Pflicht

Gebäudeautomation nachrüsten: Wen die Pflicht über 70 kW bis Ende 2029 trifft

Rechtsstand 02.09.2026 Lesezeit ca. 15 Minuten

Ein Nichtwohngebäude mit einer Anlage über 70 Kilowatt Nennleistung muss bis zum Ablauf des 31. Dezember 2029 ein System für Gebäudeautomatisierung und Gebäudesteuerung haben, es sei denn, die Ausrüstung ist technisch nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar (§ 56 Abs. 1 GModG).

  • Verantwortlich ist der Eigentümer oder Bauherr (§ 8 Abs. 1 GModG).
  • Die Schwelle liegt bei mehr als 70 Kilowatt Nennleistung einer einzelnen Anlage aus vier abschließend genannten Anlagentypen (§ 56 Abs. 1 GModG).
  • Die Frist endet mit Ablauf des 31. Dezember 2029; eine Behörde muss dafür nichts verlangen.
  • Die Pflicht entfällt, wenn die Ausrüstung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar ist.

Wen die Nachrüstpflicht trifft: Eigentümer von Nichtwohngebäuden

Die Nachrüstpflicht des § 56 Abs. 1 GModG knüpft an das Gebäude an, nicht an den Betrieb: Sie trifft ein Nichtwohngebäude, in dem eine der vier genannten Anlagen mehr als 70 Kilowatt Nennleistung hat. Verantwortlich ist nach § 8 Abs. 1 GModG der Eigentümer oder Bauherr — § 56 Abs. 1 GModG selbst bezeichnet keinen Verantwortlichen.

Das GModG definiert das Nichtwohngebäude negativ: ein Gebäude, das kein Wohngebäude ist (§ 3 Abs. 1 Nr. 23 GModG). Wohngebäude dienen nach ihrer Zweckbestimmung überwiegend dem Wohnen, einschließlich Wohn-, Alten- oder Pflegeheimen sowie ähnlicher Einrichtungen (§ 3 Abs. 1 Nr. 33 GModG). Die Zuordnung hängt an der Zweckbestimmung des Gebäudes, nicht an der Branche des Betreibers.

§ 8 Abs. 1 GModG macht den Bauherrn oder Eigentümer für die Einhaltung der Vorschriften des Gesetzes verantwortlich, „soweit in diesem Gesetz nicht ausdrücklich ein anderer Verantwortlicher bezeichnet ist”. § 56 GModG bezeichnet keinen; ein Betreiber oder Mieter wird deshalb nur dort zum Adressaten, wo eine Vorschrift ihn ausdrücklich nennt.

Herleitung und Fundstellen · 3 Absätze

Nach § 8 Abs. 2 GModG sind zusätzlich die im Auftrag des Eigentümers tätigen Personen im Rahmen ihres Wirkungskreises verantwortlich.

Drei Vorschriften im Umfeld des § 56 GModG nennen den Eigentümer ausdrücklich: § 56 Abs. 4, § 96 Abs. 2 und § 102 Abs. 1 GModG.

§ 8 GModG ordnet damit die öffentlich-rechtliche Verantwortlichkeit zu. Wie sich Kosten und Durchführung zwischen Eigentümer, Betreiber und Mieter verteilen, sagt der Normtext nicht; das ist vertraglich zu klären.

Schematischer Schnitt durch ein Nichtwohngebäude mit einer Anlage im Keller, einer Leitstelle im Erdgeschoss und Sensorpunkten auf allen Geschossen; die Anlage im Keller ist hervorgehoben

Die Schwelle: mehr als 70 Kilowatt Nennleistung

Schematische Darstellung einer Reihe von Heizkesseln aufsteigender Größe an einer Nennleistungsskala; eine Marke auf der Skala kennzeichnet die Schwelle, ab der die Vorschrift greift

Über die Schwelle des § 56 Abs. 1 GModG entscheidet die Nennleistung einer einzelnen Anlage aus vier abschließend genannten Anlagentypen. Liegt sie über 70 Kilowatt, greift die Ausrüstungspflicht.

Anlagentyp In § 56 Absatz 1 genannt? Fundstelle
Heizungsanlage ja § 56 Abs. 1; § 3 Abs. 1 Nr. 14a
kombinierte Raumheizungs- und Lüftungsanlage ja § 56 Abs. 1
Klimaanlage ja § 56 Abs. 1; § 3 Abs. 1 Nr. 18
kombinierte Klima- und Lüftungsanlage ja § 56 Abs. 1
Hausübergabestation zum Anschluss an ein Wärmenetz zählt zur Heizungsanlage § 3 Abs. 1 Nr. 14a
reine Lüftungsanlage ohne Heiz- oder Klimafunktion nein — im Wortlaut nicht genannt § 56 Abs. 1 (Negativbefund)

Welche vier Anlagentypen aufgezählt sind

Die Liste der Anlagentypen in § 56 Abs. 1 GModG ist abschließend. Zwei Abgrenzungen fallen auf. Eine reine Lüftungsanlage ohne Heiz- oder Klimafunktion ist dort nicht genannt. Eine Hausübergabestation zum Anschluss an ein Wärmenetz gehört nach § 3 Abs. 1 Nr. 14a GModG zur Heizungsanlage; sie ist deren Bestandteil, kein eigener Anlagentyp des § 56 Abs. 1 GModG.

Herleitung und Fundstellen · 4 Absätze

Welche Nennleistung dann für die Anlage maßgeblich ist, gehört zur fachkundigen Bestandsaufnahme; der mit dem Versorger vereinbarte Anschlusswert ist es nicht.

Was eine „kombinierte” Anlage ist, definiert § 3 Abs. 1 GModG nicht. Die Klimaanlage ist dort definiert als die Gesamtheit der Anlagenbestandteile, die für eine Raumluftbehandlung erforderlich sind, durch die die Temperatur geregelt wird (Absatz 1 Nr. 18); die Zuordnung einer Kälteanlage gehört zur fachkundigen Bestandsaufnahme.

Ob mehrere Anlagen zusammen zu betrachten sind, regelt § 56 Abs. 1 GModG nicht — weder als Summierungsregel noch als ausdrücklichen Ausschluss. Beantwortet wird die Frage außerhalb des Gesetzes. Die Auslegungsempfehlung der Fachkommission Bautechnik der Bauministerkonferenz summiert die Nennleistungen mehrerer Erzeuger innerhalb einer einzelnen Anlage, sofern diese Erzeuger „in integrierter und koordinierter Weise zusammenarbeiten”. Getrennte Anlagen betrachtet sie getrennt voneinander. Die Empfehlung (EU) 2019/1019 der Kommission sagt für die Gebäudeautomations-Pflicht dasselbe.

Diese Auslegungsempfehlung ist ein Hinweis für den einheitlichen Vollzug der Länder, kein Gesetzestext; Gerichte sind an sie nicht gebunden. Sie ist zum aufgehobenen Vorgängertatbestand § 71a Abs. 1 GEG und dessen Schwellenwert von 290 Kilowatt verfasst. Das Infoportal des Bundes erklärt die Auslegungen für das Gebäudemodernisierungsgesetz für sinngemäß anwendbar. Eine eigene Auslegung zu § 56 GModG lag am 1. September 2026 nicht vor. Ob mehrere Erzeuger eine Anlage bilden oder getrennte Anlagen sind, ist eine Frage der Anlagentechnik — dazu wie mehrere Anlagen behandelt werden. Welche Anlage welchem Typ entspricht, vertieft die eigene Anlagenlandschaft dem Katalog zuordnen.

Welche Zahl maßgeblich ist: die Nennleistung nach Herstellerangabe

Nennleistung ist nach § 3 Abs. 1 Nr. 21 GModG die vom Hersteller festgelegte größte Wärme- oder Kälteleistung einer Anlage in Kilowatt (kW). Maßgeblich ist die Leistung, die der Hersteller für den Dauerbetrieb bei dem von ihm angegebenen Wirkungsgrad als einhaltbar erklärt hat. Damit zählt weder der gemessene Verbrauch in Kilowattstunden noch die Anschlussleistung des Netzbetreibers.

Herleitung und Fundstellen · 2 Absätze

Die Nennleistung steht in den Unterlagen zur Anlage — auf dem Typenschild, im Datenblatt oder in der Anlagen- und Wartungsdokumentation. Welche Zahl am Typenschild gilt, führt welche Leistung zählt weiter aus.

Der Selbst-Check nimmt die Anlagen einzeln auf und hält jede gegen die Schwelle: zum Selbst-Check.

Die Frist 31. Dezember 2029 wirkt ohne behördlichen Bescheid

Die Nachrüstung eines Nichtwohngebäudes nach § 56 Abs. 1 GModG muss bis zum Ablauf des 31. Dezember 2029 erfolgt sein, es sei denn, die Ausrüstung ist technisch nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar. Der Stichtag wirkt selbstvollziehend: Am 1. Januar 2030 steht ohne behördliches Zutun fest, ob die Pflicht erfüllt ist — soweit nicht Absatz 4 eine längere Frist eröffnet.

§ 56 Abs. 1 GModG setzt Artikel 13 Absatz 9 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2024/1275 um. Zwischen dem Inkrafttreten des GModG am 29. Juli 2026 und dem Stichtag 31. Dezember 2029 liegen drei Jahre und fünf Monate.

Ein Verstoß gegen § 56 Abs. 1 GModG kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden, wenn er vorsätzlich oder leichtfertig begangen wird. Der Rahmen liegt bei bis zu 5.000 Euro (§ 108 GModG). Ein Kontrollverfahren für den Bestand sieht das GModG nicht vor. Wie aus dem Stichtag ein eigener Rückwärtsplan bis 2029 wird, zeigt der Fahrplan.

Die sechs Funktionen des Systems

Schematische Darstellung einer Leitstelle mit sechs Funktionsfeldern im Ring; ein Feld ist hervorgehoben

§ 56 Abs. 2 GModG verlangt sechs Fähigkeiten von einem System für Gebäudeautomatisierung und Gebäudesteuerung:

  1. Verbrauch überwachen und anpassen — kontinuierliche Überwachung, Protokollierung und Analyse der Verbräuche aller Hauptenergieträger und gebäudetechnischen Systeme, dazu die Anpassung des Verbrauchs dieser Hauptenergieträger.
  2. Daten herstellerunabhängig zugänglich machen — über eine gängige und frei konfigurierbare Schnittstelle, sodass Auswertungen firmen- und herstellerunabhängig erfolgen können.
  3. Anforderungswerte aufstellen — bezogen auf die Energieeffizienz des Gebäudes.
  4. Effizienzverluste erkennen — bei den gebäudetechnischen Systemen.
  5. Den Betreiber informieren — über mögliche Verbesserungen der Energieeffizienz.
  6. Die Raumklimaqualität überwachen.

Der Wortlaut der Nummer 2 verlangt eine gängige und frei konfigurierbare Schnittstelle, über die sich die erhobenen Daten firmen- und herstellerunabhängig auswerten lassen. „Offene Schnittstelle” ist dafür eine Umschreibung, nicht der Gesetzeswortlaut; eine bestimmte Marke und ein bestimmtes Protokoll nennt Absatz 2 nicht. Ein Angebot Punkt für Punkt gegen den Katalog halten: die sechs Anforderungen im Einzelnen.

Automatische Beleuchtungssteuerung: die zweite Nachrüstpflicht

§ 56 Abs. 6 GModG begründet eine zweite Nachrüstpflicht: die automatische Beleuchtungssteuerung. Ein Nichtwohngebäude mit einer Anlage über 70 Kilowatt muss eine automatische Beleuchtungssteuerung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2029 haben, es sei denn, die Ausstattung ist technisch unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar. Sie soll angemessen zoniert sein und über eine Belegungserkennung verfügen.

Die Beleuchtungspflicht des Absatzes 6 teilt Schwelle und Frist mit Absatz 1 und gilt auch im Bestand; einen Neubau-Vorbehalt enthält Absatz 6 nicht. Zonierung und Belegungserkennung stehen als Soll-Vorgabe im Wortlaut, nicht als Muss-Anforderung.

Die Ordnungswidrigkeit nach § 108 GModG knüpft nur an § 56 Abs. 1 GModG an — die Pflicht aus § 56 Abs. 6 GModG besteht davon unabhängig. Artikel 13 Absatz 12 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2024/1275 nennt dieselbe Schwelle und dasselbe Datum. Weiter geht automatische Beleuchtungssteuerung über 70 kW.

Neubau: Automationsgrad B oder C und technisches Inbetriebnahme-Management

Für ein zu errichtendes Nichtwohngebäude gilt § 56 Abs. 3 GModG zusätzlich zu Absatz 2. Das System muss mindestens dem Automationsgrad B nach der DIN/TS 18599-11: 2025-10 entsprechen, wenn eine Anlage nach Absatz 1 eine Nennleistung von mehr als 290 Kilowatt hat, und mindestens dem Automationsgrad C bei einer Nennleistung von mehr als 70 Kilowatt. Hinzu kommt ein technisches Inbetriebnahme-Management.

In § 56 GModG steht die 290-Kilowatt-Marke nur noch als Schwelle für den Automationsgrad B im Neubau; als Anwendungsschwelle der Nachrüstpflicht enthält die Vorschrift sie nicht mehr.

§ 56 Abs. 3 Satz 2 GModG verlangt außerdem zwei Eigenschaften für das Zusammenspiel mit anderen Systemen: die Kommunikation zwischen verbundenen gebäudetechnischen Systemen und anderen Anwendungen im Gebäude und den gemeinsamen Betrieb mit anderen Systemtypen — auch bei unterschiedlichen herstellereigenen Technologien, Geräten und Herstellern.

Herleitung und Fundstellen · 1 Absatz

Das technische Inbetriebnahme-Management muss mindestens eine Heizperiode für Wärmeerzeuger und mindestens eine Kühlperiode für Kälteerzeuger erfassen (Absatz 3 Satz 3). Was die Automationsgrade B und C inhaltlich verlangen, steht in der kostenpflichtigen DIN/TS 18599-11: 2025-10; diese Norm nennen wir nur als Fundstelle. Den Neubau-Zweig trennt Automationsgrad und Inbetriebnahme-Management.

Wann die Nachrüstpflicht nicht greift

Von der Ausrüstungspflicht des § 56 Abs. 1 GModG entlasten drei Tatbestände. § 56 Abs. 1 GModG nimmt aus, was technisch nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar ist; § 56 Abs. 5 GModG nimmt Gebäude des Bundes und verbündeter Streitkräfte aus, die der Landes- und Bündnisverteidigung dienen. Ein Antragsverfahren nennt § 56 GModG nicht; die Befreiung nach § 102 Abs. 1 GModG setzt dagegen einen Antrag voraus.

Technisch nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar

Der Vorbehalt steht in § 56 Abs. 1 GModG selbst, nicht in einem eigenen Ausnahme-Absatz. Wann eine Anforderung als wirtschaftlich vertretbar gilt, bestimmt § 5 GModG: wenn generell die erforderlichen Aufwendungen innerhalb der üblichen Nutzungsdauer durch die eintretenden Einsparungen erwirtschaftet werden können. Das Wort „generell” steht im Gesetzestext; eine objektbezogene Einzelfallrechnung ordnet der Wortlaut damit nicht an.

Herleitung und Fundstellen · 1 Absatz

Ob dieser Maßstab die Unzumutbarkeit des § 56 Abs. 1 GModG ausfüllt, sagt der Wortlaut nicht. Die eigene Seite dazu zeigt, welche Fragen der Ausnahmetatbestand aufwirft.

Gebäude der Landes- und Bündnisverteidigung

Die Absätze 1 bis 4 des § 56 GModG gelten nicht für ein Gebäude im Eigentum des Bundes, der verbündeten Streitkräfte oder einer Gesellschaft mit Beteiligung des Bundes, das der Landes- und Bündnisverteidigung dient. Die Bereichsausnahme des Absatzes 5 ist eng: Sie erfasst nach dem Wortlaut weder Länder noch Kommunen und keine öffentlichen Gebäude allgemein. Die Beleuchtungspflicht des Absatzes 6 nennt Absatz 5 nicht.

Befreiung auf Antrag bei der Landesbehörde

Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat auf Antrag des Eigentümers oder Bauherrn von den Anforderungen zu befreien, soweit die Ziele des Gesetzes durch andere Maßnahmen im gleichen Umfang erreicht werden oder die Anforderungen im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen (§ 102 Abs. 1 GModG). „Soweit” begrenzt den Umfang der Befreiung; eine Alles-oder-nichts-Entscheidung ordnet der Wortlaut nicht an.

Herleitung und Fundstellen · 1 Absatz

Dass die Ziele des Gesetzes durch andere Maßnahmen im gleichen Umfang erreicht werden, hat der Eigentümer oder Bauherr darzulegen und nachzuweisen (§ 102 Abs. 3 GModG). Den Ablauf beschreibt Befreiung beantragen.

Längere Frist für vorhandene Systeme

§ 56 Abs. 4 GModG verschiebt die Frist des 31. Dezember 2029 in einem eng umrissenen Fall. Wurde in ein bestehendes Nichtwohngebäude bis zu drei Jahre vor dem 1. Januar 2027 ein System eingebaut, das die Anforderungen des Absatzes 2 nicht erfüllt, darf der Eigentümer die Nachrüstung später vornehmen. Die Frist beträgt zehn Jahre.

Zwei Bedingungen müssen zusammenkommen: Der Einbau fällt in das Fenster 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2026, und das eingebaute System erfüllt die Anforderungen des Absatzes 2 nicht.

Einen ausdrücklichen Fristbeginn für die Zehnjahresfrist nennt der Wortlaut nicht. Belegt ist damit allein die Fristlänge; ein Enddatum und der Abstand zum 31. Dezember 2029 lassen sich daraus nicht berechnen. Diese Seite nennt deshalb nur eine bis zu zehn Jahre längere Frist. Ob ein System darunter fällt, prüft Einbau zwischen 2024 und 2026.

Der Nachweis: Unternehmererklärung und Aufbewahrung

Wer die Arbeiten geschäftsmäßig an oder in einem bestehenden Gebäude ausführt, bestätigt dem Eigentümer unverzüglich nach Abschluss der Arbeiten schriftlich, dass die eingebauten Anlagenteile den Anforderungen entsprechen (Unternehmererklärung, § 96 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 GModG). Der Eigentümer bewahrt die Unternehmererklärung mindestens zehn Jahre auf und legt sie der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Verlangen vor.

  • Aufzubewahren ist die Unternehmererklärung nach § 96 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 GModG, mindestens zehn Jahre lang (Absatz 2).
  • Das GModG verlangt weder eine Erfüllungserklärung für die Bestandsnachrüstung noch eine turnusmäßige Meldung noch eine Registereintragung. § 92 GModG betrifft zu errichtende Gebäude und Änderungen im Sinne des § 36 GModG. Die Stichprobenkontrolle nach § 99 GModG betrifft Energieausweise und Inspektionsberichte über Klimaanlagen. Diese Angaben betreffen das Bundesrecht; landesrechtliche Vollzugsregelungen sind darin nicht enthalten.

Ohne die Unternehmererklärung fehlt bei einer Behördenanfrage genau das Dokument, das § 96 Abs. 2 GModG als Nachweis vorsieht. Wer die Unternehmererklärung ausstellt und was darin steht, zeigt Unternehmererklärung nach § 96.

Wo die Heizungsprüfung mit Gebäudeautomation entfällt

Wo die Heizungsprüfung nach § 60b GModG überhaupt greift, entfällt sie bei Heizungsanlagen mit standardisierter Gebäudeautomation nach § 56 GModG. Die Fundstelle ist § 60b Abs. 7 GModG in der bis zum 31. Dezember 2026 geltenden Fassung; ab dem 1. Januar 2027 ist es § 60b Abs. 6 GModG. Den Nachweis führen Projektunterlagen in überprüfbarer Form.

Herleitung und Fundstellen · 2 Absätze

Der Wegfall ist damit ein bedingter Vorteil. § 60b Abs. 1 GModG erfasst eine Heizungsanlage mit Wasser als Wärmeträger in einem Gebäude mit mindestens sechs Wohnungen oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten. Satz 1 verlangt zusätzlich, dass die Anlage keine Wärmepumpe ist, und macht die Prüfung 15 Jahre nach Einbau oder Aufstellung fällig; Satz 2 setzt für Anlagen von vor dem 1. Oktober 2009 die Frist 30. September 2027. Der Einbauzeitpunkt entscheidet damit über die Frist, nicht über das Ob. Das Merkmal „keine Wärmepumpe” steht bis zum 31. Dezember 2026 nur in Satz 1; ab dem 1. Januar 2027 nennt es auch Satz 2.

Fehlt dagegen das Wasser als Wärmeträger oder die Zahl von sechs Einheiten, bestand die Heizungsprüfungspflicht von vornherein nicht und kann deshalb auch nicht entfallen. § 56 GModG und § 60b GModG haben verschiedene Anknüpfungspunkte — ein Gebäude kann der einen Vorschrift unterfallen und der anderen nicht. Welche Anlagen die Heizungsprüfung trifft, klärt der Wegfall der Heizungsprüfung.

Die Reihenfolge: von der Bestandsaufnahme zur Unternehmererklärung

Schematische Darstellung der Reihenfolge Bestandsaufnahme, Ausführung, Erklärung als drei Vignetten; die Verbindungspfeile sind hervorgehoben
  • 01 Bestandsaufnahme am Kessel
  • 02 Ausführung: Montage der Leitstelle
  • 03 Erklärung: Blatt mit Unterschriftszeile

Eine Reihenfolge schreibt § 56 GModG nicht vor. Wir ordnen den Weg zur Nachrüstung in vier Schritte; jeder führt auf eine eigene Seite weiter.

  1. Bestand aufnehmen. Anlagentyp und Nennleistung je Anlage feststellen und den Rückwärtsplan bis 2029 daraus ableiten.
  2. Anforderungen übersetzen. Den Funktionskatalog des § 56 Abs. 2 GModG in eine vergleichbare Leistungsbeschreibung überführen — die sechs Anforderungen im Einzelnen.
  3. Kosten und Förderung klären. Eine Größenordnung fürs Budget bilden und prüfen, welcher Förderweg offensteht.
  4. Ausführen lassen und Nachweis sichern. Nach dem Einbau die Unternehmererklärung einfordern; aufzubewahren hat sie nach § 96 Abs. 2 GModG der Eigentümer.

Wer mehrere Standorte in einem Durchgang ordnen will, statt jedes Objekt einzeln zu prüfen, nutzt die Anfrage für mehrere Objekte.

Fragen zur Nachrüstpflicht Gebäudeautomation

Fundstellen: § 56 Abs. 1, § 56 Abs. 2 Nr. 1–6 GModG · geprüft 02.09.2026

Fundstellen und Prüfdatum · 21 Zeilen
§ 56 Abs. 1 GModG BELEGT geprüft 23.08.2026
§ 56 Abs. 2 Nr. 1–6 GModG BELEGT geprüft 23.08.2026
§ 56 Abs. 3 GModG BELEGT geprüft 23.08.2026
§ 56 Abs. 4 GModG BELEGT geprüft 23.08.2026
§ 56 Abs. 5 GModG BELEGT geprüft 23.08.2026
§ 56 Abs. 6 GModG BELEGT geprüft 23.08.2026
§ 3 Abs. 1 Nr. 14a, 18, 21, 23 GModG BELEGT geprüft 23.08.2026
§ 3 Abs. 1 Nr. 33 GModG (Wohngebäude, einschließlich Pflegeheimen) BELEGT geprüft 01.09.2026
§ 5 GModG BELEGT geprüft 23.08.2026
§ 8 Abs. 1 und Abs. 2 GModG (Verantwortliche) BELEGT geprüft 01.09.2026
§ 92 Abs. 1 und Abs. 2 GModG (Erfüllungserklärung, zu errichtende Gebäude) BELEGT geprüft 01.09.2026
§ 99 Abs. 1 GModG (Stichprobenkontrollen) bis 31.12.2026, danach § 99 Abs. 1 GModG (Nummer unverändert; Verweise in Abs. 3, 7 angepasst) BELEGT geprüft 01.09.2026
§ 36 GModG (nur als Verweisziel des § 92) BELEGT geprüft 01.09.2026
§ 102 Abs. 1 GModG BELEGT geprüft 23.08.2026
§ 108 GModG (Rahmen bis 5.000 Euro, ohne Katalognummer) bis 31.12.2026, danach § 108 Abs. 1 Nr. 8 GModG (ab 01.01.2027; Katalognummer bleibt im Besuchertext ungenannt) BELEGT geprüft 23.08.2026
§ 60b Abs. 1 Satz 1 und 2 GModG (Anwendungsbereich der Heizungsprüfung) bis 31.12.2026, danach § 60b Abs. 1 Satz 1 und 2 GModG (keine Umnummerierung; Satz 2 nimmt ab 01.01.2027 Wärmepumpen aus) BELEGT geprüft 02.09.2026
§ 60b Abs. 7 Satz 1, Abs. 8 Satz 1 GModG (Fassung bis 31.12.2026) bis 31.12.2026, danach § 60b Abs. 6 Satz 1, Abs. 7 Satz 1 GModG BELEGT geprüft 02.09.2026
§ 60b Abs. 6, Abs. 7 GModG (Fassung ab 01.01.2027; Abs. 7 wird Abs. 6, Abs. 8 wird Abs. 7) BELEGT geprüft 02.09.2026
Richtlinie (EU) 2024/1275 (EPBD) Art. 13 Abs. 9 Buchst. b, Abs. 12 Buchst. b geprüft 23.08.2026
DIN/TS 18599-11: 2025-10 (nur als Fundstelle, kein Norminhalt) geprüft 23.08.2026