Pflicht

Die Unternehmererklärung nach der Nachrüstung: wer sie ausstellt und was Sie damit tun

Rechtsstand 01.09.2026 Lesezeit ca. 14 Minuten

Die Unternehmererklärung stellt der Betrieb aus, der die Arbeiten geschäftsmäßig durchführt — schriftlich und unverzüglich nach Abschluss der Arbeiten (§ 96 Abs. 1 GModG). Der Eigentümer bewahrt sie mindestens zehn Jahre auf und legt sie der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Verlangen vor (§ 96 Abs. 2 GModG).

Die einschlägige Fundstelle ist § 96 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 GModG: der Einbau von Systemen für die Gebäudeautomatisierung nach § 56 GModG. § 96 GModG erfasst Arbeiten an oder in einem bestehenden Gebäude; für zu errichtende Gebäude führt § 92 GModG eine eigene Schiene.

Welche Gebäude die Nachrüstpflicht trifft, steht auf der Seite zur Nachrüstpflicht im Überblick. Diese Seite gibt den Wortlaut des § 96 GModG wieder und ordnet keinen Einzelfall ein. Nicht Gegenstand sind der Funktionskatalog des § 56 Abs. 2 GModG, das Leistungsverzeichnis, der Energieausweis und die Rechtsfolge einer unterlassenen Nachrüstung.

Der ausführende Betrieb schuldet die Unternehmererklärung

Wer die Unternehmererklärung ausstellt, sagt der Wortlaut des § 96 Abs. 1 Satz 1 GModG: wer geschäftsmäßig an oder in einem bestehenden Gebäude Arbeiten durchführt. Die Bestätigung ist schriftlich, unverzüglich nach Abschluss der Arbeiten und gegenüber dem Eigentümer abzugeben. Einen eigenen Erzeugungsweg des Eigentümers nennt die Vorschrift nicht.

„(1) Wer geschäftsmäßig an oder in einem bestehenden Gebäude Arbeiten durchführt, hat dem Eigentümer unverzüglich nach Abschluss der Arbeiten in folgenden Fällen schriftlich zu bestätigen, dass die von ihm geänderten oder eingebauten Bau- oder Anlagenteile den Anforderungen der in den Nummern 1 bis 10 genannten Vorschriften entsprechen (Unternehmererklärung):“

— § 96 Abs. 1 Satz 1 GModG

Drei Angaben stecken in diesem einen Satz. Schuldner ist, wer die Arbeiten geschäftsmäßig durchführt — der ausführende Betrieb, nicht der Eigentümer und nicht ein Planer. Zeitpunkt ist „unverzüglich nach Abschluss der Arbeiten“, Empfänger der Eigentümer, Form die Schriftform; weitere Formvorgaben nennt Absatz 1 nicht.

Eine Reichweitengrenze steht im Einleitungssatz des Absatzes 1: Erfasst sind Arbeiten „an oder in einem bestehenden Gebäude“. Für ein zu errichtendes Gebäude läuft der Nachweis über die Erfüllungserklärung nach § 92 GModG; die Dokumententabelle stellt beide nebeneinander.

Fünf Prüffragen an eine vorliegende Unternehmererklärung

Aus dem Wortlaut des Absatzes 1 und aus dem Gegenstand der Bestätigung lassen sich fünf Merkmale ablesen, die eine vorliegende Unternehmererklärung erkennbar machen sollten:

Herleitung und Fundstellen · 3 Absätze
  1. Stammt die Bestätigung von dem Betrieb, der die Arbeiten geschäftsmäßig durchgeführt hat?
  2. Liegt sie schriftlich vor?
  3. Ist sie an den Eigentümer gerichtet?
  4. Benennt sie die geänderten oder eingebauten Bau- oder Anlagenteile?
  5. Nimmt sie auf die Vorschrift Bezug, deren Anforderungen bestätigt werden — bei der Gebäudeautomation auf § 56 GModG?

Die Fragen 1 bis 3 geben Merkmale wieder, die der Wortlaut des Absatzes 1 ausdrücklich nennt. Die Fragen 4 und 5 folgen aus dem Gegenstand der Bestätigung; als Pflichtangaben nennt § 96 GModG sie für Nummer 10 nicht. Die Prüffragen sind kein Muster für eine Unternehmererklärung und ordnen keinen Einzelfall ein; welche Angaben ein konkretes Dokument tragen muss, beurteilt der Aussteller.

Ob die Nachrüstpflicht ein bestimmtes Gebäude überhaupt trifft, entscheidet § 56 Abs. 1 GModG. Erfasst ist ein Nichtwohngebäude mit einer Anlage von mehr als 70 Kilowatt Nennleistung — es sei denn, die Ausrüstung ist technisch nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar. Diese Regeln bildet der Selbst-Check ab: nach Anlagentyp und Nennleistung einordnen. Der Selbst-Check ordnet ein und stellt nichts verbindlich fest.

Fundstelle: § 96 Abs. 1 Satz 1 Einleitung GModG, abgerufen am 1. September 2026.

Schematische Darstellung eines Formularblatts mit leeren Feldern und einer Unterschriftszeile, rechts daneben ein Aktenordner; das Blatt ist hervorgehoben

Zehn Fälle lösen die Unternehmererklärung aus

Zehn Fälle zählt § 96 Abs. 1 Satz 1 GModG auf. Die Nummern 1 bis 10 reichen von der Änderung von Außenbauteilen bis zum Einbau von Systemen für die Gebäudeautomatisierung nach § 56 GModG; § 96 Abs. 1 Satz 2 GModG erweitert die Pflicht auf Prüfergebnisse. In diesem Katalog steht die Gebäudeautomatisierung als § 96 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 GModG.

Wortlaut anzeigen

„1. Änderung von Außenbauteilen im Sinne von § 36,

  1. Dämmung oberster Geschossdecken im Sinne von § 35 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3,

  2. Einbau von Zentralheizungen nach den §§ 61 bis 63,

  3. Ausstattung von Zentralheizungen mit Regelungseinrichtungen nach den §§ 61 bis 63,

  4. Einbau von Umwälzpumpen in Zentralheizungen und Zirkulationspumpen in Warmwasseranlagen nach § 64,

  5. erstmaliger Einbau, Ersatz oder Wärmedämmung von Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen nach § 69 oder von Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen in Klimaanlagen oder sonstigen Anlagen der Raumlufttechnik nach § 70,

  6. Einbau von Klima- und raumlufttechnischen Anlagen oder Zentralgeräten und Luftkanalsystemen solcher Anlagen nach den §§ 65 bis 68,

  7. Ausrüstung von Anlagen nach Nummer 7 mit Einrichtung zur Feuchteregelung nach § 66,

  8. Durchführung hydraulischer Abgleiche und weiterer Maßnahmen zur Heizungsoptimierung nach § 60c oder

  9. Einbau von Systemen für die Gebäudeautomatisierung nach § 56.“

— § 96 Abs. 1 Satz 1 Nummern 1 bis 10 GModG

Nummer 10 ist der Einbau von Systemen für die Gebäudeautomatisierung nach § 56 GModG. Damit ist auch gesagt, worauf sich die Bestätigung bezieht. Der Einleitungssatz verlangt die Bestätigung, dass die geänderten oder eingebauten Bau- oder Anlagenteile „den Anforderungen der in den Nummern 1 bis 10 genannten Vorschriften entsprechen“.

Soweit Arbeiten unter Nummer 10 fallen, ist die in Bezug genommene Vorschrift § 56 GModG. Welche Anforderungen das sind, führt dessen Absatz 2 als Funktionskatalog auf — die sechs Anforderungen im Einzelnen.

Herleitung und Fundstellen · 3 Absätze

Der Katalog ist zugleich eine Arbeitsliste für den Bestand. Wer neben der Gebäudeautomation weitere Maßnahmen aus diesem Katalog durchführen lässt, löst nach demselben Absatz eine weitere Bestätigungspflicht aus. In wie vielen Dokumenten der Betrieb sie erfüllt, sagt § 96 GModG nicht. Die übrigen neun Nummern nennen jeweils die Vorschriften des GModG, deren Anforderungen die Bestätigung erfassen soll; sie stehen hier im Wortlaut und ohne Auslegung.

Eine Zuordnungsfrage bleibt offen. Nummer 10 nennt „Systeme für die Gebäudeautomatisierung nach § 56“. Ob eine automatische Beleuchtungssteuerung, die § 56 Abs. 6 GModG gesondert regelt, davon erfasst ist, lässt sich am Wortlaut nicht entscheiden; diese Seite beantwortet die Zuordnungsfrage in keine Richtung. Was Absatz 6 verlangt, behandelt eine eigene Seite zur automatischen Beleuchtungssteuerung.

Fundstelle: § 96 Abs. 1 Satz 1 Nummern 1 bis 10 GModG, abgerufen am 1. September 2026. Die Nummerierung ist Nummer für Nummer gegen die Fundstelle geprüft.

Auch die Heizungsprüfung erzeugt eine Unternehmererklärung

Auch die Heizungsprüfung erzeugt eine Unternehmererklärung. § 96 Abs. 1 Satz 2 GModG wendet § 96 Abs. 1 Satz 1 GModG entsprechend an: auf die Ergebnisse der Betriebsprüfungen von Wärmepumpen und der Heizungsprüfungen und Heizungsoptimierungen nach § 60a beziehungsweise § 60b Abs. 5 Satz 1 GModG und auf die Nachweise der danach durchgeführten Optimierungsmaßnahmen (jeweils § 60a bzw. § 60b Abs. 5 Satz 2 GModG). Auslöser sind damit auch Prüfergebnisse und Optimierungsnachweise.

Wortlaut anzeigen

„Satz 1 ist entsprechend anzuwenden auf

  1. die Ergebnisse der Betriebsprüfungen von Wärmepumpen nach § 60a Absatz 5 Satz 1 und der Nachweise der durchgeführten Optimierungsmaßnahmen nach § 60a Absatz 5 Satz 2 oder

  2. die Ergebnisse der Heizungsprüfungen und Heizungsoptimierungen nach § 60b Absatz 5 Satz 1 und der Nachweise der durchgeführten Optimierungsmaßnahmen nach § 60b Absatz 5 Satz 2.“

— § 96 Abs. 1 Satz 2 GModG

Für einen Bestandshalter heißt das: In einem Objekt können mehrere Unternehmererklärungen nebeneinander entstehen — eine aus der Nachrüstung der Gebäudeautomation, eine weitere aus einer Heizungsprüfung. Wie weit die Entsprechung reicht, sagt der Wortlaut nicht; er sagt „entsprechend anzuwenden“ und nicht mehr.

Die Verweisung auf § 60b Abs. 5 GModG bleibt von der Änderung zum 1. Januar 2027 unberührt.

Herleitung und Fundstellen · 2 Absätze

Artikel 2 Nummer 24 des Gesetzes vom 23. Juli 2026 streicht in § 60b GModG den § 60b Abs. 6 GModG und macht aus den Absätzen 7 und 8 die Absätze 6 und 7; § 60b Abs. 5 GModG lässt er unberührt. Anders § 60a GModG: Artikel 2 Nummer 23a desselben Gesetzes ersetzt die Vorschrift zum 1. Januar 2027 vollständig; der heutige § 60a Abs. 5 GModG wird dort § 60a Abs. 4 GModG.

Fundstelle: § 96 Abs. 1 Satz 2 GModG, abgerufen am 1. September 2026. Die Umnummerierung in § 60b GModG beruht auf Artikel 2 Nummer 24 des Gesetzes vom 23. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226), abgerufen am 1. September 2026.

Die Unternehmererklärung: mindestens zehn Jahre aufbewahren, auf Verlangen vorlegen

Die Unternehmererklärung ist vom Eigentümer mindestens zehn Jahre aufzubewahren und der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen (§ 96 Abs. 2 GModG). „Auf Verlangen“ bezeichnet einen Anlass, keinen Turnus: Eine turnusmäßige Melde- oder Vorlagepflicht sieht das Bundesgesetz für die Nachrüstung im Bestand nicht vor.

Wortlaut anzeigen

„(2) Zum Zwecke des Nachweises der Erfüllung der Pflichten aus den in Absatz 1 genannten Vorschriften ist die Unternehmererklärung von dem Eigentümer mindestens zehn Jahre aufzubewahren. Der Eigentümer hat die Unternehmererklärung der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.“

— § 96 Abs. 2 GModG

Der Zweck steht im ersten Halbsatz des Absatzes 2: Die Aufbewahrung dient dem Nachweis der Erfüllung der Pflichten aus den in Absatz 1 genannten Vorschriften. Wer die Unternehmererklärung nicht hat, kann die Erfüllung nicht mit diesem Dokument belegen; welche Folgen das im Einzelfall hat, ergibt sich nicht aus § 96 GModG.

Der zweite Satz des Absatzes 2 regelt die Vorlage — und zwar auf Verlangen. Eine Vorlage ohne Verlangen sieht die Vorschrift nicht vor, ebenso wenig einen Turnus, eine Meldung oder eine Eintragung. Eine Registriernummer nach § 98 GModG ist für die Unternehmererklärung nicht vorgesehen.

Herleitung und Fundstellen · 4 Absätze

Diese Angaben betreffen das Bundesgesetz; landesrechtliche Vollzugsregelungen haben wir nicht erhoben. Die Frage, ob eine Nachrüstung irgendwo zu melden ist, beantwortet eine eigene Fragen-Seite zur Melde- und Registerpflicht.

Einen Fristbeginn für die zehn Jahre nennt § 96 Abs. 2 GModG nicht: Die Vorschrift nennt eine Mindestdauer, kein Enddatum und keinen Anknüpfungspunkt. Die Aufbewahrungsdauer führt der Betreiberpflichten-Kalender als Termin, zusammen mit den übrigen Fristen des Bestands.

Welche Rechtsfolge das GModG an eine unterlassene Nachrüstung knüpft und wer Adressat des Bußgeldtatbestands zur Unternehmererklärung ist, ordnet die Seite zu Bußgeld und Vollzug ein. Die Fundstelle ist § 108 GModG.

Fundstelle: § 96 Abs. 2 GModG, abgerufen am 23. August 2026 und am 1. September 2026; § 98 GModG, abgerufen am 1. September 2026.

Was das GModG nicht verlangt

Für die Gebäudeautomation verlangt das GModG keine Zusatzangaben in der Unternehmererklärung. § 96 Abs. 3 GModG nennt ausdrücklich nur Arbeiten nach Absatz 1 Nummer 3 und Nummer 7, nicht Nummer 10. Die Erklärung besteht dann aus der Bestätigung selbst; was darüber hinaus dokumentiert werden soll, ist Sache des Vertrags.

Wortlaut anzeigen

„(3) In einer Unternehmererklärung nach Absatz 1 ist zusätzlich anzugeben:

  1. im Falle von Arbeiten nach Absatz 1 Nummer 3 die Aufwandszahl der Zentralheizung …,

  2. im Falle von Arbeiten nach Absatz 1 Nummer 7 der gewichtete Mittelwert der auf das jeweilige Fördervolumen bezogenen elektrischen Leistung aller Zu- und Abluftventilatoren sowie der Wärmerückgewinnungsgrad …“

— § 96 Abs. 3 GModG

Die beiden Auslassungen im Zitat des Absatzes 3 stammen aus unserer Quelle; den vollen Wortlaut der Nummern 3 und 7 haben wir nicht erhoben. Darauf kommt es für den Befund nicht an: Absatz 3 knüpft die Zusatzangaben an Arbeiten nach Nummer 3 und nach Nummer 7 — Nummer 10 nennt er nicht.

Daraus folgt eine Trennung, die vor der Ausschreibung nützlich ist:

Gesetzlich verlangt (§ 96 GModG) Vertraglich zu vereinbaren (Beispiele)
die schriftliche Bestätigung des ausführenden Betriebs, dass die eingebauten Anlagenteile den Anforderungen der in Nummer 10 genannten Vorschrift entsprechen eine Datenpunktliste
Zusatzangaben nach Absatz 3 nur für Arbeiten nach Nummer 3 und Nummer 7 — für Nummer 10 nennt der Wortlaut keine ein Nachweis über die „gängige und frei konfigurierbare Schnittstelle“ im Sinne des § 56 Absatz 2 Nummer 2 GModG
Aufbewahrung durch den Eigentümer, mindestens zehn Jahre (Absatz 2) ein Abnahmeprotokoll
Herleitung und Fundstellen · 4 Absätze

Die drei vertraglichen Beispiele der Trennungstabelle sind keine Aufzählung mit Anspruch auf Vollständigkeit und keine Empfehlung. Das GModG schreibt sie nicht vor, und ob sie im Einzelfall sinnvoll sind, entscheidet das Projekt.

Für die Schnittstelle gilt der Wortlaut des § 56 Abs. 2 Nr. 2 GModG: Die erhobenen Daten sind „über eine gängige und frei konfigurierbare Schnittstelle zugänglich zu machen, sodass Auswertungen firmen- und herstellerunabhängig erfolgen können“. Die Umschreibung „offene Schnittstelle“ steht nicht im GModG; was der Wortlaut verlangt, erläutert ein eigener Glossareintrag zur frei konfigurierbaren Schnittstelle.

Wo solche Punkte hingehören, ist damit auch beantwortet: nicht in eine Erwartung an die Unternehmererklärung, sondern in die Leistungsbeschreibung. Welche Punkte ein Leistungsverzeichnis für eine Gebäudeautomation trägt, behandelt eine eigene Seite zur Ausschreibung.

Fundstelle: § 96 Abs. 3 GModG, abgerufen am 1. September 2026; § 56 Abs. 2 Nr. 2 GModG, abgerufen am 23. August 2026.

Unternehmererklärung, Erfüllungserklärung, Energieausweis: drei verschiedene Dokumente

Unternehmererklärung, Erfüllungserklärung und Energieausweis sind drei verschiedene Dokumente. Die Unternehmererklärung nach § 96 GModG betrifft Arbeiten an oder in einem bestehenden Gebäude, die Erfüllungserklärung nach § 92 GModG zu errichtende Gebäude und bestimmte Änderungen nach § 36 GModG, und der Energieausweis ist ein drittes Dokument mit eigener Stichprobenkontrolle nach § 99 GModG.

Dokument Anlass nach dem Wortlaut Wer stellt es aus Was damit geschieht
Unternehmererklärung (§ 96 GModG) geschäftsmäßige Arbeiten an oder in einem bestehenden Gebäude in einem der zehn Fälle des Absatzes 1 der Betrieb, der die Arbeiten durchführt Aufbewahrung durch den Eigentümer, mindestens zehn Jahre; Vorlage bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Verlangen
Erfüllungserklärung (§ 92 GModG) ein zu errichtendes Gebäude (Absatz 1); bei einem bestehenden Gebäude Änderungen im Sinne des § 36 Satz 1 unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 wer nach Landesrecht zur Ausstellung berechtigt ist (§ 92 Absatz 1 GModG) Abgabe gegenüber der nach Landesrecht zuständigen Behörde
Energieausweis (§ 79 GModG) nicht in § 96 GModG geregelt; § 99 Absatz 1 GModG nennt Energieausweise als Gegenstand der Stichprobenkontrolle der Aussteller des Energieausweises Stichprobenkontrolle nach § 99 GModG; sie richtet sich gegen den Aussteller, nicht gegen den Gebäudeeigentümer

Zwei Punkte machen die Unterscheidung praktisch. Erstens knüpft § 92 GModG nicht an die Nachrüstung nach § 56 Abs. 1 GModG an. § 92 Abs. 1 GModG betrifft das zu errichtende Gebäude, § 92 Abs. 2 GModG ausschließlich Änderungen im Sinne des § 36 GModG mit Gesamtbilanzierung. Für die Bestandsnachrüstung sieht § 92 GModG damit keine Erklärung vor.

Zweitens richten sich die Bußgeldverfahren nach § 99 Abs. 3 GModG gegen den Ausweisaussteller oder die inspizierende Person, nicht gegen den Gebäudeeigentümer. Eine eigene Seite behandelt, ob der Nachweis ein Energieausweis ist.

Herleitung und Fundstellen · 3 Absätze

Die Kontrollstelle unterzieht Energieausweise und Inspektionsberichte über Klimaanlagen oder über kombinierte Klima- und Lüftungsanlagen einer Stichprobenkontrolle; Aussteller von Energieausweisen haben nach § 99 Abs. 5 GModG Kopien und Unterlagen zwei Jahre ab dem Ausstellungsdatum aufzubewahren. Die Anforderungen an den Automationsgrad zu errichtender Gebäude behandelt eine eigene Neubau-Seite, den Energieausweis eine eigene Pflichtseite.

Ein Vorbehalt gilt zugunsten des Landesrechts: § 94 GModG ermächtigt die Länder, weitere Bestimmungen zum Vollzug der Anforderungen und Pflichten dieses Gesetzes zu treffen. Den vollständigen Wortlaut des § 94 GModG haben wir nicht erhoben. Die Angaben dieser Seite geben das Bundesgesetz wieder; landesrechtliche Regelungen der 16 Länder haben wir nicht erhoben. Auch die Frage, wer nach Landesrecht zur Ausstellung einer Erfüllungserklärung berechtigt ist, beantwortet § 92 Abs. 1 GModG ausdrücklich nicht selbst, sondern verweist auf das Landesrecht.

Fundstellen: § 92 Absätze 1 und 2 GModG, § 94 GModG und § 99 Absätze 1, 2, 3 und 5 GModG, abgerufen am 1. September 2026.

Fragen zur Unternehmererklärung

Fundstellen: § 96 Abs. 1 Satz 1 Einleitung, § 96 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 10 GModG · geprüft 01.09.2026

Fundstellen und Prüfdatum · 17 Zeilen
§ 96 Abs. 1 Satz 1 Einleitung GModG BELEGT geprüft 01.09.2026
§ 96 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 10 GModG BELEGT geprüft 01.09.2026
§ 96 Abs. 1 Satz 2 GModG BELEGT geprüft 01.09.2026
§ 96 Abs. 2 GModG BELEGT geprüft 01.09.2026
§ 96 Abs. 3 GModG BELEGT geprüft 01.09.2026
§ 92 Abs. 1 und 2 GModG BELEGT geprüft 01.09.2026
§ 94 GModG BELEGT geprüft 01.09.2026
§ 60b Abs. 5 GModG (Verweisungsziel in § 96 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2) bis 31.12.2026, danach § 60b Abs. 5 GModG in der ab 2027-01-01 geltenden Fassung — Art. 2 Nr. 24 streicht dort den Absatz 6 und macht aus den Absätzen 7 und 8 die Absätze 6 und 7; den Absatz 5 lässt er unberührt BELEGT geprüft 01.09.2026
§ 60a Abs. 5 GModG (Verweisungsziel in § 96 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1) bis 31.12.2026, danach § 60a Abs. 4 GModG ab 2027-01-01 — Art. 2 Nr. 23a ersetzt § 60a vollständig, der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 (KOMP § 10.2) BELEGT geprüft 01.09.2026
§ 56 Abs. 1 GModG (Schwelle, Frist, Ausnahmehalbsatz) BELEGT geprüft 23.08.2026
§ 56 Abs. 2 Nr. 2 GModG (gängige und frei konfigurierbare Schnittstelle) BELEGT geprüft 23.08.2026
§ 56 Abs. 6 GModG (automatische Beleuchtungssteuerung — offene Zuordnungsfrage) BELEGT geprüft 23.08.2026
§ 79 GModG (Energieausweis — nur als Verweisungsziel aus § 99 Abs. 1; Wortlaut nicht erhoben) BELEGT geprüft 01.09.2026
§ 98 GModG (Registriernummer — nur als Negativbefund) BELEGT geprüft 01.09.2026
§ 99 Abs. 1, 2 und 5 GModG (Stichprobenkontrolle, trifft den Aussteller) BELEGT geprüft 01.09.2026
§ 99 Abs. 3 GModG (Bußgeldverfahren gegen Ausweisaussteller oder inspizierende Person) bis 31.12.2026, danach § 99 Abs. 3 GModG in der ab 2027-01-01 geltenden Fassung — Absatznummer unverändert, Art. 2 Nr. 39 passt nur die Verweise auf die § 108-Katalognummern an (KOMP § 10.2) BELEGT geprüft 01.09.2026
§ 108 GModG (nur als Fundstelle ohne Betrag; Adressat des Tatbestands zur Unternehmererklärung ist der ausführende Betrieb) bis 31.12.2026, danach § 108 GModG n. F. (ab 2027-01-01, Art. 2 Nr. 44) — Katalognummern verschoben, Bänder unverändert BELEGT geprüft 01.09.2026