Nein. Für den Einbau eines Systems für die Gebäudeautomatisierung sieht § 96 Abs. 1 Nr. 10 GModG eine Unternehmererklärung des ausführenden Betriebs vor; die Erfüllungserklärung nach § 92 betrifft zu errichtende Gebäude und bestimmte Änderungen im Bestand, der Energieausweis steht in einem eigenen Teil des Gesetzes.
Was die Unternehmererklärung nach § 96 GModG bescheinigt
Die Unternehmererklärung nach § 96 Abs. 1 GModG ist die schriftliche Bestätigung des ausführenden Betriebs an den Eigentümer, dass die eingebauten Teile den Anforderungen entsprechen. § 96 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 GModG nennt den Einbau von Systemen für die Gebäudeautomatisierung nach § 56 GModG ausdrücklich. Ausgestellt wird sie unverzüglich nach Abschluss der Arbeiten.
„(1) Wer geschäftsmäßig an oder in einem bestehenden Gebäude Arbeiten durchführt, hat dem Eigentümer unverzüglich nach Abschluss der Arbeiten in folgenden Fällen schriftlich zu bestätigen, dass die von ihm geänderten oder eingebauten Bau- oder Anlagenteile den Anforderungen der in den Nummern 1 bis 10 genannten Vorschriften entsprechen (Unternehmererklärung): … 10. Einbau von Systemen für die Gebäudeautomatisierung nach § 56.”
Schuldner dieser Erklärung ist damit der ausführende Betrieb, nicht der Eigentümer. Wer sie bei der Abnahme nicht einfordert, hat später keinen eigenen Weg mehr, sie zu erzeugen.
Herleitung und Fundstellen · 3 Absätze
Die Pflicht gilt für Arbeiten an oder in einem bestehenden Gebäude; für ein zu errichtendes Gebäude führt das Gesetz einen anderen Weg.
Was in der Erklärung steht, wie lange sie aufzubewahren ist und wer sie verlangen kann, führt die Unternehmererklärung im Einzelnen aus.
Für die Gebäudeautomation schreibt das Gesetz keine zusätzlichen Pflichtangaben vor: § 96 Abs. 3 GModG verlangt weitere Angaben nur für Arbeiten nach Absatz 1 Nummer 3 und Nummer 7 — Zentralheizungen sowie Klima- und raumlufttechnische Anlagen. Nummer 10 nennt er nicht. Datenpunktliste, Schnittstellennachweis und Abnahmeprotokoll sind deshalb eine vertragliche Anforderung an die Ausschreibung, keine gesetzliche an die Erklärung.
Wofür die Erfüllungserklärung nach § 92 gilt
§ 92 Abs. 1 GModG verlangt die Erfüllungserklärung für ein zu errichtendes Gebäude. § 92 Abs. 2 GModG erfasst ein bestehendes Gebäude nur bei Änderungen im Sinne des § 36 mit Berechnungen für das gesamte Gebäude. Für die Nachrüstung nach § 56 Abs. 1 GModG im Bestand sieht der Wortlaut keine Erfüllungserklärung vor.
Wer die Erfüllungserklärung ausstellen darf, beantwortet Satz 3 des Absatzes 1 nicht selbst, sondern verweist dafür auf das Landesrecht. Eine bundeseinheitliche Antwort auf die Ausstellerfrage gibt es deshalb nicht; landesrechtliche Regelungen sind hier nicht erhoben.
Herleitung und Fundstellen · 4 Absätze
Das Bundesgesetz lässt solche Regelungen ausdrücklich zu: § 94 GModG ermächtigt die Länder, per Rechtsverordnung weitere Bestimmungen zum Vollzug zu treffen.
„(1) Für ein zu errichtendes Gebäude hat der Bauherr oder Eigentümer der nach Landesrecht zuständigen Behörde durch eine Erfüllungserklärung nachzuweisen oder zu bescheinigen, dass die Anforderungen dieses Gesetzes eingehalten werden. … Das Landesrecht bestimmt, wer zur Ausstellung der Erfüllungserklärung berechtigt ist.”
„(2) Werden bei einem bestehenden Gebäude Änderungen im Sinne des § 36 Satz 1 ausgeführt, hat der Eigentümer der nach Landesrecht zuständigen Behörde eine Erfüllungserklärung … abzugeben, wenn unter Anwendung des § 38 Absatz 1 und 2 für das gesamte Gebäude Berechnungen nach § 38 Absatz 3 durchgeführt werden.”
Wo die Nachrüstpflicht im Zusammenhang steht, beschreibt die Pflicht im Überblick.
Warum der Energieausweis eine eigene Urkunde ist
Energieausweise stehen in Teil 5 des Gebäudemodernisierungsgesetzes, § 56 dagegen in Teil 4. Nur für Energieausweise und für Inspektionsberichte über Klimaanlagen ordnet § 99 Abs. 1 GModG eine Stichprobenkontrolle an; nach § 99 Abs. 3 GModG führt sie zu Verfahren gegen Aussteller und inspizierende Personen, nicht gegen Gebäudeeigentümer.
Teil 5 trägt die amtliche Überschrift „Energieausweise” und umfasst die §§ 79 bis 88; § 56 steht in Teil 4 bei den Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik.
Herleitung und Fundstellen · 6 Absätze
Zum Dokument selbst sagt § 79:
„(2) Ein Energieausweis wird für ein Gebäude ausgestellt. Er ist für Teile von einem Gebäude auszustellen, wenn die Gebäudeteile nach § 106 getrennt zu behandeln sind. (3) Ein Energieausweis ist für eine Gültigkeitsdauer von zehn Jahren auszustellen. […]”
Der Kontrollweg dieses Teils ist die Stichprobe:
„(1) Die zuständige Behörde (Kontrollstelle) unterzieht Inspektionsberichte über Klimaanlagen oder über kombinierte Klima- und Lüftungsanlagen nach § 78 und Energieausweise nach § 79 nach Maßgabe der folgenden Absätze einer Stichprobenkontrolle.”
Nach Absatz 3 dieser Vorschrift richten sich die anschließenden Verfahren gegen den Ausweisaussteller oder gegen die inspizierende Person. Die Nachrüstung eines Systems für die Gebäudeautomatisierung erzeugt kein registriertes Dokument — keine Registriernummer nach § 98 GModG, keinen Eintrag bei einer Registrierstelle. Der Stichprobe fehlt damit der Gegenstand, an den sie anknüpfen könnte.
Das ist eine Aussage über den Aufbau des Gesetzes, nicht über das Vorgehen einer Behörde im Einzelfall: § 95 GModG erlaubt Anordnungen im Einzelfall, und § 94 GModG lässt landesrechtliche Vollzugsbestimmungen zu, die hier nicht erhoben sind. Welche Anlagen den Anknüpfungspunkt des § 56 GModG überhaupt berühren, führt welche Anlagen die Pflicht auslösen auf.
Welches der drei Dokumente die Gebäudeautomation belegt
Für die Nachrüstung eines Systems für die Gebäudeautomatisierung im Bestand nennt das Gesetz die Unternehmererklärung. § 96 Abs. 1 Nr. 10 GModG löst sie aus; nach Absatz 2 ist sie vom Eigentümer mindestens zehn Jahre aufzubewahren und der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
| Urkunde | Anlass nach dem Wortlaut | Wer stellt sie aus | Wer erhält sie |
|---|---|---|---|
| Unternehmererklärung (§ 96 GModG) | Arbeiten im Bestand aus dem Katalog des Absatzes 1; Nummer 10: Gebäudeautomatisierung nach § 56 | der ausführende Betrieb, unverzüglich nach Abschluss der Arbeiten (Abs. 1 Satz 1) | der Eigentümer; der zuständigen Behörde auf Verlangen (Abs. 2) |
| Erfüllungserklärung (§ 92 GModG) | ein zu errichtendes Gebäude (Abs. 1); im Bestand nur bei Änderungen nach § 36 (Abs. 2) | wer das Landesrecht bestimmt (Abs. 1 Satz 3) | die nach Landesrecht zuständige Behörde (Abs. 1) |
| Energieausweis (Teil 5 GModG, §§ 79 bis 88) | die Ausstellungsanlässe regelt Teil 5, §§ 79 bis 88 | in Teil 5 des Gesetzes geregelt, §§ 79 bis 88 | das Gebäude, bei Trennung nach § 106 der Gebäudeteil (§ 79 Abs. 2) |
Die Zahl zehn steht bei zwei dieser Urkunden und bedeutet zweimal etwas anderes: bei der Unternehmererklärung die Aufbewahrungsfrist des Eigentümers nach § 96 Abs. 2 GModG, beim Energieausweis die Gültigkeitsdauer nach § 79 Abs. 3 GModG. Eine Unternehmererklärung wird dadurch nicht nach zehn Jahren ungültig, und ein Energieausweis belegt keine Arbeiten.
Herleitung und Fundstellen · 1 Absatz
Ob die Nennleistungsschwelle des § 56 Abs. 1 GModG in einem Gebäude überhaupt berührt ist, behandelt eine eigene Seite: werden mehrere Anlagen zusammengezählt? Der Self-Check hilft, zuerst zu klären, ob die Pflicht greift; er ordnet Ihre Angaben ein — er trifft keine Feststellung.
Anschlussfragen zu den Nachweisen des GModG
§ 79 GModG regelt das Dokument selbst: Ein Energieausweis wird für ein Gebäude ausgestellt, bei nach § 106 getrennt zu behandelnden Gebäudeteilen für den Gebäudeteil, und er gilt zehn Jahre. Die Anlässe regelt Teil 5 des Gesetzes in den §§ 79 bis 88; diese Seite gibt sie nicht wieder.
§ 96 Abs. 2 GModG verlangt die Vorlage bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Verlangen; eine Einreichung von sich aus nennt der Wortlaut nicht. Aufzubewahren ist die Erklärung mindestens zehn Jahre. Melde- und Registerfragen führt eine eigene Seite: Muss die Nachrüstung irgendwo gemeldet werden?
§ 96 Abs. 3 GModG verlangt zusätzliche Angaben nur für Arbeiten nach § 96 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 7 GModG. Für § 96 Abs. 1 Nr. 10 GModG, den Einbau von Systemen für die Gebäudeautomatisierung nach § 56, nennt der Wortlaut keine Zusatzangaben. Ausführlich: die Unternehmererklärung im Einzelnen.
§ 92 Abs. 1 Satz 3 GModG bestimmt: Das Landesrecht legt fest, wer zur Ausstellung der Erfüllungserklärung berechtigt ist. Eine bundeseinheitliche Antwort auf diese Frage gibt der Wortlaut des Bundesgesetzes deshalb nicht. Landesrechtliche Regelungen sind für diese Seite nicht erhoben.
Stand dieser Auskunft: 11. September 2026. Die Wortlaute der §§ 92, 96 und 99 GModG wurden am 1. September 2026 und am 2. September 2026 abgerufen, der Wortlaut des § 79 GModG am 11. September 2026. Weitere Fragen von Betreibern