Frage

Muss die Nachrüstung der Gebäudeautomation irgendwo gemeldet werden?

Rechtsstand 02.09.2026

Für die Nachrüstung im Bestand sieht das GModG keine turnusmäßige Melde-, Vorlage- oder Registerpflicht vor: § 92 betrifft zu errichtende Gebäude, § 96 Abs. 2 verlangt die Unternehmererklärung nur auf Verlangen der Behörde, und die Stichprobenkontrolle nach § 99 GModG gilt Energieausweisen und Inspektionsberichten. Die Länder dürfen nach § 94 weitere Vollzugsbestimmungen treffen.

Wofür § 92 GModG eine Erfüllungserklärung verlangt

§ 92 Abs. 1 GModG richtet die Erfüllungserklärung an die nach Landesrecht zuständige Behörde und knüpft sie an ein zu errichtendes Gebäude. § 92 Abs. 2 GModG erfasst ein bestehendes Gebäude nur bei Änderungen im Sinne des § 36 mit Berechnungen für das gesamte Gebäude. Die Bestandsnachrüstung nach § 56 Abs. 1 GModG fällt unter keinen der beiden Fälle.

„(1) Für ein zu errichtendes Gebäude hat der Bauherr oder Eigentümer der nach Landesrecht zuständigen Behörde durch eine Erfüllungserklärung nachzuweisen oder zu bescheinigen, dass die Anforderungen dieses Gesetzes eingehalten werden. … Das Landesrecht bestimmt, wer zur Ausstellung der Erfüllungserklärung berechtigt ist.”

„(2) Werden bei einem bestehenden Gebäude Änderungen im Sinne des § 36 Satz 1 ausgeführt, hat der Eigentümer der nach Landesrecht zuständigen Behörde eine Erfüllungserklärung … abzugeben, wenn unter Anwendung des § 38 Absatz 1 und 2 für das gesamte Gebäude Berechnungen nach § 38 Absatz 3 durchgeführt werden.”

Fundstelle: § 92 Abs. 1 und Abs. 2 GModG, gesetze-im-internet.de · geprüft 01.09.2026.

Absatz 2 knüpft damit an Änderungen an Außenbauteilen mit Gesamtbilanzierung an, nicht an die Ausrüstung mit einem System für die Gebäudeautomatisierung. Wo die Nachrüstpflicht im Zusammenhang steht, beschreibt die Pflicht im Überblick.

Warum die Unternehmererklärung nur auf Verlangen vorzulegen ist

§ 96 Abs. 2 GModG verpflichtet den Eigentümer, die Unternehmererklärung mindestens zehn Jahre aufzubewahren und sie der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Eine Einreichung von sich aus oder zu festen Terminen nennt der Wortlaut nicht. Wer sie ausstellt, bestimmt Absatz 1: der ausführende Betrieb.

„(2) Zum Zwecke des Nachweises der Erfüllung der Pflichten aus den in Absatz 1 genannten Vorschriften ist die Unternehmererklärung von dem Eigentümer mindestens zehn Jahre aufzubewahren. Der Eigentümer hat die Unternehmererklärung der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.”

Fundstelle: § 96 Abs. 2 GModG, gesetze-im-internet.de · geprüft 01.09.2026.

Daraus folgt ein Punkt, der ohne jede Vollzugsfrage trägt: Schuldner der Erklärung ist nach Absatz 1 der ausführende Betrieb, und zwar unverzüglich nach Abschluss der Arbeiten. Wer sie bei der Abnahme nicht einfordert, hat später keinen eigenen Weg mehr, sie zu erzeugen — vorzulegen ist dann nichts da. Was in ihr steht und wie lange sie aufzubewahren ist, führt die Unternehmererklärung im Einzelnen aus.

Was der Prüfkatalog des § 97 umfasst und was nicht

Der Prüfkatalog des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers in § 97 GModG nennt § 57, § 61, § 69, § 45 und § 96 Abs. 5. § 56 steht nicht darin. § 97 Abs. 4 GModG zeigt zugleich, dass das Gesetz eine aufsuchende Kontrolle einer Nachrüstpflicht im Bestand kennt und sie für § 61 Abs. 2 eingerichtet hat.

„(4) Bei einer Zentralheizung, die in einem bestehenden Gebäude vorhanden ist, prüft der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger als Beliehener im Rahmen der Feuerstättenschau, ob der Eigentümer zur Nachrüstung nach § 61 Absatz 2 verpflichtet ist und diese Pflicht erfüllt wurde. Bei Nichterfüllung der Pflicht unterrichtet der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger unverzüglich die nach Landesrecht zuständige Behörde.”

Fundstelle: § 97 Abs. 4 GModG, gesetze-im-internet.de · geprüft 02.09.2026.

Das ist eine Aussage über diesen Prüfkatalog, nicht über den Vollzug insgesamt: Für § 56 hat der Gesetzgeber diesen Weg nicht gewählt. Warum, sagt der Wortlaut nicht. Wie Vollzug und Ordnungswidrigkeitenrecht zusammenhängen, führt Vollzug im Zusammenhang aus.

Warum § 99 die Gebäudeautomation nicht erfasst

§ 99 Abs. 1 GModG unterzieht Inspektionsberichte über Klimaanlagen und Energieausweise einer Stichprobenkontrolle; nach § 99 Abs. 3 GModG richten sich die anschließenden Verfahren gegen Aussteller und inspizierende Personen. Die Gebäudeautomation erzeugt kein registriertes Dokument: keine Registriernummer nach § 98 GModG, keinen Eintrag bei einer Registrierstelle. Der Stichprobe fehlt damit der Anknüpfungsgegenstand.

„(1) Die zuständige Behörde (Kontrollstelle) unterzieht Inspektionsberichte über Klimaanlagen oder über kombinierte Klima- und Lüftungsanlagen nach § 78 und Energieausweise nach § 79 nach Maßgabe der folgenden Absätze einer Stichprobenkontrolle.”

Fundstelle: § 99 Abs. 1 GModG in der bis zum 31. Dezember 2026 geltenden Fassung, gesetze-im-internet.de · geprüft 02.09.2026. Die Absätze 1 bis 3 werden zum 1. Januar 2027 durch Artikel 2 Nummer 39 des Gesetzes vom 23. Juli 2026 ersetzt; der Wortlaut der neuen Fassung ist hier nicht wiedergegeben.

Wer diese Kontrolle durchführt, war zum Prüfdatum eine Übergangsfrage: § 114 GModG überträgt die Aufgaben der Registrierstelle nach § 98 und der Kontrollstelle nach § 99 vorläufig dem Deutschen Institut für Bautechnik. Auf § 56 GModG erstreckt sich diese Übertragung nicht. Die Vorschrift wird zum 1. Januar 2027 gestrichen. Für die Aussage dieses Abschnitts zur geltenden Fassung ändert das nichts, weil weder § 98 noch § 99 die Gebäudeautomation nennt.

Was die Länder nach § 94 zusätzlich regeln dürfen

§ 94 GModG ermächtigt die Länder, per Rechtsverordnung weitere Bestimmungen zum Vollzug des Gesetzes zu treffen. Das Bundesgesetz sieht für die Nachrüstung im Bestand keine turnusmäßige Melde- oder Vorlagepflicht vor; landesrechtliche Regelungen haben wir nicht erhoben. Auch § 95 GModG bleibt daneben anwendbar: Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Anordnungen treffen.

„Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die zur Erfüllung der Verpflichtungen aus diesem Gesetz erforderlichen Anordnungen treffen. Dritte, die für den Bauherren oder Eigentümer an der Planung, Errichtung oder Änderung von Gebäuden oder technischen Anlagen eines Gebäudes beteiligt sind, haben Anordnungen der Behörde, die sich auch an sie richten, unmittelbar zu befolgen.”

Fundstelle: § 95 GModG, gesetze-im-internet.de · geprüft 01.09.2026.

Der Befund dieser Seite reicht damit genau so weit, wie die Fundstellen reichen: Er betrifft das Bundesgesetz und sagt nichts über die Praxis der sechzehn Länder. Er ist auch kein Ergebnis für ein einzelnes Gebäude — § 56 Abs. 1 GModG knüpft die Pflicht an den Stichtag, nicht an eine behördliche Aufforderung. Welche Anlagen den Anknüpfungspunkt dieser Vorschrift berühren, führt welche Anlagen die Pflicht auslösen auf; die Schwellenfrage bei mehreren Anlagen behandelt werden mehrere Anlagen zusammengezählt?

Anschlussfragen zu Nachweis und Vollzug

Die Belegkette

BELEGT
§ 92 GModG — Erfüllungserklärung (Volltext)
BELEGT
§ 96 GModG — Private Nachweise (Volltext)
BELEGT
§ 97 GModG — Aufgaben des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers (Volltext)
BELEGT
§ 99 GModG — Stichprobenkontrollen von Energieausweisen und Inspektionsberichten über Klimaanlagen (Volltext)
BELEGT
§ 114 GModG — Übergangsvollzug durch das Deutsche Institut für Bautechnik (Volltext)
BELEGT
§ 108 GModG — Bußgeldvorschriften (Volltext)