Wer ein Nichtwohngebäude entgegen § 56 Abs. 1 GModG nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ausrüstet, handelt ordnungswidrig, wenn er vorsätzlich oder leichtfertig handelt (§ 108 Abs. 1 GModG); Ausnahmen nennt § 56 Abs. 1 Halbsatz 2. Das Höchstmaß beträgt 5.000 Euro. Ein turnusmäßiges Kontrollverfahren für den Bestand sieht das Bundesgesetz nicht vor.
Ohne Anmeldung.
- Der Rahmen des § 108 Abs. 2 GModG beträgt bis zu 5.000 Euro und setzt vorsätzliches oder leichtfertiges Handeln voraus; einen Mindestbetrag oder einen Regelsatz nennt die Vorschrift nicht.
- Geahndet werden kann nur vorsätzliches oder leichtfertiges Handeln (§ 108 Abs. 1 GModG).
- Belegt sind zwei behördliche Wege, und beide sind anlassbezogen: die Anordnung im Einzelfall (§ 95 GModG) und die Vorlage der Unternehmererklärung auf Verlangen (§ 96 Abs. 2 GModG).
Die Nachrüstpflicht trifft Nichtwohngebäude mit einer Anlage von mehr als 70 Kilowatt Nennleistung, mit Ausnahmen nach § 56 Abs. 1 Halbsatz 2 (Nachrüstpflicht im Überblick). Nicht Gegenstand sind das Ordnungswidrigkeitenrecht im Allgemeinen — Bemessung, Verjährung, Verfahren — sowie das Landesrecht der 16 Länder; beides haben wir nicht erhoben.
Bis zu 5.000 Euro — nur bei Vorsatz oder Leichtfertigkeit
Der Bußgeldrahmen für die Nachrüstung der Gebäudeautomation beträgt bis zu 5.000 Euro (§ 108 Abs. 2 GModG). Er greift nur, wenn ein Nichtwohngebäude entgegen § 56 Abs. 1 GModG vorsätzlich oder leichtfertig nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ausgerüstet wird; Ausnahmen nennt § 56 Abs. 1 Halbsatz 2. „Bis zu“ bezeichnet ein Höchstmaß.
Zwei Absätze des § 108 GModG tragen die Aussage. Absatz 1 beschreibt den Tatbestand und die Schuldform, Absatz 2 nennt den Betragsrahmen, den das GModG dafür vorsieht.
„Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig … entgegen § 56 Absatz 1 ein Nichtwohngebäude nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ausrüstet,“
Wiedergegeben sind der Einleitungssatz des Absatzes 1 und der Tatbestand zu § 56 Abs. 1 GModG. Die Auslassung dazwischen ersetzt die vorangehenden Nummern des Katalogs einschließlich der Ordnungszahl; eine Voraussetzung des Tatbestands nimmt sie nicht heraus.
Herleitung und Fundstellen · 8 Absätze
Diese Ordnungszahl verschiebt sich zum 1. Januar 2027, ohne dass sich der Betragsrahmen ändert. Genannt ist deshalb die Vorschrift, nicht die Nummer. Welche Fundstelle ab wann gilt, führt die Seite zum Rechtsstand und zur Normhistorie.
Absatz 2 kennt drei Bänder:
„(2) Die Ordnungswidrigkeit kann geahndet werden
- in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 und 12 bis 14 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro,
- in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 15 bis 22 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro und
- in den übrigen Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro.“
Die beiden ersten Bänder erfassen jeweils benannte Nummerngruppen des Katalogs; das dritte ist der Auffangfall für alle übrigen. Der Tatbestand zur Nachrüstpflicht steht in keiner der beiden benannten Gruppen und fällt deshalb in das dritte und niedrigste Band: bis zu fünftausend Euro. Ein Mindestbetrag steht nicht im Text, und ein Regelsatz auch nicht — „bis zu“ ist die Obergrenze dessen, was geahndet werden kann.
Wer die Zuordnung selbst nachprüfen will, schlägt den Katalog des § 108 Abs. 1 GModG auf. Dort steht der Tatbestand zu § 56 Abs. 1 GModG unter einer Nummer, die außerhalb der beiden benannten Gruppen des § 108 Abs. 2 GModG liegt.
Eine andere Zahl stand in unserer eigenen Vorrecherche: „5.000 bis 50.000 Euro“. Am Normtext trifft diese Angabe für § 56 Abs. 1 GModG nicht zu. Wir haben die Angabe an der Norm korrigiert, statt sie fortzuschreiben.
Die fünfzigtausend Euro gelten für andere Tatbestände. Dazu zählen unter anderem der Gesamtenergiebedarf zu errichtender Gebäude, die Dämmung oberster Geschossdecken, die Änderung von Außenbauteilen, Regelungseinrichtungen bei Zentralheizungen und die Dämmung von Leitungen.
Fundstellen: § 108 Abs. 1 und Absatz 2 GModG in der bis zum 31. Dezember 2026 geltenden Fassung, abgerufen am 1. September 2026; Zuordnung des Auffangfalls geprüft am 23. August 2026. Die Nummernverschiebung zum 1. Januar 2027 beruht auf Artikel 2 Nummer 44 des Gesetzes vom 23. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226); die Beträge bleiben unverändert.
Bewehrt ist nur § 56 Abs. 1, nicht Absatz 6
Bußgeldbewehrt ist allein § 56 Abs. 1 GModG. Die eigenständige Pflicht zur Beleuchtungssteuerung nach § 56 Abs. 6 GModG nennt der Katalog des § 108 Abs. 1 GModG nicht. § 56 Abs. 1 GModG verlangt die Ausrüstung nach Maßgabe der Absätze 2 und 3, und § 56 Abs. 4 GModG verschiebt die Erfüllung dieser Verpflichtung; wie weit der Bußgeldtatbestand reicht, sagt der Wortlaut nicht.
| Vorschrift des § 56 GModG | Als eigener Tatbestand im Katalog des § 108 Absatz 1 GModG genannt? | Wo die Pflicht beschrieben wird |
|---|---|---|
| Absatz 1 — Nachrüstung im Bestand | ja | Nachrüstpflicht im Überblick (eigene Seite) |
| Absatz 3 — Neubau, Automationsgrad B und C | nein | Neubau-Anforderungen an den Automationsgrad (eigene Seite) |
| Absatz 4 — längere Frist für vorhandene Systeme | nein | Bestandssystem mit längerer Frist (eigene Seite) |
| Absatz 6 — automatische Beleuchtungssteuerung | nein | Pflicht zur automatischen Beleuchtungssteuerung (eigene Seite) |
Der Bußgeldkatalog greift auch außerhalb des § 56 GModG nicht jede Pflicht auf. Nicht genannt sind die Betriebsbereitschaft, die sachgerechte Bedienung und die Wartung nach den §§ 58 bis 60 GModG sowie die Befreiung nach § 102 GModG. Die Dauerpflichten des Betreibers und der förmliche Befreiungsweg bekommen eigene Seiten.
Der Befund zum Bußgeldkatalog ist eine Aussage über den Katalog und über nichts sonst. Die Anforderungen der Absätze 3, 4 und 6 gelten unverändert. Diese Absätze stehen im Gesetz und sind nicht dadurch weniger verbindlich, dass § 108 GModG sie nicht aufführt.
Herleitung und Fundstellen · 3 Absätze
Für Absatz 3 und Absatz 4 bleibt darüber hinaus offen, wie weit der Tatbestand zu Absatz 1 reicht. Absatz 1 verlangt die Ausrüstung „nach Maßgabe der Absätze 2 und 3“, und Absatz 4 verschiebt die Erfüllung „dieser Verpflichtung“. Ob eine Anforderung des Absatzes 3 damit in den Tatbestand zu Absatz 1 fällt, sagt der Wortlaut nicht. Dasselbe gilt für eine Ausrüstung nach Ablauf der verlängerten Frist. Wir leiten es in keine Richtung ab. Eigenständig neben Absatz 1 steht die Beleuchtungssteuerung des Absatzes 6; für sie führt der Katalog keinen Tatbestand.
Aus welchem Grund der Katalog so zugeschnitten ist, sagt der Text nicht, und wir leiten es nicht ab. § 56 Abs. 1 GModG enthält seinen Ausnahmetatbestand im zweiten Halbsatz; welche Fragen der Ausnahmetatbestand aufwirft, behandelt eine eigene Seite.
Fundstellen: § 108 Abs. 1 Nummern 1 bis 25 GModG in der bis zum 31. Dezember 2026 geltenden Fassung, vollständig gelesen am 1. September 2026; § 56 Absätze 1, 3, 4 und 6 GModG, abgerufen am 23. August 2026.
Der Prüfkatalog des Bezirksschornsteinfegers nennt die Gebäudeautomation nicht
Die Prüfaufträge des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers stehen in § 97 GModG. Die Absätze 1, 2 und 4 benennen die Prüfgegenstände einzeln: § 57, § 61, § 69, § 45 und § 96 Abs. 5 GModG. § 56 GModG steht in keiner dieser Aufzählungen. Einen aufsuchenden Kontrollmechanismus kennt das Gesetz für andere Pflichten.
Die beiden Absätze, die die Prüfgegenstände aufzählen, lauten:
Wortlaut anzeigen
„(1) Bei einer heizungstechnischen Anlage prüft der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger als Beliehener im Rahmen der Feuerstättenschau …, ob 1. Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen, die nach § 69 Absatz 2 … gedämmt werden mussten, weiterhin ungedämmt sind und 2. die Abrechnungen und Bestätigungen nach § 96 Absatz 5 vorliegen.“
Wortlaut anzeigen
„(2) Bei einer heizungstechnischen Anlage, die in ein bestehendes Gebäude eingebaut wird, prüft der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger … außerdem, ob 1. die Anforderungen nach § 57 Absatz 1 erfüllt sind, 2. eine Zentralheizung mit einer zentralen selbsttätig wirkenden Einrichtung … nach § 61 Absatz 1 ausgestattet ist, 3. bei Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen die Wärmeabgabe nach § 69 Absatz 1 begrenzt ist und 4. die Anforderungen an den Einbau von Heizungsanlagen bei Nutzung von fester Biomasse nach § 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 eingehalten werden. Satz 1 ist bei zu errichtenden Gebäuden entsprechend anzuwenden.“
Genannt sind damit fünf Vorschriften:
Herleitung und Fundstellen · 9 Absätze
- § 57 GModG — Anforderungen an eingebaute heizungstechnische Anlagen
- § 61 GModG — Regelungseinrichtungen bei Zentralheizungen
- § 69 GModG — Dämmung von Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen
- § 45 GModG — Einbau bei Nutzung fester Biomasse
- § 96 Abs. 5 GModG — Abrechnungen und Bestätigungen
Die Gebäudeautomation nach § 56 GModG ist keine davon. Auch die Heizungsprüfung nach § 60b GModG und die energetische Inspektion nach § 74 GModG stehen nicht in dieser Aufzählung.
Absatz 4 nennt einen weiteren Prüfgegenstand und ist die einzige Stelle des § 97 GModG, an der eine Nachrüstpflicht im Bestand geprüft wird:
„(4) Bei einer Zentralheizung, die in einem bestehenden Gebäude vorhanden ist, prüft der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger als Beliehener im Rahmen der Feuerstättenschau, ob der Eigentümer zur Nachrüstung nach § 61 Absatz 2 verpflichtet ist und diese Pflicht erfüllt wurde. Bei Nichterfüllung der Pflicht unterrichtet der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger unverzüglich die nach Landesrecht zuständige Behörde.“
Die dort geprüfte Nachrüstpflicht ist die des § 61 Abs. 2 GModG, nicht die des § 56 GModG. Der Befund wird dadurch schärfer, nicht schwächer: Eine aufsuchende Kontrolle einer Nachrüstpflicht im Bestand steht im Gesetz, und für die Gebäudeautomation ist sie dort nicht vorgesehen. Aus welchem Grund, sagt der Wortlaut nicht, und wir leiten es nicht ab.
Nach § 97 Abs. 5 GModG kann die Erfüllung der Pflichten „aus den in den Absätzen 1, 2 und 4 genannten Vorschriften“ durch Vorlage der Unternehmererklärungen gegenüber dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger nachgewiesen werden. Auch dieser Nachweisweg ist an die aufgezählten Vorschriften gebunden. § 56 GModG steht in keiner der drei Aufzählungen des § 97 Absätze 1, 2 und 4 GModG. Was eine Unternehmererklärung ist und wer sie ausstellt, behandelt eine eigene Seite zur Unternehmererklärung.
Die Gegenprobe gehört dazu, sonst wird aus einem Befund eine Verallgemeinerung. Das GModG kennt einen aufsuchenden Kontrollmechanismus und hat ihn für andere Pflichten eingerichtet.
„(3) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger weist den Eigentümer bei Nichterfüllung der Pflichten … schriftlich auf diese Pflichten oder Verbote hin und setzt eine angemessene Frist zu deren Nacherfüllung … Werden die Pflichten nicht innerhalb der festgesetzten Frist erfüllt …, unterrichtet der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger unverzüglich die nach Landesrecht zuständige Behörde.“
Die belegbare Aussage lautet deshalb nicht „niemand prüft das“, sondern: Für § 56 GModG sieht das Bundesgesetz den Weg über den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger nicht vor. Über die Praxis einzelner Schornsteinfegerbezirke sagt der Normtext nichts, und wir haben sie nicht erhoben. Landesrechtliche Vollzugsbestimmungen lässt § 94 GModG ausdrücklich zu. Ob die Nachrüstung zu melden ist, vertieft eine eigene Frage zur Melde- oder Registerpflicht.
Fundstellen: § 97 Absätze 1, 2, 3 und 5 GModG, abgerufen am 1. September 2026; § 97 Abs. 4 und der Schlusssatz des Absatzes 2 abgerufen am 2. September 2026. Die Auslassungen in den Zitaten kürzen Einschübe zum Verfahren und zu Fristen; die aufgezählten Prüfgegenstände sind vollständig wiedergegeben.
Die Stichprobenkontrolle trifft Aussteller von Energieausweisen und Inspektionsberichten
Die Stichprobenkontrolle nach § 99 GModG erfasst Inspektionsberichte über Klimaanlagen und Energieausweise. Die daraus folgenden Bußgeldverfahren richten sich gegen den Ausweisaussteller oder die inspizierende Person, nicht gegen den Gebäudeeigentümer. Für ein System nach § 56 GModG entsteht kein registriertes Dokument, an das eine Stichprobe anknüpfen könnte.
Wortlaut anzeigen
„(1) Die zuständige Behörde (Kontrollstelle) unterzieht Inspektionsberichte über Klimaanlagen oder über kombinierte Klima- und Lüftungsanlagen nach § 78 und Energieausweise nach § 79 nach Maßgabe der folgenden Absätze einer Stichprobenkontrolle.“
Der Kontrollgegenstand sind also zwei Dokumente. § 99 Abs. 2 GModG verlangt, dass die Stichproben „jeweils einen statistisch signifikanten Prozentanteil“ der in einem Kalenderjahr neu ausgestellten Energieausweise und Inspektionsberichte erfassen. Welcher Anteil das ist, nennt die Vorschrift nicht.
Nach § 99 Abs. 3 GModG führt die Stichprobe zu Bußgeldverfahren gegen den Ausweisaussteller oder gegen die inspizierende Person. Absatz 5 verpflichtet Aussteller von Energieausweisen, Kopien und Unterlagen zwei Jahre aufzubewahren, „um die Durchführung von Stichprobenkontrollen und Bußgeldverfahren zu ermöglichen“. Die Pflicht trifft die ausstellende Person.
Herleitung und Fundstellen · 6 Absätze
Für die Gebäudeautomation fehlt der Stichprobenmechanismus an seinem Anfang. § 98 GModG trägt die amtliche Überschrift zur Registriernummer für Energieausweise und Inspektionsberichte; die Angaben, die ein Antrag nach § 98 Abs. 1 Satz 4 GModG enthalten muss, werten wir hier nicht aus. Ein System für die Gebäudeautomatisierung und Gebäudesteuerung erzeugt keines dieser Dokumente und keinen Eintrag bei einer Registrierstelle.
Wo kein registriertes Dokument entsteht, hat eine Dokumentenstichprobe keinen Gegenstand. Das fehlende Anknüpfungsdokument ist eine Aussage über den Kontrollgegenstand des § 99 GModG, keine Aussage über ein einzelnes Gebäude.
Übergangsweise nimmt das Deutsche Institut für Bautechnik die Aufgaben der Registrierstelle und der Kontrollstelle wahr:
„Bis zum Inkrafttreten der erforderlichen jeweiligen landesrechtlichen Regelungen zur Aufgabenübertragung nimmt das Deutsche Institut für Bautechnik vorläufig die Aufgaben des Landesvollzugs als Registrierstelle nach § 98 und als Kontrollstelle nach § 99 wahr. … Die Sätze 1 und 2 sind längstens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Regelung anzuwenden.“
Auch dieser Übergangsvollzug ist damit auf § 98 und § 99 GModG begrenzt und erfasst § 56 GModG nicht. § 114 GModG wird zum 1. Januar 2027 gestrichen (Artikel 2 Nummer 47 des Gesetzes vom 23. Juli 2026). Was ein Energieausweis und ein Inspektionsbericht über Klimaanlagen sind, vertiefen eigene Seiten zur energetischen Inspektion von Klimaanlagen und zum Energieausweis für Nichtwohngebäude.
Fundstellen: § 99 Absätze 1, 2, 3 und 5 GModG, § 98 GModG und § 114 GModG, abgerufen am 1. September 2026; die Absatz- und Satzgrenzen des § 98 GModG am 2. September 2026 nachgeprüft.
Anordnung im Einzelfall und Vorlage auf Verlangen
Die zuständige Behörde kann nach § 95 GModG im Einzelfall die zur Erfüllung der Verpflichtungen erforderlichen Anordnungen treffen. Nach § 96 Abs. 2 GModG legt der Eigentümer die Unternehmererklärung der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Verlangen vor. Beide Befugnisse sind anlassbezogen; einen Turnus nennt das Gesetz für sie nicht.
Wortlaut anzeigen
„Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die zur Erfüllung der Verpflichtungen aus diesem Gesetz erforderlichen Anordnungen treffen. Dritte, die für den Bauherren oder Eigentümer an der Planung, Errichtung oder Änderung von Gebäuden oder technischen Anlagen eines Gebäudes beteiligt sind, haben Anordnungen der Behörde, die sich auch an sie richten, unmittelbar zu befolgen.“
Der Wortlaut des § 95 GModG nennt den Einzelfall, nicht das Verfahren und nicht den Anlass. Welche Behörde gemeint ist, sagt § 95 GModG nicht. § 96 Abs. 2 GModG spricht von der „nach Landesrecht zuständigen Behörde“; welche Stelle das in einem Land ist, ergibt sich aus dem Landesrecht und bekommt eine eigene Seite.
Die zweite belegte Befugnis steht in § 96 Abs. 2 GModG. Der Eigentümer bewahrt die Unternehmererklärung mindestens zehn Jahre auf und legt sie der Behörde auf Verlangen vor. Eine Vorlage ohne Verlangen sieht die Vorschrift nicht vor.
Herleitung und Fundstellen · 5 Absätze
Wer Adressat der Nachrüstpflicht ist, ergibt sich nicht aus § 56 GModG selbst: Die Vorschrift bezeichnet keinen Verantwortlichen. § 8 Abs. 1 GModG macht den Bauherrn oder Eigentümer für die Einhaltung der Vorschriften des Gesetzes verantwortlich, „soweit in diesem Gesetz nicht ausdrücklich ein anderer Verantwortlicher bezeichnet ist“. Diese Zuordnung betrifft die öffentlich-rechtliche Verantwortlichkeit; wie sich Kosten und Durchführung vertraglich verteilen, regelt das GModG nicht.
Zwei belegte Punkte tragen die Frage, warum ein Eigentümer die Nachrüstung nicht liegenlassen sollte — und das Bußgeld gehört nicht dazu. Erstens endet die Frist des § 56 Abs. 1 GModG mit Ablauf des 31. Dezember 2029 und wirkt ohne Bescheid: Die Pflicht entsteht aus dem Gesetz, nicht aus einer behördlichen Aufforderung.
Zweitens dient die Unternehmererklärung nach § 96 Abs. 2 GModG ausdrücklich dem Nachweis der Erfüllung; ohne sie lässt sich mit diesem Dokument nicht belegen, dass nachgerüstet wurde. Wie sich die Frist rückwärts planen lässt, zeigt der Rückwärtsplan bis zum Stichtag; die Etappen der Betreiberpflichten sammelt ein eigener Pflichtenkalender.
Ob die Nachrüstpflicht für eine bestimmte Anlage überhaupt greift, ist eine Frage der Schwelle und der Anlagenart. Der Selbst-Check prüft anhand Ihrer Angaben, ob die Pflicht für Ihre Anlage gilt, ordnet damit ein und stellt nichts verbindlich fest.
Fundstellen: § 95 GModG vollständig, § 96 Abs. 2 GModG und § 8 Abs. 1 GModG, abgerufen am 1. September 2026 beziehungsweise am 23. August 2026 (§ 95, § 96).
Die Bänder des § 108 GModG
Die versäumte energetische Inspektion einer Klimaanlage nach § 74 Abs. 1 GModG fällt in das Band bis zu 10.000 Euro. Die versäumte Nachrüstung der Gebäudeautomation nach § 56 Abs. 1 GModG fällt in das Band bis zu 5.000 Euro. Ausnahmen von der Nachrüstpflicht nennt § 56 Abs. 1 Halbsatz 2; beide Bänder setzen Vorsatz oder Leichtfertigkeit voraus.
| Pflicht | Band des § 108 Absatz 2 GModG | Adressat des Tatbestands |
|---|---|---|
| Nachrüstung der Gebäudeautomation, § 56 Absatz 1 GModG | bis zu 5.000 Euro | im Tatbestand nicht bezeichnet — siehe § 8 Absatz 1 GModG |
| Heizungsprüfung, § 60b Absatz 1 GModG | bis zu 5.000 Euro | im Tatbestand nicht bezeichnet — siehe § 8 Absatz 1 GModG |
| Energetische Inspektion von Klimaanlagen, § 74 Absatz 1 GModG | bis zu 10.000 Euro | der Betreiber, ausdrücklich in § 74 Absatz 1 GModG genannt |
| Unternehmererklärung, § 96 Absatz 1 GModG | bis zu 5.000 Euro | der ausführende Betrieb, nicht der Eigentümer |
An der Bandtabelle sind zwei Punkte bemerkenswert. Zum einen liegt die Nachrüstung der Gebäudeautomation im niedrigsten der drei Bänder. Zum anderen richtet sich der Tatbestand zur Unternehmererklärung gegen den ausführenden Betrieb: Der Eigentümer ist Empfänger des Dokuments, nicht Schuldner der Bestätigung.
Wo eine Vorschrift keinen Verantwortlichen bezeichnet, greift § 8 Abs. 1 GModG mit dem Bauherrn oder Eigentümer; wo eine Vorschrift ihn ausdrücklich nennt — wie § 74 Abs. 1 GModG den Betreiber —, gilt diese Bezeichnung. Zwei Pflichten desselben Gesetzes können damit zwei verschiedene Adressaten haben.
Herleitung und Fundstellen · 2 Absätze
Die Bandtabelle gibt die bis zum 31. Dezember 2026 geltende Fassung wieder. Zum 1. Januar 2027 ändern sich der Anwendungsbereich des § 74 GModG und der Wortlaut des § 60b GModG. Die Bänder des § 108 Abs. 2 GModG bleiben der Höhe nach unverändert, nur die Katalognummern verschieben sich.
Fundstellen: § 108 Abs. 1 Nummern 1 bis 25 und § 108 Abs. 2 GModG in der bis zum 31. Dezember 2026 geltenden Fassung, § 74 Abs. 1 GModG, § 60b Abs. 1 GModG, § 96 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 GModG und § 8 Abs. 1 GModG, abgerufen am 1. September 2026; § 60b Abs. 1 GModG erneut am 2. September 2026.
Was wir nicht erhoben haben
Die Länder dürfen nach § 94 GModG durch Rechtsverordnung weitere Bestimmungen zum Vollzug der Anforderungen und Pflichten des Gesetzes treffen. Das Bundesgesetz sieht für die Nachrüstung im Bestand keine turnusmäßige Melde- oder Vorlagepflicht vor; landesrechtliche Regelungen und die Vollzugspraxis der Länder haben wir nicht erhoben.
Alle Rechtsaussagen zu Bußgeldrahmen und Vollzug beruhen auf dem Bundesgesetz. § 94 GModG lässt Abweichungen und Ergänzungen im Landesrecht ausdrücklich zu. Die Vorschriften der 16 Länder waren nicht Gegenstand unserer Erhebung — in keine Richtung. Wir behaupten weder, dass ein Land abweicht, noch, dass keines abweicht.
Rechtsprechung zu § 56 GModG oder zur Vorgängervorschrift haben wir ebenfalls nicht erhoben; das ist eine Aussage über unsere Erhebung, nicht über den Bestand an Entscheidungen. Welche Behörde in welchem Land zuständig ist, bekommt eine eigene Seite. Wie wir Rechtsaussagen belegen und welche Belegstufen wir dabei unterscheiden, steht in der Methodik.
Herleitung und Fundstellen · 1 Absatz
Fundstelle: § 94 GModG, abgerufen am 1. September 2026.
Fragen zu Bußgeld und Vollzug
Der Rahmen beträgt bis zu 5.000 Euro (§ 108 Abs. 2 GModG, niedrigstes der drei Bänder). Geahndet werden kann nur vorsätzliches oder leichtfertiges Handeln; Ausnahmen von der Nachrüstpflicht nennt § 56 Abs. 1 Halbsatz 2 GModG. Einen Mindestbetrag oder Regelsatz nennt die Vorschrift nicht.
Für die Nachrüstung nach § 56 Abs. 1 GModG gilt das niedrigste der drei Bänder des § 108 Abs. 2 GModG: bis zu 5.000 Euro. Geahndet werden kann nur vorsätzliches oder leichtfertiges Handeln. Die 50.000 Euro betreffen andere Tatbestände, etwa den Gesamtenergiebedarf zu errichtender Gebäude oder die Dämmung oberster Geschossdecken.
Für die Nachrüstung im Bestand nennt das Bundesgesetz kein turnusmäßiges Prüfverfahren. Die Prüfaufträge des § 97 Absätze 1, 2 und 4 GModG nennen § 56 GModG nicht. Die Stichprobenkontrolle nach § 99 GModG betrifft Energieausweise und Inspektionsberichte über Klimaanlagen. Landesrechtliche Vollzugsregelungen nach § 94 GModG haben wir nicht erhoben.
Eine turnusmäßige Melde-, Vorlage- oder Registerpflicht sieht das Bundesgesetz für die Nachrüstung im Bestand nicht vor. Die Unternehmererklärung ist mindestens zehn Jahre aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen (§ 96 Abs. 2 GModG). Eine eigene Seite behandelt, ob die Nachrüstung irgendwo gemeldet werden muss.
Die Frist des § 56 Abs. 1 GModG endet mit Ablauf des 31. Dezember 2029 und wirkt ohne Bescheid. Die Pflicht entsteht aus dem Gesetz, nicht aus einer behördlichen Aufforderung, und gilt mit den Ausnahmen des § 56 Abs. 1 Halbsatz 2 GModG. Ohne Unternehmererklärung nach § 96 GModG lässt sich die Erfüllung mit diesem Dokument nicht belegen.
Rechtsstand: Die Normzitate dieser Seite stammen aus dem amtlichen Normtext des GModG. § 94, § 97, § 98, § 99, § 108, § 114 und § 8 wurden am 1. September 2026 abgerufen, § 97 Abs. 4 und § 60b Abs. 1 am 2. September 2026, § 56 Abs. 1, § 95 und § 96 Abs. 2 am 23. August 2026 und am 1. September 2026. Die Absatz- und Satzgrenzen des § 98 GModG wurden am 2. September 2026 nachgeprüft. Das Änderungsgesetz (BGBl. 2026 I Nr. 226) wurde am 1. September 2026 abgerufen; seine Artikel 2 Nummern 38 und 39 wurden am 2. September 2026 im Wortlaut nachgeprüft. Welche Fundstelle ab wann gilt, führt die Seite zum Rechtsstand dieser Angaben.
Recherche, keine Rechtsberatung. Diese Seite ersetzt keine anwaltliche Prüfung im Einzelfall.
Fundstellen: § 108 Abs. 1 Einleitungssatz, § 108 Abs. 1 Nr. 7 GModG · geprüft 02.09.2026