Die Gebäudeautomations-Pflicht für Nichtwohngebäude steht seit dem 29. Juli 2026 in § 56 GModG. Die Vorgängerregelung § 71a GEG ist aufgehoben; Ausnahmen nennt § 56 Abs. 1 Halbsatz 2.
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Was die Pflicht selbst verlangt, steht auf der Seite zur Nachrüstpflicht im Überblick. Das Fundstellenverzeichnis beantwortet die zwei Datierungsfragen: auf welchem Rechtsstand eine gefundene Quelle steht und wie eine Vorschrift ab einem Stichtag heißt.
Drei Merkmale einer überholten Quelle
Drei Textmerkmale zeigen, dass eine Quelle den Stand vor dem 29. Juli 2026 wiedergibt. Die Merkmale sind die Bezeichnung „§ 71a GEG“ als geltende Fundstelle, die Schwelle „290 Kilowatt“ als Anwendungsschwelle im Bestand und die Frist „31. Dezember 2024“. Tritt eines davon als geltende Angabe auf, beschreibt die Quelle die Fassung bis zum 28. Juli 2026.
| Merkmal in der Quelle | Was es bedeutet | Was heute gilt |
|---|---|---|
| „§ 71a GEG“ als geltende Fundstelle | Fundstelle der Fassung bis zum 28. Juli 2026 | § 56 GModG, seit dem 29. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226, Artikel 1 Nummer 26) |
| „290 Kilowatt“ als Anwendungsschwelle im Bestand | Schwelle des § 71a Absatz 1 GEG a. F. | mehr als 70 Kilowatt nach § 56 Absatz 1 GModG; 290 Kilowatt stehen weiter in § 56 Absatz 3 (siehe unten) |
| „31. Dezember 2024“ als Frist der Gebäudeautomations-Pflicht | Frist des § 71a Absatz 1 GEG a. F., abgelaufen | Ablauf des 31. Dezember 2029 nach § 56 Absatz 1 GModG, mit Ausnahmen nach Halbsatz 2 |
Die Zahl 290 Kilowatt in einer Quelle ist für sich genommen kein Merkmal des alten Stands. Der Wert lebt im geltenden Recht fort, allerdings an anderer Stelle und mit anderer Funktion: § 56 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a GModG verlangt für ein zu errichtendes Nichtwohngebäude oberhalb von 290 Kilowatt mindestens den Automationsgrad B nach der DIN/TS 18599-11: 2025-10. Als Anwendungsschwelle der Nachrüstung im Bestand kommt die Zahl im geltenden Recht nicht mehr vor.
Die drei Merkmale betreffen Aussagen über das deutsche Recht. Artikel 13 Absatz 9 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2024/1275 nennt mehr als 290 Kilowatt und den 31. Dezember 2024 weiterhin; eine Quelle, die diese Richtlinienvorgabe wiedergibt, beschreibt keinen überholten Stand.
Herleitung und Fundstellen · 2 Absätze
Der Anteil überholter Quellen ist für eine Suchanfrage gemessen: Von den zehn erstplatzierten
Ergebnissen zur Suchanfrage geg 71a waren am 1. September 2026 acht auf die aufgehobene Vorschrift
ausgerichtet. Gemessen wurden ein Tag und eine Suchanfrage; die Angabe beschreibt diese zehn
Ergebnisse am Messtag.
Fundstellen: § 71a Abs. 1 GEG a. F., Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Oktober 2023, BGBl. 2023 I Nr. 280, Wortlaut geprüft am 23. August 2026; § 56 Abs. 1 und Absatz 3 GModG, abgerufen am 1. September 2026.
Vom § 71a GEG zum § 56 GModG
Das Gesetz vom 23. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226) hat § 71a GEG abgelöst. Artikel 1 ersetzt die Gesetzesüberschrift, streicht den bisherigen Teil 3 und setzt den heutigen § 56 ein. Nach Artikel 9 Absatz 1 ist Artikel 1 am Tag nach der Verkündung in Kraft getreten, also am 29. Juli 2026.
Vier Marken beschreiben die Zeitachse dieser Ablösung:
| Datum | Was an diesem Tag geschah |
|---|---|
| 01.01.2024 | § 71a GEG a. F. gilt, Schwelle mehr als 290 Kilowatt, Frist 31.12.2024 |
| 28.07.2026 | Verkündung des Gesetzes vom 23. Juli 2026 im BGBl. 2026 I Nr. 226 |
| 29.07.2026 | Artikel 1 tritt in Kraft: Umbenennung in GModG, § 56 in der heutigen Fassung |
| 01.01.2027 | Artikel 2 tritt in Kraft: Änderungen an Nachbarvorschriften, § 56 bleibt unverändert |
Artikel 1 greift an vier Stellen ein, jede mit eigener Änderungsnummer:
Herleitung und Fundstellen · 5 Absätze
- Nummer 1 ersetzt die Gesetzesüberschrift durch „Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden (Gebäudemodernisierungsgesetz – GModG)“.
- Nummer 23 streicht den bisherigen Teil 3.
- Nummer 25 fügt die neue Teilstruktur mit der Abschnittsüberschrift „Gebäudeautomation“ ein.
- Nummer 26 ordnet an: „§ 56 wird durch den folgenden § 56 ersetzt“ — der Wortlaut, der seither gilt.
Dass § 56 GModG die Nachfolgevorschrift des § 71a GEG ist, belegen die Verweisungsanpassungen desselben Artikels. Für § 60b lautet der Änderungsbefehl: „In Absatz 7 Satz 1 und in Absatz 8 Satz 1 wird jeweils die Angabe ‚§ 71a‘ durch die Angabe ‚§ 56‘ ersetzt.“ Für § 96 Abs. 1: „In Nummer 10 wird die Angabe ‚§ 71a oder‘ durch die Angabe ‚§ 56.‘ ersetzt.“ Wo vorher § 71a stand, steht seither § 56.
Der Beleg der Aufhebung des § 71a GEG ist der Änderungsbefehl im Bundesgesetzblatt. Als Gegenprobe
dazu lieferte der Abruf von gesetze-im-internet.de/geg/__71a.html am 23. August 2026 HTTP 404, und
im nichtamtlichen Inhaltsverzeichnis des GModG kommt § 71a nicht mehr vor.
Für einen Teil der Nichtwohngebäude ist die Pflicht nicht neu: Nichtwohngebäude mit einer Anlagen-Nennleistung von mehr als 290 Kilowatt waren bereits nach § 71a Abs. 1 GEG a. F. zum 31. Dezember 2024 verpflichtet. Für das Leistungsband über 70 bis 290 Kilowatt entsteht die Nachrüstpflicht mit dem 29. Juli 2026 erstmals, mit Ausnahmen nach § 56 Abs. 1 Halbsatz 2. Welche Schreibweisen der alten Fundstelle auf welche Vorschrift führen, bündelt die Seite zu § 71a GEG und § 56 GModG.
Fundstellen: BGBl. 2026 I Nr. 226, Artikel 1 Nummern 1, 23, 25, 26, die Verweisungsanpassungen in Artikel 1 und Artikel 9 Absatz 1; amtliches PDF abgerufen am 1. September 2026.
Ordnen Sie Ihre Anlagen im Selbst-Check nach festen Regeln ein — je Anlagentyp und Nennleistung, mit Fundstelle zu jedem Ergebnis. Der Check ordnet die von Ihnen eingegebenen Angaben dem Gesetzeswortlaut zu und ersetzt keine rechtliche Prüfung im Einzelfall.
Die geltenden GModG- und EPBD-Fassungen mit Prüfdatum
Die Fundstellentabelle nennt je zitierter Fundstelle des GModG, der EPBD und der Vorgängernorm Fassung, Geltungsbeginn, Geltungsende, Prüfdatum und Konfidenz. Die Angaben stammen aus drei Erhebungen am amtlichen Normtext, vom 23. August, vom 1. und vom 2. September 2026; das Prüfdatum steht in jeder Zeile einzeln.
Drei Lesehinweise gehören dazu. Die Fundstellentabelle ist keine Übersicht des Gesetzes, sondern das Verzeichnis der Fundstellen, die auf dieser Website als Beleg auftreten — das GModG enthält weit mehr Vorschriften. Die Spalte „gilt bis“ nennt den letzten Tag der zitierten Fassung, soweit ein Geltungsende verkündet ist — durch Änderung, Umnummerierung oder Außerkrafttreten; wo dort kein Datum steht, war zum Prüfdatum kein Ende verkündet.
Kostenpflichtige technische Regeln erscheinen nur als Fundstelle: Die DIN/TS 18599-11: 2025-10 (§ 56 Abs. 3 GModG) und die DIN SPEC 15240: 2019-03 (§ 75 GModG in der ab dem 1. Januar 2027 geltenden Fassung) werden im Gesetz in Bezug genommen, ihr Inhalt wird hier nicht wiedergegeben.
Herleitung und Fundstellen · 1 Absatz
Die Spalte „Konfidenz“ trägt die Belegstufe der Site: BELEGT heißt, dass der Primärwortlaut
selbst gelesen wurde. Wie die Belegstufen im Übrigen vergeben werden, beschreibt die
Methodik-Seite. Die Einzelnormen sind im amtlichen Portal unter dem Pfad
gesetze-im-internet.de/geg/__<Nummer>.html erreichbar.
| Fundstelle | Inhalt | gilt seit | gilt bis | geprüft am | Konfidenz |
|---|---|---|---|---|---|
| Normkopf GModG | Vollzitat und Kurzbezeichnung | 29.07.2026 | — | 23.08.2026 | BELEGT |
| § 3 Abs. 1 Nr. 10a, 22, 26 | Legaldefinitionen, zum 01.01.2027 geändert | 29.07.2026 | 31.12.2026¹ | 01.09.2026 | BELEGT |
| § 3 Abs. 1 Nr. 21, 23, 29a, 33 | Legaldefinitionen, unverändert | 29.07.2026 | — | 01.09.2026 | BELEGT |
| § 3 Abs. 1 Nr. 14a, 18 | Heizungsanlage, Klimaanlage | 29.07.2026 | — | 01.09.2026 | BELEGT |
| § 5 | Grundsatz der Wirtschaftlichkeit | 29.07.2026 | — | 01.09.2026 | BELEGT |
| § 8 Abs. 1, 2 | Verantwortliche | 29.07.2026 | — | 01.09.2026 | BELEGT |
| § 56 Abs. 1 bis 6 | Gebäudeautomatisierung und Gebäudesteuerung | 29.07.2026 | —² | 01.09.2026 | BELEGT |
| §§ 58, 59, 60 | Betriebsbereitschaft, Bedienung, Wartung | 29.07.2026 | — | 01.09.2026 | BELEGT |
| § 60a Abs. 1 bis 5 | Prüfung und Optimierung von Wärmepumpen | 29.07.2026 | 31.12.2026 | 01.09.2026 | BELEGT |
| § 60b Abs. 1 | Anwendungsbereich der Heizungsprüfung | 29.07.2026 | 31.12.2026 | 02.09.2026 | BELEGT⁶ |
| § 60b Abs. 2 bis 8 | Prüfumfang, Nachweis, Wegfall, Projektunterlagen | 29.07.2026 | 31.12.2026 | 01.09.2026 | BELEGT |
| § 60c Abs. 1 bis 4 | Hydraulischer Abgleich | 29.07.2026 | 31.12.2026 | 01.09.2026 | BELEGT |
| § 74 Abs. 1 bis 4 | Betreiberpflicht zur energetischen Inspektion | 29.07.2026 | 31.12.2026 | 01.09.2026 | BELEGT |
| § 75 | Durchführung und Umfang der Inspektion | 29.07.2026 | 31.12.2026 | 01.09.2026 | BELEGT |
| § 76 Abs. 1, 2 | Zeitpunkt der Inspektion | 29.07.2026 | 31.12.2026 | 01.09.2026 | BELEGT |
| § 77, § 78 | Fachkunde, Inspektionsbericht | 29.07.2026 | — | 01.09.2026 | BELEGT |
| § 92, § 93, § 94 | Erfüllungserklärung, Pflichtangaben, Verordnungsrecht | 29.07.2026 | — | 01.09.2026 | BELEGT |
| § 95 | Behördliche Befugnisse | 29.07.2026 | — | 01.09.2026 | BELEGT |
| § 96 Abs. 1 bis 3 | Private Nachweise (Unternehmererklärung) | 29.07.2026 | —³ | 01.09.2026 | BELEGT |
| § 97 | Aufgaben des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers | 29.07.2026 | — | 02.09.2026 | BELEGT⁶ |
| § 98 Abs. 1 Sätze 1 bis 3, Abs. 2 | Registriernummer: Antrag und Zuteilung | 29.07.2026 | —⁷ | 02.09.2026 | BELEGT⁷ |
| § 98 Abs. 1 Satz 4 | Angaben bei der Antragstellung | 29.07.2026 | 31.12.2026⁷ | 02.09.2026 | BELEGT⁷ |
| § 99 Abs. 1 bis 3, Abs. 7 Satz 1, Abs. 8 | Stichprobenkontrollen | 29.07.2026 | 31.12.2026⁷ | 02.09.2026 | BELEGT⁷ |
| § 99 Abs. 4 bis 6 | Stichprobenkontrollen | 29.07.2026 | —⁷ | 01.09.2026 | BELEGT⁷ |
| § 102 Abs. 1 bis 3 | Befreiungen | 29.07.2026 | — | 01.09.2026 | BELEGT |
| § 102 Abs. 4 | befristete Sonderregelung | 29.07.2026 | 31.12.2030 | 01.09.2026 | BELEGT |
| § 108 Abs. 1 Nr. 1 bis 25, Abs. 2 (Fassung bis 31.12.2026) | Bußgeldvorschriften | 29.07.2026 | 31.12.2026 | 01.09.2026 | BELEGT |
| § 109 | Anschluss- und Benutzungszwang | 29.07.2026 | — | 01.09.2026 | BELEGT |
| § 114 | Übergangsvollzug durch das DIBt | 29.07.2026 | 31.12.2026 | 01.09.2026 | BELEGT |
| § 115 | existiert nicht (HTTP 404, Übersicht endet bei § 114) | — | — | 01.09.2026 | BELEGT⁵ |
| EPBD Art. 13 Abs. 9, 10 | Gebäudeautomation in Nichtwohngebäuden | 28.05.2024 | — | 01.09.2026 | BELEGT |
| EPBD Art. 23 Abs. 1, 7 | Inspektionen; Ausnahme über Art. 13 Abs. 10 oder 11 | 28.05.2024 | — | 01.09.2026 | BELEGT |
| EPBD Art. 24 | Inspektionsberichte | 28.05.2024 | — | 01.09.2026 | BELEGT |
| § 71a Abs. 1 GEG a. F. | Vorgängernorm der Gebäudeautomation, aufgehoben | 01.01.2024 | 28.07.2026 | 23.08.2026 | BELEGT⁴ |
Herleitung und Fundstellen · 2 Absätze
¹ Zum 1. Januar 2027 werden § 3 Abs. 1 Nr. 22 GModG gestrichen und § 3 Abs. 1 Nr. 26 GModG neu gefasst; die bisherigen Nummern 9 bis 10a werden durch die Nummern 9 und 10 ersetzt, „gebäudetechnisches System“ steht ab diesem Tag in § 3 Abs. 1 Nr. 10 GModG. Die Nummern 14a, 18, 21, 23, 29a und 33 ändert Artikel 2 nicht. ² Weder Artikel 2 noch Artikel 3 noch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Juli 2026 ändert § 56 GModG; geprüft wurden dafür alle Änderungsnummern der drei Artikel. ³ Artikel 2 Nummer 37 ersetzt nur § 96 Abs. 6 GModG; die Absätze 1 bis 3 bleiben unverändert. ⁴ Prüfdatum aus der Erhebung vom 23. August 2026. Diese Zeile wurde am 1. September 2026 nicht erneut abgerufen und behält deshalb ihr Datum. ⁵ Negativbefund: Der Abruf wurde selbst durchgeführt und lieferte HTTP 404; ein Wortlaut existiert nicht. ⁶ Am 2. September 2026 erneut am Normtext gelesen: § 60b Abs. 1 und § 97. Beide Wortlaute sind gegenüber dem 1. September 2026 unverändert. Die Absätze 2 bis 8 des § 60b wurden an diesem Tag nicht erneut abgerufen und behalten ihr Prüfdatum. ⁷ § 98 und § 99 standen bis zum 2. September 2026 in einer gemeinsamen Zeile mit einem einheitlichen Enddatum. Beide Vorschriften werden zum 1. Januar 2027 geändert, aber nicht als Ganzes und nicht durch denselben Änderungsbefehl: Artikel 2 Nummer 38 trifft ausschließlich § 98 Abs. 1 Satz 4, Artikel 2 Nummer 39 ersetzt die Absätze 1 bis 3 und § 99 Abs. 8 GModG und ändert in § 99 Abs. 7 Satz 1 GModG einen Verweis. Die übrigen Teile beider Vorschriften laufen unbefristet weiter, deshalb vier Zeilen statt einer. Am 2. September 2026 erneut abgerufen wurden der Normtext des § 98 (für die Absatz- und Satzgrenzen) und die Änderungsbefehle im amtlichen PDF; der Normtext des § 99 wurde an diesem Tag nicht erneut abgerufen und behält für die Absätze 4 bis 6 sein Prüfdatum.
Die Stichtage, an denen einzelne Zeilen der Fundstellentabelle enden, stehen mit ihrem Änderungsbefehl in der Änderungstabelle weiter unten. Welche Frist an welchem Kalendertag hängt, ist eine andere Frage: Diese Seite datiert Fundstellen, der Betreiberpflichten-Kalender datiert Pflichten.
Verkündet, aber noch nicht in Kraft
Die Artikel 2, 3 und 4 des Gesetzes vom 23. Juli 2026 sind verkündet. Ihr Inkrafttreten fällt auf den 1. Januar 2027, den 1. Januar 2028 und den 1. Januar 2030. Artikel 2 ändert unter anderem § 3, § 60a bis § 60c, § 74 bis § 76, § 108 und streicht § 114.
Rechtsgrundlage dieser Zeitpunkte ist Artikel 9 desselben Gesetzes:
„(2) Die Artikel 2 und 7 treten am 1. Januar 2027 in Kraft. (3) Artikel 3 tritt am 1. Januar 2028 in Kraft. (4) Artikel 4 tritt am 1. Januar 2030 in Kraft.“
§ 56 GModG wird von keinem der drei Änderungsartikel geändert — die für diese Website wichtigste Fundstelle fehlt deshalb in der Änderungstabelle. Geprüft wurde das an allen Änderungsnummern der Artikel 2, 3 und 4. Schwelle, Frist und Funktionskatalog des § 56 GModG bleiben damit über den 1. Januar 2027 hinaus in der Fassung, die seit dem 29. Juli 2026 gilt.
Herleitung und Fundstellen · 1 Absatz
Die Änderungstabelle gibt die Änderungsbefehle wieder, nicht deren Bewertung: Sie nennt, welche Fundstelle sich wie ändert und ab wann. Ob eine Änderung eine Verschärfung oder eine Erleichterung ist, steht hier nicht. Die Änderungstabelle führt ausschließlich verkündete Fassungen — über Gesetzesänderungen, die zum Prüfdatum nicht verkündet waren, sagt sie nichts.
| Fundstelle | Änderung | Änderungsbefehl | gilt ab |
|---|---|---|---|
| § 3 Abs. 1 Nr. 9 bis 10a | werden zu den Nummern 9 und 10; „gebäudetechnisches System“ heißt Nr. 10 und wird neu gefasst | Art. 2 Nr. 2 ee | 01.01.2027 |
| § 3 Abs. 1 Nr. 22 | gestrichen („Nettogrundfläche“) | Art. 2 Nr. 2 hh | 01.01.2027 |
| § 3 Abs. 1 Nr. 26 | „Nutzfläche“ neu gefasst (Nettoraumfläche nach DIN 277: 2021-08) | Art. 2 Nr. 2 ii | 01.01.2027 |
| § 60a | vollständig ersetzt (bisheriger Absatz 5 wird Absatz 4) | Art. 2 Nr. 23a | 01.01.2027 |
| § 60b Abs. 1 Satz 2 | Wärmepumpen ausgenommen; die Frist zum 30.09.2027 bleibt | Art. 2 Nr. 24 a aa | 01.01.2027 |
| § 60b Abs. 1 Satz 3 | Vier-Punkte-Prüfkatalog wird durch eine Generalklausel ersetzt | Art. 2 Nr. 24 a bb | 01.01.2027 |
| § 60b Abs. 2, 3 | ersetzt | Art. 2 Nr. 24 b | 01.01.2027 |
| § 60b Abs. 6 | gestrichen | Art. 2 Nr. 24 d | 01.01.2027 |
| § 60b Abs. 7 → Abs. 6 | Wegfall der Heizungsprüfung bei Gebäudeautomation wandert nach Absatz 6; derselbe Befehl streicht in Satz 1 die Angabe zu Wärmepumpen | Art. 2 Nr. 24 e | 01.01.2027 |
| § 60b Abs. 8 → Abs. 7 | Nachweis über Projektunterlagen wandert nach Absatz 7 | Art. 2 Nr. 24 f | 01.01.2027 |
| § 60c Abs. 2 | ersetzt | Art. 2 Nr. 25 | 01.01.2027 |
| § 74 Abs. 1 | Lüftungsanlagen mit mehr als 70 Kilowatt aufgenommen | Art. 2 Nr. 28 a | 01.01.2027 |
| § 74 Abs. 2 Satz 3 | „Nettogrundfläche“ wird „Nutzfläche“ | Art. 2 Nr. 28 b | 01.01.2027 |
| § 74 Abs. 3 Nr. 1 | Verweis „§ 56 Absatz 5“ wird „§ 56 Absatz 2“; Anlagenbezeichnung angeglichen | Art. 2 Nr. 28 c | 01.01.2027 |
| § 74 Abs. 5 (neu) | Bereichsausnahme für Gebäude der Landes- und Bündnisverteidigung eingefügt | Art. 2 Nr. 28 d | 01.01.2027 |
| § 75 Abs. 1, 3, 5 | Lüftungsanlagen ergänzt; DIN SPEC 15240: 2019-03 für Anlagen über 70 Kilowatt | Art. 2 Nr. 29 | 01.01.2027 |
| § 76 | vollständig ersetzt: gestaffelter Turnus, Frist 31.12.2028, Staffel für Lüftungsanlagen | Art. 2 Nr. 30 | 01.01.2027 |
| § 96 Abs. 6 | ersetzt; die Absätze 1 bis 3 bleiben unverändert | Art. 2 Nr. 37 | 01.01.2027 |
| § 98 Abs. 1 Satz 4 | Nummer 1 und Nummer 2 Buchstabe a ersetzt; die Sätze 1 bis 3 und der Absatz 2 bleiben unverändert | Art. 2 Nr. 38 | 01.01.2027 |
| § 99 Abs. 1 bis 3 | ersetzt | Art. 2 Nr. 39 a | 01.01.2027 |
| § 99 Abs. 7 Satz 1 | Verweis auf die Bußgeldnummern angepasst; die Absätze 4 bis 6 bleiben unverändert | Art. 2 Nr. 39 b | 01.01.2027 |
| § 99 Abs. 8 | ersetzt | Art. 2 Nr. 39 c | 01.01.2027 |
| § 108 Abs. 1 | neue Nummer 4; die bisherigen Nummern 4 bis 9 werden 5 bis 10, die Nummern 10 bis 25 werden 11 bis 26 | Art. 2 Nr. 44 a | 01.01.2027 |
| § 108 Abs. 2 | Bänder auf die neuen Nummern umgestellt; die Beträge bleiben unverändert | Art. 2 Nr. 44 b | 01.01.2027 |
| § 112 | ersetzt (Übergangsvorschriften zu Energieausweisen) | Art. 2 Nr. 45 | 01.01.2027 |
| § 113 Abs. 2, 3 | gestrichen | Art. 2 Nr. 46 | 01.01.2027 |
| § 114 | gestrichen (der Übergangsvollzug durch das DIBt endet) | Art. 2 Nr. 47 | 01.01.2027 |
| § 3 Abs. 1 Nr. 25a und § 10a (neu) | Nullemissionsgebäude der öffentlichen Hand | Art. 3 Nr. 2, 3 | 01.01.2028 |
| §§ 10, 10a → § 10 | zusammengeführt | Art. 4 Nr. 2 | 01.01.2030 |
Herleitung und Fundstellen · 1 Absatz
Alle Zeilen dieser Tabelle wurden am 1. September 2026 am amtlichen PDF des Bundesgesetzblatts geprüft; die vier Zeilen zu § 98 und § 99 GModG am 2. September 2026 an derselben Quelle. Was die Änderungen an § 60b und § 74 GModG inhaltlich bedeuten, gehört zur Heizungsprüfung und zur energetischen Inspektion von Klimaanlagen; hier stehen ihre Fundstellen und ihre Stichtage.
Vier GModG-Fundstellen, die ab 2027 anders heißen
Vier Fundstellen des GModG wechseln zum 1. Januar 2027 ihre Bezeichnung oder ihren Verweis. Der Wegfall der Heizungsprüfung wandert von § 60b Abs. 7 GModG nach § 60b Abs. 6 GModG, der zugehörige Nachweis von § 60b Abs. 8 GModG nach § 60b Abs. 7 GModG. Die Katalognummern des § 108 GModG verschieben sich, und § 74 Abs. 3 Nr. 1 GModG verweist auf § 56 Abs. 2 GModG statt auf § 56 Abs. 5 GModG.
Der Wechsel von Bezeichnung und Verweis fällt beim Lesen nicht auf: Ein Zitat, das heute richtig ist, sieht auch nach dem Stichtag richtig aus — es zeigt nur auf eine andere Stelle. Die Spalte „Was gleich bleibt“ hält deshalb fest, was der Wechsel nicht berührt.
| Bis 31.12.2026 | Ab 01.01.2027 | Was gleich bleibt |
|---|---|---|
| § 60b Absatz 7 GModG | § 60b Absatz 6 GModG | Der Wegfall der Heizungsprüfung bei Gebäudeautomation nach § 56 bleibt |
| § 60b Absatz 8 GModG | § 60b Absatz 7 GModG | Der Nachweis über Projektunterlagen in überprüfbarer Form bleibt inhaltlich unverändert; es wechselt die Absatznummer |
| § 108 Absatz 1 Nummer 7 GModG | § 108 Absatz 1 Nummer 8 GModG | Die drei Bußgeldbänder des § 108 Absatz 2 GModG bleiben der Höhe nach unverändert; es verschieben sich die Katalognummern |
| § 74 Absatz 3 Nummer 1 GModG | § 74 Absatz 3 Nummer 1 GModG n. F. | Nummer 2 des § 74 Absatz 3 GModG (Energieleistungsvertrag, Betrieb durch ein Versorgungsunternehmen) ist von der Änderung nicht betroffen |
Zwei der vier Wechsel haben eine praktische Folge für die Zitierweise. Bei § 108 GModG verschieben sich die Katalognummern, während die Bänder bleiben — deshalb zitiert diese Website durchgehend „§ 108 GModG“ ohne Katalognummer. Ein Zitat mit Nummer wäre zum Stichtag still falsch, ohne dass sich an der Sache etwas geändert hätte. Welche Beträge die drei Bänder nennen, gehört zur Darstellung von Bußgeld und Vollzug; hier steht ihre Datierung.
Herleitung und Fundstellen · 4 Absätze
Die Verschiebung wirkt über § 108 GModG hinaus: Artikel 2 Nummer 39 Buchstabe b ersetzt in § 99 Abs. 7 Satz 1 GModG die Angabe „§ 108 Absatz 1 Nummer 15, 17 oder 21“ durch „§ 108 Absatz 1 Nummer 21, 23 oder 26“. Die Vorschrift behält also ihre Absatz- und Satznummer und zeigt danach auf andere Katalognummern — derselbe Effekt wie bei den vier Wechseln oben, nur innerhalb eines Verweises.
Bei § 74 Abs. 3 Nr. 1 GModG ändert sich nicht nur eine Nummer, sondern der Verweis selbst. Bis zum 31. Dezember 2026 verweist die Vorschrift auf § 56 Abs. 5 GModG, ab dem 1. Januar 2027 auf § 56 Abs. 2 GModG.
Das ist der Textbefund samt Korrekturzeitpunkt. Was aus dem heutigen Verweis bis zum 31. Dezember 2026 folgt, entscheidet sich nicht am Wortlaut; diese Seite hält deshalb den Befund fest und nicht seine Auslegung.
Fundstellen: BGBl. 2026 I Nr. 226, Artikel 2 Nummern 24 e, 24 f, 28 c und 44; § 60b, § 74 und § 108 GModG in der geltenden Fassung; sämtlich abgerufen am 1. September 2026. Der Änderungsbefehl Artikel 2 Nummer 39 Buchstabe b wurde am 2. September 2026 am amtlichen PDF gelesen; der Normtext des § 99 GModG wurde an diesem Tag nicht erneut abgerufen.
Zwei Normbezeichnungen des GModG, die wir richtiggestellt haben
§ 102 GModG trägt die amtliche Überschrift „Befreiungen“; die Schornsteinfeger-Vorschrift ist § 97 GModG. § 109 GModG trägt die Überschrift „Anschluss- und Benutzungszwang“ und enthält kein Vollzugsrecht zum GModG; der Vollzug steht in Teil 7, den §§ 92 bis 103. Beide Angaben haben wir am 1. September 2026 am Normtext geprüft und im eigenen Erhebungsauftrag korrigiert.
| Angenommen | Tatsächlich (am Normtext geprüft am 1. September 2026) |
|---|---|
| § 102 = Bezirksschornsteinfeger und Nachweise | § 102 trägt die Überschrift „Befreiungen“ (Antrag des Eigentümers bei der Landesbehörde). Die Schornsteinfeger-Norm ist § 97 GModG. |
| § 109 = Vollzug des GModG | § 109 trägt die Überschrift „Anschluss- und Benutzungszwang“ und ermächtigt Gemeinden zum Anschluss- und Benutzungszwang für Fernwärme und Fernkälte. Der Vollzug steht in Teil 7. |
Beide Richtigstellungen stammen aus dem eigenen Erhebungsauftrag: Die Annahmen standen in der internen Rechercheliste, die Prüfung an der amtlichen Inhaltsübersicht und am Normtext hat sie widerlegt. Die Richtigstellungen stehen hier, weil sie zeigen, wozu eine Fundstellenprüfung dient — eine Paragrafennummer sieht richtig aus, auch wenn sie auf eine andere Vorschrift zeigt. Was § 102 GModG inhaltlich verlangt, gehört zur Befreiung auf Antrag bei der Landesbehörde; hier steht die Bezeichnung.
Wie wir die Fundstellen prüfen
Jede zitierte Fundstelle haben wir bei der amtlichen Quelle abgerufen und im Wortlaut gelesen.
Abgerufen haben wir den Normtext bei gesetze-im-internet.de, das Änderungsgesetz als amtliches PDF
bei recht.bund.de und die EU-Richtlinie beim Publications Office der EU; die Erhebungen datieren
vom 23. August, 1. und 2. September 2026. Nicht geprüft haben wir Landesrecht,
Rechtsprechung und die Inhalte kostenpflichtiger technischer Regeln.
Beim Abruf zählt das Dokument, nicht der Statuscode: Beim amtlichen PDF des Bundesgesetzblatts haben wir die Magic Bytes der Datei geprüft, weil derselbe Pfad ohne den Parameter für den Publikationsdownload eine HTML-Rahmenseite mit dem Status 200 zurückgibt. Ein Statuscode belegt nicht, dass die richtige Datei angekommen ist.
Vier Ebenen von Rechtsquellen
Eine Fundstelle ist nicht gleich eine Fundstelle. Vier Ebenen von Rechtsquellen kommen bei der Gebäudeautomations-Pflicht vor, und sie tragen unterschiedlich viel:
Herleitung und Fundstellen · 3 Absätze
- Gesetz. Das GModG selbst und das Änderungsgesetz im Bundesgesetzblatt. Verbindlich, und die einzige Ebene, die diese Website als Rechtsgrundlage führt. Der konsolidierte Text steht im amtlichen Portal, die Änderungsbefehle stehen im BGBl.
- Rechtsverordnung der Länder. § 94 GModG ermächtigt die Länder ausdrücklich, „weitere Bestimmungen zum Vollzug der Anforderungen und Pflichten dieses Gesetzes zu treffen“. Verbindlich im jeweiligen Land — und von uns nicht erhoben.
- Vollzugshinweis. Amtliche Auslegungsempfehlungen, etwa die der Projektgruppe GEG der Fachkommission Bautechnik der Bauministerkonferenz oder die Empfehlung (EU) 2019/1019 der Kommission. Sie sind Empfehlungen für einen einheitlichen Vollzug der Länder, kein Gesetzestext; Gerichte sind an sie nicht gebunden. Diese Website führt sie deshalb als eigene Belegstufe und nie als Normbefehl.
- Technische Regel als Kaufnorm. Die DIN/TS 18599-11: 2025-10 (§ 56 Abs. 3 GModG) und die DIN SPEC 15240: 2019-03 (§ 75 GModG in der ab 2027 geltenden Fassung) sind kostenpflichtig. Sie erscheinen hier als Fundstelle mit Ausgabestand, nie mit Inhalt.
Nicht Gegenstand der Erhebung waren:
- Landesrecht der 16 Länder. § 94 GModG lässt landesrechtliche Vollzugsregelungen ausdrücklich zu; welche Behörde in welchem Land zuständig ist, haben wir nicht erhoben.
- Rechtsprechung. Nicht erhoben.
- Die Inhalte der DIN/TS 18599-11: 2025-10 und der DIN SPEC 15240: 2019-03.
- Normen außerhalb des GModG, etwa zur Energieauditpflicht oder zur kommunalen Wärmeplanung. Sie haben eigene Fundstellen und eigene Stichtage.
- Die Richtlinie (EU) 2024/1275 außerhalb der zitierten Artikel. Erhoben sind Artikel 13, Artikel 23 und Artikel 24.
- Sekundärliteratur als Gegenprobe. Grundlage dieser Tabellen ist ausschließlich der Primärtext.
Für die Pflege dieser Seite gilt eine einfache Regel: Maßgeblich ist das Prüfdatum in der Zeile, nicht das Datum der Seite. Ein Prüfdatum wird nur dort gehoben, wo die Fundstelle erneut am amtlichen Text gelesen wurde — die Zeile zu § 71a Abs. 1 GEG a. F. trägt deshalb weiterhin den 23. August 2026.
Wird auf einer anderen Seite dieser Website eine Fundstelle des GModG, der EPBD oder der Vorgängernorm zitiert, die hier fehlt, gehört sie in die Fundstellentabelle. Fundstellen anderer Gesetze datieren die Seiten, die sie zitieren. Und die Stichtage, zu denen die Fundstellentabelle fortzuschreiben ist, nennt die Änderungstabelle.
Fragen zum Rechtsstand des GModG
Die Kurzbezeichnung lautet seit dem 29. Juli 2026 Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG). Der
Fundstellenpfad im amtlichen Portal trägt historisch weiterhin die Zeichenfolge geg: Die geltende
Fassung des § 56 GModG steht unter gesetze-im-internet.de/geg/__56.html. Pfad und Kurzbezeichnung
fallen hier auseinander; „GEG“ ist im Fließtext nur noch eine historische Bezeichnung.
§ 71a GEG gilt nicht mehr und ist aufgehoben. Die Regelung zur Gebäudeautomation steht seit dem
29. Juli 2026 in § 56 GModG. Der Abruf von gesetze-im-internet.de/geg/__71a.html lieferte am
23. August 2026 HTTP 404; im nichtamtlichen Inhaltsverzeichnis des GModG kommt § 71a nicht mehr vor.
Mehr als 290 Kilowatt war die Schwelle des § 71a GEG a. F., Frist 31. Dezember 2024. Seit dem 29. Juli 2026 gilt für die Nachrüstpflicht mehr als 70 Kilowatt mit Frist zum 31. Dezember 2029, mit Ausnahmen nach § 56 Abs. 1 Halbsatz 2. Im Neubau nennt § 56 Abs. 3 GModG die 290 Kilowatt weiterhin als Automationsgradstufe.
§ 56 GModG bleibt zum 1. Januar 2027 unverändert; geprüft wurden alle Änderungsnummern der Artikel 2, 3 und 4. Die Angabe beschreibt den am 1. September 2026 verkündeten Stand. Geändert werden unter anderem § 60b, § 74, § 76 und § 108 GModG.
Das Prüfdatum steht in jeder Tabellenzeile einzeln, weil nicht jede Fundstelle am selben Tag abgerufen wurde. Die drei Erhebungen datieren vom 23. August 2026, vom 1. September 2026 und vom 2. September 2026.
Rechtsstand: Die Normzitate dieser Seite stammen aus dem amtlichen Normtext des GModG, abgerufen am 1. September 2026, für § 60b Abs. 1 und § 97 GModG am 2. September 2026; die Zeile zu § 71a Abs. 1 GEG a. F. und der Normkopf stammen aus der Erhebung vom 23. August 2026. Das Änderungsgesetz (BGBl. 2026 I Nr. 226) und die Richtlinie (EU) 2024/1275 wurden am 1. September 2026 abgerufen. Das Prüfdatum je Fundstelle steht in der Tabelle.
Recherche, keine Rechtsberatung. Diese Seite ersetzt keine anwaltliche Prüfung im Einzelfall.
Fundstellen: GModG, Vollzitat und Kurzbezeichnung, § 56 Abs. 1 GModG · geprüft 02.09.2026