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Rechtsstand und Normhistorie: welche Fundstelle ab wann gilt

Rechtsstand 02.09.2026 Lesezeit ca. 21 Minuten

Die Gebäudeautomations-Pflicht für Nichtwohngebäude steht seit dem 29. Juli 2026 in § 56 GModG. Die Vorgängerregelung § 71a GEG ist aufgehoben; Ausnahmen nennt § 56 Abs. 1 Halbsatz 2.

Was die Pflicht selbst verlangt, steht auf der Seite zur Nachrüstpflicht im Überblick. Das Fundstellenverzeichnis beantwortet die zwei Datierungsfragen: auf welchem Rechtsstand eine gefundene Quelle steht und wie eine Vorschrift ab einem Stichtag heißt.

Drei Merkmale einer überholten Quelle

Drei Textmerkmale zeigen, dass eine Quelle den Stand vor dem 29. Juli 2026 wiedergibt. Die Merkmale sind die Bezeichnung „§ 71a GEG“ als geltende Fundstelle, die Schwelle „290 Kilowatt“ als Anwendungsschwelle im Bestand und die Frist „31. Dezember 2024“. Tritt eines davon als geltende Angabe auf, beschreibt die Quelle die Fassung bis zum 28. Juli 2026.

Merkmal in der Quelle Was es bedeutet Was heute gilt
„§ 71a GEG“ als geltende Fundstelle Fundstelle der Fassung bis zum 28. Juli 2026 § 56 GModG, seit dem 29. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226, Artikel 1 Nummer 26)
„290 Kilowatt“ als Anwendungsschwelle im Bestand Schwelle des § 71a Absatz 1 GEG a. F. mehr als 70 Kilowatt nach § 56 Absatz 1 GModG; 290 Kilowatt stehen weiter in § 56 Absatz 3 (siehe unten)
„31. Dezember 2024“ als Frist der Gebäudeautomations-Pflicht Frist des § 71a Absatz 1 GEG a. F., abgelaufen Ablauf des 31. Dezember 2029 nach § 56 Absatz 1 GModG, mit Ausnahmen nach Halbsatz 2

Die Zahl 290 Kilowatt in einer Quelle ist für sich genommen kein Merkmal des alten Stands. Der Wert lebt im geltenden Recht fort, allerdings an anderer Stelle und mit anderer Funktion: § 56 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a GModG verlangt für ein zu errichtendes Nichtwohngebäude oberhalb von 290 Kilowatt mindestens den Automationsgrad B nach der DIN/TS 18599-11: 2025-10. Als Anwendungsschwelle der Nachrüstung im Bestand kommt die Zahl im geltenden Recht nicht mehr vor.

Die drei Merkmale betreffen Aussagen über das deutsche Recht. Artikel 13 Absatz 9 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2024/1275 nennt mehr als 290 Kilowatt und den 31. Dezember 2024 weiterhin; eine Quelle, die diese Richtlinienvorgabe wiedergibt, beschreibt keinen überholten Stand.

Herleitung und Fundstellen · 2 Absätze

Der Anteil überholter Quellen ist für eine Suchanfrage gemessen: Von den zehn erstplatzierten Ergebnissen zur Suchanfrage geg 71a waren am 1. September 2026 acht auf die aufgehobene Vorschrift ausgerichtet. Gemessen wurden ein Tag und eine Suchanfrage; die Angabe beschreibt diese zehn Ergebnisse am Messtag.

Fundstellen: § 71a Abs. 1 GEG a. F., Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Oktober 2023, BGBl. 2023 I Nr. 280, Wortlaut geprüft am 23. August 2026; § 56 Abs. 1 und Absatz 3 GModG, abgerufen am 1. September 2026.

Schematische Darstellung von fünf gleich großen Dokumentenblättern in einer Reihe; das letzte Blatt der Reihe ist hervorgehoben

Vom § 71a GEG zum § 56 GModG

Das Gesetz vom 23. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226) hat § 71a GEG abgelöst. Artikel 1 ersetzt die Gesetzesüberschrift, streicht den bisherigen Teil 3 und setzt den heutigen § 56 ein. Nach Artikel 9 Absatz 1 ist Artikel 1 am Tag nach der Verkündung in Kraft getreten, also am 29. Juli 2026.

Vier Marken beschreiben die Zeitachse dieser Ablösung:

Datum Was an diesem Tag geschah
01.01.2024 § 71a GEG a. F. gilt, Schwelle mehr als 290 Kilowatt, Frist 31.12.2024
28.07.2026 Verkündung des Gesetzes vom 23. Juli 2026 im BGBl. 2026 I Nr. 226
29.07.2026 Artikel 1 tritt in Kraft: Umbenennung in GModG, § 56 in der heutigen Fassung
01.01.2027 Artikel 2 tritt in Kraft: Änderungen an Nachbarvorschriften, § 56 bleibt unverändert

Artikel 1 greift an vier Stellen ein, jede mit eigener Änderungsnummer:

Herleitung und Fundstellen · 5 Absätze
  • Nummer 1 ersetzt die Gesetzesüberschrift durch „Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden (Gebäudemodernisierungsgesetz – GModG)“.
  • Nummer 23 streicht den bisherigen Teil 3.
  • Nummer 25 fügt die neue Teilstruktur mit der Abschnittsüberschrift „Gebäudeautomation“ ein.
  • Nummer 26 ordnet an: „§ 56 wird durch den folgenden § 56 ersetzt“ — der Wortlaut, der seither gilt.

Dass § 56 GModG die Nachfolgevorschrift des § 71a GEG ist, belegen die Verweisungsanpassungen desselben Artikels. Für § 60b lautet der Änderungsbefehl: „In Absatz 7 Satz 1 und in Absatz 8 Satz 1 wird jeweils die Angabe ‚§ 71a‘ durch die Angabe ‚§ 56‘ ersetzt.“ Für § 96 Abs. 1: „In Nummer 10 wird die Angabe ‚§ 71a oder‘ durch die Angabe ‚§ 56.‘ ersetzt.“ Wo vorher § 71a stand, steht seither § 56.

Der Beleg der Aufhebung des § 71a GEG ist der Änderungsbefehl im Bundesgesetzblatt. Als Gegenprobe dazu lieferte der Abruf von gesetze-im-internet.de/geg/__71a.html am 23. August 2026 HTTP 404, und im nichtamtlichen Inhaltsverzeichnis des GModG kommt § 71a nicht mehr vor.

Für einen Teil der Nichtwohngebäude ist die Pflicht nicht neu: Nichtwohngebäude mit einer Anlagen-Nennleistung von mehr als 290 Kilowatt waren bereits nach § 71a Abs. 1 GEG a. F. zum 31. Dezember 2024 verpflichtet. Für das Leistungsband über 70 bis 290 Kilowatt entsteht die Nachrüstpflicht mit dem 29. Juli 2026 erstmals, mit Ausnahmen nach § 56 Abs. 1 Halbsatz 2. Welche Schreibweisen der alten Fundstelle auf welche Vorschrift führen, bündelt die Seite zu § 71a GEG und § 56 GModG.

Fundstellen: BGBl. 2026 I Nr. 226, Artikel 1 Nummern 1, 23, 25, 26, die Verweisungsanpassungen in Artikel 1 und Artikel 9 Absatz 1; amtliches PDF abgerufen am 1. September 2026.

Ordnen Sie Ihre Anlagen im Selbst-Check nach festen Regeln ein — je Anlagentyp und Nennleistung, mit Fundstelle zu jedem Ergebnis. Der Check ordnet die von Ihnen eingegebenen Angaben dem Gesetzeswortlaut zu und ersetzt keine rechtliche Prüfung im Einzelfall.

Die geltenden GModG- und EPBD-Fassungen mit Prüfdatum

Die Fundstellentabelle nennt je zitierter Fundstelle des GModG, der EPBD und der Vorgängernorm Fassung, Geltungsbeginn, Geltungsende, Prüfdatum und Konfidenz. Die Angaben stammen aus drei Erhebungen am amtlichen Normtext, vom 23. August, vom 1. und vom 2. September 2026; das Prüfdatum steht in jeder Zeile einzeln.

Drei Lesehinweise gehören dazu. Die Fundstellentabelle ist keine Übersicht des Gesetzes, sondern das Verzeichnis der Fundstellen, die auf dieser Website als Beleg auftreten — das GModG enthält weit mehr Vorschriften. Die Spalte „gilt bis“ nennt den letzten Tag der zitierten Fassung, soweit ein Geltungsende verkündet ist — durch Änderung, Umnummerierung oder Außerkrafttreten; wo dort kein Datum steht, war zum Prüfdatum kein Ende verkündet.

Kostenpflichtige technische Regeln erscheinen nur als Fundstelle: Die DIN/TS 18599-11: 2025-10 (§ 56 Abs. 3 GModG) und die DIN SPEC 15240: 2019-03 (§ 75 GModG in der ab dem 1. Januar 2027 geltenden Fassung) werden im Gesetz in Bezug genommen, ihr Inhalt wird hier nicht wiedergegeben.

Herleitung und Fundstellen · 1 Absatz

Die Spalte „Konfidenz“ trägt die Belegstufe der Site: BELEGT heißt, dass der Primärwortlaut selbst gelesen wurde. Wie die Belegstufen im Übrigen vergeben werden, beschreibt die Methodik-Seite. Die Einzelnormen sind im amtlichen Portal unter dem Pfad gesetze-im-internet.de/geg/__<Nummer>.html erreichbar.

Fundstelle Inhalt gilt seit gilt bis geprüft am Konfidenz
Normkopf GModG Vollzitat und Kurzbezeichnung 29.07.2026 23.08.2026 BELEGT
§ 3 Abs. 1 Nr. 10a, 22, 26 Legaldefinitionen, zum 01.01.2027 geändert 29.07.2026 31.12.2026¹ 01.09.2026 BELEGT
§ 3 Abs. 1 Nr. 21, 23, 29a, 33 Legaldefinitionen, unverändert 29.07.2026 01.09.2026 BELEGT
§ 3 Abs. 1 Nr. 14a, 18 Heizungsanlage, Klimaanlage 29.07.2026 01.09.2026 BELEGT
§ 5 Grundsatz der Wirtschaftlichkeit 29.07.2026 01.09.2026 BELEGT
§ 8 Abs. 1, 2 Verantwortliche 29.07.2026 01.09.2026 BELEGT
§ 56 Abs. 1 bis 6 Gebäudeautomatisierung und Gebäudesteuerung 29.07.2026 —² 01.09.2026 BELEGT
§§ 58, 59, 60 Betriebsbereitschaft, Bedienung, Wartung 29.07.2026 01.09.2026 BELEGT
§ 60a Abs. 1 bis 5 Prüfung und Optimierung von Wärmepumpen 29.07.2026 31.12.2026 01.09.2026 BELEGT
§ 60b Abs. 1 Anwendungsbereich der Heizungsprüfung 29.07.2026 31.12.2026 02.09.2026 BELEGT⁶
§ 60b Abs. 2 bis 8 Prüfumfang, Nachweis, Wegfall, Projektunterlagen 29.07.2026 31.12.2026 01.09.2026 BELEGT
§ 60c Abs. 1 bis 4 Hydraulischer Abgleich 29.07.2026 31.12.2026 01.09.2026 BELEGT
§ 74 Abs. 1 bis 4 Betreiberpflicht zur energetischen Inspektion 29.07.2026 31.12.2026 01.09.2026 BELEGT
§ 75 Durchführung und Umfang der Inspektion 29.07.2026 31.12.2026 01.09.2026 BELEGT
§ 76 Abs. 1, 2 Zeitpunkt der Inspektion 29.07.2026 31.12.2026 01.09.2026 BELEGT
§ 77, § 78 Fachkunde, Inspektionsbericht 29.07.2026 01.09.2026 BELEGT
§ 92, § 93, § 94 Erfüllungserklärung, Pflichtangaben, Verordnungsrecht 29.07.2026 01.09.2026 BELEGT
§ 95 Behördliche Befugnisse 29.07.2026 01.09.2026 BELEGT
§ 96 Abs. 1 bis 3 Private Nachweise (Unternehmererklärung) 29.07.2026 —³ 01.09.2026 BELEGT
§ 97 Aufgaben des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers 29.07.2026 02.09.2026 BELEGT⁶
§ 98 Abs. 1 Sätze 1 bis 3, Abs. 2 Registriernummer: Antrag und Zuteilung 29.07.2026 —⁷ 02.09.2026 BELEGT⁷
§ 98 Abs. 1 Satz 4 Angaben bei der Antragstellung 29.07.2026 31.12.2026⁷ 02.09.2026 BELEGT⁷
§ 99 Abs. 1 bis 3, Abs. 7 Satz 1, Abs. 8 Stichprobenkontrollen 29.07.2026 31.12.2026⁷ 02.09.2026 BELEGT⁷
§ 99 Abs. 4 bis 6 Stichprobenkontrollen 29.07.2026 —⁷ 01.09.2026 BELEGT⁷
§ 102 Abs. 1 bis 3 Befreiungen 29.07.2026 01.09.2026 BELEGT
§ 102 Abs. 4 befristete Sonderregelung 29.07.2026 31.12.2030 01.09.2026 BELEGT
§ 108 Abs. 1 Nr. 1 bis 25, Abs. 2 (Fassung bis 31.12.2026) Bußgeldvorschriften 29.07.2026 31.12.2026 01.09.2026 BELEGT
§ 109 Anschluss- und Benutzungszwang 29.07.2026 01.09.2026 BELEGT
§ 114 Übergangsvollzug durch das DIBt 29.07.2026 31.12.2026 01.09.2026 BELEGT
§ 115 existiert nicht (HTTP 404, Übersicht endet bei § 114) 01.09.2026 BELEGT⁵
EPBD Art. 13 Abs. 9, 10 Gebäudeautomation in Nichtwohngebäuden 28.05.2024 01.09.2026 BELEGT
EPBD Art. 23 Abs. 1, 7 Inspektionen; Ausnahme über Art. 13 Abs. 10 oder 11 28.05.2024 01.09.2026 BELEGT
EPBD Art. 24 Inspektionsberichte 28.05.2024 01.09.2026 BELEGT
§ 71a Abs. 1 GEG a. F. Vorgängernorm der Gebäudeautomation, aufgehoben 01.01.2024 28.07.2026 23.08.2026 BELEGT⁴
Herleitung und Fundstellen · 2 Absätze

¹ Zum 1. Januar 2027 werden § 3 Abs. 1 Nr. 22 GModG gestrichen und § 3 Abs. 1 Nr. 26 GModG neu gefasst; die bisherigen Nummern 9 bis 10a werden durch die Nummern 9 und 10 ersetzt, „gebäudetechnisches System“ steht ab diesem Tag in § 3 Abs. 1 Nr. 10 GModG. Die Nummern 14a, 18, 21, 23, 29a und 33 ändert Artikel 2 nicht. ² Weder Artikel 2 noch Artikel 3 noch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Juli 2026 ändert § 56 GModG; geprüft wurden dafür alle Änderungsnummern der drei Artikel. ³ Artikel 2 Nummer 37 ersetzt nur § 96 Abs. 6 GModG; die Absätze 1 bis 3 bleiben unverändert. ⁴ Prüfdatum aus der Erhebung vom 23. August 2026. Diese Zeile wurde am 1. September 2026 nicht erneut abgerufen und behält deshalb ihr Datum. ⁵ Negativbefund: Der Abruf wurde selbst durchgeführt und lieferte HTTP 404; ein Wortlaut existiert nicht. ⁶ Am 2. September 2026 erneut am Normtext gelesen: § 60b Abs. 1 und § 97. Beide Wortlaute sind gegenüber dem 1. September 2026 unverändert. Die Absätze 2 bis 8 des § 60b wurden an diesem Tag nicht erneut abgerufen und behalten ihr Prüfdatum. ⁷ § 98 und § 99 standen bis zum 2. September 2026 in einer gemeinsamen Zeile mit einem einheitlichen Enddatum. Beide Vorschriften werden zum 1. Januar 2027 geändert, aber nicht als Ganzes und nicht durch denselben Änderungsbefehl: Artikel 2 Nummer 38 trifft ausschließlich § 98 Abs. 1 Satz 4, Artikel 2 Nummer 39 ersetzt die Absätze 1 bis 3 und § 99 Abs. 8 GModG und ändert in § 99 Abs. 7 Satz 1 GModG einen Verweis. Die übrigen Teile beider Vorschriften laufen unbefristet weiter, deshalb vier Zeilen statt einer. Am 2. September 2026 erneut abgerufen wurden der Normtext des § 98 (für die Absatz- und Satzgrenzen) und die Änderungsbefehle im amtlichen PDF; der Normtext des § 99 wurde an diesem Tag nicht erneut abgerufen und behält für die Absätze 4 bis 6 sein Prüfdatum.

Die Stichtage, an denen einzelne Zeilen der Fundstellentabelle enden, stehen mit ihrem Änderungsbefehl in der Änderungstabelle weiter unten. Welche Frist an welchem Kalendertag hängt, ist eine andere Frage: Diese Seite datiert Fundstellen, der Betreiberpflichten-Kalender datiert Pflichten.

Verkündet, aber noch nicht in Kraft

Die Artikel 2, 3 und 4 des Gesetzes vom 23. Juli 2026 sind verkündet. Ihr Inkrafttreten fällt auf den 1. Januar 2027, den 1. Januar 2028 und den 1. Januar 2030. Artikel 2 ändert unter anderem § 3, § 60a bis § 60c, § 74 bis § 76, § 108 und streicht § 114.

Rechtsgrundlage dieser Zeitpunkte ist Artikel 9 desselben Gesetzes:

„(2) Die Artikel 2 und 7 treten am 1. Januar 2027 in Kraft. (3) Artikel 3 tritt am 1. Januar 2028 in Kraft. (4) Artikel 4 tritt am 1. Januar 2030 in Kraft.“

§ 56 GModG wird von keinem der drei Änderungsartikel geändert — die für diese Website wichtigste Fundstelle fehlt deshalb in der Änderungstabelle. Geprüft wurde das an allen Änderungsnummern der Artikel 2, 3 und 4. Schwelle, Frist und Funktionskatalog des § 56 GModG bleiben damit über den 1. Januar 2027 hinaus in der Fassung, die seit dem 29. Juli 2026 gilt.

Herleitung und Fundstellen · 1 Absatz

Die Änderungstabelle gibt die Änderungsbefehle wieder, nicht deren Bewertung: Sie nennt, welche Fundstelle sich wie ändert und ab wann. Ob eine Änderung eine Verschärfung oder eine Erleichterung ist, steht hier nicht. Die Änderungstabelle führt ausschließlich verkündete Fassungen — über Gesetzesänderungen, die zum Prüfdatum nicht verkündet waren, sagt sie nichts.

Fundstelle Änderung Änderungsbefehl gilt ab
§ 3 Abs. 1 Nr. 9 bis 10a werden zu den Nummern 9 und 10; „gebäudetechnisches System“ heißt Nr. 10 und wird neu gefasst Art. 2 Nr. 2 ee 01.01.2027
§ 3 Abs. 1 Nr. 22 gestrichen („Nettogrundfläche“) Art. 2 Nr. 2 hh 01.01.2027
§ 3 Abs. 1 Nr. 26 „Nutzfläche“ neu gefasst (Nettoraumfläche nach DIN 277: 2021-08) Art. 2 Nr. 2 ii 01.01.2027
§ 60a vollständig ersetzt (bisheriger Absatz 5 wird Absatz 4) Art. 2 Nr. 23a 01.01.2027
§ 60b Abs. 1 Satz 2 Wärmepumpen ausgenommen; die Frist zum 30.09.2027 bleibt Art. 2 Nr. 24 a aa 01.01.2027
§ 60b Abs. 1 Satz 3 Vier-Punkte-Prüfkatalog wird durch eine Generalklausel ersetzt Art. 2 Nr. 24 a bb 01.01.2027
§ 60b Abs. 2, 3 ersetzt Art. 2 Nr. 24 b 01.01.2027
§ 60b Abs. 6 gestrichen Art. 2 Nr. 24 d 01.01.2027
§ 60b Abs. 7 → Abs. 6 Wegfall der Heizungsprüfung bei Gebäudeautomation wandert nach Absatz 6; derselbe Befehl streicht in Satz 1 die Angabe zu Wärmepumpen Art. 2 Nr. 24 e 01.01.2027
§ 60b Abs. 8 → Abs. 7 Nachweis über Projektunterlagen wandert nach Absatz 7 Art. 2 Nr. 24 f 01.01.2027
§ 60c Abs. 2 ersetzt Art. 2 Nr. 25 01.01.2027
§ 74 Abs. 1 Lüftungsanlagen mit mehr als 70 Kilowatt aufgenommen Art. 2 Nr. 28 a 01.01.2027
§ 74 Abs. 2 Satz 3 „Nettogrundfläche“ wird „Nutzfläche“ Art. 2 Nr. 28 b 01.01.2027
§ 74 Abs. 3 Nr. 1 Verweis „§ 56 Absatz 5“ wird „§ 56 Absatz 2“; Anlagenbezeichnung angeglichen Art. 2 Nr. 28 c 01.01.2027
§ 74 Abs. 5 (neu) Bereichsausnahme für Gebäude der Landes- und Bündnisverteidigung eingefügt Art. 2 Nr. 28 d 01.01.2027
§ 75 Abs. 1, 3, 5 Lüftungsanlagen ergänzt; DIN SPEC 15240: 2019-03 für Anlagen über 70 Kilowatt Art. 2 Nr. 29 01.01.2027
§ 76 vollständig ersetzt: gestaffelter Turnus, Frist 31.12.2028, Staffel für Lüftungsanlagen Art. 2 Nr. 30 01.01.2027
§ 96 Abs. 6 ersetzt; die Absätze 1 bis 3 bleiben unverändert Art. 2 Nr. 37 01.01.2027
§ 98 Abs. 1 Satz 4 Nummer 1 und Nummer 2 Buchstabe a ersetzt; die Sätze 1 bis 3 und der Absatz 2 bleiben unverändert Art. 2 Nr. 38 01.01.2027
§ 99 Abs. 1 bis 3 ersetzt Art. 2 Nr. 39 a 01.01.2027
§ 99 Abs. 7 Satz 1 Verweis auf die Bußgeldnummern angepasst; die Absätze 4 bis 6 bleiben unverändert Art. 2 Nr. 39 b 01.01.2027
§ 99 Abs. 8 ersetzt Art. 2 Nr. 39 c 01.01.2027
§ 108 Abs. 1 neue Nummer 4; die bisherigen Nummern 4 bis 9 werden 5 bis 10, die Nummern 10 bis 25 werden 11 bis 26 Art. 2 Nr. 44 a 01.01.2027
§ 108 Abs. 2 Bänder auf die neuen Nummern umgestellt; die Beträge bleiben unverändert Art. 2 Nr. 44 b 01.01.2027
§ 112 ersetzt (Übergangsvorschriften zu Energieausweisen) Art. 2 Nr. 45 01.01.2027
§ 113 Abs. 2, 3 gestrichen Art. 2 Nr. 46 01.01.2027
§ 114 gestrichen (der Übergangsvollzug durch das DIBt endet) Art. 2 Nr. 47 01.01.2027
§ 3 Abs. 1 Nr. 25a und § 10a (neu) Nullemissionsgebäude der öffentlichen Hand Art. 3 Nr. 2, 3 01.01.2028
§§ 10, 10a → § 10 zusammengeführt Art. 4 Nr. 2 01.01.2030
Herleitung und Fundstellen · 1 Absatz

Alle Zeilen dieser Tabelle wurden am 1. September 2026 am amtlichen PDF des Bundesgesetzblatts geprüft; die vier Zeilen zu § 98 und § 99 GModG am 2. September 2026 an derselben Quelle. Was die Änderungen an § 60b und § 74 GModG inhaltlich bedeuten, gehört zur Heizungsprüfung und zur energetischen Inspektion von Klimaanlagen; hier stehen ihre Fundstellen und ihre Stichtage.

Vier GModG-Fundstellen, die ab 2027 anders heißen

Vier Fundstellen des GModG wechseln zum 1. Januar 2027 ihre Bezeichnung oder ihren Verweis. Der Wegfall der Heizungsprüfung wandert von § 60b Abs. 7 GModG nach § 60b Abs. 6 GModG, der zugehörige Nachweis von § 60b Abs. 8 GModG nach § 60b Abs. 7 GModG. Die Katalognummern des § 108 GModG verschieben sich, und § 74 Abs. 3 Nr. 1 GModG verweist auf § 56 Abs. 2 GModG statt auf § 56 Abs. 5 GModG.

Der Wechsel von Bezeichnung und Verweis fällt beim Lesen nicht auf: Ein Zitat, das heute richtig ist, sieht auch nach dem Stichtag richtig aus — es zeigt nur auf eine andere Stelle. Die Spalte „Was gleich bleibt“ hält deshalb fest, was der Wechsel nicht berührt.

Bis 31.12.2026 Ab 01.01.2027 Was gleich bleibt
§ 60b Absatz 7 GModG § 60b Absatz 6 GModG Der Wegfall der Heizungsprüfung bei Gebäudeautomation nach § 56 bleibt
§ 60b Absatz 8 GModG § 60b Absatz 7 GModG Der Nachweis über Projektunterlagen in überprüfbarer Form bleibt inhaltlich unverändert; es wechselt die Absatznummer
§ 108 Absatz 1 Nummer 7 GModG § 108 Absatz 1 Nummer 8 GModG Die drei Bußgeldbänder des § 108 Absatz 2 GModG bleiben der Höhe nach unverändert; es verschieben sich die Katalognummern
§ 74 Absatz 3 Nummer 1 GModG § 74 Absatz 3 Nummer 1 GModG n. F. Nummer 2 des § 74 Absatz 3 GModG (Energieleistungsvertrag, Betrieb durch ein Versorgungsunternehmen) ist von der Änderung nicht betroffen

Zwei der vier Wechsel haben eine praktische Folge für die Zitierweise. Bei § 108 GModG verschieben sich die Katalognummern, während die Bänder bleiben — deshalb zitiert diese Website durchgehend „§ 108 GModG“ ohne Katalognummer. Ein Zitat mit Nummer wäre zum Stichtag still falsch, ohne dass sich an der Sache etwas geändert hätte. Welche Beträge die drei Bänder nennen, gehört zur Darstellung von Bußgeld und Vollzug; hier steht ihre Datierung.

Herleitung und Fundstellen · 4 Absätze

Die Verschiebung wirkt über § 108 GModG hinaus: Artikel 2 Nummer 39 Buchstabe b ersetzt in § 99 Abs. 7 Satz 1 GModG die Angabe „§ 108 Absatz 1 Nummer 15, 17 oder 21“ durch „§ 108 Absatz 1 Nummer 21, 23 oder 26“. Die Vorschrift behält also ihre Absatz- und Satznummer und zeigt danach auf andere Katalognummern — derselbe Effekt wie bei den vier Wechseln oben, nur innerhalb eines Verweises.

Bei § 74 Abs. 3 Nr. 1 GModG ändert sich nicht nur eine Nummer, sondern der Verweis selbst. Bis zum 31. Dezember 2026 verweist die Vorschrift auf § 56 Abs. 5 GModG, ab dem 1. Januar 2027 auf § 56 Abs. 2 GModG.

Das ist der Textbefund samt Korrekturzeitpunkt. Was aus dem heutigen Verweis bis zum 31. Dezember 2026 folgt, entscheidet sich nicht am Wortlaut; diese Seite hält deshalb den Befund fest und nicht seine Auslegung.

Fundstellen: BGBl. 2026 I Nr. 226, Artikel 2 Nummern 24 e, 24 f, 28 c und 44; § 60b, § 74 und § 108 GModG in der geltenden Fassung; sämtlich abgerufen am 1. September 2026. Der Änderungsbefehl Artikel 2 Nummer 39 Buchstabe b wurde am 2. September 2026 am amtlichen PDF gelesen; der Normtext des § 99 GModG wurde an diesem Tag nicht erneut abgerufen.

Zwei Normbezeichnungen des GModG, die wir richtiggestellt haben

§ 102 GModG trägt die amtliche Überschrift „Befreiungen“; die Schornsteinfeger-Vorschrift ist § 97 GModG. § 109 GModG trägt die Überschrift „Anschluss- und Benutzungszwang“ und enthält kein Vollzugsrecht zum GModG; der Vollzug steht in Teil 7, den §§ 92 bis 103. Beide Angaben haben wir am 1. September 2026 am Normtext geprüft und im eigenen Erhebungsauftrag korrigiert.

Angenommen Tatsächlich (am Normtext geprüft am 1. September 2026)
§ 102 = Bezirksschornsteinfeger und Nachweise § 102 trägt die Überschrift „Befreiungen“ (Antrag des Eigentümers bei der Landesbehörde). Die Schornsteinfeger-Norm ist § 97 GModG.
§ 109 = Vollzug des GModG § 109 trägt die Überschrift „Anschluss- und Benutzungszwang“ und ermächtigt Gemeinden zum Anschluss- und Benutzungszwang für Fernwärme und Fernkälte. Der Vollzug steht in Teil 7.

Beide Richtigstellungen stammen aus dem eigenen Erhebungsauftrag: Die Annahmen standen in der internen Rechercheliste, die Prüfung an der amtlichen Inhaltsübersicht und am Normtext hat sie widerlegt. Die Richtigstellungen stehen hier, weil sie zeigen, wozu eine Fundstellenprüfung dient — eine Paragrafennummer sieht richtig aus, auch wenn sie auf eine andere Vorschrift zeigt. Was § 102 GModG inhaltlich verlangt, gehört zur Befreiung auf Antrag bei der Landesbehörde; hier steht die Bezeichnung.

Wie wir die Fundstellen prüfen

Jede zitierte Fundstelle haben wir bei der amtlichen Quelle abgerufen und im Wortlaut gelesen. Abgerufen haben wir den Normtext bei gesetze-im-internet.de, das Änderungsgesetz als amtliches PDF bei recht.bund.de und die EU-Richtlinie beim Publications Office der EU; die Erhebungen datieren vom 23. August, 1. und 2. September 2026. Nicht geprüft haben wir Landesrecht, Rechtsprechung und die Inhalte kostenpflichtiger technischer Regeln.

Beim Abruf zählt das Dokument, nicht der Statuscode: Beim amtlichen PDF des Bundesgesetzblatts haben wir die Magic Bytes der Datei geprüft, weil derselbe Pfad ohne den Parameter für den Publikationsdownload eine HTML-Rahmenseite mit dem Status 200 zurückgibt. Ein Statuscode belegt nicht, dass die richtige Datei angekommen ist.

Vier Ebenen von Rechtsquellen

Eine Fundstelle ist nicht gleich eine Fundstelle. Vier Ebenen von Rechtsquellen kommen bei der Gebäudeautomations-Pflicht vor, und sie tragen unterschiedlich viel:

Herleitung und Fundstellen · 3 Absätze
  • Gesetz. Das GModG selbst und das Änderungsgesetz im Bundesgesetzblatt. Verbindlich, und die einzige Ebene, die diese Website als Rechtsgrundlage führt. Der konsolidierte Text steht im amtlichen Portal, die Änderungsbefehle stehen im BGBl.
  • Rechtsverordnung der Länder. § 94 GModG ermächtigt die Länder ausdrücklich, „weitere Bestimmungen zum Vollzug der Anforderungen und Pflichten dieses Gesetzes zu treffen“. Verbindlich im jeweiligen Land — und von uns nicht erhoben.
  • Vollzugshinweis. Amtliche Auslegungsempfehlungen, etwa die der Projektgruppe GEG der Fachkommission Bautechnik der Bauministerkonferenz oder die Empfehlung (EU) 2019/1019 der Kommission. Sie sind Empfehlungen für einen einheitlichen Vollzug der Länder, kein Gesetzestext; Gerichte sind an sie nicht gebunden. Diese Website führt sie deshalb als eigene Belegstufe und nie als Normbefehl.
  • Technische Regel als Kaufnorm. Die DIN/TS 18599-11: 2025-10 (§ 56 Abs. 3 GModG) und die DIN SPEC 15240: 2019-03 (§ 75 GModG in der ab 2027 geltenden Fassung) sind kostenpflichtig. Sie erscheinen hier als Fundstelle mit Ausgabestand, nie mit Inhalt.

Nicht Gegenstand der Erhebung waren:

  • Landesrecht der 16 Länder. § 94 GModG lässt landesrechtliche Vollzugsregelungen ausdrücklich zu; welche Behörde in welchem Land zuständig ist, haben wir nicht erhoben.
  • Rechtsprechung. Nicht erhoben.
  • Die Inhalte der DIN/TS 18599-11: 2025-10 und der DIN SPEC 15240: 2019-03.
  • Normen außerhalb des GModG, etwa zur Energieauditpflicht oder zur kommunalen Wärmeplanung. Sie haben eigene Fundstellen und eigene Stichtage.
  • Die Richtlinie (EU) 2024/1275 außerhalb der zitierten Artikel. Erhoben sind Artikel 13, Artikel 23 und Artikel 24.
  • Sekundärliteratur als Gegenprobe. Grundlage dieser Tabellen ist ausschließlich der Primärtext.

Für die Pflege dieser Seite gilt eine einfache Regel: Maßgeblich ist das Prüfdatum in der Zeile, nicht das Datum der Seite. Ein Prüfdatum wird nur dort gehoben, wo die Fundstelle erneut am amtlichen Text gelesen wurde — die Zeile zu § 71a Abs. 1 GEG a. F. trägt deshalb weiterhin den 23. August 2026.

Wird auf einer anderen Seite dieser Website eine Fundstelle des GModG, der EPBD oder der Vorgängernorm zitiert, die hier fehlt, gehört sie in die Fundstellentabelle. Fundstellen anderer Gesetze datieren die Seiten, die sie zitieren. Und die Stichtage, zu denen die Fundstellentabelle fortzuschreiben ist, nennt die Änderungstabelle.

Fragen zum Rechtsstand des GModG

Fundstellen: GModG, Vollzitat und Kurzbezeichnung, § 56 Abs. 1 GModG · geprüft 02.09.2026

Fundstellen und Prüfdatum · 37 Zeilen
GModG, Vollzitat und Kurzbezeichnung (Normkopf) BELEGT geprüft 23.08.2026
§ 56 Abs. 1 GModG (Schwelle mehr als 70 Kilowatt, Frist 31.12.2029, Ausnahme in Halbsatz 2) BELEGT geprüft 01.09.2026
§ 56 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a GModG (290 Kilowatt als Automationsgradstufe im Neubau, DIN/TS 18599-11: 2025-10 als Fundstelle) BELEGT geprüft 01.09.2026
§ 71a Abs. 1 GEG a. F. (290 Kilowatt, Frist 31.12.2024) bis 28.07.2026, danach § 56 GModG BELEGT geprüft 23.08.2026
BGBl. 2026 I Nr. 226, Artikel 1 Nr. 1, 23, 25, 26 (Umbenennung, Streichung Teil 3, Teilstruktur, Neufassung § 56) BELEGT geprüft 01.09.2026
BGBl. 2026 I Nr. 226, Artikel 1 (Verweisungsanpassungen in § 60b, § 74, § 96) BELEGT geprüft 01.09.2026
BGBl. 2026 I Nr. 226, Artikel 9 Abs. 1 bis 4 (Inkrafttreten) BELEGT geprüft 01.09.2026
BGBl. 2026 I Nr. 226, Artikel 2 (Änderungen des GModG zum 01.01.2027) BELEGT geprüft 01.09.2026
§ 60b Abs. 7 GModG (Wegfall der Heizungsprüfung bei Gebäudeautomation nach § 56) bis 31.12.2026, danach § 60b Abs. 6 Satz 1 GModG BELEGT geprüft 01.09.2026
§ 60b Abs. 8 GModG (Nachweis über Projektunterlagen) bis 31.12.2026, danach § 60b Abs. 7 Satz 1 GModG BELEGT geprüft 01.09.2026
§ 74 Abs. 3 Nr. 1 GModG (Verweis auf § 56 Abs. 5) bis 31.12.2026, danach § 74 Abs. 3 Nr. 1 GModG BELEGT geprüft 01.09.2026
§ 74 Abs. 3 Nr. 2 GModG (Energieleistungsvertrag, Betrieb durch Versorgungsunternehmen) BELEGT geprüft 01.09.2026
§ 108 GModG (Bußgeldvorschriften, Katalognummern und Bänder) bis 31.12.2026, danach § 108 Abs. 1 Nr. 8 GModG BELEGT geprüft 01.09.2026
§ 3 Abs. 1 Nr. 10a GModG (gebäudetechnisches System) bis 31.12.2026, danach § 3 Abs. 1 Nr. 10 GModG BELEGT geprüft 01.09.2026
§ 3 Abs. 1 Nr. 22 GModG (Nettogrundfläche) bis 31.12.2026 BELEGT geprüft 01.09.2026
§ 3 Abs. 1 Nr. 26 GModG (Nutzfläche) bis 31.12.2026, danach § 3 Abs. 1 Nr. 26 GModG in der ab 01.01.2027 geltenden Fassung BELEGT geprüft 01.09.2026
§ 60a Abs. 1 bis 5 GModG (Prüfung und Optimierung von Wärmepumpen) bis 31.12.2026, danach § 60a GModG in der ab 01.01.2027 geltenden Fassung BELEGT geprüft 01.09.2026
§ 60b Abs. 1 Sätze 1 und 2 GModG (Heizungsprüfung, Frist 30.09.2027) bis 31.12.2026, danach § 60b Abs. 1 Satz 1 und 2 BELEGT geprüft 02.09.2026
§ 60b Abs. 2 bis 6 GModG (Prüfumfang, Nachweis, Wiederholungsverzicht) bis 31.12.2026, danach § 60b GModG in der ab 01.01.2027 geltenden Fassung BELEGT geprüft 01.09.2026
§ 60c Abs. 1 bis 4 GModG (hydraulischer Abgleich) bis 31.12.2026, danach § 60c GModG in der ab 01.01.2027 geltenden Fassung BELEGT geprüft 01.09.2026
§ 74 Abs. 1, 2 und 4 GModG (Betreiberpflicht zur energetischen Inspektion) bis 31.12.2026, danach § 74 GModG in der ab 01.01.2027 geltenden Fassung BELEGT geprüft 01.09.2026
§ 75 GModG (Durchführung und Umfang der Inspektion) bis 31.12.2026, danach § 75 GModG in der ab 01.01.2027 geltenden Fassung BELEGT geprüft 01.09.2026
§ 76 Abs. 1 und 2 GModG (Zeitpunkt der Inspektion) bis 31.12.2026, danach § 76 GModG in der ab 01.01.2027 geltenden Fassung BELEGT geprüft 01.09.2026
§ 98 Abs. 1 Sätze 1 bis 3, Abs. 2 GModG (Registriernummer: Antrag, elektronische Form, Zuteilung — von Artikel 2 nicht berührt) BELEGT geprüft 02.09.2026
§ 98 Abs. 1 Satz 4 GModG (Angaben bei der Antragstellung, Nummer 1 und Nummer 2 Buchstabe a) bis 31.12.2026, danach § 98 Abs. 1 Satz 4 GModG in der ab 01.01.2027 geltenden Fassung BELEGT geprüft 02.09.2026
§ 99 Abs. 1 bis 3, Abs. 7 Satz 1, Abs. 8 GModG (Stichprobenkontrollen) bis 31.12.2026, danach § 99 GModG in der ab 01.01.2027 geltenden Fassung BELEGT geprüft 02.09.2026
§ 99 Abs. 4 bis 6 GModG (Stichprobenkontrollen — von Artikel 2 nicht berührt) BELEGT geprüft 01.09.2026
§ 102 Abs. 4 GModG (befristete Sonderregelung bis zum 31.12.2030) bis 31.12.2030 BELEGT geprüft 01.09.2026
§ 114 GModG (Übergangsvollzug durch das DIBt) bis 31.12.2026 BELEGT geprüft 01.09.2026
§ 94 GModG (Verordnungsermächtigung der Länder zum Vollzug) BELEGT geprüft 01.09.2026
§ 97 GModG (Aufgaben des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers, Absätze 1 bis 5) BELEGT geprüft 02.09.2026
§ 102 Abs. 1 bis 3 GModG (amtliche Überschrift „Befreiungen“) BELEGT geprüft 01.09.2026
§ 109 GModG (amtliche Überschrift „Anschluss- und Benutzungszwang“) BELEGT geprüft 01.09.2026
§ 115 GModG — existiert nicht (HTTP 404 am 2026-09-01; Inhaltsübersicht endet bei § 114) BELEGT geprüft 01.09.2026
Nichtamtliche Inhaltsübersicht GModG (Teilstruktur; Vollzug in Teil 7, §§ 92 bis 103) BELEGT geprüft 01.09.2026
Art. 13 Abs. 9 Buchst. a der Richtlinie (EU) 2024/1275 (EPBD; mehr als 290 Kilowatt, 31.12.2024) BELEGT geprüft 01.09.2026