Rechtsstand
§ 71a GEG gibt es nicht mehr: § 56 GModG gilt seit dem 29. Juli 2026
§ 71a GEG ist aufgehoben. Seit dem 29. Juli 2026 steht die Nachrüstpflicht zur Gebäudeautomation in § 56 GModG (Gebäudemodernisierungsgesetz). § 56 Absatz 1 GModG erfasst Nichtwohngebäude mit einer Heizungs- oder Klimaanlage von mehr als 70 Kilowatt Nennleistung, es sei denn, die Ausrüstung ist technisch nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar. Die Frist endet mit Ablauf des 31. Dezember 2029.
Fundstelle und Stand: § 71a Abs. 1 GEG a. F., Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Oktober 2023, BGBl. 2023 I Nr. 280; Wortlaut geprüft am 23.08.2026 · § 56 Abs. 1 GModG, gesetze-im-internet.de/geg/__56.html; Wortlaut abgerufen am 23.08.2026
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Für Anlagen über 70 bis 290 Kilowatt entsteht die Pflicht erstmals
Für Nichtwohngebäude mit einer Anlage über 70 bis 290 Kilowatt entsteht die Nachrüstpflicht nach § 56 Absatz 1 GModG am 29. Juli 2026 erstmals. Ausgenommen ist, was technisch nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar ist. Für Anlagen über 290 Kilowatt ist diese Nachrüstpflicht nicht neu: Diese Gebäude waren bereits zum 31. Dezember 2024 verpflichtet und erhalten einen inhaltlich erweiterten Pflichtenumfang.
Der Wechsel des Rechtsstands trennt damit zwei Fälle:
§ 56 Absatz 1 GModG setzt Artikel 13 Absatz 9 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2024/1275 um. Schwelle und Datum stimmen in beiden Texten überein: mehr als 70 Kilowatt, 31. Dezember 2029. Welchem Band eine Anlage zuzuordnen ist, entscheidet ihre Nennleistung nach § 3 Absatz 1 Nummer 21 GModG.
Woran Sie erkennen, dass eine gefundene Quelle den alten Rechtsstand beschreibt
Vier Merkmale weisen eine Quelle als Stand vor dem 29. Juli 2026 aus, jedes nur in seinem Kontext: die Anwendungsschwelle 290 Kilowatt, die Frist 31. Dezember 2024, § 71a als geltende Fundstelle und GEG als heutige Kurzbezeichnung. Wo eines davon so auftritt, beschreibt der Text die Fassung bis zum 28. Juli 2026.
Herleitung und Fundstellen · 3 Absätze
Zwei der vier Merkmale tragen eine Einschränkung, die über die Liste hinausgeht. Als Automationsgrad-Stufe für ein zu errichtendes Nichtwohngebäude nennt § 56 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a weiterhin 290 Kilowatt; dort steht die Zahl im geltenden Recht. Und die Angabe „§ 71a Absatz 1 GEG a. F.“ bezeichnet ausdrücklich die aufgehobene Fassung und ist kein Veraltungsmerkmal.
Am 1. September 2026 waren in einer Messung der zehn erstplatzierten Ergebnisse zur Suche „geg 71a“ acht auf die aufgehobene Vorschrift ausgerichtet. Gemessen wurden ein Tag und eine Suchanfrage; die Angabe ist eine auf den 1. September 2026 datierte Momentaufnahme dieser zehn Ergebnisse. Die Zusammensetzung der Ergebnisliste ändert sich.
Herleitung und Fundstellen · 1 Absatz
Welche Fassung ab wann galt, hält der Rechtsstand-Vermerk dieser Seite fest. Die vollständige Normhistorie steht auf einer eigenen Seite.
Fragen zu § 71a GEG und § 56 GModG
Nein. § 71a GEG ist aufgehoben; die Anforderung an die Gebäudeautomation steht seit dem 29. Juli 2026 in § 56 GModG. In § 56 GModG gilt für Nichtwohngebäude die Schwelle von mehr als 70 Kilowatt Nennleistung und die Frist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2029. Die Pflicht entfällt, wenn die Ausrüstung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar ist.
Suchanfragen mit der alten Paragrafennummer führen auf denselben Gegenstand: die Anforderung an die Gebäudeautomation in Nichtwohngebäuden. Wo eine Quelle § 71a GEG als geltende Vorschrift führt, beschreibt sie den Stand bis zum 28. Juli 2026. Geltendes Recht ist seit dem 29. Juli 2026 § 56 GModG.
Der 31. Dezember 2024 war die Frist des § 71a Absatz 1 GEG a. F. und galt nur für Anlagen mit mehr als 290 Kilowatt Nennleistung. Seit dem 29. Juli 2026 gilt § 56 Absatz 1 GModG mit Frist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2029.
Ja. Artikel 1 Nummer 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2026 hat die Überschrift ersetzt: Das Gesetz heißt „Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden (Gebäudemodernisierungsgesetz – GModG)“. Die Kurzbezeichnung lautet seit dem 29. Juli 2026 GModG.
Der Wortlaut des § 56 Absatz 1 GModG nennt kein Baujahr und keine Unterscheidung zwischen Bestand und Neubau. Für ein zu errichtendes Nichtwohngebäude stellt § 56 Absatz 3 GModG zusätzliche Anforderungen auf. Welche Anforderungen im Einzelnen gelten, beschreibt die Seite zur Nachrüstpflicht für Nichtwohngebäude nach § 56 GModG.
Rechtsstand: Alle Normangaben beruhen auf dem amtlichen Normtext, abgerufen am 23. August 2026. Welche Fassung ab wann galt, hält für
§ 71a GEG und § 56 GModG diese Seite fest; die vollständige Normhistorie steht auf
/rechtsstand-und-normhistorie/.
Was mit § 71a GEG passiert ist
Das Änderungsgesetz vom 23. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226) hat den bisherigen Teil 3 des Gebäudeenergiegesetzes gestrichen und § 56 neu gefasst. Seit dem 29. Juli 2026 steht die Regelung zur Gebäudeautomation in § 56 GModG; § 71a GEG existiert als geltende Vorschrift nicht mehr.
Fundstelle: BGBl. 2026 I Nr. 226, Artikel 1 Nummern 1, 23, 25, 26 und Artikel 9 Absatz 1; abgerufen am 23. August 2026.
Wie heute zitiert wird
Wer die Nachrüstpflicht zur Gebäudeautomation zitiert, nennt seit dem 29. Juli 2026
§ 56 GModG. Die amtliche Fundstelle liegt weiterhin unter dem Pfad
gesetze-im-internet.de/geg/__56.html: Der Pfad ist historisch, die Kurzbezeichnung des
Gesetzes lautet seit dem 29. Juli 2026 Gebäudemodernisierungsgesetz.
So lautet die Fundstelle heute: „§ 56 Absatz 1 GModG“ für die geltende Vorschrift, „§ 71a Absatz 1 GEG a. F.“ für die aufgehobene.
Auch die Schreibweisen „56 GModG“ und „Paragraf 56 GModG“ meinen dieselbe Fundstelle.
Herleitung und Fundstellen · 3 Absätze
Das Vollzitat lautet nach dem Normkopf:
„Gebäudemodernisierungsgesetz vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226) geändert worden ist“
Normkopf abgerufen am 23. August 2026.
Fundstellen: § 56 Abs. 1, § 56 Abs. 3 GModG · geprüft 01.09.2026