Rechtsstand

§ 71a GEG gibt es nicht mehr: § 56 GModG gilt seit dem 29. Juli 2026

§ 71a GEG ist aufgehoben. Seit dem 29. Juli 2026 steht die Nachrüstpflicht zur Gebäudeautomation in § 56 GModG (Gebäudemodernisierungsgesetz). § 56 Absatz 1 GModG erfasst Nichtwohngebäude mit einer Heizungs- oder Klimaanlage von mehr als 70 Kilowatt Nennleistung, es sei denn, die Ausrüstung ist technisch nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar. Die Frist endet mit Ablauf des 31. Dezember 2029.

Zuletzt gegen den Normtext geprüft: 01.09.2026
bis 28.07.2026
§ 71a GEG
Gebäudeenergiegesetz
Schwelle mehr als 290 Kilowatt Nennleistung
Frist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024
Erfasste Anlagen Satz 1: Heizungsanlage, kombinierte Raumheizungs- und Lüftungsanlage; Satz 2 erstreckt die Regel auf Klima- und kombinierte Klima-/Lüftungsanlage
Anwendungsbereich Nichtwohngebäude, nicht Wohngebäude
seit 29.07.2026
§ 56 GModG
Gebäudemodernisierungsgesetz
Schwelle mehr als 70 Kilowatt Nennleistung
Frist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2029
Erfasste Anlagen ein Satz, vier Typen: Heizungs-, kombinierte Raumheizungs-/Lüftungs-, Klima- und kombinierte Klima-/Lüftungsanlage
Anwendungsbereich Nichtwohngebäude, nicht Wohngebäude

Fundstelle und Stand: § 71a Abs. 1 GEG a. F., Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Oktober 2023, BGBl. 2023 I Nr. 280; Wortlaut geprüft am 23.08.2026 · § 56 Abs. 1 GModG, gesetze-im-internet.de/geg/__56.html; Wortlaut abgerufen am 23.08.2026

Der nächste Schritt

Erstmals betroffen

Für Anlagen über 70 bis 290 Kilowatt entsteht die Pflicht erstmals

Anlage über 70 bis 290 Kilowatt Anlage über 290 Kilowatt
Schematische Darstellung einer Kesselreihe aufsteigender Nennleistung; der größte Kessel ist durchgestrichen, ein kleinerer ist hervorgehoben

Für Nichtwohngebäude mit einer Anlage über 70 bis 290 Kilowatt entsteht die Nachrüstpflicht nach § 56 Absatz 1 GModG am 29. Juli 2026 erstmals. Ausgenommen ist, was technisch nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar ist. Für Anlagen über 290 Kilowatt ist diese Nachrüstpflicht nicht neu: Diese Gebäude waren bereits zum 31. Dezember 2024 verpflichtet und erhalten einen inhaltlich erweiterten Pflichtenumfang.

Der Wechsel des Rechtsstands trennt damit zwei Fälle:

§ 56 Absatz 1 GModG setzt Artikel 13 Absatz 9 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2024/1275 um. Schwelle und Datum stimmen in beiden Texten überein: mehr als 70 Kilowatt, 31. Dezember 2029. Welchem Band eine Anlage zuzuordnen ist, entscheidet ihre Nennleistung nach § 3 Absatz 1 Nummer 21 GModG.

Quellen-Check

Woran Sie erkennen, dass eine gefundene Quelle den alten Rechtsstand beschreibt

Vier Merkmale weisen eine Quelle als Stand vor dem 29. Juli 2026 aus, jedes nur in seinem Kontext: die Anwendungsschwelle 290 Kilowatt, die Frist 31. Dezember 2024, § 71a als geltende Fundstelle und GEG als heutige Kurzbezeichnung. Wo eines davon so auftritt, beschreibt der Text die Fassung bis zum 28. Juli 2026.

01 290 Kilowatt als Anwendungsschwelle heute: mehr als 70 Kilowatt (§ 56 Abs. 1 GModG).
02 31. Dezember 2024 als geltende Frist heute: 31. Dezember 2029 (§ 56 Abs. 1 GModG).
03 § 71a als geltende Fundstelle heute: § 56 GModG; der bisherige Teil 3 ist gestrichen.
04 „GEG“ als heutige Kurzbezeichnung heute: GModG; der URL-Pfad trägt geg weiter.
Herleitung und Fundstellen · 3 Absätze

Zwei der vier Merkmale tragen eine Einschränkung, die über die Liste hinausgeht. Als Automationsgrad-Stufe für ein zu errichtendes Nichtwohngebäude nennt § 56 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a weiterhin 290 Kilowatt; dort steht die Zahl im geltenden Recht. Und die Angabe „§ 71a Absatz 1 GEG a. F.“ bezeichnet ausdrücklich die aufgehobene Fassung und ist kein Veraltungsmerkmal.

Am 1. September 2026 waren in einer Messung der zehn erstplatzierten Ergebnisse zur Suche „geg 71a“ acht auf die aufgehobene Vorschrift ausgerichtet. Gemessen wurden ein Tag und eine Suchanfrage; die Angabe ist eine auf den 1. September 2026 datierte Momentaufnahme dieser zehn Ergebnisse. Die Zusammensetzung der Ergebnisliste ändert sich.

Herleitung und Fundstellen · 1 Absatz

Welche Fassung ab wann galt, hält der Rechtsstand-Vermerk dieser Seite fest. Die vollständige Normhistorie steht auf einer eigenen Seite.

Fragen zu § 71a GEG und § 56 GModG

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Was mit § 71a GEG passiert ist

Das Änderungsgesetz vom 23. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226) hat den bisherigen Teil 3 des Gebäudeenergiegesetzes gestrichen und § 56 neu gefasst. Seit dem 29. Juli 2026 steht die Regelung zur Gebäudeautomation in § 56 GModG; § 71a GEG existiert als geltende Vorschrift nicht mehr.

Fundstelle: BGBl. 2026 I Nr. 226, Artikel 1 Nummern 1, 23, 25, 26 und Artikel 9 Absatz 1; abgerufen am 23. August 2026.

Wie heute zitiert wird

Wer die Nachrüstpflicht zur Gebäudeautomation zitiert, nennt seit dem 29. Juli 2026 § 56 GModG. Die amtliche Fundstelle liegt weiterhin unter dem Pfad gesetze-im-internet.de/geg/__56.html: Der Pfad ist historisch, die Kurzbezeichnung des Gesetzes lautet seit dem 29. Juli 2026 Gebäudemodernisierungsgesetz.

So lautet die Fundstelle heute: „§ 56 Absatz 1 GModG“ für die geltende Vorschrift, „§ 71a Absatz 1 GEG a. F.“ für die aufgehobene.

Auch die Schreibweisen „56 GModG“ und „Paragraf 56 GModG“ meinen dieselbe Fundstelle.

Herleitung und Fundstellen · 3 Absätze

Das Vollzitat lautet nach dem Normkopf:

„Gebäudemodernisierungsgesetz vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226) geändert worden ist“

Normkopf abgerufen am 23. August 2026.

Fundstellen: § 56 Abs. 1, § 56 Abs. 3 GModG · geprüft 01.09.2026

Fundstellen und Prüfdatum · 12 Zeilen
§ 56 Abs. 1 GModG (Schwelle 70 kW, Frist 31.12.2029, vier Anlagentypen, Ausnahme Hs. 2) BELEGT geprüft 23.08.2026
§ 56 Abs. 3 GModG (zusätzliche Anforderungen für zu errichtende Nichtwohngebäude, Automationsgrad-Stufen 290/70 kW) BELEGT geprüft 23.08.2026
§ 56 Abs. 4 GModG (Einbaufenster vor dem 1.1.2027, Zehnjahresfrist ohne genannten Fristbeginn) BELEGT geprüft 23.08.2026
§ 3 Abs. 1 Nr. 21 GModG (Legaldefinition Nennleistung) BELEGT geprüft 23.08.2026
§ 3 Abs. 1 Nr. 14a GModG (Heizungsanlage, einschließlich Hausübergabestationen) BELEGT geprüft 23.08.2026
§ 3 Abs. 1 Nr. 23 GModG (Nichtwohngebäude) BELEGT geprüft 23.08.2026
Normkopf und Vollzitat GModG (Kurzbezeichnung, Fundstellenpfad) BELEGT geprüft 23.08.2026
Gesetz vom 23.07.2026, BGBl. 2026 I Nr. 226, Art. 1 Nr. 1, 23, 25, 26 und Art. 9 Abs. 1 (Umbenennung, Streichung Teil 3, Neufassung § 56, Inkrafttreten 29.07.2026) BELEGT geprüft 23.08.2026
§ 71a Abs. 1 GEG a. F. (290 kW, Frist 31.12.2024), Art. 1 des Gesetzes vom 16.10.2023, BGBl. 2023 I Nr. 280 bis 28.07.2026, danach § 56 Abs. 1 GModG BELEGT geprüft 23.08.2026
Auslegung zu § 71a Abs. 1 GEG 2024 — „Gebäudeautomation: Auslösetatbestand“ (PG GEG der Fachkommission Bautechnik der Bauministerkonferenz, Stand 04.06.2025) — Vollzugshinweis, kein Normtext VOLLZUGSHINWEIS geprüft 01.09.2026
Empfehlung (EU) 2019/1019, Anhang Nr. 2.3.3.3 Buchst. b — Vollzugshinweis, kein Normtext VOLLZUGSHINWEIS geprüft 01.09.2026