Selbst-Check

Selbst-Check: Welche Anlage liegt über 70 kW?

Tragen Sie Typ und Nennleistung je Anlage ein. Der Check ordnet jede Angabe am Wortlaut des § 56 Abs. 1 GModG ein und stellt nichts fest — ohne Anmeldung.

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Drei Schritte · keine E-Mail nötig Protokoll: IP gekürzt, keine Cookies Rechtsstand 01.09.2026

Diese Prüfung geht Anlage für Anlage vor. § 56 Abs. 1 GModG knüpft an die Nennleistung einer Anlage aus vier genannten Typen an — deshalb erfassen Sie hier jede Heizungs-, Klima- oder kombinierte Anlage einzeln, nicht eine Gesamtleistung des Gebäudes.

Schritt 1 von 3: Wohn- oder Nichtwohngebäude?

Wohn- oder Nichtwohngebäude?
Was zählt als Wohngebäude?

Welcher Gebäudeart entspricht das Objekt? § 56 Abs. 1 GModG spricht Nichtwohngebäude an. Was das ist, bestimmt das Gesetz selbst — der Hinweis darunter gibt die Definition wieder.

Was das Gesetz unter Wohn- und Nichtwohngebäude versteht: Nichtwohngebäude ist nach § 3 Abs. 1 Nr. 23 GModG ein Gebäude, das nicht unter Nummer 33 fällt. Nummer 33 nennt als Wohngebäude ein Gebäude, das nach seiner Zweckbestimmung überwiegend dem Wohnen dient — und zählt dazu ausdrücklich auch Wohn-, Alten- und Pflegeheime sowie ähnliche Einrichtungen. Maßgeblich ist also die überwiegende Zweckbestimmung, nicht die Branche des Betreibers. Bei einem Träger mit mehreren Gebäuden kann die Antwort je Gebäude verschieden ausfallen.

Schritt 2 von 3: Anlagen — Typ und Nennleistung laut Hersteller

01
kW

laut Typenschild ·

Angabe fehltEinordnung lesen ↓

Wo steht die Nennleistung?

Halten Sie die Nennleistung aus den Herstellerunterlagen bereit: Typenschild am Wärme- oder Kälteerzeuger, Datenblatt, Anlagen- oder Revisionsdokumentation, Wartungsunterlagen. Bei Fernwärme: die Angaben zur Übergabestation.

Typenschild einer Heizungsanlage

Nahaufnahme eines Typenschilds an einem Heizkessel; das Feld mit der Nennwärmeleistung ist markiert
Beispieldarstellung. Maßgeblich ist die Herstellerangabe auf dem Typenschild der einzelnen Anlage, nicht der gemessene Verbrauch.

Schritt 3 von 3: Einordnung je Anlage

Anlage 01 · Heizungsanlage · — → Angabe fehlt. Nennleistung steht auf Typenschild, Datenblatt oder in der Revisionsdokumentation — nicht in der Verbrauchsabrechnung.

§ 56 Abs. 1 GModG nennt die Heizungsanlage als ersten der vier Anlagentypen.

Das Ergebnis entsteht aus Ihren Angaben nach festen Regeln: Die Auswertung ordnet sie am Gesetzeswortlaut ein — sie trifft keine Feststellung, prüft keinen Einzelfall und ist keine Rechtsberatung. Welche Anlagen Ihr Objekt hat und ob ein Ausnahmetatbestand greift, klärt eine fachkundige Bestandsaufnahme; Rechtsfragen im Einzelfall gehören zur anwaltlichen Prüfung.

Wer diese Prüfung anbietet: gebäudepflichten.de — ein Unternehmen. Die Prüfung und alle Unterlagen sind für Sie kostenfrei; wir finanzieren uns über Beratung und Vermittlung.

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Schematische Darstellung eines Anlagenraums mit vier Anlagentypen nebeneinander; die im Formular gewählten Typen werden hervorgehoben

Wenn Sie eine Quelle aus 2024 gelesen haben: Die dort genannte Vorschrift ist aufgehoben, maßgeblich ist heute § 56 GModG — was sich mit dem Rechtsstand geändert hat. Den Zusammenhang beschreibt die Nachrüstpflicht für Nichtwohngebäude.

Die Prüfung läuft in drei Schritten und verlangt keine E-Mail-Adresse.

Wer die Prüfung anbietet, in welcher Rechtsform und wie sie sich finanziert, steht unmittelbar unter dem Werkzeug.

Was die fünf Ergebnisse bedeuten

Jedes der fünf Ergebnisse ordnet die eingegebenen Angaben am Gesetzeswortlaut ein und stellt nichts fest. Die Tabelle gibt die Bedingung wieder, unter der ein Ergebnis erscheint, und die Folge, die der Wortlaut an die Klasse knüpft — allgemein, nicht für ein einzelnes Objekt.

Ergebnis Bedingung Folge
über 70 kW eine Heizungs-, kombinierte Raumheizungs-/Lüftungs-, Klima- oder kombinierte Klima-/Lüftungsanlage über 70 Kilowatt Ausrüstung bis 31. Dezember 2029 (§ 56 Absatz 1), außer technisch nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar
bis 70 kW alle eingetragenen Anlagen bei höchstens 70 Kilowatt Anknüpfungspunkt des § 56 Absatz 1 GModG nach der Angabe nicht erreicht
Grenzfall offen, ob die Erzeuger eine Anlage bilden oder mehrere Frage der Anlagentechnik, nicht dieses Fragebogens — Bestandsaufnahme
Angabe fehlt Herstellerangabe zur Nennleistung liegt nicht vor Ergebnis bleibt unvollständig, nicht negativ
Wohngebäude überwiegend dem Wohnen dienend (§ 3 Absatz 1 Nummer 33) § 56 Absatz 1 und Absatz 6 GModG sprechen Nichtwohngebäude an; andere Pflichten bleiben

Das Gesamtergebnis ist die höchste Einzelbewertung, nie eine Summe über die eingetragenen Anlagen (§ 56 Absatz 1 GModG). Der Grenzfall tritt neben die Einordnung der Anlage, er ersetzt sie nicht.

Unter dem Ergebnis steht ein Vorbehalt: Das Ergebnis entsteht aus den Angaben nach festen Regeln — die Auswertung ordnet sie am Gesetzeswortlaut ein, trifft keine Feststellung, prüft keinen Einzelfall und ist keine Rechtsberatung; welche Anlagen ein Objekt hat und ob ein Ausnahmetatbestand greift, klärt eine fachkundige Bestandsaufnahme, und Rechtsfragen im Einzelfall gehören zur anwaltlichen Prüfung.

Herleitung und Fundstellen · 5 Absätze

Maßgeblich ist die vom Hersteller festgelegte Nennleistung (§ 3 Abs. 1 Nr. 21 GModG), nicht der Verbrauch und nicht die Anschlussleistung.

Drei Umstände verändern die Einordnung, ohne dass der Check über sie entscheidet: der Vorbehalt des § 56 Abs. 1 Halbsatz 2 GModG (technisch nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar), ein Gebäudeautomationssystem, das in einem Zeitraum von bis zu drei Jahren vor dem 1. Januar 2027 eingebaut wurde und die Anforderungen des Absatzes 2 nicht erfüllt (§ 56 Abs. 4 GModG), und das zu errichtende Nichtwohngebäude, für das Absatz 3 zusätzliche Anforderungen nennt. Welche Fragen der Ausnahmetatbestand aufwirft, führt Ausnahmen von der Nachrüstpflicht aus; die längere Frist behandelt Vorhandenes System und längere Frist, die Neubau-Stufen behandeln die Neubau-Anforderungen des § 56 Abs. 3 GModG.

§ 56 Abs. 6 GModG knüpft an dieselbe Schwelle eine zweite Anforderung: die automatische Beleuchtungssteuerung, mit derselben Frist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2029 und einem eigenen Vorbehalt für technische Unmöglichkeit und wirtschaftliche Unzumutbarkeit. Zonierung und Belegungserkennung formuliert Absatz 6 als Soll, nicht als Muss. Ausführlich: Automatische Beleuchtungssteuerung.

Für die Ausrüstung nach § 56 Abs. 1 GModG sieht das Bundesrecht keine turnusmäßige Melde- oder Vorlagepflicht im Bestand vor: § 92 GModG betrifft zu errichtende Gebäude und Änderungen von Außenbauteilen, § 99 GModG Energieausweise und Inspektionsberichte, § 96 Abs. 2 GModG die Vorlage nur auf Verlangen. Landesrechtliche Regelungen gibt diese Seite nicht wieder. Ausführlich: Muss die Nachrüstung irgendwo gemeldet werden?

Zwei Grenzen betreffen die Reichweite dieser Einordnung. Der Vollzug liegt bei den Ländern: § 93 GModG stellt den näheren Umfang der Nachweispflicht dem Landesrecht anheim, § 94 GModG lässt weitere landesrechtliche Bestimmungen zu; der Check gibt dazu ausschließlich das Bundesrecht wieder. Die DIN/TS 18599-11: 2025-10 ist kostenpflichtig; der Check nennt sie als Fundstelle und gibt ihren Inhalt nicht wieder. Woher jede Rechtsaussage stammt, steht in der Methodik.

Fragen zum Betroffenheits-Check

Fundstellen: § 56 Abs. 1, § 56 Abs. 2 Nr. 1–6 GModG · geprüft 01.09.2026

Fundstellen und Prüfdatum · 15 Zeilen
§ 56 Abs. 1 GModG BELEGT geprüft 23.08.2026
§ 56 Abs. 2 Nr. 1–6 GModG BELEGT geprüft 23.08.2026
§ 56 Abs. 3 GModG BELEGT geprüft 23.08.2026
§ 56 Abs. 4 GModG BELEGT geprüft 23.08.2026
§ 56 Abs. 5 GModG BELEGT geprüft 23.08.2026
§ 56 Abs. 6 GModG BELEGT geprüft 23.08.2026
§ 5 GModG BELEGT geprüft 23.08.2026
§ 60b Abs. 1 GModG (Anwendungsbereich der Heizungsprüfung; das Einbaudatum bestimmt nur die Frist) BELEGT geprüft 01.09.2026
§ 60b Abs. 7 Satz 1 GModG (Entfallen bei standardisierter Gebäudeautomation, Fassung bis 31.12.2026) bis 31.12.2026, danach § 60b Abs. 6 Satz 1 GModG BELEGT geprüft 01.09.2026
§ 60b Abs. 6 Satz 1 GModG (dieselbe Regelung, Fassung ab 01.01.2027) BELEGT geprüft 01.09.2026
§ 93, § 94 GModG (Landesrecht bestimmt Nachweisumfang und Vollzug) BELEGT geprüft 01.09.2026
§ 102 Abs. 1 GModG (Befreiung auf Antrag) BELEGT geprüft 23.08.2026
§ 108 Abs. 1, Abs. 2 GModG (Ordnungswidrigkeit, bezieht sich auf Absatz 1) bis 31.12.2026, danach § 108 Abs. 1, Abs. 2 GModG in der ab 1. Januar 2027 geltenden Fassung BELEGT geprüft 23.08.2026