Pflicht

Automatische Beleuchtungssteuerung: die zweite Ausstattungspflicht für Nichtwohngebäude

Rechtsstand 01.09.2026 Lesezeit ca. 13 Minuten

Eine automatische Beleuchtungssteuerung verlangt § 56 Abs. 6 GModG für ein Nichtwohngebäude mit der Nennleistung einer Anlage nach Absatz 1 von mehr als 70 Kilowatt. Sie muss bis zum Ablauf des 31. Dezember 2029 vorliegen, es sei denn, sie ist technisch unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar.

§ 56 Abs. 6 GModG steht neben dem Funktionskatalog des § 56 Abs. 2 GModG und nimmt auf ihn ausdrücklich Bezug: § 56 Abs. 6 GModG verlangt die Ausstattung „zusätzlich zu den Anforderungen nach Absatz 2“. Die eigene Bezugsgröße dieser Vorschrift bleibt davon unberührt — sie ist die Nennleistung einer Anlage nach § 56 Abs. 1 GModG. § 56 Abs. 6 Satz 2 GModG nennt zwei Eigenschaften der automatischen Beleuchtungssteuerung — angemessen zoniert und mit einer Belegungserkennung — und formuliert sie als Soll. Für die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes ist nach § 8 Abs. 1 GModG der Bauherr oder Eigentümer verantwortlich, soweit das Gesetz nicht ausdrücklich einen anderen Verantwortlichen bezeichnet. § 56 Abs. 6 GModG bezeichnet keinen anderen Verantwortlichen.

§ 56 Abs. 1 GModG nennt für die Nachrüstpflicht vier Anlagentypen, die Schwelle von mehr als 70 Kilowatt und den Stichtag, den Ablauf des 31. Dezember 2029. Wen die Nachrüstpflicht trifft, steht auf der Seite zur Nachrüstpflicht im Überblick.

Auslöser ist die Anlagenleistung, nicht die Beleuchtung

Die Bezugsgröße des § 56 Abs. 6 GModG ist die Nennleistung einer Anlage nach Absatz 1 von mehr als 70 Kilowatt. Absatz 1 nennt vier Anlagentypen: Heizungsanlage, kombinierte Raumheizungs- und Lüftungsanlage, Klimaanlage und kombinierte Klima- und Lüftungsanlage. Die installierte Beleuchtungsleistung nennt Absatz 6 nicht. Die Ausstattung steht unter dem Vorbehalt technischer Unmöglichkeit oder wirtschaftlicher Unzumutbarkeit.

Der vollständige Wortlaut des Absatzes 6 lautet:

„(6) Zusätzlich zu den Anforderungen nach Absatz 2 muss ein Nichtwohngebäude mit der Nennleistung einer Anlage nach Absatz 1 von mehr als 70 Kilowatt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2029 mit einer automatischen Beleuchtungssteuerung ausgestattet sein, es sei denn, die Ausstattung ist technisch unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar. Die automatische Beleuchtungssteuerung nach Satz 1 soll angemessen zoniert sein und über eine Belegungserkennung verfügen.“

Fundstelle: § 56 Abs. 6 GModG, gesetze-im-internet.de, Wortlaut abgerufen am 23. August 2026.

§ 56 Abs. 6 GModG trägt den Rückbezug im eigenen Wortlaut und spricht von der Nennleistung einer Anlage nach Absatz 1. Welche Anlagen damit gemeint sind, bestimmt deshalb Absatz 1 und nicht Absatz 6:

Herleitung und Fundstellen · 7 Absätze

„(1) Ein Nichtwohngebäude mit der Nennleistung einer Heizungsanlage, einer kombinierten Raumheizungs- und Lüftungsanlage, einer Klimaanlage oder einer kombinierten Klima- und Lüftungsanlage von mehr als 70 Kilowatt muss bis zum Ablauf des 31. Dezember 2029 mit einem System für die Gebäudeautomatisierung und Gebäudesteuerung nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 ausgerüstet werden, es sei denn, die Ausrüstung ist technisch nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar.“

Fundstelle: § 56 Abs. 1 GModG, gesetze-im-internet.de, Wortlaut abgerufen am 23. August 2026.

Damit lässt sich der Tatbestand des Absatzes 6 in drei Angaben zusammenfassen:

  • Auslöser — die Nennleistung einer Anlage nach § 56 Abs. 1 GModG: Heizungsanlage, kombinierte Raumheizungs- und Lüftungsanlage, Klimaanlage oder kombinierte Klima- und Lüftungsanlage.
  • Schwelle — mehr als 70 Kilowatt, im Rückbezug des Absatzes 6 auf Absatz 1.
  • Stichtag — der Ablauf des 31. Dezember 2029, derselbe Tag wie in Absatz 1.

Maßgeblich ist nach § 3 Abs. 1 Nr. 21 GModG die vom Hersteller festgelegte größte Wärme- oder Kälteleistung in Kilowatt. Den gemessenen Verbrauch und die Anschlussleistung des Netzbetreibers nennt die Legaldefinition nicht. Welche vier Anlagentypen Absatz 1 abschließend nennt und wo die Herstellerangabe dokumentiert ist, führt die Seite zu den vier Anlagentypen aus.

Die Beleuchtung selbst kommt im GModG an anderer Stelle vor: § 3 Abs. 1 Nr. 10a GModG zählt die „eingebaute Beleuchtung“ zu den gebäudetechnischen Systemen. Dieselbe Legaldefinition erfasst die technische Ausrüstung eines Gebäudes oder Gebäudeteils für Raumheizung, Raumkühlung, Lüftung, Warmwasserbereitung für den häuslichen Gebrauch, eingebaute Beleuchtung, Gebäudeautomatisierung und -steuerung, Elektrizitätserzeugung am Gebäudestandort oder für eine Kombination derselben, einschließlich Systemen, die Energie aus erneuerbaren Quellen nutzen.

Eine Bezugsgröße für die Schwelle des Absatzes 6 folgt aus dieser Legaldefinition nicht — die nennt Absatz 6 selbst, und zwar die Nennleistung einer Anlage nach Absatz 1. Die Legaldefinition des gebäudetechnischen Systems trägt bis zum 31. Dezember 2026 die Nummer 10a; ab dem 1. Januar 2027 trägt sie die Nummer 10 und ist neu gefasst.

Die Ausrüstungspflicht nach § 56 Abs. 1 GModG und die Ausstattungspflicht nach Absatz 6 tragen denselben Stichtag. Eine Terminübersicht führt diesen Stichtag deshalb zweimal auf: einmal für das System nach Absatz 1 und einmal für die automatische Beleuchtungssteuerung nach Absatz 6. Die datierten Pflichten nebeneinander führt der Fristenüberblick.

Prüfen, welche Nennleistung Ihre Anlagen haben — nach Anlagentyp und Nennleistung, mit der Fundstelle zu jedem Ergebnis. Der Selbst-Check ordnet die von Ihnen eingegebenen Angaben ein und stellt nichts fest; die Ausstattung mit einer automatischen Beleuchtungssteuerung erhebt er nicht.

Schematische Darstellung eines Bürogeschosses mit einem Leuchtenraster und mehreren Präsenzmeldern an der Decke; ein Präsenzmelder ist hervorgehoben

Zoniert und mit einer Belegungserkennung

Zwei Eigenschaften nennt Satz 2 des § 56 Abs. 6 GModG: Die automatische Beleuchtungssteuerung soll angemessen zoniert sein und über eine Belegungserkennung verfügen. Satz 1 verlangt die Ausstattung als Muss — für ein Nichtwohngebäude mit einer Anlage nach Absatz 1 von mehr als 70 Kilowatt —, Satz 2 formuliert die beiden Eigenschaften als Soll.

Der Wortlaut des § 56 Abs. 6 Satz 2 GModG:

Wortlaut anzeigen

„Die automatische Beleuchtungssteuerung nach Satz 1 soll angemessen zoniert sein und über eine Belegungserkennung verfügen.“

— § 56 Abs. 6 Satz 2 GModG

Der Wortlaut des Artikels 13 Absatz 12 der Richtlinie (EU) 2024/1275 zu derselben Anforderung:

Herleitung und Fundstellen · 8 Absätze

„Die automatischen Beleuchtungssteuerungen müssen angemessen zoniert sein und über eine Belegungserkennung verfügen.“

— Fundstellen: § 56 Abs. 6 Satz 2 GModG, gesetze-im-internet.de, und Artikel 13 Absatz 12 letzter Satz der Richtlinie (EU) 2024/1275, amtliche deutsche Sprachfassung; beide Wortlaute abgerufen am 23. August 2026.

§ 56 Abs. 6 Satz 2 GModG formuliert die beiden Eigenschaften als Soll, Artikel 13 Absatz 12 der Richtlinie (EU) 2024/1275 formuliert dieselben Eigenschaften als Muss. Der Vergleich der beiden Wortlaute ist eine Feststellung über zwei Texte. Was ein Soll rechtlich bedeutet und welche Folge die abweichende Formulierung hat, sagt keiner der beiden Wortlaute — und diese Seite trifft dazu keine Aussage.

Ebenso wenig sagt der Wortlaut des § 56 Abs. 6 GModG, was „angemessen zoniert“ im Einzelnen verlangt und was eine „Belegungserkennung“ ausmacht. § 56 GModG nennt keine Zonengrößen, keine Sensorik und keine Produktkategorie, sondern zwei Eigenschaften. Ob eine vorhandene Beleuchtungssteuerung diese beiden Eigenschaften aufweist, ist eine Feststellung am konkreten Gebäude und eine rechtliche Beurteilung des Einzelfalls — beides leistet diese Seite nicht.

Für ein Gespräch mit der Fachplanung lassen sich aus dem Wortlaut des § 56 Abs. 6 GModG vier Fragen bilden — Fragen, keine Kriterien und kein Ergebnis:

  • Welche Anlage im Gebäude hat nach der Herstellerangabe eine Nennleistung von mehr als 70 Kilowatt, und gehört sie zu einem der vier in § 56 Abs. 1 GModG genannten Typen?
  • Welche Beleuchtung im Gebäude wird heute automatisch gesteuert, und woraus geht das hervor?
  • In welche Zonen ist diese Steuerung gegliedert, und in welcher Unterlage ist die Zonierung festgehalten?
  • Welche Bereiche verfügen über eine Belegungserkennung, und wer hat das festgestellt?

Diese vier Fragen tragen keine Antwortoptionen, keine Gewichtung und keinen Auswertungsschritt.

§ 96 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 GModG nennt den „Einbau von Systemen für die Gebäudeautomatisierung nach § 56“ als einen der Fälle, in denen ein Betrieb, der geschäftsmäßig an oder in einem bestehenden Gebäude Arbeiten durchführt, dem Eigentümer unverzüglich nach Abschluss der Arbeiten eine Unternehmererklärung ausstellt. Einen Absatz bezeichnet der Eintrag nicht.

Ob die Ausstattung mit einer automatischen Beleuchtungssteuerung nach Absatz 6 unter diesen Eintrag fällt, ist am Wortlaut nicht zu entscheiden. Was die Unternehmererklärung enthält, wer sie ausstellt und wie lange sie aufzubewahren ist, behandelt eine eigene Seite zur Unternehmererklärung.

Leuchte und Steuerung sind zwei verschiedene Gegenstände. Ob und wie Maßnahmen an der Beleuchtung gefördert werden, behandelt die Seite zur Förderung der Gebäudeautomation und, im Detail, eine eigene Seite zum Förderweg für Beleuchtung.

Technisch unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar

Einen eigenen Vorbehalt trägt § 56 Abs. 6 Satz 1 GModG im Halbsatz „es sei denn, die Ausstattung ist technisch unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar“. Er gehört zu derselben Ausstattungspflicht, die an die Nennleistung einer Anlage nach Absatz 1 von mehr als 70 Kilowatt anknüpft, und nicht zur Ausrüstungspflicht des Absatzes 1 selbst.

§ 56 Abs. 1 und § 56 Abs. 6 GModG tragen damit je einen eigenen Vorbehalt, und beide Wortlaute sind nicht identisch: Absatz 1 spricht von einer Ausrüstung, die „technisch nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar“ ist, Absatz 6 von einer Ausstattung, die „technisch unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar“ ist. Der Unterschied ist ein Befund über zwei Formulierungen. Eine Bedeutungsdifferenz spricht der Gesetzestext nicht aus.

Einen Maßstab für die wirtschaftliche Seite setzt § 5 GModG:

Herleitung und Fundstellen · 3 Absätze

„Anforderungen und Pflichten gelten als wirtschaftlich vertretbar, wenn generell die erforderlichen Aufwendungen innerhalb der üblichen Nutzungsdauer durch die eintretenden Einsparungen erwirtschaftet werden können.“

Fundstelle: § 5 GModG, gesetze-im-internet.de, Wortlaut geprüft am 1. September 2026. Diese Seite gibt § 5 GModG wieder und füllt ihn nicht aus.

Zwei Wege stehen im Gesetz nebeneinander:

  • Vorbehalt in der Vorschrift selbst — § 56 Abs. 6 Satz 1 GModG, zu derselben Ausstattungspflicht, die an die Nennleistung einer Anlage nach § 56 Abs. 1 GModG anknüpft: „es sei denn, die Ausstattung ist technisch unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar“. Ein Verfahren und einen Antrag nennt Absatz 6 dafür nicht.
  • Befreiung auf Antrag — § 102 Abs. 1 Satz 1 GModG: Die nach Landesrecht zuständigen Behörden „haben auf Antrag des Eigentümers oder Bauherren von den Anforderungen dieses Gesetzes zu befreien, soweit“ zwei dort benannte Fälle vorliegen.

Welcher Weg in einem konkreten Fall trägt und mit welcher Aussicht, sagt der Gesetzestext nicht; diese Seite trifft dazu keine Aussage. Welche Fragen der Ausnahmetatbestand aufwirft, führt die Seite zu Ausnahmen: technisch nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar aus; das Verfahren nach § 102 GModG behandelt eine eigene Seite zur Befreiung auf Antrag bei der Landesbehörde.

Die Stufe für 2027 steht in der Richtlinie, nicht in § 56 Abs. 6 GModG

Zwei Stufen nennt Artikel 13 Absatz 12 der Richtlinie (EU) 2024/1275 für automatische Beleuchtungssteuerungen: mehr als 290 kW bis zum 31. Dezember 2027 und mehr als 70 kW bis zum 31. Dezember 2029. § 56 Abs. 6 GModG nennt eine Stufe, und sie knüpft an die Nennleistung einer Anlage nach § 56 Abs. 1 GModG an.

Wortlaut anzeigen

„(12) Die Mitgliedstaaten legen Anforderungen fest, um sicherzustellen, dass, sofern dies technisch und wirtschaftlich realisierbar ist, Nichtwohngebäude mit einer Nennleistung für Heizungsanlagen, Klimaanlagen, kombinierte Raumheizungsanlagen und Lüftungsanlagen oder kombinierte Klima- und Lüftungsanlagen a) von mehr als 290 kW bis zum 31. Dezember 2027 mit automatischen Beleuchtungssteuerungen ausgestattet sind, b) von mehr als 70 kW bis zum 31. Dezember 2029 mit automatischen Beleuchtungssteuerungen ausgestattet sind.“

Fundstelle: Artikel 13 Absatz 12 der Richtlinie (EU) 2024/1275, amtliche deutsche Sprachfassung, Publications Office der EU, Wortlaut abgerufen am 23. August 2026.
Fundstelle Genannte Stufen
Artikel 13 Absatz 12 der Richtlinie (EU) 2024/1275 zwei Stufen: mehr als 290 kW bis zum 31. Dezember 2027 (Buchstabe a) und mehr als 70 kW bis zum 31. Dezember 2029 (Buchstabe b)
§ 56 Absatz 6 Satz 1 GModG eine Stufe: Nennleistung einer Anlage nach Absatz 1 von mehr als 70 Kilowatt, bis zum Ablauf des 31. Dezember 2029, mit dem Vorbehalt des Halbsatzes 2

Die Gegenüberstellung der beiden Fundstellen ist ein Textbefund und keine Bewertung. Ob und wie eine Vorgabe der Richtlinie ohne Entsprechung im nationalen Text wirkt, ist eine Rechtsfrage; diese Seite beantwortet sie nicht.

Die Zahl 290 Kilowatt stammt aus der Richtlinie (EU) 2024/1275. Als Anwendungsschwelle der Nachrüstpflicht nennt § 56 GModG sie nicht; im geltenden Text kommt sie allein in § 56 Abs. 3 GModG vor, dort als Stufe des Automationsgrades für ein zu errichtendes Nichtwohngebäude. Welche Fassung ab wann gilt, führt die Seite zu Rechtsstand und Normhistorie zusammen; den vollständigen Wortlaut des Artikels 13 behandelt eine eigene Seite zur EU-Gebäuderichtlinie.

Was § 108 Abs. 1 GModG nennt

Im Katalog des § 108 Abs. 1 GModG steht von § 56 GModG allein § 56 Abs. 1; die Absätze 3, 4 und 6 stehen dort nicht. Die Ausstattungspflicht aus § 56 Abs. 6 GModG besteht davon unberührt: Sie folgt aus dieser Vorschrift selbst und knüpft an die Nennleistung einer Anlage nach § 56 Abs. 1 GModG an, mit dem Vorbehalt des § 56 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GModG.

Der Befund beruht auf der vollständigen Lesung des Katalogs in § 108 Abs. 1 GModG: Der Katalog führt § 56 GModG in einer einzigen Nummer, und diese Nummer betrifft § 56 Abs. 1 GModG. Welche Rechtsfolge § 108 GModG für einen Verstoß gegen § 56 Abs. 1 GModG vorsieht und in welchem Rahmen, führt die Seite zu Bußgeld und Vollzug aus.

Der Funktionskatalog des § 56 Abs. 2 GModG nennt sechs Fähigkeiten, die ein System für die Gebäudeautomatisierung und Gebäudesteuerung haben muss. Was der Funktionskatalog im Einzelnen verlangt, steht auf der Seite zu den Anforderungen an das System.

Herleitung und Fundstellen · 1 Absatz

Die automatische Beleuchtungssteuerung nach Absatz 6 gehört nicht zum Funktionskatalog des Absatzes 2: Absatz 6 verlangt sie „zusätzlich zu den Anforderungen nach Absatz 2“ — und zwar für ein Nichtwohngebäude mit der Nennleistung einer Anlage nach Absatz 1 von mehr als 70 Kilowatt.

Fragen zur automatischen Beleuchtungssteuerung im Nichtwohngebäude

Fundstellen: § 56 Abs. 6 Sätze 1 und 2, § 56 Abs. 1 GModG · geprüft 01.09.2026

Fundstellen und Prüfdatum · 12 Zeilen
§ 56 Abs. 6 Sätze 1 und 2 GModG (automatische Beleuchtungssteuerung; Rückbezug auf Absatz 1) BELEGT geprüft 01.09.2026
§ 56 Abs. 1 GModG (Bezugsgröße, Schwelle, Frist; Ausnahmevorbehalt in Halbsatz 2) BELEGT geprüft 01.09.2026
§ 56 Abs. 2 GModG (Funktionskatalog — Bezugspunkt des ersten Halbsatzes des Absatzes 6) BELEGT geprüft 01.09.2026
§ 56 Abs. 3 GModG (zu errichtende Nichtwohngebäude; einzige Fundstelle der 290-Kilowatt-Stufe im geltenden § 56) BELEGT geprüft 01.09.2026
§ 3 Abs. 1 Nr. 21 GModG (Legaldefinition Nennleistung) BELEGT geprüft 01.09.2026
§ 3 Abs. 1 Nr. 10a GModG (Legaldefinition gebäudetechnisches System, nennt die eingebaute Beleuchtung) bis 31.12.2026, danach § 3 Abs. 1 Nr. 10 GModG BELEGT geprüft 01.09.2026
§ 8 Abs. 1 GModG (Verantwortlicher: Bauherr oder Eigentümer, soweit das Gesetz keinen anderen bezeichnet) BELEGT geprüft 01.09.2026
§ 5 GModG (Grundsatz der Wirtschaftlichkeit — nur wiedergegeben, nicht ausgefüllt) BELEGT geprüft 01.09.2026
§ 96 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 GModG (Unternehmererklärung; Zuordnung des Absatzes 6 am Wortlaut offen) BELEGT geprüft 01.09.2026
§ 102 Abs. 1 Satz 1 GModG (Befreiung auf Antrag durch die nach Landesrecht zuständige Behörde) BELEGT geprüft 01.09.2026
§ 108 Abs. 1 GModG (Negativbefund: § 56 Abs. 6 ist dort nicht genannt) bis 31.12.2026, danach § 108 Abs. 1 Nr. 8 GModG BELEGT geprüft 01.09.2026
Richtlinie (EU) 2024/1275, Artikel 13 Abs. 12 Buchstaben a und b BELEGT geprüft 23.08.2026