Die BEG Einzelmaßnahmen fördern bei Nichtwohngebäuden Mess-, Steuer- und Regelungstechnik im Bestand für einen Gebäudeautomatisierungsgrad mindestens der Klasse B nach DIN V 18599-11. Für Anlagentechnik außer Heizung sind es 15 Prozent der förderfähigen Ausgaben (Nummer 8.4.1 Buchstabe b); ein Rechtsanspruch besteht nach Nummer 7.2 nicht.
Ohne Anmeldung.
Förderbedingungen ändern sich. Stand: 01.09.2026. Maßgeblich ist die jeweils geltende Richtlinienfassung. Der Antrag ist nach Nummer 9.2.1 vor Vorhabenbeginn zu stellen.
- BEG Einzelmaßnahmen (BAFA) — Mess-, Steuer- und Regelungstechnik am Bestandsgebäude.
- BEG Nichtwohngebäude (KfW-Kredit Nr. 263) — Sanierung des ganzen Gebäudes; eine Kombination mit den BEG Einzelmaßnahmen ist nach deren Nummer 8.6 ausgeschlossen.
- Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft, Modul 3 (BAFA) — prozessbezogene Energieeffizienz; Maßnahmen an der Gebäudeleittechnik ohne Prozessbezug nimmt das Programm aus.
- Innenbeleuchtung im Nichtwohngebäude — die Förderung innerhalb der BEG Einzelmaßnahmen ist für Anträge ab dem 21. Juli 2026 entfallen; die automatische Beleuchtungssteuerung ist davon zu unterscheiden.
Welche Anlagen die Nachrüstpflicht nach § 56 GModG erfasst und welche Ausnahmen Absatz 1 Halbsatz 2 zulässt, führt die Übersicht zur Pflicht im Nichtwohngebäude aus.
Pflicht und Förderung: zwei getrennte Regelwerke
Die Nachrüstpflicht für Gebäudeautomation steht in § 56 GModG, mit Ausnahmen nach Absatz 1 Halbsatz 2; die Förderbedingungen stehen in den Förderrichtlinien des Bundes und der Länder. Im geprüften Text des § 56 GModG ist die Förderfähigkeit nicht geregelt.
Das bedeutet zwei Prüfungen: Die Pflicht klärt sich am Gesetzestext, die Förderung an der bei Antragstellung geltenden Richtlinienfassung. § 56 GModG regelt Förderfolgen nicht; die BEG-EM-Richtlinie setzt nach Nummer 7.4 die Erfüllung des geltenden Ordnungsrechts voraus.
Ob die Nachrüstpflicht ein einzelnes Objekt trifft, ordnet der Check ein: wie der Check die Anlagen gegen die Schwelle hält.
Ist eine gesetzlich verlangte Maßnahme förderfähig?
Über die Förderfähigkeit einer nach § 56 GModG verlangten Maßnahme entscheidet jede Förderrichtlinie für sich. Die BEG-EM-Richtlinie vom 17. August 2026 enthält keinen Ausschluss für gesetzlich vorgeschriebene Maßnahmen; das EEW-Merkblatt und progres.nrw – Klimaschutztechnik schließen sie dagegen ausdrücklich aus.
| Programm | Ausschluss gesetzlich vorgeschriebener Maßnahmen? | Fundstelle |
|---|---|---|
| BEG Einzelmaßnahmen (Bund, BAFA) | keine solche Klausel im Text | Volltextsuche in der Richtlinie vom 17.08.2026 |
| Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft | ja, ausdrücklich | Merkblatt EEW, Nummer 2.7 Buchstabe a |
| progres.nrw – Klimaschutztechnik (NRW) | ja, ausdrücklich | Richtlinie vom 30.01.2026, Nummer 4.4 |
| progres.nrw – Energieeffiziente öffentliche Gebäude | kein wörtlicher Ausschluss; der geförderte Standard muss über die gesetzlichen Vorgaben hinausgehen | RdErl. vom 20.12.2024, Nummer 4 |
Der Befund zur BEG-EM-Richtlinie ist ein Negativbefund, kein Freibrief: Die BEG-EM-Richtlinie enthält keinen Ausschluss für Maßnahmen, mit denen eine gesetzliche Pflicht erfüllt wird — sie äußert sich zu dieser Konstellation nicht, und der Umkehrschluss steht in der Richtlinie ebenso wenig.
Der Ausschluss steht dort wörtlich: Das EEW-Merkblatt nennt unter Nummer 2.7 Buchstabe a „Maßnahmen, deren Durchführung auf einer gesetzlichen Verpflichtung oder behördlichen Anordnung beruht”; progres.nrw – Klimaschutztechnik verlangt in Nummer 4.4, es dürfe sich nicht „um eine gesetzlich vorgeschriebene oder behördlich angeordnete Maßnahme handeln”.
Herleitung und Fundstellen · 2 Absätze
Die Volltextsuche in der Richtlinie vom 17. August 2026 und in den beiden BAFA-Merkblättern ergab für „behördlich” und „Anordnung” keinen Treffer. Umgekehrt setzt Nummer 7.4 die Erfüllung des geltenden Ordnungsrechts voraus, und Nummer 7.2 hält fest: „Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht.”
Die Ausschluss-Befunde gelten je Programm und lassen sich nicht übertragen. Geprüft sind zwei Bundesprogramme und zwei Richtlinien aus Nordrhein-Westfalen; für die übrigen fünfzehn Länder gilt dieser Befund nicht.
Drei Programme, ein geschlossener Weg
Für die Nachrüstung von Gebäudeautomation und Messtechnik im Nichtwohngebäude kommen drei Förderprogramme in Betracht; zuständig sind das BAFA und die KfW.
Nicht in Betracht kommt § 35c EStG: Absatz 2 verlangt die Nutzung „ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken”. Steuerliche Fragen gehören zur steuerberatenden Praxis.
BEG Einzelmaßnahmen: Anlagentechnik und Gebäudeautomation
- Gedacht für: die einzelne energetische Maßnahme am Bestandsgebäude. Zuständige Stelle: das BAFA.
- Was gefördert wird: nach Nummer 5.2 Buchstabe c „bei Nichtwohngebäuden: Einbau von Mess-, Steuer- und Regelungstechnik zur Realisierung eines Gebäudeautomatisierungsgrades mindestens der Klasse B nach DIN V 18599-11”. Der Fördersatz beträgt nach Nummer 8.4.1 Buchstabe b 15 Prozent der förderfähigen Ausgaben; ein Rechtsanspruch besteht nach Nummer 7.2 nicht. Die förderfähigen Ausgaben für Gebäudehülle, Anlagentechnik und Heizungsoptimierung (Nummern 5.1, 5.2 und 5.4) sind nach Nummer 8.3.2 Buchstabe a zusammen auf 500 Euro je Quadratmeter Nettogrundfläche im thermisch konditionierten Gebäudevolumen begrenzt. Diese Höchstgrenze gilt nach Nummer 8.3 pro Gebäude und Kalenderjahr. Gefördert werden nur Bestandsgebäude. Nummer 7.3 setzt außerdem voraus, dass das Gebäude nach Umsetzung aller Maßnahmen unter den Anwendungsbereich des Gebäudeenergierechts fällt.
- Stand und Abrufdatum: Richtlinie vom 17. August 2026, BAnz AT 27.08.2026 B1, Geltungsdauer bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030; abgerufen am 1. September 2026.
Zwei Stellen laden zur Fehlableitung ein: Die ab dem 1. Februar 2027 absinkenden Höchstgrenzen betreffen nach Nummer 8.3.2 Buchstabe a die Wärmeerzeuger nach Nummer 5.3, nicht die Anlagentechnik nach Nummer 5.2; die Höchstgrenze von 500 Euro je Quadratmeter begrenzt die förderfähigen Ausgaben, nicht den Zuschuss.
Herleitung und Fundstellen · 1 Absatz
Die Förderung knüpft an einen Gebäudeautomatisierungsgrad mindestens der Klasse B nach DIN V 18599-11 an, § 56 Abs. 2 GModG verlangt dagegen einen Funktionskatalog ohne Automationsgrad-Klasse. Ob eine auf den Funktionskatalog zugeschnittene Nachrüstung die Förderschwelle der Klasse B erreicht, ist eine Frage an die Fachplanung. Die Norm DIN V 18599-11 ist kostenpflichtig; ihre Inhalte geben wir nicht wieder. Dieselbe Frage stellt sich für die Voraussetzung der Nummern 5 und 7.1, dass die Maßnahme das energetische Niveau des Gebäudes verbessert — wie das für eine reine Automations-Nachrüstung nachzuweisen ist, gehört ebenfalls zur Fachplanung.
BEG Nichtwohngebäude: Sanierung als Gesamtmaßnahme
- Gedacht für: die Sanierung des ganzen Gebäudes, nicht die einzelne Maßnahme. Zuständige Stelle: die KfW, Produkt Nr. 263 (Kredit mit Tilgungszuschuss).
- Was gefördert wird: Effizienzgebäude-Stufen mit gestaffeltem Tilgungszuschuss. Gebäudeautomation ist im KfW-Merkblatt kein eigener Fördergegenstand — die Begriffe „Gebäudeautomation” und „Mess-, Steuer-” kommen darin nicht vor. Ob und wie eine Automationsmaßnahme in die Effizienzgebäude-Stufe eingeht, sagt das Merkblatt nicht; die Auskunft dazu liegt bei der KfW. Eine Kombination mit den BEG Einzelmaßnahmen ist nach deren Nummer 8.6 ausgeschlossen.
- Stand und Abrufdatum: KfW-Merkblatt zum Kredit Nr. 263, Stand 07/2026, abgerufen am 1. September 2026; die Angaben dieses Abschnitts stammen aus diesem Merkblatt.
Effizienzförderung für Unternehmen: Mess-, Regel- und Steuertechnik
- Gedacht für: die prozessbezogene Energieeffizienz im Unternehmen. Amtlich: „Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft” (EEW), Modul 3. Zuständige Stelle: das BAFA.
- Was gefördert wird: Soft- und Hardware für die Einrichtung oder Anwendung eines Energie- oder Umweltmanagementsystems, mit Förderquoten von 45 Prozent bei kleinen, 35 Prozent bei mittleren und 25 Prozent bei Unternehmen ohne KMU-Status. Ein Rechtsanspruch auf die Zuwendung ergibt sich aus diesen Sätzen nicht. Für Nichtwohngebäude greifen jedoch zwei Ausschlüsse: Soweit eine Maßnahme primär der Gebäudetechnik zuzurechnen ist, nimmt Nummer 1 der Modul-3-Anlage „Maßnahmen an Beleuchtung, Beheizung und Klimatisierung, welche keinem Prozess zugeordnet werden können, sowie an der Gebäudeleittechnik” aus; soweit sie der Erfüllung des § 56 GModG dient, greift zusätzlich Nummer 2.7 Buchstabe a.
- Stand und Abrufdatum: BAFA-Programmseite zu Modul 3 (Fördergegenstand und Förderquoten) sowie Merkblatt zum Förderprogramm EEW und Anlage zu Modul 3 (Ausschlüsse), abgerufen am 1. September 2026; die Angaben dieses Abschnitts stammen aus diesen drei Quellen.
Innenbeleuchtung: in den BEG Einzelmaßnahmen entfallen
- Gedacht für: den Leuchtentausch gegen energieeffiziente Innenbeleuchtung. Zuständige Stelle: das BAFA, im Rahmen der BEG Einzelmaßnahmen.
- Was gefördert wird: für energieeffiziente Innenbeleuchtungssysteme bei Nichtwohngebäuden nichts mehr. Nummer 5.2 der Richtlinie vom 17. August 2026 führt in den Buchstaben a bis d keine Beleuchtung mehr auf; die BAFA-Übersicht nennt als Neuerung 2026 „Keine Förderung mehr für energieeffiziente Innenbeleuchtungssysteme bei NWG”. Der Wegfall wirkt für Anträge ab dem 21. Juli 2026.
- Stand und Abrufdatum: Richtlinie vom 17. August 2026 und BAFA-Übersicht, abgerufen am 1. September 2026.
Leuchte und Steuerung sind zwei verschiedene Gegenstände; der Wegfall betrifft die Leuchte. § 56 Abs. 6 GModG verlangt daneben:
Herleitung und Fundstellen · 2 Absätze
„(6) Zusätzlich zu den Anforderungen nach Absatz 2 muss ein Nichtwohngebäude mit der Nennleistung einer Anlage nach Absatz 1 von mehr als 70 Kilowatt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2029 mit einer automatischen Beleuchtungssteuerung ausgestattet sein, es sei denn, die Ausstattung ist technisch unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar. Die automatische Beleuchtungssteuerung nach Satz 1 soll angemessen zoniert sein und über eine Belegungserkennung verfügen.”
Welche Förderwege für ein Vorhaben zu prüfen sind, sortiert der Förder-Kurzcheck: welcher Förderweg in Frage kommt.
Förderantrag und Auftragsvergabe vor Vorhabenbeginn
Den Zeitpunkt regelt jedes Förderprogramm in seinen eigenen Unterlagen. In den BEG Einzelmaßnahmen sind Förderanträge für Investitionszuschüsse nach Nummer 9.2.1 „vor Vorhabenbeginn […] zu stellen”; als Vorhabenbeginn gilt „grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags”. Planungs- und Beratungsleistungen dürfen vorher erbracht werden.
„Erst Antrag, dann Auftrag” trifft die Regel allerdings nicht genau: Nummer 9.2.1 der BEG-EM-Richtlinie verlangt, dass bei Antragstellung bereits ein Vertrag vorliegt, „der unter Vereinbarung einer auflösenden oder aufschiebenden Bedingung der Förderzusage geschlossen wurde”.
Ein Vorhabenbeginn vor der Bewilligung ist zulässig, „erfolgt aber auf eigenes Risiko”. In der Energieberatung für Nichtwohngebäude wird seit dem 1. Januar 2025 dagegen nur noch die aufschiebende Bedingung akzeptiert.
Herleitung und Fundstellen · 3 Absätze
Für die Anlagentechnik außer Heizung ist nach der BAFA-Übersicht zum Förderprogramm (Stand 1. September 2026) ein Energieeffizienz-Experte erforderlich: Er erstellt vor der Antragstellung die technische Projektbeschreibung und übergibt deren Kennung (TPB-ID), nach der Umsetzung den technischen Projektnachweis.
Die Kumulierung mit anderen Fördermitteln ist nach Nummer 8.6 grundsätzlich möglich, begrenzt auf 60 Prozent der geförderten Investitionsausgaben und für kommunale Antragsteller auf bis zu 90 Prozent.
Drei Fragen lassen sich vor der Auftragsvergabe klären: Welcher Zeitpunkt gilt im gewählten Programm, und in welcher Form muss der Vertrag dann stehen? Wer ist nach Nummer 6.1 antragsberechtigt, und liegt bei einem Antragsteller ohne Eigentum die Information des Eigentümers vor? Welche Nachweise sind vorzuhalten, einschließlich der zehnjährigen zweckentsprechenden Nutzung nach Nummer 7.1?
Woran Sie eine Förderangabe nachprüfen
Nachprüfbar ist eine Förderangabe, wenn sie vier Dinge nennt: die Richtlinie, ihre Fassung mit Datum, die Fundstelle innerhalb der Richtlinie und den Tag des Abrufs. Die geltende BEG-EM-Richtlinie datiert vom 17. August 2026, abgerufen am 1. September 2026.
Der Fassungswechsel zeigt, wie schnell diese vier Angaben zählen: Die Richtlinie vom 17. August 2026 gilt mit Wirkung vom 21. Juli 2026 und ersetzt die Fassung vom 21. Dezember 2023; für Anträge bis einschließlich 20. Juli 2026 gilt die ersetzte Fassung. Was die Nachrüstung kostet, rechnet die Kostenseite zur Gebäudeautomation im Nichtwohngebäude vor.
Fragen zur Förderung von Gebäudeautomation im Nichtwohngebäude
Der Fördersatz der BEG Einzelmaßnahmen beträgt für Anlagentechnik außer Heizung 15 Prozent der förderfähigen Ausgaben (Nummer 8.4.1 Buchstabe b), die nach Nummer 8.3.2 Buchstabe a auf 500 Euro je Quadratmeter Nettogrundfläche je Gebäude und Kalenderjahr begrenzt sind; ein Rechtsanspruch besteht nach Nummer 7.2 nicht. Förderbedingungen ändern sich. Stand: 01.09.2026. Maßgeblich ist die jeweils geltende Richtlinienfassung.
Die Förderfähigkeit einer gesetzlich vorgeschriebenen Maßnahme hängt vom Programm ab: Die BEG-EM-Richtlinie vom 17. August 2026 enthält keinen solchen Ausschluss, die Effizienzförderung für Unternehmen und progres.nrw – Klimaschutztechnik schließen solche Maßnahmen wörtlich aus. Aus dem fehlenden Ausschluss folgt keine Zusage; ein Rechtsanspruch besteht nach Nummer 7.2 nicht.
Die BEG-EM-Richtlinie vom 17. August 2026 nennt die automatische Beleuchtungssteuerung nicht als eigenen Fördergegenstand. Das Infoblatt (Version 10.1, 07/2026) führt die tageslicht- oder präsenzabhängige Steuerung von Beleuchtungsanlagen unter den förderfähigen MSR-Maßnahmen; es trägt einen älteren Stand als die Richtlinie, die Angabe gilt deshalb nur nach dem Stand des Infoblatts.
§ 56 GModG regelt Förderfolgen nicht. Ob eine unterlassene Nachrüstung die Förderung berührt, richtet sich nach dem jeweiligen Programm: Die BEG Einzelmaßnahmen setzen nach Nummer 7.4 voraus, dass die Anforderungen des geltenden Ordnungsrechts erfüllt sind. Eine ausdrückliche Rechtsfolge für das Unterlassen nennen die ausgewerteten Richtlinien nicht.
In den BEG Einzelmaßnahmen sind Förderanträge nach Nummer 9.2.1 vor Vorhabenbeginn zu stellen; als Vorhabenbeginn gilt grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags. Bei Antragstellung muss bereits ein Vertrag unter auflösender oder aufschiebender Bedingung der Förderzusage vorliegen. Für die übrigen Programme gilt deren eigenes Merkblatt.
Für Nordrhein-Westfalen sind zwei Landesrichtlinien geprüft; nur eine davon fördert Gebäudeautomation. progres.nrw – Klimaschutztechnik nennt Gebäudeautomation nicht als Fördergegenstand. progres.nrw – Energieeffiziente öffentliche Gebäude fördert Gebäudeautomation, verlangt aber einen Standard über den gesetzlichen Vorgaben und schließt bauliche und technische Einzelmaßnahmen aus. Für die übrigen fünfzehn Länder gilt dieser Befund nicht.
Förderbedingungen ändern sich. Stand: 01.09.2026. Maßgeblich ist die jeweils geltende Richtlinienfassung. Die Förderangaben stammen aus den Richtlinien- und Merkblatt-Texten selbst, abgerufen am 1. September 2026; die Normzitate stammen aus dem amtlichen Text des GModG, geprüft am 23. August 2026. Wie wir Quellen prüfen und datieren, steht unter wie wir Quellen prüfen.
Fundstellen: § 56 Abs. 1, § 56 Abs. 2 GModG · geprüft 01.09.2026