Selbst-Check
Förder-Kurzcheck: welche Förderwege für ein Automations-Vorhaben überhaupt zu prüfen sind
Der Förder-Kurzcheck sortiert in sieben Fragen, welche Förderwege für die Nachrüstung von Gebäudeautomation in einem Nichtwohngebäude zu prüfen sind, und nennt die belegten Ausschlüsse. Fördersätze, Beträge und eine Aussicht auf Bewilligung gibt der Kurzcheck nicht aus. Über die Förderfähigkeit entscheidet die Stelle, die das jeweilige Programm durchführt.
- Wegeliste statt Förderzusage: Der Förder-Kurzcheck nennt die Förderwege, die für das beschriebene Vorhaben zu prüfen sind, und entscheidet nicht über die Förderfähigkeit.
- Ein belegter Ausschluss beim Fördergegenstand: Energieeffiziente Innenbeleuchtungssysteme in Nichtwohngebäuden führt die BEG-EM-Richtlinie vom 17. August 2026 nicht mehr auf.
- Zwei Stufen: Die Wegeliste des Förder-Kurzchecks bekommen Sie, ohne eine Adresse zu hinterlassen; das Vorbereitungsblatt gegen eine E-Mail-Adresse.
Förderbedingungen ändern sich. Stand: 01.09.2026. Maßgeblich ist die jeweils geltende Richtlinienfassung.
Dieser Kurzcheck sortiert Förderwege, er prüft keine Förderfähigkeit. Am Ende steht eine Liste der Wege, die für das beschriebene Vorhaben zu prüfen sind — mit der Stelle, bei der die verbindliche Auskunft liegt.
Was als Vorhaben zählt und was Sie bereithalten
Schritt 1 — was am Nichtwohngebäude gebaut oder nachgerüstet werden soll
Schritt 2 — wer beantragt und wann beauftragt wird
Die BEG-EM-Richtlinie regelt den Fall, dass der Antragsteller nicht der Eigentümer ist, in Nummer 6.1: Er ist danach „nur dann antragberechtigt, wenn auch der Gebäudeeigentümer antragsberechtigt ist und dieser vor Antragstellung über die Inanspruchnahme der Förderung sowie über die Höhe des maximalen Förderbetrags informiert wurde". Wenn Sie mieten oder pachten, ist das der Punkt, der vor allen anderen zu klären ist — und er ist vor der Antragstellung zu klären, nicht danach.
Nummer 6.1 der BEG-EM-Richtlinie zählt als antragsberechtigt „alle Investoren (zum Beispiel private Hauseigentümer beziehungsweise Wohnungseigentümergemeinschaften, Contractoren, Unternehmen, gemeinnützige Organisationen, Kommunen)" auf. Nummer 6.2 nimmt unter anderem „der Bund, die Bundesländer und deren Einrichtungen" sowie politische Parteien aus. Für ein Gebäude sind mehrere Anträge für unterschiedliche Einzelmaßnahmen und von unterschiedlichen Antragstellern möglich, solange die Höchstgrenzen eingehalten werden.
Nummer 8.6 der BEG-EM-Richtlinie schließt eine Kombination mit der BEG Wohngebäude und der BEG Nichtwohngebäude aus. Eine Kumulierung mit anderen Fördermitteln ist danach grundsätzlich möglich, aber begrenzt; für dieselbe Maßnahme ist die steuerliche Förderung nach § 35a und § 35c EStG ausgeschlossen. Für dieselben förderfähigen Ausgaben ist nur ein Antrag möglich. Welche Grenze im Einzelfall gilt, klärt die Programmstelle.
Nach Ihren Angaben kommen folgende Wege für eine Prüfung in Betracht.
Wer diese Prüfung anbietet: gebäudepflichten.de — ein Unternehmen. Die Prüfung und alle Unterlagen sind für Sie kostenfrei; wir finanzieren uns über Beratung und Vermittlung.
Was wir protokollieren
Ihre Angaben beantworten diese Seite sofort; eine E-Mail-Adresse brauchen wir dafür nicht — die fragen wir erst, wenn Sie das Vorbereitungsblatt möchten.
Was wir dabei festhalten: Der Ablauf dieses Kurzchecks wird auf unserem Server protokolliert — die Angaben, die Sie eingeben, die Ergebnisklasse, die aufgeführten Förderwege und, wenn Sie über einen unserer Briefe gekommen sind, dessen Kennung. Ihre IP-Adresse wird dabei gekürzt, Cookies setzen wir nicht, und im Browser speichern wir nichts. Wir nutzen diese Einträge, um den Kurzcheck auszuwerten und seine Treffgenauigkeit zu verbessern, und bewahren sie 12 Monate auf. Rechtsgrundlage ist unser berechtigtes Interesse an einem funktionierenden und nachvollziehbaren Kurzcheck (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO); Sie können dem widersprechen. Wie, steht in der Datenschutzerklärung.
Was der Förder-Kurzcheck liefert — und was nicht
Der Förder-Kurzcheck sortiert nach dem beschriebenen Vorhaben, welche Förderwege dafür zu prüfen sind, und nennt die Ausschlüsse, die für diesen Zuschnitt belegt sind. Er prüft keine Förderfähigkeit, nennt keinen Fördersatz und keinen Betrag. Die verbindliche Auskunft gibt die Stelle, die das jeweilige Programm durchführt.
| Der Kurzcheck liefert | Der Kurzcheck liefert nicht |
|---|---|
| die Förderwege, die für den beschriebenen Zuschnitt zu prüfen sind | einen Fördersatz, einen Betrag oder eine Beispielrechnung |
| die Ausschlüsse, die für diesen Zuschnitt belegt sind | eine Aussage darüber, ob ein Vorhaben gefördert wird |
| je Weg die Stelle, bei der die verbindliche Auskunft liegt | eine Rangfolge der Wege nach Höhe |
| die Punkte, die vor der Auftragsvergabe zu klären sind | eine Antragsberatung oder Hilfe beim Formular |
| ein Blatt zum Mitnehmen, ohne dass Sie eine Adresse hinterlassen | eine Prüfung Ihrer Förderfähigkeit |
Das Ergebnis entsteht aus festen Textbausteinen; eine Prüfung Ihres Einzelfalls findet nicht statt.
Der Stand der Auftragsvergabe ist ein Sortierfeld, kein Bewertungsfeld.
Herleitung und Fundstellen · 3 Absätze
Der Förder-Kurzcheck fragt sieben Angaben in zwei Schritten ab. Welcher Baustein erscheint, entscheidet allein der Vergleich Ihrer Angaben mit den Voraussetzungen, die die jeweilige Richtlinie oder das jeweilige Merkblatt selbst nennt. Das Sortierfeld entscheidet danach, welche Hinweise im Ergebnis erscheinen, nicht, ob gefördert wird.
Die Frage nach dem Automationsgrad geht an die Fachplanung — DIN V 18599-11 ist eine kostenpflichtige Norm, ihre Inhalte geben wir nicht wieder.
Ihre Angaben, die Ergebnisklasse und die aufgeführten Förderwege protokollieren wir; wie lange, steht in der Datenschutzerklärung.
Was die drei Ergebnisklassen bedeuten
Der Förder-Kurzcheck endet in einer von drei Ergebnisklassen. Jedes Ergebnis beginnt mit derselben Formel: „Nach Ihren Angaben kommen folgende Wege für eine Prüfung in Betracht.” Eine Entscheidung über die Förderfähigkeit trifft keine der drei Klassen.
| Ergebnis | Bedingung | Folge |
|---|---|---|
| Ergebnis A | mindestens ein Förderweg ist nach den Angaben zu prüfen | Programm, Zweck, Fundstelle, Fassungsstand, zuständige Stelle und Vorbehalt |
| Ergebnis B | für diesen Zuschnitt ist uns kein offener Förderweg bekannt | nennt die Frage, die den Förderweg schließt |
| Ergebnis C | die Angaben reichen für die Zuordnung nicht | nennt die fehlende Angabe, erzwingt kein Ergebnis |
Ergebnis B ist eine Aussage über unseren Erhebungsstand, nicht über die Förderlandschaft.
Eine Rangfolge der Förderwege enthält Ergebnis A nicht.
Herleitung und Fundstellen · 6 Absätze
Erhoben haben wir die Bundesförderung für effiziente Gebäude, die Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft und drei Förderquellen aus Nordrhein-Westfalen. Weitere Programme des Bundes, der Länder und einzelner Kommunen können daneben bestehen; der Einstieg dorthin führt über die Übersicht der Förderwege. Eine Reihenfolge ohne Fördersätze wäre eine verdeckte Zahlenaussage; welches Programm einen Ausschluss führt, steht in dessen eigenem Text.
Ob sich an einem geschlossenen Weg noch etwas ändern lässt, hängt von der Frage ab: Ein bereits bindend und unbedingt geschlossener Vertrag lässt sich nachträglich nicht mehr bedingen; der angestrebte Automationsgrad liegt dagegen in der Planung. Für die BEG Einzelmaßnahmen verlangt Nummer 9.2.1 der Richtlinie vom 17. August 2026 bei Antragstellung einen Vertrag, der unter einer auflösenden oder aufschiebenden Bedingung der Förderzusage geschlossen wurde. Ob ein Vorhaben den Automationsgrad der Klasse B erreicht, ergibt sich aus der Planung, nicht aus einer Auswahl im Formular.
Aus dem Wegfall der Beleuchtungsförderung folgt keine Aussage über die Steuerungstechnik. § 56 Absatz 6 GModG verlangt für ein Nichtwohngebäude, in dem die Nennleistung einer Anlage nach Absatz 1 mehr als 70 Kilowatt beträgt, bis zum Ablauf des 31. Dezember 2029 eine automatische Beleuchtungssteuerung. Auch diese Pflicht führt einen eigenen Vorbehalt: es sei denn, die Ausstattung ist technisch unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar.
Die Richtlinie vom 17. August 2026 nennt die automatische Beleuchtungssteuerung nicht als eigenen Fördergegenstand; das Infoblatt zu den förderfähigen Maßnahmen führt in der Version 10.1 (07/2026) die tageslicht- oder präsenzabhängige Steuerung von Beleuchtungsanlagen unter den förderfähigen MSR-Maßnahmen und trägt dabei einen älteren Stand als die Richtlinie. Der Förder-Kurzcheck führt die Frage der Steuerungsförderung deshalb als offen und schließt nicht von der Leuchte auf die Steuerung.
Die Nachrüstpflicht und die Förderung stehen in verschiedenen Regelwerken. Die Pflicht steht in § 56 Absatz 1 GModG, mit den Ausnahmen nach dessen Halbsatz 2; die Förderbedingungen stehen in den Richtlinien des Bundes und der Länder. Der Normtext des § 56 GModG regelt die Förderfähigkeit nicht; aus ihm folgt weder ein Anspruch auf Förderung noch ein Verlust von Fördermitteln. Die Nachrüstpflicht besteht unabhängig davon, ob für das Vorhaben ein Förderweg in Betracht kommt, und ein Förderweg entsteht nicht dadurch, dass eine Pflicht besteht. Ob die Pflicht für ein Objekt greift, ist die Frage davor — erst die Anlagen prüfen.
Die Förderangaben stammen aus den Richtlinien- und Merkblatt-Texten selbst — die BEG-EM-Richtlinie in der Fassung vom 17. August 2026, veröffentlicht am 27. August 2026, mit Wirkung vom 21. Juli 2026, abgerufen am 1. September 2026. Der Normtext des GModG wurde am 23. August 2026 geprüft.
Fragen zum Förder-Kurzcheck für Gebäudeautomation
Die verbindliche Auskunft über die Förderfähigkeit gibt die Stelle, die das jeweilige Programm durchführt. Der Förder-Kurzcheck ordnet Ihre Angaben nach festen Regeln ein und nennt die Förderwege, die dafür zu prüfen sind; eine Prüfung Ihres Einzelfalls findet dabei nicht statt.
Das Merkblatt zur Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft (EEW; Fassungsstand nicht ausgewiesen) nennt unter Nummer 2.7 Buchstabe a „Maßnahmen, deren Durchführung auf einer gesetzlichen Verpflichtung oder behördlichen Anordnung beruht”. Welches Programm einen Ausschluss führt, steht in dessen eigenem Text. Stand: 01.09.2026; maßgeblich ist die jeweils geltende Richtlinienfassung.
Die BEG-EM-Richtlinie vom 17. August 2026 gilt nach ihrer Nummer 10 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030. Für die Zeit danach trifft sie keine Regelung. Ein Rechtsanspruch auf die Zuwendung besteht nach Nummer 7.2 ohnehin nicht. Stand: 01.09.2026; maßgeblich ist die jeweils geltende Richtlinienfassung.
Nummer 6.1 der BEG-EM-Richtlinie regelt diesen Fall. Der Antragsteller ist danach „nur dann antragberechtigt, wenn auch der Gebäudeeigentümer antragsberechtigt ist und dieser vor Antragstellung über die Inanspruchnahme der Förderung sowie über die Höhe des maximalen Förderbetrags informiert wurde”. Stand: 01.09.2026; maßgeblich ist die jeweils geltende Richtlinienfassung.
Nummer 6.1 der BEG-EM-Richtlinie zählt Kommunen ausdrücklich zu den antragsberechtigten Investoren. Nummer 6.2 nimmt den Bund, die Bundesländer und deren Einrichtungen sowie politische Parteien aus. Welche Stelle in einer konkreten Trägerschaft den Antrag stellt, klärt die Programmstelle. Stand: 01.09.2026; maßgeblich ist die jeweils geltende Richtlinienfassung.
Fundstellen: § 56 Abs. 1, § 56 Abs. 6 GModG · geprüft 01.09.2026