Über diese Seite

Wie diese Seite ihre Angaben zur Nachrüstpflicht belegt — und wo die Grenze liegt

Jede Rechtsaussage dieser Seite wird gegen den Wortlaut des Gebäudemodernisierungsgesetzes geprüft; Zusammenfassungen Dritter dienen nie als Beleg. Zu jeder Fundstelle steht ihr Prüfdatum. Der Selbst-Check setzt aus Ihren Angaben nach festen Regeln vorformulierte Textbausteine zusammen; eine Prüfung Ihres Einzelfalls findet nicht statt. Er stellt nicht fest, ob ein Gebäude der Ausrüstungspflicht des § 56 GModG unterliegt.

Schematische Darstellung einer Belegkette aus Normtext-Blatt, Prüfdatum-Marke und Aussage-Zeile; die Prüfdatum-Marke ist hervorgehoben

Primärquelle: gesetze-im-internet.de Rechtsstand 01.09.2026 Belegstufen: belegt · Vollzugshinweis · sekundär · geschätzt

§ 56 Absatz 1 GModG spricht Nichtwohngebäude an. § 3 Absatz 1 Nummer 33 GModG zählt zu den Wohngebäuden ausdrücklich auch Wohn-, Alten- und Pflegeheime; für sie knüpft der Wortlaut dieser Vorschrift die Ausrüstungspflicht nicht an.

01

Vier Belegstufen für jede fachliche Zahl: belegt, Vollzugshinweis, sekundär, geschätzt

Jede fachliche Zahl auf dieser Site — Schwellen, Fristen, Kosten und Schätzwerte — trägt eine von vier Belegstufen: aus dem Normtext belegt, aus einer amtlichen Auslegungsempfehlung als Vollzugshinweis, aus einer Fachquelle sekundär, oder von uns geschätzt. Eine Schätzung erscheint als Spanne und mit der Methode, aus der sie stammt — ein Punktwert ohne Methode erscheint nicht.

Jede Aussage über Pflichten, Fristen und Schwellen wird gegen den Wortlaut des Gebäudemodernisierungsgesetzes geprüft. Zusammenfassungen Dritter — Fachbeiträge, Anbieterseiten, Kanzleibeiträge — verwenden wir zur Orientierung und zur Gegenprobe, nie als Beleg. Wo eine Aussage im Normtext nicht steht, steht sie auch hier nicht.

Die Stufe entscheidet auch darüber, welche Zahl gar nicht erscheint: Ein je Quadratmeter kursierender Kostenwert für eine Nachrüstung erreicht die Stufe belegt nicht und steht deshalb auf keiner Seite dieser Site. Wie eine Kostenspanne mit offengelegter Methode stattdessen aussieht, zeigt die Seite zu den Kosten einer Nachrüstung.

Prüfdatum und Geltungsdaten

Zu jeder zitierten Fundstelle wird festgehalten, wann ihr Wortlaut zuletzt im amtlichen Text geprüft wurde. Das Datum steht bei der Aussage, nicht im Kleingedruckten. Ändert sich eine Fundstelle, ist damit nachvollziehbar, welche Seiten sie führen — und welche nachgezogen werden müssen.

Herleitung und Fundstellen · 6 Absätze

Der Grund ist praktisch, nicht prinzipiell: Automatisch abgerufener Gesetzeswortlaut ist fehleranfällig, und ein fabriziertes Zitat sieht einem echten zum Verwechseln ähnlich. Ein Paragraf, eine Absatznummer und ein plausibler Satzbau reichen aus, damit eine falsche Angabe korrekt wirkt. Deshalb wird jeder Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung entnommen und dort gegengelesen, bevor er auf eine Seite kommt.

Zu einer Fundstelle gehören deshalb drei Angaben: die Fundstelle selbst, die Adresse der amtlichen Veröffentlichung und das Datum der letzten Prüfung. Wo eine Regelung erst später gilt oder zu einem Stichtag abgelöst wird, kommen ihr Geltungsbeginn, ihr Geltungsende und die nachfolgende Fundstelle dazu. Prüfdatum und Geltungsdaten sind der Unterschied zwischen einer aktuellen und einer nur aktuell aussehenden Angabe.

§ 71a GEG ist aufgehoben. Die Anforderung an die Gebäudeautomation in Nichtwohngebäuden steht seit dem 29. Juli 2026 in § 56 des Gebäudemodernisierungsgesetzes — mit den Ausnahmen nach § 56 Absatz 1 Halbsatz 2 GModG. Wer eine Quelle aus dem Jahr 2024 findet, liest damit einen überholten Rechtsstand — und die Quelle sieht dabei völlig korrekt aus: richtige Paragrafennummer, richtiger Gesetzesname, richtiger Satzbau.

Das ist kein Einzelfall. In der Trefferliste, die wir am 1. September 2026 zur Suchanfrage nach der alten Paragrafennummer ausgewertet haben, führte die Mehrzahl der zehn erstplatzierten Ergebnisse die aufgehobene Vorschrift als geltendes Recht. Anbieter nennen wir dabei nicht; die Beobachtung gilt einer Trefferliste an einem Tag, nicht einem Markt. Was an die Stelle der aufgehobenen Regelung getreten ist, steht auf der Seite § 71a GEG → § 56 GModG.

Eine Regelung, die erst zu einem künftigen Datum gilt, wird auf dieser Site erst ab diesem Datum als geltendes Recht angeführt. Das gilt auch dann, wenn ihr Text bereits im Bundesgesetzblatt steht und jede Person ihn nachlesen kann. Datierung gilt damit auch nach vorn.

Ein Beispiel aus dem Bestand dieser Site: § 74 Absatz 3 Nummer 1 GModG erhält zum 1. Januar 2027 eine neue Fassung. Sie ist hier mit ihrem Geltungsbeginn hinterlegt. Als geltendes Recht wird sie vor diesem Datum nicht angeführt; wo eine Seite die Änderung erwähnt, steht sie als datierte künftige Fassung neben der heutigen — nie an ihrer Stelle.

Wie rechtsnahe Texte gegengelesen werden

Rechtsnahe Texte dieser Site werden vor der Veröffentlichung gegengelesen. Für Seiten mit Rechts- oder Werberisiko und für alle Brief- und Tool-Texte geschieht das in getrennten Prüfläufen mit dem Auftrag, den Text zu widerlegen. Je Seite sind das bis zu zwei Prüflinsen; welche es waren, wird je Text protokolliert.

Herleitung und Fundstellen · 2 Absätze

Drei Prüflinsen stehen für dieses Gegenlesen bereit:

  • Wettbewerbsrecht — redaktionelle Prüfung, ob eine Aussage Druck erzeugt, den Werbecharakter verschleiert oder mehr verspricht, als eingelöst wird.
  • Rechtsdienstleistung — redaktionelle Prüfung, ob ein Text die Grenze zur Bewertung eines Einzelfalls überschreitet.
  • Datenschutz — redaktionelle Prüfung, ob jede Verarbeitung, die tatsächlich stattfindet, auch beschrieben ist.

Diese Prüflinsen sind ein redaktionelles Gegenlesen. Die Texte dieser Site entstehen und werden gegengelesen mit Unterstützung von Sprachmodellen; jede genannte Fundstelle wird dabei gegen den amtlichen Text abgeglichen. Vor der Veröffentlichung einer Welle liest zusätzlich ein Modell einer anderen Familie gegen — auch das ist maschinelle Arbeit und keine anwaltliche Prüfung. Diese Durchgänge ersetzen weder eine fachplanerische noch eine rechtliche Prüfung im Einzelfall, und sie sagen nichts darüber aus, wie ein Gericht eine offene Frage entscheiden würde. Jeder Befund wird entweder behoben oder mit Begründung dokumentiert.

Welche Quellen als Beleg für eine Rechtsaussage zugelassen sind — und welche nicht

Quellenart Rolle Beispiel
amtlicher Normtext Beleg. Nur hieraus stammt eine Rechtsaussage. der Text des Gebäudemodernisierungsgesetzes in geltender Fassung
amtliche Veröffentlichung eines Änderungsgesetzes Beleg für Fassung, Inkrafttreten und Aufhebung das Bundesgesetzblatt
europäische Richtlinie in amtlicher deutscher Fassung Beleg für die Herkunft einer nationalen Regel die Gebäuderichtlinie der Europäischen Union
amtlich veröffentlichte Auslegungs- oder Vollzugsempfehlung Vollzugshinweis. Sie zeigt, wie der Vollzug die Vorschrift versteht — sie ist kein Gesetzestext. eine Auslegung zur Vorgängervorschrift
kostenpflichtiges Normenwerk, auf das das Gesetz verweist nur Fundstelle. Der Inhalt wird nicht wiedergegeben. eine technische Norm zu Automationsgraden
Fachliteratur, Verbands- und Kanzleibeiträge Orientierung und Gegenprobe. Nie Beleg. Fachbeiträge zur Vorgängerregelung
Anbieterpublikationen Orientierung. Nie Beleg. Produktseiten von Herstellern

Die Zeile zum kostenpflichtigen Normenwerk hat einen urheberrechtlichen Grund, keinen inhaltlichen: Wer eine kostenpflichtige Norm inhaltlich wiedergibt, verwertet ein fremdes Werk. Solche Normen nennen wir deshalb als Fundstelle und geben ihren Inhalt nicht wieder — auch nicht sinngemäß. Auch auf dieser Seite steht deshalb kein Inhalt einer kostenpflichtigen Norm.

StufeBedeutungWas Sie daraus schließen dürfen
belegt Die Zahl steht im Wortlaut einer Rechtsnorm oder in deren amtlicher Verkündung.Sie können die Zahl übernehmen und die Fundstelle selbst nachschlagen.
Vollzugshinweis Die Zahl steht in einer amtlich veröffentlichten Auslegungs- oder Vollzugsempfehlung ohne Normqualität.Sie zeigt, wie der Vollzug die Vorschrift versteht. Ein Gesetzestext ist sie nicht.
sekundär Die Zahl stammt aus einer Fachquelle, nicht aus der Primärquelle.Sie dient uns als Gegenprobe. Eine Aussage dieser Site stützt sich nicht allein auf sie.
geschätzt Die Zahl ist von uns hergeleitet; Spanne und Methode stehen dabei.Sie zeigt eine Größenordnung. Sie ist keine Aussage über Ihr Objekt.

02

Was der Selbst-Check leistet — und was er ausdrücklich nicht feststellt

Der Selbst-Check setzt aus Ihren Angaben nach festen Regeln vorformulierte Textbausteine zusammen; eine Prüfung Ihres Einzelfalls findet nicht statt. Er stellt nicht fest, ob Ihr Gebäude der Ausrüstungspflicht des § 56 Absatz 1 GModG unterliegt. Diese Bewertung treffen Sie selbst — gestützt auf Ihre Unterlagen und, wo nötig, auf eine fachkundige Prüfung.

Das leistet der Check Das leistet er nicht
Er fragt zuerst die Gebäudeart ab. § 56 Absatz 1 GModG spricht Nichtwohngebäude an; § 3 Absatz 1 Nummer 33 GModG zählt zu den Wohngebäuden ausdrücklich auch Wohn-, Alten- und Pflegeheime. Für ein Wohngebäude gibt der Check ein eigenes Ergebnis aus und keine Aussage zur Ausrüstungspflicht des § 56 Absatz 1 GModG. Er entscheidet nicht, welcher Gebäudeart Ihr Objekt entspricht; bei gemischt genutzten Gebäuden hängt das an der überwiegenden Zweckbestimmung.
Er nimmt Ihre Angaben je Anlage auf: Typ, die vom Hersteller festgelegte Nennleistung und die Erzeuger, die zu dieser Anlage gehören. Er prüft keine Unterlagen und misst nichts nach.
Er vergleicht Ihre Zahl- und Auswahlangaben mit der Schwelle und den Anlagentypen des § 56 Absatz 1 GModG und gibt den dafür vorformulierten Text aus. Er ersetzt keine Bestandsaufnahme im Objekt.
Er ordnet das Ergebnis einer Klasse zu und nennt die Fundstelle dazu. Er trifft keine Feststellung über Ihr Gebäude und erteilt keine Rechtsberatung.
Er zeigt die Prüfpfade für die gesetzlichen Ausnahmen als Fragenliste. Er entscheidet keine Ausnahme.

Der Unterschied ist keine Formalie, und er liegt nicht im Grad der Sicherheit. Eine Einordnung ordnet eine Angabe einer vorab gedachten Fallgruppe zu und gibt den dafür vorformulierten Text aus: die technische Angabe zu Ihrer Anlage, die Rechtsfolge nur allgemein für die Klasse. Eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls wäre etwas anderes — sie würde Ihren Fall bewerten. Sie findet hier nicht statt, und sie ist Rechtsberatung. Welche Angaben der Check verlangt und welche Klassen er ausgibt, sehen Sie im Selbst-Check.

Warum der Selbst-Check je Anlage einordnet — und wo die Auslegung Erzeuger zusammenzählt

Die Schwelle des Gesetzes knüpft an die Nennleistung einer Anlage an: § 56 Absatz 1 GModG nennt vier Anlagentypen und stellt auf die Nennleistung einer solchen Anlage ab. Ob die Nennleistungen mehrerer Anlagen eines Gebäudes zusammenzuzählen sind, regelt der Wortlaut nicht. Er enthält weder eine Regel, nach der zusammengezählt wird, noch eine, die das ausschließt.

Herleitung und Fundstellen · 2 Absätze

Beantwortet wird die Frage von der Auslegungsempfehlung der Fachkommission Bautechnik der Bauministerkonferenz zum gleich aufgebauten Vorgänger § 71a Absatz 1 GEG: Sie summiert die Nennleistungen mehrerer Erzeuger innerhalb einer Anlage und betrachtet getrennte Anlagen getrennt. Diese Empfehlung ist ein Vollzugshinweis für den einheitlichen Vollzug der Länder, kein Gesetzestext; sie ist zum früheren Schwellenwert von 290 Kilowatt verfasst, und das Infoportal des Bundes erklärt die Auslegungen für das Gebäudemodernisierungsgesetz für sinngemäß anwendbar. Stand dieser Auskunft ist der 1. September 2026 — eine eigene Auslegung zu § 56 GModG lag zu diesem Zeitpunkt nicht vor.

Der Check folgt dieser Aufteilung und kennzeichnet sie als Vollzugshinweis. Er erfasst je Anlage, welche Erzeuger zu ihr gehören, und er gibt eine Zusammenrechnung getrennter Anlagen nicht als Regel des Gesetzes aus. Ausführlich steht die Frage auf der Seite Mehrere Anlagen zusammenzählen?.

Wann der Selbst-Check eine Anlage nicht einordnet — und wann er auf eine Bestandsaufnahme verweist

Ergibt sich aus Ihren Angaben, dass für eine Anlage offen ist, ob die erfassten Wärme- oder Kälteerzeuger zu einer Anlage gehören oder zu mehreren, stellt der Check diese Frage sichtbar heraus und verweist auf eine fachkundige Bestandsaufnahme; die Einordnung der übrigen Anlagen bleibt daneben stehen.

Herleitung und Fundstellen · 2 Absätze

Fehlt die Herstellerangabe zur Nennleistung, ordnet der Check diese eine Anlage nicht ein — maßgeblich ist die vom Hersteller festgelegte Nennleistung (§ 3 Absatz 1 Nummer 21 GModG), nicht der gemessene Verbrauch, nicht die Anschlussleistung des Netzbetreibers und nicht der vertraglich vereinbarte Anschlusswert. Die Prüfung lässt sich mit den übrigen Anlagen fortsetzen.

Damit endet, was ein Selbst-Check leisten kann: Die Zuordnung mehrerer Erzeuger zu einer Anlage oder zu mehreren ist eine Frage der Anlagentechnik, nicht des Fragebogens. Der Hinweis nennt die Rollen, die eine solche Bestandsaufnahme leisten — technische Leitung, TGA-Planungsbüro, Fachbetrieb für Gebäudeautomation —, aber kein Unternehmen. Eine Vermittlung ist mit diesem Hinweis nicht verbunden.

03

Vier verbreitete Aussagen zur Nachrüstpflicht, die auf dieser Site nicht stehen

Vier zur Nachrüstpflicht verbreitete Aussagen stehen auf dieser Site nicht. Ausgeschlossen sind ein Bußgeld- oder Kontrollargument, eine Zusammenrechnungsregel als Normbefehl des § 56 Absatz 1 GModG, ein Betroffenheits-Verdikt über ein einzelnes Gebäude und ein errechnetes Fristdatum. Drei davon sind im Normtext nicht angelegt; die vierte betrifft ein Gebäude, das wir nicht kennen.

  1. Kein Bußgeld- und kein Kontrollargument. Für die Nachrüstung im Bestand kennt das Gesetz keine turnusmäßige Melde-, Vorlage- oder Registerpflicht: Die Erfüllungserklärung des § 92 Absatz 1 GModG betrifft ein zu errichtendes Gebäude, die Stichprobenkontrolle des § 99 GModG betrifft Energieausweise und Inspektionsberichte über Klimaanlagen. Der ausführende Betrieb stellt beim Einbau eine Unternehmererklärung aus; der Eigentümer bewahrt sie mindestens zehn Jahre auf und legt sie der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Verlangen vor (§ 96 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10, Absatz 2 GModG). Das Gesetz sieht für diese Pflicht kein Ankündigungs- oder Regelprüfverfahren vor; wo wir dennoch eine Kontrolle behaupten würden, stünde die Behauptung ohne Fundstelle da.
  2. Keine Behauptung, dass der Gesetzestext mehrere Anlagen zusammenzählt — und ebenso wenig die Gegenbehauptung. Der Wortlaut des § 56 Absatz 1 GModG enthält weder eine Regel zur Zusammenrechnung noch einen Ausschluss; was dort nicht steht, gibt diese Site auch nicht als Normbefehl aus. Wo eine amtliche Auslegungsempfehlung die Frage beantwortet, steht sie als Vollzugshinweis dabei — mit ihrer Herkunft und ihrem Stand.
  3. Kein Betroffenheits-Verdikt über ein einzelnes Gebäude. Der Satz „Ihr Gebäude ist betroffen” steht auf keiner Seite und wird von keinem Werkzeug ausgegeben. Wir ordnen ein; die Bewertung Ihres Objekts bleibt bei Ihnen und Ihren Fachleuten.
  4. Kein Fristdatum, das nicht im Gesetz steht. Wo das Gesetz für eine verlängerte Frist keinen Fristbeginn nennt — § 56 Absatz 4 Satz 2 GModG setzt eine Frist von zehn Jahren, ohne einen Anknüpfungspunkt für ihren Beginn zu benennen —, wird auch kein Enddatum errechnet. Eine Jahreszahl, die sich nur durch Addition ergibt, ist keine Frist, sondern eine Rechnung.

04

Einordnung ist keine Rechtsberatung — wo Fachplanung und Rechtsrat beginnen

Diese Seite ordnet eine allgemeine Rechtslage ein und erklärt technische Kriterien. Die Bewertung eines konkreten Gebäudes ist Fachplanung. Die rechtliche Bewertung eines Einzelfalls ist Rechtsberatung. Beides leisten wir nicht, und beides ersetzt der Selbst-Check nicht. Die Zuständigkeitstabelle ordnet jede typische Frage der Stelle zu, die sie beantworten kann.

Ihre Frage Zuständig Typischer nächster Schritt
Was verlangt die Vorschrift allgemein? diese Seite und die Ratgeberseiten dieser Site die Fundstelle mit Prüfdatum nachlesen
Welche Anlagen hat mein Gebäude, welchem Typ entsprechen sie, welche Nennleistung hat der Hersteller festgelegt? technische Leitung, TGA-Planungsbüro, Fachbetrieb für Gebäudeautomation Bestandsaufnahme im Objekt, Herstellerunterlagen zusammentragen
Wie ist mein Einzelfall rechtlich zu bewerten, gerade bei einer offenen Auslegungsfrage? Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt rechtliche Prüfung mit den Unterlagen aus der Bestandsaufnahme
Wer vollzieht die Vorschrift, und wer entscheidet über einen Befreiungsantrag? die nach Landesrecht zuständige Behörde: Anordnungen im Einzelfall nach § 95 Satz 1 GModG, Befreiung auf Antrag des Eigentümers oder Bauherren nach § 102 Absatz 1 GModG Anfrage bei der zuständigen Stelle des Landes

Diese Grenze ist keine Vorsichtsformel, sondern bestimmt, was auf dieser Site steht: allgemeine Rechtslage mit Fundstelle und technische Kriterien mit Herkunft. Wo die Bewertung eines Einzelfalls beginnt, steht ein Hinweis statt einer Antwort.

05

Wie Sie einen Fehler in einer Rechtsaussage melden und was danach passiert

Fehler melden Sie formlos an matlugert+gebaeudepflichten@gmail.com — ein Satz mit der Seite und der beanstandeten Stelle genügt. Wir gleichen die beanstandete Stelle gegen die amtliche Fundstelle ab. Trägt die Fundstelle die Aussage nicht, wird die Aussage geändert, und die geänderte Seite trägt danach ein neues Prüfdatum.

  1. Melden. Formlos an matlugert+gebaeudepflichten@gmail.com, mit Seite und Stelle. Ein Formular gibt es dafür nicht.
  2. Prüfen. Wir gleichen die beanstandete Aussage gegen die amtliche Fundstelle ab. Trägt die Fundstelle die Aussage nicht, wird die Aussage geändert, nicht die Fundstelle.
  3. Ausweisen. Die geänderte Seite trägt anschließend das neue Prüfdatum. Wir suchen die Aussage auf den übrigen Seiten und ziehen sie dort nach.

Eine feste Bearbeitungsfrist sagen wir nicht zu. Die vollständigen Kontaktangaben stehen im Impressum.

Herleitung und Fundstellen · 1 Absatz

Wer diese Prüfung anbietet: gebäudepflichten.de — ein Unternehmen. Die Prüfung und alle Unterlagen sind für Sie kostenfrei; wir finanzieren uns über Beratung und Vermittlung.

Fundstellen: § 56 Abs. 1, § 56 Abs. 4 Satz 2 GModG · geprüft 01.09.2026

Fundstellen und Prüfdatum · 13 Zeilen
§ 56 Abs. 1 GModG (Nennleistung einer Anlage aus vier genannten Anlagentypen, Schwelle, Frist; Ausnahmen im Halbsatz 2) BELEGT geprüft 23.08.2026
§ 56 Abs. 4 Satz 2 GModG (Frist von zehn Jahren für die Bestandsausnahme, ohne benannten Fristbeginn) BELEGT geprüft 23.08.2026
§ 3 Abs. 1 Nr. 21 GModG (Legaldefinition Nennleistung — vom Hersteller festgelegt) BELEGT geprüft 23.08.2026
§ 3 Abs. 1 Nr. 23 i. V. m. Nr. 33 GModG (Nichtwohngebäude als Negativabgrenzung; Wohn-, Alten- und Pflegeheime zählen zu den Wohngebäuden) BELEGT geprüft 01.09.2026
§ 71a Abs. 1 GEG a. F. (aufgehoben), Art. 1 des Gesetzes vom 16.10.2023, BGBl. 2023 I Nr. 280 bis 28.07.2026, danach § 56 Abs. 1 GModG BELEGT geprüft 23.08.2026
Gesetz vom 23.07.2026, BGBl. 2026 I Nr. 226, Art. 1 Nr. 26 und Art. 9 Abs. 1 (Neufassung § 56, Inkrafttreten 29.07.2026) BELEGT geprüft 23.08.2026
§ 74 Abs. 3 Nr. 1 GModG in der bis zum 31.12.2026 geltenden Fassung (Verweis auf § 56 Abs. 5) bis 31.12.2026, danach § 74 Abs. 3 Nr. 1 GModG n. F. BELEGT geprüft 23.08.2026
§ 74 Abs. 3 Nr. 1 GModG in der ab dem 01.01.2027 geltenden Fassung (Art. 2 Nr. 28 Buchst. c BGBl. 2026 I Nr. 226) BELEGT geprüft 23.08.2026
§ 92 Abs. 1 GModG (Erfüllungserklärung für ein zu errichtendes Gebäude) BELEGT geprüft 23.08.2026
§ 95 Satz 1 GModG (Zuständigkeit der nach Landesrecht zuständigen Behörde, Anordnungen im Einzelfall) BELEGT geprüft 23.08.2026
§ 96 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 und Abs. 2 GModG (Unternehmererklärung beim Einbau, Aufbewahrung, Vorlage auf Verlangen) BELEGT geprüft 23.08.2026
§ 99 GModG (Stichprobenkontrolle von Energieausweisen und Inspektionsberichten über Klimaanlagen) BELEGT geprüft 23.08.2026
§ 102 Abs. 1 GModG (Befreiung auf Antrag des Eigentümers oder Bauherren) BELEGT geprüft 23.08.2026