Frage

Werden mehrere Anlagen für die 70-Kilowatt-Grenze zusammengezählt?

Schematische Darstellung zweier Heizkessel unterschiedlicher Größe mit einer Klammer darüber; kein Kessel ist hervorgehoben

Rechtsstand 23.08.2026

Die Auslegungsempfehlung der Fachkommission Bautechnik summiert die Nennleistungen mehrerer Erzeuger innerhalb einer Anlage und betrachtet getrennte Anlagen eines Nichtwohngebäudes getrennt; § 56 Abs. 1 GModG selbst enthält keine Regel zur Zusammenrechnung. Die Empfehlung ist ein Vollzugshinweis, kein Gesetzestext, und zum früheren Schwellenwert von 290 Kilowatt verfasst.

Was der Gesetzeswortlaut zur Nennleistung sagt

§ 56 Abs. 1 GModG knüpft für ein Nichtwohngebäude an die Nennleistung einer Anlage von mehr als 70 Kilowatt an und zählt dafür vier Anlagentypen auf. Bezugsgröße ist damit die einzelne Anlage aus dieser Aufzählung; von einer Summe oder einer Gesamtleistung spricht der Absatz nicht.

„(1) Ein Nichtwohngebäude mit der Nennleistung einer Heizungsanlage, einer kombinierten Raumheizungs- und Lüftungsanlage, einer Klimaanlage oder einer kombinierten Klima- und Lüftungsanlage von mehr als 70 Kilowatt muss bis zum Ablauf des 31. Dezember 2029 mit einem System für die Gebäudeautomatisierung und Gebäudesteuerung nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 ausgerüstet werden, es sei denn, die Ausrüstung ist technisch nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar.”

§ 56 Abs. 1 GModG, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 23. August 2026.

Herleitung und Fundstellen · 1 Absatz

Maßgeblich ist nach § 3 Abs. 1 Nr. 21 GModG die vom Hersteller festgelegte Nennleistung in Kilowatt, nicht der gemessene Verbrauch, nicht die Anschlussleistung des Netzbetreibers und nicht der vertraglich vereinbarte Anschlusswert. Die Schwelle im Zusammenhang beschreibt die Nachrüstpflicht für Nichtwohngebäude.

Zusammenrechnung der Nennleistungen: Gesetzestext und Auslegungsempfehlung

Ob mehrere Anlagen zusammengezählt werden, beantwortet die Auslegungsempfehlung der Fachkommission Bautechnik zweistufig: Sie summiert die Nennleistungen mehrerer Erzeuger innerhalb einer Anlage und betrachtet getrennte Anlagen getrennt. Der Wortlaut des § 56 Abs. 1 GModG selbst enthält weder eine Regel zur Zusammenrechnung noch einen Ausschluss. Eine eigene Auslegung zu § 56 lag am 1. September 2026 nicht vor.

Das Wort „Nennleistungen” im Plural kommt im gesamten Gebäudemodernisierungsgesetz nicht vor, ebenso wenig „summieren” oder „addieren”. Eine fehlende Summierungsregel ist in diesem Gesetz der Normalzustand. Der Negativbefund sagt deshalb nur, dass § 56 GModG keine Summierungsregel enthält — nicht, dass er die Zusammenrechnung ausschließt.

Herleitung und Fundstellen · 12 Absätze

Die Auslegung der Projektgruppe Gebäudeenergiegesetz zum Auslösetatbestand ist zum aufgehobenen Vorgängertatbestand § 71a Abs. 1 des Gebäudeenergiegesetzes verfasst (was sich mit dem Rechtsstand geändert hat). Zur Summierung innerhalb einer Anlage heißt es in dieser Auslegung:

„Für die Eröffnung des Anwendungsbereichs von § 71a GEG kommt es auf die Summe der Nennleistungen der einzelnen Komponenten einer der o. g. Anlagen an, wenn die verschiedenen Wärme- oder Kälteerzeuger in integrierter und koordinierter Weise zusammenarbeiten.”

Das Beispiel der Auslegung ist die Kesselfolgeschaltung; ihr Leitsatz nennt als weiteres Merkmal ein „gemeinsames Wärme- oder Kälteverteilsystem”. Für mehrere getrennte Anlagen in einem Gebäude sagt dieselbe Auslegung:

„Sind in einem Nichtwohngebäude mehrere heizungstechnische Anlagen vorhanden, sind die Nennleistungen dieser Anlagen für die Prüfung des Auslösetatbestands getrennt voneinander zu berücksichtigen.”

Für die übrigen in § 71a Abs. 1 genannten Anlagentypen sagt die Auslegung dasselbe. Heiz- und Kühlleistung einer Anlage betrachtet sie ebenfalls getrennt.

Auslegung zu § 71a Abs. 1 GEG 2024 — „Gebäudeautomation: Auslösetatbestand”, Fachkommission Bautechnik, Stand 4. Juni 2025, gmodg.bund.de, abgerufen am 1. September 2026.

Zur Bezugsgröße der Nennleistung äußert sich auch die Empfehlung (EU) 2019/1019 der Kommission — ebenfalls eine Empfehlung und kein verbindlicher Rechtsakt. In ihrem Abschnitt zur Pflicht für Systeme der Gebäudeautomatisierung — er legt Artikel 14 Absatz 4 und Artikel 15 Absatz 4 der Gebäuderichtlinie in der Fassung von 2018 aus, den Vorgänger der heutigen Regelung in Artikel 13 Absatz 9 der Gebäuderichtlinie — heißt es:

„Der Schwellenwert von 290 kW gilt für jede Anlage einzeln, d. h. die Auflagen gelten in allen der folgenden Fälle gemäß Artikel 14 Absatz 4 und Artikel 15 Absatz 4: …”

Für die Ermittlung der Nennleistung verweist die Kommission dort auf ihren Abschnitt 2.3.2.2. Dort heißt es:

„Normalerweise wird eine Anlage aus mehr als einer Einheit bestehen, wobei die Einheiten zusammen betrieben werden. In diesem Fall entspricht die Nennleistung der Summe der Nennleistungen der einzelnen Einheiten.”

Auch die Empfehlung (EU) 2019/1019 nennt den früheren Schwellenwert von 290 Kilowatt. Dass die beiden zitierten Passagen die Bezugsgröße der Nennleistung betreffen und nicht die Höhe der Schwelle, ist unsere Feststellung an ihrem Text.

Empfehlung (EU) 2019/1019 der Kommission vom 7. Juni 2019, ABl. L 165 vom 21.6.2019, S. 70, Anhang Nr. 2.3.3.3 Buchstabe b und Nr. 2.3.2.2, publications.europa.eu, abgerufen am 1. September 2026.

Welche Verbindlichkeit die Auslegungsempfehlung der Fachkommission Bautechnik hat

Die Auslegungsempfehlung der Projektgruppe Gebäudeenergiegesetz der Fachkommission Bautechnik der Bauministerkonferenz ist eine Empfehlung für den einheitlichen Vollzug der Länder, kein Gesetzestext und keine Weisung. Diese Auslegungsempfehlung ist zum früheren Schwellenwert von 290 Kilowatt verfasst; das Infoportal des Bundes erklärt die Auslegungen für das Gebäudemodernisierungsgesetz für sinngemäß anwendbar.

Vollzugszuständig für das Gebäudemodernisierungsgesetz sind die Länder; Gerichte sind an die Auslegungsempfehlungen der Fachkommission Bautechnik nicht gebunden. Eine eigene Auslegungsempfehlung zu § 56 GModG lag am 1. September 2026 nicht vor.

Wie sich mehrere Anlagen für die 70-Kilowatt-Grenze erfassen lassen

Für die 70-Kilowatt-Grenze des § 56 Abs. 1 GModG lässt sich in einem Nichtwohngebäude jede Anlage einzeln erfassen: Typ, Bezeichnung und die vom Hersteller festgelegte Nennleistung. Dazu kommt nach der Auslegungsempfehlung die Frage, ob mehrere Wärme- oder Kälteerzeuger eine Anlage bilden oder getrennte Anlagen sind. Diese Abgrenzung gehört in die fachkundige Bestandsaufnahme.

Überschreitet bereits eine einzelne der vier in § 56 Abs. 1 GModG genannten Anlagen 70 Kilowatt Nennleistung, ist der Anknüpfungspunkt dieser Vorschrift für ein Nichtwohngebäude erreicht. Die Rechtsfolge steht daneben unter dem Vorbehalt des Halbsatzes 2 — „es sei denn, die Ausrüstung ist technisch nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar”.

Herleitung und Fundstellen · 2 Absätze
  1. Die Herstellerangabe je Anlage aus den Unterlagen holen — Typenschild, Datenblatt, Revisionsdokumentation, bei Fernwärme die Unterlagen zur Übergabestation.
  2. Je Anlage festhalten, welche Wärme- oder Kälteerzeuger zu ihr gehören und ob diese Erzeuger ein gemeinsames Wärme- oder Kälteverteilsystem haben. Die Auslegung stellt daneben darauf ab, ob die Erzeuger — nach ihrer Formulierung — „in integrierter und koordinierter Weise zusammenarbeiten”; ein messbares Kriterium dafür nennt sie nicht.

Welche Anlage welchem Anlagentyp entspricht und ob mehrere Erzeuger eine Anlage bilden, klärt eine fachkundige Bestandsaufnahme — durch die technische Leitung, ein TGA-Planungsbüro oder einen Gebäudeautomations-Fachbetrieb. Rechtsfragen im Einzelfall gehören zur anwaltlichen Prüfung.

Der Self-Check führt durch genau diese Erfassung: jede Anlage einzeln erfassen. Er ordnet Ihre Angaben ein — er trifft keine Feststellung.

Anschlussfragen zur 70-Kilowatt-Schwelle

Die Belegkette

BELEGT
§ 56 GModG — Gebäudeautomatisierung und Gebäudesteuerung (Volltext)
BELEGT
§ 3 GModG — Begriffsbestimmungen (Volltext)
VOLLZUGSHINWEIS
Auslegung zu § 71a Absatz 1 GEG 2024 — „Gebäudeautomation: Auslösetatbestand“, Projektgruppe GEG der Fachkommission Bautechnik der Bauministerkonferenz, Stand 04.06.2025
VOLLZUGSHINWEIS
Auslegungsfragen zu einzelnen Paragrafen — Erklärung der sinngemäßen Anwendbarkeit auf das GModG
VOLLZUGSHINWEIS
Empfehlung (EU) 2019/1019 der Kommission vom 7. Juni 2019, Anhang Nr. 2.3.3.3 b und Nr. 2.3.2.2 (ABl. L 165 vom 21.6.2019, S. 70)