§ 56 Abs. 1 GModG zählt vier Anlagentypen auf: Heizungsanlage, kombinierte Raumheizungs- und Lüftungsanlage, Klimaanlage und kombinierte Klima- und Lüftungsanlage. Eine reine Lüftungsanlage nennt der Wortlaut nicht. § 74 Abs. 1 GModG erfasst ab dem 1. Januar 2027 auch eine Lüftungsanlage mit mehr als 70 Kilowatt Nennleistung; das ist die energetische Inspektion des Betreibers.
Die vier Anlagentypen, die § 56 Abs. 1 GModG aufzählt
Die Aufzählung des § 56 Abs. 1 GModG umfasst vier Anlagentypen und knüpft an deren Nennleistung von mehr als 70 Kilowatt in einem Nichtwohngebäude an. Eine Lüftungsanlage ohne Heiz- oder Kühlfunktion steht nicht darin. Derselbe Absatz nennt daneben die Frist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2029 und den Ausnahmevorbehalt.
„(1) Ein Nichtwohngebäude mit der Nennleistung einer Heizungsanlage, einer kombinierten Raumheizungs- und Lüftungsanlage, einer Klimaanlage oder einer kombinierten Klima- und Lüftungsanlage von mehr als 70 Kilowatt muss bis zum Ablauf des 31. Dezember 2029 mit einem System für die Gebäudeautomatisierung und Gebäudesteuerung nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 ausgerüstet werden, es sei denn, die Ausrüstung ist technisch nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar.”
§ 56 Abs. 1 GModG, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 23. August 2026.
Herleitung und Fundstellen · 1 Absatz
Denselben Katalog im Zusammenhang der übrigen Anlagentypen führt der Katalog der vier Anlagentypen.
Warum eine kombinierte Anlage anders zu lesen ist
Zwei der vier genannten Typen tragen das Wort Lüftung im Namen, und beide setzen ihm eine Heiz- oder eine Klimafunktion hinzu. Legaldefiniert ist keiner von beiden: § 3 Abs. 1 GModG enthält keinen Eintrag mit dem Wortbestandteil „kombiniert”. Wo die Grenze zur reinen Lüftung verläuft, bestimmt der Wortlaut nicht.
Zwei der vier Typen sind dagegen definiert. § 3 Abs. 1 Nr. 14a GModG bestimmt die Heizungsanlage, Nummer 18 die Klimaanlage:
Herleitung und Fundstellen · 4 Absätze
„18. „Klimaanlage” die Gesamtheit aller zu einer gebäudetechnischen Anlage gehörenden Anlagenbestandteile, die für eine Raumluftbehandlung erforderlich sind, durch die die Temperatur geregelt wird,”
§ 3 Abs. 1 Nr. 18 GModG, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 23. August 2026.
Für die beiden kombinierten Typen fehlt eine solche Bestimmung, und auch das Wort „Lüftungsanlage” ist in § 3 Abs. 1 GModG nicht definiert. Suchraum dieser beiden Negativbefunde war der vollständige Absatz 1 des § 3 GModG, gelesen am 1. September 2026, nicht eine einzelne Nummer.
Damit steht hier eine Aussage über die Aufzählung und über die Legaldefinitionen, keine Aussage über eine bestimmte Anlage. Wo eine raumlufttechnische Anlage Luft auch erwärmt oder kühlt, ist ihre Zuordnung am Wortlaut nicht entschieden; sie gehört in die fachkundige Bestandsaufnahme. Die Vorschrift im Zusammenhang der ganzen Pflicht beschreibt die Nachrüstpflicht für Nichtwohngebäude.
Was § 74 Abs. 1 ab 2027 vorsieht
Ab dem 1. Januar 2027 erfasst § 74 Abs. 1 GModG in der ab diesem Tag geltenden Fassung auch eine Lüftungsanlage mit einer Nennleistung von mehr als 70 Kilowatt. Diese Vorschrift regelt die energetische Inspektion und richtet sich an den Betreiber. Für die Ausrüstungspflicht des § 56 Abs. 1 GModG folgt daraus nichts.
„(1) Der Betreiber einer in ein Gebäude eingebauten Klimaanlage mit einer Nennleistung für den Kältebedarf von mehr als 12 Kilowatt, einer kombinierten Klima- und Lüftungsanlage mit einer Nennleistung für den Kältebedarf von mehr als 12 Kilowatt oder einer Lüftungsanlage mit einer Nennleistung von mehr als 70 Kilowatt hat innerhalb der in § 76 genannten Zeiträume energetische Inspektionen dieser Anlage durch eine berechtigte Person im Sinne des § 77 Absatz 1 durchführen zu lassen.”
§ 74 Abs. 1 GModG in der ab dem 1. Januar 2027 geltenden Fassung, Artikel 2 Nummer 28 Buchstabe a des Gesetzes vom 23. Juli 2026, BGBl. 2026 I Nr. 226, abgerufen am 1. September 2026.
Herleitung und Fundstellen · 2 Absätze
Zwei Vorschriften, zwei Tatbestände: Die eine nennt die Lüftungsanlage, die andere nicht. Ein Schluss von der einen auf die andere ist am Text nicht angelegt. Was die Inspektionspflicht verlangt, führt die energetische Inspektion nach § 74 aus.
Eine Grenze gehört zu diesem Befund: Welche Bezugsgröße die Nennleistung einer reinen Lüftungsanlage hat, sagt das Gesetz nicht. § 3 Abs. 1 Nr. 21 GModG kennt nur die Wärme- oder Kälteleistung. Welche Angabe eine reine Lüftungsanlage in diesem Sinne trägt, klärt damit die fachkundige Bestandsaufnahme.
Wie sich die Zuordnung im Bestand vorbereiten lässt
Für die Zuordnung nach § 56 Abs. 1 GModG lässt sich je Anlage festhalten, welche Funktion sie erfüllt — heizen, kühlen, lüften — und welche Nennleistung der Hersteller festgelegt hat. Die Einordnung der kombinierten Typen selbst gehört in die fachkundige Bestandsaufnahme, weil das Gesetz sie nicht definiert.
Aus den Unterlagen zur Anlage lässt sich dafür zusammentragen:
Herleitung und Fundstellen · 2 Absätze
- die Bezeichnung und der Typ der Anlage aus Typenschild oder Datenblatt,
- die vom Hersteller festgelegte Nennleistung nach § 3 Abs. 1 Nr. 21 GModG,
- ob die Anlage Luft nur bewegt oder auch erwärmt oder kühlt, mit dem Bauteil, an dem das hängt — Heizregister, Kühlregister, Wärmerückgewinnung.
Welche Anlage welchem Anlagentyp entspricht, klärt eine fachkundige Bestandsaufnahme — durch die technische Leitung, ein TGA-Planungsbüro oder einen Gebäudeautomations-Fachbetrieb. Rechtsfragen im Einzelfall gehören zur anwaltlichen Prüfung.
Der Self-Check führt durch genau diese Erfassung: jede Anlage einzeln erfassen. Er ordnet Ihre Angaben ein — er trifft keine Feststellung.
Anschlussfragen zu Lüftungs- und Klimaanlagen
Diese Zuordnung entscheidet der Wortlaut nicht. § 56 Abs. 1 GModG nennt die kombinierte Raumheizungs- und Lüftungsanlage als eigenen Anlagentyp, und § 3 Abs. 1 GModG bestimmt nicht, wann eine Anlage kombiniert ist. Ob ein Nachheizregister eine Anlage zu einer kombinierten macht, gehört damit in die fachkundige Bestandsaufnahme.
Maßgeblich ist nach § 3 Abs. 1 Nr. 21 GModG die vom Hersteller festgelegte Nennleistung, nicht der gemessene Verbrauch und nicht die Anschlussleistung des Netzbetreibers. Nummer 21 kennt dabei nur die Wärme- oder Kälteleistung. Welche Zahl das Gesetz meint, führt eine eigene Seite aus: Nennleistung, Verbrauch oder Anschlussleistung — welche Zahl zählt?
§ 56 Abs. 1 GModG enthält keine Regel zur Zusammenrechnung, und die Aufzählung dieses Absatzes nennt die reine Lüftungsanlage nicht. Wie die Auslegungsempfehlung der Fachkommission Bautechnik mehrere Anlagen behandelt — ein Vollzugshinweis, kein Gesetzestext, zum früheren Schwellenwert von 290 Kilowatt verfasst —, führt eine eigene Seite aus: Werden mehrere Anlagen zusammengezählt?
§ 56 Abs. 6 GModG knüpft die automatische Beleuchtungssteuerung an die Nennleistung einer Anlage nach Absatz 1 von mehr als 70 Kilowatt an. Eine eigene Aufzählung enthält Absatz 6 nicht; er verweist auf die vier Anlagentypen des Absatzes 1. Ausführlich: Automatische Beleuchtungssteuerung nach § 56 Abs. 6 GModG
Stand dieser Auskunft: 11. September 2026. Der Wortlaut des § 56 GModG wurde am 23. August 2026 abgerufen, die ab dem 1. Januar 2027 geltende Fassung des § 74 GModG am 1. September 2026. Was sich mit dem Rechtsstand geändert hat · Weitere Fragen von Betreibern