Eine in ein Gebäude eingebaute Klimaanlage mit mehr als 12 Kilowatt Nennleistung für den Kältebedarf muss ihr Betreiber nach § 74 Abs. 1 GModG energetische Inspektionen durchführen lassen. Die Zeiträume nennt § 76 GModG — bis Ende 2026 zehn Jahre. § 74 Abs. 3 Nr. 1 GModG verknüpft den Befreiungsweg über Gebäudeautomation erst ab 2027 mit § 56 Abs. 2.
Ohne Anmeldung.
Die Befreiung über ein System für die Gebäudeautomation ist erst ab dem 1. Januar 2027 zitierfähig: Bis zum 31. Dezember 2026 verweist § 74 Abs. 3 Nr. 1 GModG auf § 56 Abs. 5 GModG, und das ist im geltenden Text die Bereichsausnahme für Gebäude der Landes- und Bündnisverteidigung. Der zweite Befreiungstatbestand, § 74 Abs. 3 Nr. 2 GModG, ist davon nicht betroffen.
Mehr als 12 Kilowatt Kältebedarf
Die energetische Inspektion nach § 74 Abs. 1 GModG greift bei einer in ein Gebäude eingebauten Klimaanlage oder kombinierten Klima- und Lüftungsanlage mit mehr als 12 Kilowatt Nennleistung für den Kältebedarf. § 56 Abs. 1 GModG knüpft dagegen an mehr als 70 Kilowatt an, mit Ausnahmen nach § 56 Abs. 1 Halbsatz 2 GModG — eine andere Schwelle, eine andere Bezugsgröße, ein anderer Adressat.
„(1) Der Betreiber von einer in ein Gebäude eingebauten Klimaanlage mit einer Nennleistung für den Kältebedarf von mehr als 12 Kilowatt oder einer kombinierten Klima- und Lüftungsanlage mit einer Nennleistung für den Kältebedarf von mehr als 12 Kilowatt hat innerhalb der in § 76 genannten Zeiträume energetische Inspektionen dieser Anlage durch eine berechtigte Person im Sinne des § 77 Absatz 1 durchführen zu lassen.“
Der Wortlaut knüpft an eine in ein Gebäude eingebaute Anlage an, an den Anlagentyp und an die Nennleistung für den Kältebedarf von mehr als 12 Kilowatt. Durchführen lassen muss der Betreiber die Inspektion durch eine berechtigte Person im Sinne des § 77 Abs. 1 GModG.
Was eine Klimaanlage ist, definiert das Gesetz selbst:
Herleitung und Fundstellen · 3 Absätze
„18. „Klimaanlage“ die Gesamtheit aller zu einer gebäudetechnischen Anlage gehörenden Anlagenbestandteile, die für eine Raumluftbehandlung erforderlich sind, durch die die Temperatur geregelt wird,“
Die Nennleistung ist nach § 3 Abs. 1 Nr. 21 GModG die vom Hersteller festgelegte größte Wärme- oder Kälteleistung in Kilowatt, die im Dauerbetrieb unter Beachtung des vom Hersteller angegebenen Wirkungsgrades einhaltbar ist. Maßgeblich ist damit die Herstellerangabe aus Typenschild oder Datenblatt, nicht der gemessene Verbrauch. § 74 Abs. 1 GModG verengt die Nennleistung zusätzlich auf den Kältebedarf. Eine Umrechnung zwischen dieser Angabe und anderen Leistungsangaben sieht das Gesetz nicht vor, und diese Seite nimmt sie nicht vor.
Schwelle, Bezugsgröße, Adressat und Anlagenkreis unterscheiden § 74 Abs. 1 GModG von § 56 Abs. 1 GModG:
| Merkmal | § 74 Absatz 1 GModG (energetische Inspektion) | § 56 Absatz 1 GModG (Ausrüstung mit Gebäudeautomatisierung) |
|---|---|---|
| Schwelle | mehr als 12 Kilowatt | mehr als 70 Kilowatt |
| Bezugsgröße | Nennleistung für den Kältebedarf | Nennleistung einer Anlage aus vier genannten Anlagentypen |
| Adressat | der Betreiber, in Absatz 1 ausdrücklich genannt | Bauherr oder Eigentümer über § 8 Absatz 1 GModG |
| Anlagenkreis | Klimaanlage, kombinierte Klima- und Lüftungsanlage; ab dem 1. Januar 2027 auch Lüftungsanlagen | Heizungsanlage, kombinierte Raumheizungs- und Lüftungsanlage, Klimaanlage, kombinierte Klima- und Lüftungsanlage — mit Ausnahmen nach Halbsatz 2 |
Herleitung und Fundstellen · 2 Absätze
Aus der einen Pflicht folgt deshalb nichts für die andere. Ein Nichtwohngebäude mit einer 20-Kilowatt-Klimaanlage ist nach dem Wortlaut inspektionspflichtig, ohne die Schwelle des § 56 Abs. 1 GModG zu überschreiten. Der umgekehrte Fall ist ebenso möglich, etwa bei einer Heizungsanlage von mehr als 70 Kilowatt ohne Kältebedarf über 12 Kilowatt. Welche Anlagen die Ausrüstungspflicht des § 56 GModG auslösen, führt die Seite dazu aus, welche Anlagen § 56 auslösen; den Überblick über die Nachrüstpflicht gibt die Nachrüstpflicht im Überblick.
Fundstellen: § 74 Abs. 1 GModG, § 3 Abs. 1 Nummern 18 und 21 GModG, § 8 Abs. 1 GModG, abgerufen am 1. September 2026; § 56 Abs. 1 GModG, abgerufen am 23. August 2026.
Alle zehn Jahre: der Inspektionsturnus
Nach § 76 GModG in der bis zum 31. Dezember 2026 geltenden Fassung ist die energetische Inspektion erstmals im zehnten Jahr nach der Inbetriebnahme oder der Erneuerung wesentlicher Bauteile durchzuführen, danach spätestens alle zehn Jahre; ab dem 1. Januar 2027 staffelt § 76 GModG den Turnus nach Nennleistung.
Wortlaut anzeigen
„(1) Die Inspektion ist erstmals im zehnten Jahr nach der Inbetriebnahme oder der Erneuerung wesentlicher Bauteile wie Wärmeübertrager, Ventilator oder Kältemaschine durchzuführen.“
Wortlaut anzeigen
„(2) Nach der erstmaligen Inspektion ist die Anlage wiederkehrend spätestens alle zehn Jahre einer Inspektion zu unterziehen.“
Der Turnus knüpft damit an zwei Ereignisse an: an die Inbetriebnahme und an die Erneuerung wesentlicher Bauteile, für die der Wortlaut Wärmeübertrager, Ventilator und Kältemaschine als Beispiele nennt. Wann diese Ereignisse in einem Objekt liegen, beantwortet diese Seite nicht.
§ 76 Abs. 1 Satz 2 GModG enthält zusätzlich eine Übergangsregel für Altanlagen: Eine solche Anlage, die am 1. Oktober 2018 mehr als zehn Jahre alt war und noch keiner Inspektion unterzogen worden war, war spätestens bis zum 31. Dezember 2022 erstmals zu inspizieren.
Herleitung und Fundstellen · 3 Absätze
Die Frist ist am 31. Dezember 2022 abgelaufen. Was daraus für ein einzelnes Objekt folgt, ist eine Einordnung des Einzelfalls, die diese Seite nicht vornimmt.
Die Fassungsangabe ist an dieser Stelle Pflicht, weil § 76 GModG zum 1. Januar 2027 vollständig ersetzt wird: bis zum 31. Dezember 2026 einheitlich zehn Jahre; ab dem 1. Januar 2027 gestaffelt nach Nennleistung. Wer den Turnus ohne diese Angabe notiert, schreibt ab dem Stichtag eine falsche Zahl fort. Die datierten Termine des GModG für ein Nichtwohngebäude stehen nebeneinander in alle Fristen im Überblick.
Fundstellen: § 76 Absätze 1 und 2 GModG in der bis zum 31. Dezember 2026 geltenden Fassung, abgerufen am 1. September 2026; die Ersetzung zum 1. Januar 2027 beruht auf Artikel 2 Nummer 30 des Gesetzes vom 23. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226).
Die Inspektionspflicht trifft den Betreiber
§ 74 Abs. 1 GModG nennt ausdrücklich den Betreiber — den anderen Verantwortlichen, den § 8 Abs. 1 GModG im zweiten Halbsatz vorbehält; ohne eine solche Bezeichnung ist der Bauherr oder Eigentümer verantwortlich. § 56 Abs. 1 GModG nennt keinen Adressaten.
Wortlaut anzeigen
„(1) Für die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes ist der Bauherr oder Eigentümer verantwortlich, soweit in diesem Gesetz nicht ausdrücklich ein anderer Verantwortlicher bezeichnet ist.“
Zwei Pflichten desselben Gesetzes haben deshalb zwei verschiedene Adressaten: Die Ausrüstungspflicht des § 56 GModG adressiert über § 8 Abs. 1 GModG den Eigentümer, die Inspektionspflicht des § 74 GModG den Betreiber der Anlage.
§ 8 GModG ordnet die öffentlich-rechtliche Verantwortlichkeit zu; die vertragliche Verteilung im Innenverhältnis regelt das GModG nicht. Welche laufenden Pflichten das Gesetz dem Betreiber daneben auferlegt, führt die Seite zur Betreiberverantwortung aus.
Herleitung und Fundstellen · 1 Absatz
Fundstellen: § 8 Abs. 1 GModG und § 74 Abs. 1 GModG, abgerufen am 1. September 2026; § 56 Abs. 1 GModG, abgerufen am 23. August 2026.
Befreiung durch Gebäudeautomation ab 2027
Ab dem 1. Januar 2027 entfällt die Inspektionspflicht des § 74 Abs. 1 GModG im Nichtwohngebäude, wenn das Gebäude nach § 56 Abs. 2 GModG ausgestattet ist; in der bis zum 31. Dezember 2026 geltenden Fassung verweist dieselbe Nummer auf § 56 Abs. 5 GModG.
Der geltende Absatz 3 lautet:
Wortlaut anzeigen
„(3) Im Falle eines Nichtwohngebäudes entfällt die Pflicht nach Absatz 1,
- wenn das Gebäude mit einem System für die Gebäudeautomation und Gebäuderegelung nach § 56 Absatz 5 ausgestattet ist oder
- sofern die Gesamtauswirkungen eines solchen Ansatzes gleichwertig sind, wenn die Klimaanlage oder kombinierte Klima- und Lüftungsanlage a) unter eine vertragliche Vereinbarung über ein Niveau der Gesamtenergieeffizienz oder eine Energieeffizienzverbesserung fällt, insbesondere unter einen Energieleistungsvertrag nach § 3 Absatz 1 Nummer 8a, oder b) von einem Versorgungsunternehmen oder einem Netzbetreiber betrieben wird und demnach systemseitigen Maßnahmen zur Überwachung der Effizienz unterliegt.“
Nummer 1 trägt in dieser Fassung zwei Merkmale eines nicht mitgezogenen Verweises. Erstens verweist sie auf „§ 56 Absatz 5“, und das ist im geltenden Text die Bereichsausnahme für Gebäude der Landes- und Bündnisverteidigung, nicht der Anforderungskatalog an ein System. Zweitens nennt sie die Anlage „System für die Gebäudeautomation und Gebäuderegelung“, während § 56 GModG seit dem 29. Juli 2026 „Gebäudeautomatisierung und Gebäudesteuerung“ trägt.
Herleitung und Fundstellen · 12 Absätze
Beides ist ein Textbefund. Was aus dem heutigen Verweis bis zum 31. Dezember 2026 folgt, entscheidet sich nicht am Wortlaut; diese Seite hält deshalb den Befund fest und nicht seine Auslegung.
Zum 1. Januar 2027 wird Nummer 1 durch Artikel 2 Nummer 28 Buchstabe c des Gesetzes vom 23. Juli 2026 ersetzt:
„1. wenn das Gebäude mit einem System für die Gebäudeautomatisierung und Gebäudesteuerung nach § 56 Absatz 2 ausgestattet ist oder“
Ab dem 1. Januar 2027 zeigt der Verweis auf den Funktionskatalog des § 56 Abs. 2 GModG. Der Katalog nennt sechs Funktionen, die ein System leisten muss — darunter, die erhobenen Daten über eine „gängige und frei konfigurierbare Schnittstelle“ zugänglich zu machen. Welche sechs Funktionen das sind, führt die Seite zu den Anforderungen des Absatzes 2 im Wortlaut aus.
Die Richtlinie, die das Gesetz umsetzt, ordnet die Ausnahme demselben Katalog zu. Artikel 23 Absatz 7 der Richtlinie (EU) 2024/1275 lautet in der amtlichen deutschen Sprachfassung:
„(7) Die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Anforderungen gelten nicht für Gebäude, die die Kriterien des Artikels 13 Absätze 10 oder 11 erfüllen.“
Artikel 13 Absatz 10 der Richtlinie ist der Funktionskatalog der Gebäudeautomation, dem § 56 Abs. 2 GModG entspricht; die Verteidigungsklausel steht dort nicht. Das ist ein Textvergleich zwischen Richtlinie und Umsetzung, kein Auslegungsurteil — er erklärt, worauf die Korrektur zum 1. Januar 2027 zielt, und sagt nichts darüber, was bis zum 31. Dezember 2026 gilt. Die Datierungsübersicht dazu führt der Rechtsstand dieser Angaben.
Der Weg, der heute schon offensteht. § 74 Abs. 3 Nr. 2 GModG ist von dem Verweis in § 74 Abs. 3 Nr. 1 GModG nicht betroffen und gilt seit dem 29. Juli 2026. Die Vorschrift erfasst eine Klimaanlage oder kombinierte Klima- und Lüftungsanlage, die unter eine vertragliche Vereinbarung über ein Niveau der Gesamtenergieeffizienz oder eine Energieeffizienzverbesserung fällt — insbesondere unter einen Energieleistungsvertrag nach § 3 Abs. 1 Nr. 8a GModG. Erfasst ist ebenso eine Anlage, die von einem Versorgungsunternehmen oder einem Netzbetreiber betrieben wird und deshalb systemseitigen Maßnahmen zur Überwachung der Effizienz unterliegt. Beide Varianten stehen unter derselben Bedingung: Die Gesamtauswirkungen eines solchen Ansatzes müssen gleichwertig sein. Was dieser Maßstab verlangt, sagt der Wortlaut nicht. Die eigene Seite zu Contracting und Finanzierung ordnet die Vertragsformen ein, ohne den Maßstab auszufüllen.
Fünf Fragen bereiten die Prüfung vor, ohne sie vorwegzunehmen:
- Welche Nennleistung für den Kältebedarf weist das Datenblatt der Anlage aus — und liegt sie über 12 Kilowatt?
- Wann wurde die Anlage in Betrieb genommen, und wann wurden wesentliche Bauteile wie Wärmeübertrager, Ventilator oder Kältemaschine erneuert?
- Liegt für die Anlage bereits ein Inspektionsbericht vor, und aus welchem Jahr stammt er?
- Fällt die Anlage unter eine vertragliche Vereinbarung über ein Niveau der Gesamtenergieeffizienz oder eine Energieeffizienzverbesserung, oder wird sie von einem Versorgungsunternehmen oder einem Netzbetreiber betrieben?
- Wer ist Betreiber der Anlage im Sinne des § 74 Abs. 1 GModG — und ist das dieselbe Person, die das Gebäude besitzt?
Diese Fragen sammeln die Angaben, an denen der Gesetzestext anknüpft. Die Einordnung des einzelnen Falls gehört in die fachliche und rechtliche Prüfung und wird hier nicht vorgenommen.
Ob eine Anlage im Objekt die Schwelle des § 56 Abs. 1 GModG von mehr als 70 Kilowatt überschreitet, nimmt der Selbst-Check anlagenweise auf: ob eine Anlage die Schwelle des § 56 GModG überschreitet. Der Selbst-Check ordnet ein und stellt nichts verbindlich fest; die Inspektionspflicht des § 74 GModG prüft er nicht.
Fundstellen: § 74 Abs. 3 GModG in der bis zum 31. Dezember 2026 geltenden Fassung und § 56 Abs. 5 GModG; § 74 Abs. 3 Nr. 1 GModG in der ab dem 1. Januar 2027 geltenden Fassung (Artikel 2 Nummer 28 Buchstabe c BGBl. 2026 I Nr. 226); Richtlinie (EU) 2024/1275 Artikel 23 Absatz 7 und Artikel 13 Absatz 10 — abgerufen am 1. September 2026, § 56 Absätze 2 und 5 GModG am 23. August 2026.
Was sich am 1. Januar 2027 ändert
Ab dem 1. Januar 2027 erfasst § 74 Abs. 1 GModG zusätzlich Lüftungsanlagen von mehr als 70 Kilowatt. § 76 GModG wird ersetzt und staffelt den Turnus nach Nennleistung; hinzu kommt eine Nachholfrist zum 31. Dezember 2028.
| Was | bis 31.12.2026 | ab 01.01.2027 | Änderungsbefehl |
|---|---|---|---|
| Anlagenkreis (§ 74 Absatz 1) | Klimaanlage und kombinierte Klima- und Lüftungsanlage, je über 12 Kilowatt Kältebedarf | zusätzlich Lüftungsanlage mit einer Nennleistung von mehr als 70 Kilowatt | Art. 2 Nr. 28 a |
| Verweis (§ 74 Absatz 3 Nr. 1) | § 56 Absatz 5 | § 56 Absatz 2; Anlagenbezeichnung angeglichen | Art. 2 Nr. 28 c |
| Bereichsausnahme (§ 74) | im Wortlaut des § 74 nicht enthalten | neuer Absatz 5: Gebäude im Eigentum des Bundes, der verbündeten Streitkräfte oder einer Gesellschaft mit Beteiligung des Bundes, die der Landes- und Bündnisverteidigung dienen | Art. 2 Nr. 28 d |
| Flächenbegriff (§ 74 Absatz 2) | „Nettogrundfläche“ | „Nutzfläche“ | Art. 2 Nr. 28 b |
| Turnus (§ 76) | einheitlich zehn Jahre | zehn Jahre von mehr als 12 bis 70 Kilowatt, fünf Jahre darüber | Art. 2 Nr. 30 |
| Nachholfrist (§ 76) | Übergangsfrist zum 31.12.2022, abgelaufen | 31.12.2028 für am 01.10.2023 über zehn Jahre alte Anlagen | Art. 2 Nr. 30 |
| Durchführung (§ 75 Absatz 3) | ohne Verweis auf die DIN SPEC 15240: 2019-03 | Inspektion nach DIN SPEC 15240: 2019-03 für Anlagen über 70 Kilowatt | Art. 2 Nr. 29 |
Der neue Anlagenkreis steht im Wortlaut:
Wortlaut anzeigen
„(1) Der Betreiber einer in ein Gebäude eingebauten Klimaanlage mit einer Nennleistung für den Kältebedarf von mehr als 12 Kilowatt, einer kombinierten Klima- und Lüftungsanlage mit einer Nennleistung für den Kältebedarf von mehr als 12 Kilowatt oder einer Lüftungsanlage mit einer Nennleistung von mehr als 70 Kilowatt hat innerhalb der in § 76 genannten Zeiträume energetische Inspektionen dieser Anlage durch eine berechtigte Person im Sinne des § 77 Absatz 1 durchführen zu lassen.“
Der Fünfjahresturnus folgt aus § 76 Abs. 2 GModG in der ab dem 1. Januar 2027 geltenden Fassung: Eine Klimaanlage mit mehr als 12 und bis zu 70 Kilowatt Nennleistung für den Kältebedarf ist nach der erstmaligen Inspektion alle zehn Jahre zu inspizieren; oberhalb von 70 Kilowatt sowie für eine Lüftungsanlage von mehr als 70 Kilowatt beträgt der Turnus fünf Jahre.
Herleitung und Fundstellen · 8 Absätze
Die 70-Kilowatt-Marke des § 76 GModG ist eine Staffelgrenze innerhalb des Inspektionsturnus und nicht die Anwendungsschwelle des § 56 Abs. 1 GModG; beide Zahlen sind gleich groß und beantworten verschiedene Fragen.
Für Altanlagen nennt die neue Fassung einen konkreten Kalendertag:
„Abweichend von den Sätzen 1 und 2 ist eine Klimaanlage mit einer Nennleistung für den Kältebedarf von mehr als 12 Kilowatt oder eine kombinierte Klima- und Lüftungsanlage mit einer Nennleistung von mehr als 12 Kilowatt, die am 1. Oktober 2023 mehr als zehn Jahre alt war, bis zum Ablauf des 31. Dezember 2028 erstmals einer Inspektion zu unterziehen.“
Für Lüftungsanlagen staffelt derselbe Absatz die erste Inspektion nach dem Alter der Anlage am 1. Januar 2027, jeweils gerechnet ab diesem Tag:
- mehr als vier und bis zu zwölf Jahre alt: innerhalb von sechs Jahren,
- über zwölf Jahre alt: innerhalb von vier Jahren,
- über 20 Jahre alt: innerhalb von zwei Jahren.
Die Lüftungsanlagen-Staffel gilt der Inspektionspflicht nach § 74 GModG. Eine reine Lüftungsanlage mit mehr als 70 Kilowatt Nennleistung löst ab dem 1. Januar 2027 die energetische Inspektion aus — an einer Größe, die § 3 Abs. 1 GModG weder definiert noch in ihrer Bezugsgröße bestimmt. Eine Ausrüstungspflicht nach § 56 Abs. 1 GModG löst sie weiterhin nicht aus, weil sie im abschließenden Katalog der vier Anlagentypen dieses Absatzes nicht genannt ist. Die eigene Fragen-Antwort zur reinen Lüftungsanlage vertieft die Abgrenzung.
Zwei Angaben bleiben dabei offen, und beide betreffen die Lüftungsanlage. § 3 Abs. 1 GModG enthält keine Legaldefinition der „Lüftungsanlage“. Und die Bezugsgröße der Nennleistung einer reinen Lüftungsanlage ist am Wortlaut nicht bestimmt: Absatz 1 Nr. 21 kennt nur die Wärme- oder Kälteleistung.
Zwei weitere Änderungen gehören der Vollständigkeit halber dazu. § 75 Abs. 3 GModG in der ab dem 1. Januar 2027 geltenden Fassung bestimmt, dass die Inspektion für Anlagen mit mehr als 70 Kilowatt nach der DIN SPEC 15240: 2019-03 durchzuführen ist. Die technische Regel ist kostenpflichtig; diese Seite nennt sie ausschließlich als Fundstelle. Und in § 74 Abs. 2 Satz 3 GModG wird der Begriff „Nettogrundfläche“ durch „Nutzfläche“ ersetzt — genannt, nicht ausgelegt. Die datierten Termine des GModG nebeneinander führt alle Fristen im Überblick; welche Fundstelle ab wann gilt, der Rechtsstand dieser Angaben.
Fundstellen: Artikel 2 Nummern 28, 29 und 30 des Gesetzes vom 23. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226) sowie Artikel 9 Absatz 2 desselben Gesetzes; § 3 Abs. 1 GModG und § 56 Abs. 1 GModG — abgerufen am 1. September 2026 beziehungsweise am 23. August 2026.
Was die Richtlinie zur Nennleistung sagt
Für die Inspektionspflicht enthält Artikel 23 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2024/1275 eine ausdrückliche Summenbildung aus den Nennleistungen der Wärme- und Kälteerzeuger. Für die Gebäudeautomations-Pflicht enthalten weder Artikel 13 der Richtlinie noch § 56 GModG eine solche Regel.
Wortlaut anzeigen
„(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um regelmäßige Inspektionen der zugänglichen Teile von Heizungsanlagen, Lüftungsanlagen und Klimaanlagen und auch Kombinationen daraus, mit einer Nennleistung von mehr als 70 kW zu gewährleisten. Die Nennleistung der Anlage ergibt sich aus der Summe der Nennleistungen der Wärmeerzeuger und der Kälteerzeuger.“
| Fundstelle | Gegenstand | Summenbildung im Text |
|---|---|---|
| Artikel 23 der Richtlinie (EU) 2024/1275 | regelmäßige Inspektionen | ja, ausdrücklich in Absatz 1 Satz 2 |
| Artikel 13 der Richtlinie (EU) 2024/1275 | Gebäudeautomatisierung und -steuerung | kein entsprechender Satz |
| § 74 GModG | energetische Inspektion von Klimaanlagen | kein entsprechender Satz; die Vorschrift nennt den Kältebedarf einer Anlage |
| § 56 GModG | Ausrüstung mit Gebäudeautomatisierung | kein entsprechender Satz |
Das ist eine Aussage über vier Texte und kein Schluss von einem auf den anderen. Aus der Summenregel des Artikels 23 folgt nichts für § 56 GModG: Die Richtlinie hat die Regel einem bestimmten Artikel zugeordnet, und das ist nicht der Artikel zur Gebäudeautomation.
Ebenso wenig sagt diese Seite, ob und wie die Anlagen eines konkreten Gebäudes zusammenzurechnen sind — weder für die Inspektionspflicht noch für die Ausrüstungspflicht. Wie mehrere Anlagen im Rahmen des § 56 GModG behandelt werden, führt die Seite dazu aus, wie mehrere Anlagen behandelt werden.
Herleitung und Fundstellen · 1 Absatz
Fundstellen: Richtlinie (EU) 2024/1275, Artikel 23 Absätze 1 und 7 sowie Artikel 13 Absätze 9 und 10, amtliche deutsche Sprachfassung, abgerufen am 1. September 2026; § 56 Abs. 1 GModG, abgerufen am 23. August 2026; § 74 GModG, abgerufen am 1. September 2026.
Warum die Vorschrift heute § 74 GModG heißt
Die energetische Inspektion von Klimaanlagen steht unverändert in § 74; geändert hat sich die Kurzbezeichnung des Gesetzes. Sie lautet seit dem 29. Juli 2026 Gebäudemodernisierungsgesetz — die Suchanfrage „§ 74 GEG“ führt also zu derselben Norm, die hier als § 74 GModG zitiert wird.
Der Fundstellenpfad im amtlichen Portal trägt weiterhin das Kürzel geg, während der Normkopf die
neue Bezeichnung führt. Warum das Gesetz umbenannt wurde, erklärt die Seite dazu,
was aus § 71a GEG geworden ist; welche Fassung ab wann gilt,
führt der Rechtsstand dieser Angaben.
Fragen zur energetischen Inspektion von Klimaanlagen
Die Pflicht des § 74 Abs. 1 GModG greift bei einer in ein Gebäude eingebauten Klimaanlage oder kombinierten Klima- und Lüftungsanlage mit einer Nennleistung für den Kältebedarf von mehr als 12 Kilowatt. Ab dem 1. Januar 2027 kommt eine Lüftungsanlage mit einer Nennleistung von mehr als 70 Kilowatt hinzu. Maßgeblich ist die Nennleistung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 21 GModG, nicht der gemessene Verbrauch.
Ab dem 1. Januar 2027 entfällt die energetische Inspektion, wenn ein Nichtwohngebäude mit einem System nach § 56 Abs. 2 GModG ausgestattet ist (§ 74 Abs. 3 Nr. 1 GModG in der dann geltenden Fassung). In der bis zum 31. Dezember 2026 geltenden Fassung verweist dieselbe Nummer auf § 56 Abs. 5 GModG, im geltenden Text die Bereichsausnahme für Gebäude der Landes- und Bündnisverteidigung.
Einen Befreiungsweg eröffnet § 74 Abs. 3 Nr. 2 GModG, seit dem 29. Juli 2026. Erfasst ist eine Klimaanlage oder kombinierte Klima- und Lüftungsanlage, die unter eine vertragliche Vereinbarung über ein Niveau der Gesamtenergieeffizienz oder eine Energieeffizienzverbesserung fällt — insbesondere einen Energieleistungsvertrag — oder von einem Versorgungsunternehmen oder Netzbetreiber betrieben wird. Beide Varianten stehen unter der Bedingung, dass die Gesamtauswirkungen gleichwertig sind; was das verlangt, sagt der Wortlaut nicht.
§ 74 Abs. 1 GModG nennt ausdrücklich den Betreiber. Damit ist er der andere Verantwortliche, den § 8 Abs. 1 GModG im zweiten Halbsatz vorbehält; ohne eine solche ausdrückliche Bezeichnung ist nach § 8 Abs. 1 GModG der Bauherr oder Eigentümer verantwortlich. Wie sich die Pflichten vertraglich verteilen, regelt das GModG nicht.
Artikel 23 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2024/1275 enthält eine Summenbildung: Die Nennleistung ergibt sich dort aus der Summe der Nennleistungen der Wärmeerzeuger und der Kälteerzeuger. Für die Gebäudeautomations-Pflicht enthalten weder Artikel 13 noch § 56 GModG eine solche Regel. Über die Anlagen eines konkreten Gebäudes sagt das nichts.
Rechtsstand: Die GModG-Zitate dieser Seite stammen aus dem amtlichen Normtext; § 74, § 75, § 76, § 3 und § 8 GModG wurden am 1. September 2026 abgerufen, § 56 GModG am 23. August 2026. Das Änderungsgesetz (BGBl. 2026 I Nr. 226) und die Richtlinie (EU) 2024/1275 wurden am 1. September 2026 abgerufen. Mehrere Angaben dieser Seite ändern sich zum 1. Januar 2027. Welche Fundstelle ab wann gilt und wann sie zuletzt geprüft wurde, führt der Rechtsstand dieser Angaben.
Recherche, keine Rechtsberatung. Diese Seite ersetzt keine anwaltliche Prüfung im Einzelfall.
Fundstellen: § 74 Abs. 1, § 74 Abs. 3 Nr. 1 GModG · geprüft 01.09.2026