Ratgeber

Betreiberpflichten-Kalender: welche Energie-Frist im Nichtwohngebäude wann greift

Für ein Nichtwohngebäude nennt dieser Kalender drei Pflichttermine: den 30. September 2027 (§ 60b Absatz 1 Satz 2 GModG), den 31. Dezember 2028 (§ 76 GModG ab 2027) und den 31. Dezember 2029 (§ 56 Absatz 1 GModG). Der dritte setzt mehr als 70 Kilowatt Nennleistung voraus, mit Ausnahmen nach § 56 Absatz 1 Halbsatz 2.

Rechtsstand 02.09.2026

Heute:
2026
2027
2028
2029
2030
heute ·
01.01.2027 30.09.2027 31.12.2028 31.12.2029
Termin Pflicht und Anwendungsbereich Adressat Fundstelle Belegstufe
01.01.2027
Keine Pflicht wird fällig
BELEGT Artikel 9 Absatz 2 BGBl. 2026 I Nr. 226
Pflicht und Anwendungsbereich
Keine Pflicht wird fällig. An diesem Tag treten die Änderungen des Artikels 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2026 in Kraft.
Adressat
Was sich zum 1. Januar 2027 ändert
Der Termin selbst ist der Fassungswechsel.

Am 1. Januar 2027 treten die Änderungen des Artikels 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2026 in Kraft; an diesem Tag wird keine Pflicht des GModG fällig. Für diesen Kalender sind vier davon einschlägig: § 60b, § 74 Absatz 3 Nummer 1, § 76 und § 108 GModG. Artikel 2 ändert weitere Vorschriften, die dieser Kalender nicht führt.

„(2) Die Artikel 2 und 7 treten am 1. Januar 2027 in Kraft.“ — Artikel 9 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2026, BGBl. 2026 I Nr. 226, abgerufen am 1. September 2026

Heute (bis zum 31. Dezember 2026) Ab dem 1. Januar 2027 Änderungsbefehl
Wo die Heizungsprüfung nach § 60b Absatz 1 GModG greift, entfällt sie bei standardisierter Gebäudeautomation nach § 56 GModG; das steht in § 60b Absatz 7 Satz 1. Derselbe Wegfall steht in § 60b Absatz 6 Satz 1; der Halbsatz zu Wärmepumpen entfällt dort. Art. 2 Nr. 24 e
Der Nachweis über Projektunterlagen in überprüfbarer Form steht in § 60b Absatz 8 Satz 1. Derselbe Nachweis steht in § 60b Absatz 7 Satz 1. Art. 2 Nr. 24 f
§ 60b Absatz 1 Satz 2 nennt die Frist zum 30. September 2027 ohne Wärmepumpen-Ausnahme. Satz 2 wird ersetzt: Die Frist bleibt, Wärmepumpen werden ausdrücklich ausgenommen. Art. 2 Nr. 24 a aa
§ 74 Absatz 3 Nummer 1 verweist auf § 56 Absatz 5 und nennt die Anlage „Gebäudeautomation und Gebäuderegelung“. Der Verweis lautet § 56 Absatz 2, die Bezeichnung „Gebäudeautomatisierung und Gebäudesteuerung“. Art. 2 Nr. 28 c
§ 74 Absatz 1 erfasst Klimaanlagen und kombinierte Klima- und Lüftungsanlagen über 12 Kilowatt Kältebedarf. Zusätzlich erfasst sind Lüftungsanlagen mit einer Nennleistung von mehr als 70 Kilowatt. Art. 2 Nr. 28 a
§ 76 nennt einen einheitlichen Zehnjahresturnus und eine am 31. Dezember 2022 abgelaufene Übergangsfrist. § 76 wird vollständig ersetzt: gestaffelter Turnus, Frist zum 31. Dezember 2028, eigene Lüftungsanlagen-Staffel. Art. 2 Nr. 30
Der Katalog des § 108 GModG trägt seine heutige Nummerierung. Die Nummern des Katalogs verschieben sich; die Rahmen bleiben der Höhe nach unverändert. Art. 2 Nr. 44

Der Fassungswechsel lässt die beiden wichtigsten Termine unberührt: Der 30. September 2027 und der 31. Dezember 2029 bleiben, wo sie stehen. Der Fassungswechsel ändert aber die Zitierweise. Wer diesen Wegfall nach dem 1. Januar 2027 mit „§ 60b Absatz 7“ belegt, zitiert eine Fassung, die es dann nicht mehr gibt. Welche Fundstelle ab wann gilt, führt der Rechtsstand und die Normhistorie.

Was der heutige Verweis des § 74 Absatz 3 Nummer 1 GModG auf § 56 Absatz 5 GModG bis zum 31. Dezember 2026 bewirkt, ist am Wortlaut nicht zu entscheiden; diese Seite trifft dazu keine Aussage. Belegt ist allein, dass der Verweis zum 1. Januar 2027 auf § 56 Absatz 2 GModG geändert wird.

30.09.2027
Heizungsprüfung und Heizungsoptimierung
Bauherr oder Eigentümer
BELEGT § 60b Absatz 1 Satz 2 GModG
Pflicht und Anwendungsbereich
Heizungsprüfung und Heizungsoptimierung — für eine Heizungsanlage mit Wasser als Wärmeträger in einem Gebäude mit mindestens sechs Wohnungen oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten, die vor dem 1. Oktober 2009 eingebaut oder aufgestellt wurde; § 60b Absatz 7 GModG nimmt bestimmte Anlagen aus.
Adressat
Bauherr oder Eigentümer über § 8 Absatz 1 GModG
Was sich zum 1. Januar 2027 ändert
Die Frist bleibt. Satz 2 wird neu gefasst und nimmt Wärmepumpen ausdrücklich aus.

Eine Heizungsanlage mit Wasser als Wärmeträger, die vor dem 1. Oktober 2009 eingebaut oder aufgestellt wurde und in einem Gebäude mit mindestens sechs Wohnungen oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten betrieben wird, ist nach § 60b Absatz 1 Satz 2 GModG bis zum Ablauf des 30. September 2027 einer Heizungsprüfung und Heizungsoptimierung zu unterziehen.

„Eine Heizungsanlage mit Wasser als Wärmeträger, die vor dem 1. Oktober 2009 eingebaut oder aufgestellt wurde und in einem Gebäude mit mindestens sechs Wohnungen oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten betrieben wird, ist bis zum Ablauf des 30. September 2027 einer Heizungsprüfung und Heizungsoptimierung zu unterziehen.“ — § 60b Absatz 1 Satz 2 GModG, abgerufen am 2. September 2026

Ob die Prüfpflicht ein Objekt überhaupt trifft, entscheiden zwei Merkmale, die Satz 1 und Satz 2 gleichlautend tragen:

  • eine Heizungsanlage mit Wasser als Wärmeträger und
  • ihr Betrieb in einem Gebäude mit mindestens sechs Wohnungen oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten.

Das Datum von Einbau oder Aufstellung bestimmt dagegen nur die Frist. Wurde die Anlage vor dem 1. Oktober 2009 eingebaut oder aufgestellt, endet die Frist am 30. September 2027 (Satz 2). Wurde die Anlage später eingebaut oder aufgestellt, läuft die Frist rollierend (Satz 1). Beide Sätze zusammen erfassen jeden Einbauzeitpunkt — eine neuere Anlage fällt also nicht aus der Pflicht heraus, sie wird später fällig.

Herleitung und Fundstellen · 1 Absatz

Der Begriff „sonstige selbständige Nutzungseinheiten“ ist im GModG nicht definiert; wie er auf einen konkreten Gebäudetyp anzuwenden ist, sagt der Wortlaut nicht. Prüfumfang, fachkundige Person und Nachweis behandelt die eigene Seite zur Heizungsprüfung nach § 60b GModG.

31.12.2028
Erstmalige energetische Inspektion
Betreiber
BELEGT § 76 GModG in der ab dem 1. Januar 2027 geltenden Fassung
Pflicht und Anwendungsbereich
Erstmalige energetische Inspektion — für eine Klimaanlage mit einer Nennleistung für den Kältebedarf von mehr als 12 Kilowatt oder eine kombinierte Klima- und Lüftungsanlage mit einer Nennleistung von mehr als 12 Kilowatt, die am 1. Oktober 2023 mehr als zehn Jahre alt war; § 74 Absatz 3 Nummer 1 und Nummer 2 GModG in der ab dem 1. Januar 2027 geltenden Fassung nehmen bestimmte Gebäude und Anlagen aus.
Adressat
Betreiber, in § 74 Absatz 1 GModG ausdrücklich genannt
Was sich zum 1. Januar 2027 ändert
Der Termin entsteht erst mit dieser Fassung; heute enthält § 76 GModG ihn nicht.

§ 76 GModG in der ab dem 1. Januar 2027 geltenden Fassung verlangt für eine Klimaanlage mit mehr als 12 Kilowatt Nennleistung für den Kältebedarf oder eine kombinierte Klima- und Lüftungsanlage mit mehr als 12 Kilowatt Nennleistung, die am 1. Oktober 2023 mehr als zehn Jahre alt war, bis zum Ablauf des 31. Dezember 2028 die erstmalige energetische Inspektion.

„Abweichend von den Sätzen 1 und 2 ist eine Klimaanlage mit einer Nennleistung für den Kältebedarf von mehr als 12 Kilowatt oder eine kombinierte Klima- und Lüftungsanlage mit einer Nennleistung von mehr als 12 Kilowatt, die am 1. Oktober 2023 mehr als zehn Jahre alt war, bis zum Ablauf des 31. Dezember 2028 erstmals einer Inspektion zu unterziehen.“ — § 76 GModG in der ab dem 1. Januar 2027 geltenden Fassung (Artikel 2 Nummer 30 BGBl. 2026 I Nr. 226), abgerufen am 1. September 2026

Die Frist zum 31. Dezember 2028 steht damit in einer künftigen Fassung: Der heute geltende § 76 GModG enthält sie nicht. Jede Nennung des Termins führt deshalb die Fassungsangabe mit.

§ 76 GModG in der ab dem 1. Januar 2027 geltenden Fassung staffelt die erstmalige Inspektion reiner Lüftungsanlagen zusätzlich nach ihrem Alter am 1. Januar 2027 und lässt die Fristen nach diesem Tag laufen:

Herleitung und Fundstellen · 2 Absätze
  • Anlagen, die am 1. Januar 2027 mehr als vier und bis zu zwölf Jahre alt sind: innerhalb von sechs Jahren nach dem 1. Januar 2027.
  • Anlagen, die am 1. Januar 2027 über zwölf Jahre alt sind: innerhalb von vier Jahren nach dem 1. Januar 2027.
  • Anlagen, die am 1. Januar 2027 über 20 Jahre alt sind: innerhalb von zwei Jahren nach dem 1. Januar 2027.

Auf welche Größe sich die „Nennleistung“ einer reinen Lüftungsanlage bezieht, bestimmt das Gesetz nicht — § 3 Absatz 1 Nummer 21 GModG kennt nur eine Wärme- oder Kälteleistung.

Der heute geltende § 76 Absatz 1 GModG nennt außerdem eine Übergangsfrist, die am 31. Dezember 2022 abgelaufen ist. Anlagen, die am 1. Oktober 2018 mehr als zehn Jahre alt waren und noch keiner Inspektion unterzogen worden waren, waren bis zum 31. Dezember 2022 erstmals zu inspizieren. Welche Folge sich daraus für ein einzelnes Objekt ergibt, beantwortet dieser Kalender nicht. Schwelle, Turnus und Befreiungsweg des § 74 GModG stehen auf der eigenen Seite zur energetischen Inspektion von Klimaanlagen.

31.12.2029
Ausrüstung mit einem System für die Gebäudeautomatisierung und Gebäudesteuerung
Bauherr oder Eigentümer
BELEGT § 56 Absatz 1 GModG
Pflicht und Anwendungsbereich
Ausrüstung mit einem System für die Gebäudeautomatisierung und Gebäudesteuerung — für ein Nichtwohngebäude mit der Nennleistung einer Heizungsanlage, einer kombinierten Raumheizungs- und Lüftungsanlage, einer Klimaanlage oder einer kombinierten Klima- und Lüftungsanlage von mehr als 70 Kilowatt, mit Ausnahmen.
Adressat
Bauherr oder Eigentümer über § 8 Absatz 1 GModG
Was sich zum 1. Januar 2027 ändert
Unverändert. Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2026 ändert § 56 GModG nicht.

§ 56 Absatz 1 und § 56 Absatz 6 GModG nennen denselben Stichtag, den 31. Dezember 2029, und dieselbe Schwelle von mehr als 70 Kilowatt Nennleistung einer Anlage nach Absatz 1: Absatz 1 verlangt das System für die Gebäudeautomatisierung, Absatz 6 zusätzlich eine automatische Beleuchtungssteuerung — jeweils mit Ausnahmen bei technischer Unmöglichkeit oder wirtschaftlicher Unzumutbarkeit.

„(1) Ein Nichtwohngebäude mit der Nennleistung einer Heizungsanlage, einer kombinierten Raumheizungs- und Lüftungsanlage, einer Klimaanlage oder einer kombinierten Klima- und Lüftungsanlage von mehr als 70 Kilowatt muss bis zum Ablauf des 31. Dezember 2029 mit einem System für die Gebäudeautomatisierung und Gebäudesteuerung nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 ausgerüstet werden, es sei denn, die Ausrüstung ist technisch nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar.“ — § 56 Absatz 1 GModG, abgerufen am 23. August 2026

„(6) Zusätzlich zu den Anforderungen nach Absatz 2 muss ein Nichtwohngebäude mit der Nennleistung einer Anlage nach Absatz 1 von mehr als 70 Kilowatt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2029 mit einer automatischen Beleuchtungssteuerung ausgestattet sein, es sei denn, die Ausstattung ist technisch unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar. Die automatische Beleuchtungssteuerung nach Satz 1 soll angemessen zoniert sein und über eine Belegungserkennung verfügen.“ — § 56 Absatz 6 GModG, abgerufen am 23. August 2026

§ 56 Absatz 6 GModG gilt auch im Bestand und teilt Schwelle und Frist mit § 56 Absatz 1 GModG. Am 31. Dezember 2029 stehen damit zwei Anforderungen nebeneinander, die getrennt zu erfüllen sind. Was das System für die Gebäudeautomatisierung nach § 56 Absatz 2 GModG können muss, steht in der Nachrüstpflicht im Überblick; die automatische Beleuchtungssteuerung nach § 56 Absatz 6 GModG behandelt eine eigene Seite.

Für bestimmte Bestandssysteme eröffnet § 56 Absatz 4 GModG eine bis zu zehn Jahre längere Frist; ein Enddatum nennt der Wortlaut nicht. Die bis zu zehn Jahre längere Frist für Bestandssysteme behandelt eine eigene Seite.

Herleitung und Fundstellen · 2 Absätze

Dass die Ausrüstungspflicht nach § 56 GModG und die energetische Inspektion nach § 74 GModG im Kalender dicht beieinanderstehen, heißt nicht, dass sie dieselben Anlagen erfassen. Die Auslöser sind verschieden, und eine reine Lüftungsanlage steht im Katalog des § 56 Absatz 1 GModG nicht. Wie sich der 31. Dezember 2029 rückwärts in Planung, Ausschreibung, Ausführung und Nachweis auflöst, steht im Fahrplan zur Frist; dieser Kalender listet nur die Termine.

Welche Anlage in einem Objekt die Schwelle des § 56 Absatz 1 GModG überschreitet, nimmt der Selbst-Check anlagenweise auf: ob die Frist für Ihre Anlage gilt. Der Selbst-Check ordnet ein und stellt nichts verbindlich fest.

31.12.2029
Ausstattung mit einer automatischen Beleuchtungssteuerung
Bauherr oder Eigentümer
BELEGT § 56 Absatz 6 GModG
Pflicht und Anwendungsbereich
Ausstattung mit einer automatischen Beleuchtungssteuerung — für ein Nichtwohngebäude mit der Nennleistung einer Anlage nach Absatz 1 von mehr als 70 Kilowatt, mit Ausnahmen.
Adressat
Bauherr oder Eigentümer über § 8 Absatz 1 GModG
Was sich zum 1. Januar 2027 ändert
Unverändert.
kein Kalendertag
Bis zu zehn Jahre längere Frist für die Nachrüstung
Eigentümer
BELEGT § 56 Absatz 4 GModG
Pflicht und Anwendungsbereich
Bis zu zehn Jahre längere Frist für die Nachrüstung — für ein Bestandssystem, das in einem Zeitraum von bis zu drei Jahren vor dem 1. Januar 2027 eingebaut wurde und die Anforderungen des Absatzes 2 nicht erfüllt. Der Wortlaut nennt keinen Fristbeginn; ein Enddatum steht nicht im Gesetz.
Adressat
Eigentümer, in Absatz 4 ausdrücklich genannt
Was sich zum 1. Januar 2027 ändert
Unverändert.
kein Kalendertag
Heizungsprüfung im rollierenden Turnus
Bauherr oder Eigentümer
BELEGT § 60b Absatz 1 Satz 1 GModG
Pflicht und Anwendungsbereich
Heizungsprüfung im rollierenden Turnus — für eine Heizungsanlage mit Wasser als Wärmeträger in einem Gebäude mit mindestens sechs Wohnungen oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten: innerhalb eines Jahres nach Ablauf von 15 Jahren nach Einbau oder Aufstellung, wenn die Anlage nach Ablauf des 30. September 2009 eingebaut oder aufgestellt wurde und keine Wärmepumpe ist; § 60b Absatz 7 GModG nimmt bestimmte Anlagen aus.
Adressat
Bauherr oder Eigentümer über § 8 Absatz 1 GModG
Was sich zum 1. Januar 2027 ändert
Satz 1 bleibt; der Prüfumfang in Satz 3 wird durch eine Generalklausel ersetzt.
kein Kalendertag
Optimierungsmaßnahmen innerhalb eines Jahres nach der Heizungsprüfung
Bauherr oder Eigentümer
BELEGT § 60b Absatz 5 Satz 2 GModG
Pflicht und Anwendungsbereich
Optimierungsmaßnahmen innerhalb eines Jahres nach der Heizungsprüfung, sofern die Prüfung Optimierungsbedarf nach § 60b Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 GModG aufzeigt.
Adressat
Bauherr oder Eigentümer über § 8 Absatz 1 GModG
Was sich zum 1. Januar 2027 ändert
Die Absatznummer bleibt. Satz 3 und Absatz 2, auf die Satz 2 verweist, werden ersetzt; den Wortlaut des neuen Absatzes 2 haben wir nicht erhoben.
kein Kalendertag
Energetische Inspektion im Turnus
Betreiber
BELEGT § 76 Absätze 1 und 2 GModG
Pflicht und Anwendungsbereich
Energetische Inspektion im Turnus — erstmals im zehnten Jahr nach Inbetriebnahme oder nach Erneuerung wesentlicher Bauteile, danach wiederkehrend spätestens alle zehn Jahre; § 74 Absatz 3 Nummer 2 GModG nimmt bestimmte Anlagen aus.
Adressat
Betreiber, in § 74 Absatz 1 GModG ausdrücklich genannt
Was sich zum 1. Januar 2027 ändert
Der Turnus wird gestaffelt: fünf Jahre bei mehr als 70 Kilowatt, zehn Jahre bei mehr als 12 und bis zu 70 Kilowatt Nennleistung für den Kältebedarf.
kein Kalendertag
Aufbewahrung der Unternehmererklärung über mindestens zehn Jahre und Vorlage auf Verlangen
Eigentümer
BELEGT § 96 Absatz 2 GModG
Pflicht und Anwendungsbereich
Aufbewahrung der Unternehmererklärung über mindestens zehn Jahre und Vorlage auf Verlangen — eine Aufbewahrungspflicht, keine Frist zum Handeln.
Adressat
Eigentümer, ausdrücklich genannt
Was sich zum 1. Januar 2027 ändert
Unverändert; Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2026 ersetzt nur Absatz 6.
kein Kalendertag
Betriebsbereitschaft, sachgerechte Bedienung, Wartung und Instandhaltung
Betreiber
BELEGT §§ 58, 59, 60 GModG
Pflicht und Anwendungsbereich
Betriebsbereitschaft, sachgerechte Bedienung, Wartung und Instandhaltung — Dauerpflichten ohne Termin.
Adressat
Betreiber, in allen drei Vorschriften ausdrücklich genannt
Was sich zum 1. Januar 2027 ändert
Unverändert.
Wie dieser Kalender zu lesen ist · 5 Absätze

Welcher dieser Termine ein einzelnes Objekt trifft, hängt an Anlagentyp und Nennleistung, bei der Heizungsprüfung zusätzlich an Wärmeträger und Nutzungseinheitenzahl; das Einbaudatum der Heizungsanlage bestimmt dort nur die Frist, nicht die Pflicht selbst. Der 1. Januar 2027 steht als vierter Termin im Kalender, ist aber der Fassungswechsel nach Artikel 9 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2026 und kein Pflichttermin. Am 31. Dezember 2029 endet zugleich die Frist für die automatische Beleuchtungssteuerung nach § 56 Absatz 6 GModG. Dieser Kalender führt die Energie-Fristen des GModG; Energieaudit, Energiemanagementsystem, CO₂-Kostenaufteilung, kommunale Wärmeplanung und Abwärmepflichten stehen im EnEfG, im EDL-G, im CO2KostAufG und im WPG und knüpfen überwiegend an Unternehmen, Vermieter oder Land an.

Vier Termine strukturieren den Energie-Pflichtenkalender eines Nichtwohngebäudes nach dem Gebäudemodernisierungsgesetz: der 1. Januar 2027, der 30. September 2027, der 31. Dezember 2028 aus der ab 2027 geltenden Fassung des § 76 GModG und der 31. Dezember 2029. Jeder von ihnen gilt nur unter den Voraussetzungen seiner eigenen Vorschrift; mehrere Pflichten desselben Gesetzes tragen überhaupt keinen Kalendertag.

Die Stichtagstabelle sortiert nach dem Datum, nicht nach Gewichtung — keine Ampel, keine Priorisierung — und führt die Energie-Fristen des GModG, nicht alle Vorschriften des Gesetzes. Wer die Pflichten stattdessen nach der Vorschrift geordnet sehen will, findet sie in der Pflichten-Landkarte zum GModG.

Die Nachrüstpflicht des § 56 Absatz 1 GModG und die Inspektionspflicht des § 74 GModG stehen im Kalender nebeneinander, sind aber zwei verschiedene Pflichten mit verschiedenen Auslösern. § 56 Absatz 1 GModG knüpft an die Nennleistung einer von vier genannten Anlagen an, § 74 Absatz 1 GModG an den Kältebedarf einer Klimaanlage oder kombinierten Klima- und Lüftungsanlage. Eine reine Lüftungsanlage steht im Katalog des § 56 Absatz 1 GModG nicht.

Herleitung und Fundstellen · 1 Absatz

Für § 56 Absatz 4 GModG steht bewusst kein Enddatum im Kalender: Der Wortlaut nennt keinen Anknüpfungspunkt für den Fristbeginn, und ein hartes Datum wäre Auslegung statt Zitat.

Pflichten des GModG ohne Kalendertag

Herleitung und Fundstellen · 4 Absätze

Neben den datierten Stichtagen kennt das GModG wiederkehrende Fristen — die Heizungsprüfung innerhalb eines Jahres nach Ablauf von 15 Jahren nach Einbau oder Aufstellung, die energetische Inspektion im Zehnjahresturnus — und Dauerpflichten des Betreibers nach den §§ 58 bis 60 GModG, die überhaupt keinen Termin nennen.

Wiederkehrend, aber ohne festes Datum:

  • Heizungsprüfung im rollierenden Turnus. Für eine Heizungsanlage mit Wasser als Wärmeträger in einem Gebäude mit mindestens sechs Wohnungen oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten: innerhalb eines Jahres nach Ablauf von 15 Jahren nach Einbau oder Aufstellung, wenn die Anlage nach Ablauf des 30. September 2009 eingebaut oder aufgestellt wurde und keine Wärmepumpe ist (§ 60b Absatz 1 Satz 1 GModG). § 60b Absatz 7 GModG nimmt bestimmte Anlagen aus.
  • Optimierung nach der Prüfung. Zeigt die Heizungsprüfung Optimierungsbedarf nach § 60b Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 GModG auf, sind die Maßnahmen innerhalb von einem Jahr nach der Prüfung durchzuführen und schriftlich festzuhalten (§ 60b Absatz 5 Satz 2 GModG). Das ist eine zweite, eigenständige Frist neben der Prüfung selbst.
  • Energetische Inspektion im Turnus. Erstmals im zehnten Jahr nach der Inbetriebnahme oder nach der Erneuerung wesentlicher Bauteile, danach wiederkehrend spätestens alle zehn Jahre (§ 76 Absätze 1 und 2 GModG); § 74 Absatz 3 Nummer 2 GModG nimmt bestimmte Anlagen aus. Ab dem 1. Januar 2027 ist der Turnus gestaffelt: fünf Jahre bei mehr als 70 Kilowatt, zehn Jahre bei mehr als 12 und bis zu 70 Kilowatt Nennleistung für den Kältebedarf.

Dauerhaft, ohne jede Frist:

Herleitung und Fundstellen · 1 Absatz
  • Betriebsbereitschaft. Energiebedarfssenkende Einrichtungen sind vom Betreiber betriebsbereit zu erhalten und bestimmungsgemäß zu nutzen (§ 58 Absatz 1 GModG).
  • Sachgerechte Bedienung. Anlagen und Einrichtungen der Heizungs-, Kühl- oder Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung sind vom Betreiber sachgerecht zu bedienen (§ 59 GModG).
  • Wartung und Instandhaltung. Komponenten mit wesentlichem Einfluss auf den Wirkungsgrad sind vom Betreiber regelmäßig zu warten und instand zu halten; dafür ist Fachkunde erforderlich (§ 60 GModG). Ein Wartungsintervall nennt der Text nicht — wer eines angibt, gibt keine gesetzliche Vorgabe wieder.
  • Aufbewahrung der Unternehmererklärung. Der Eigentümer bewahrt sie mindestens zehn Jahre auf und legt sie der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Verlangen vor (§ 96 Absatz 2 GModG). Das ist eine Aufbewahrungspflicht, keine Frist zum Handeln.

Wann ein Turnus in einem konkreten Objekt beginnt, hängt an Einbau, Inbetriebnahme oder Erneuerung; diese Angabe kann der Kalender nicht treffen. Was der ausführende Betrieb bestätigen muss, steht auf der Seite zur Unternehmererklärung nach § 96 GModG. Die laufenden Pflichten im Gebäudebetrieb behandelt die Seite zur Betreiberverantwortung für die Gebäudetechnik.

Energie-Fristen außerhalb des GModG

Pflicht Adressat Anknüpfungspunkt Termin Fundstelle Belegstufe
Energieaudit Unternehmen, das kein Kleinstunternehmen und kein KMU im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG ist Unternehmensgröße, keine Verbrauchsschwelle Erstes Audit spätestens 20 Monate nach Erlangung dieses Status, danach mindestens alle vier Jahre § 1 Nr. 4, § 8 Abs. 1, 2 und 3, § 8c Abs. 1 EDL-G BELEGT
Energie- oder Umweltmanagementsystem Unternehmen mehr als 7,5 Gigawattstunden Gesamtendenergieverbrauch im Durchschnitt der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre bis zum Ablauf des 18. Juli 2025 bei Statuserlangung bis zum 17. November 2023; sonst 20 Monate nach Erlangung des Status § 8 Abs. 1 und 2 EnEfG BELEGT
Abwärme vermeiden, reduzieren, verwenden — und melden Unternehmen; ausgenommen sind Unternehmen mit 2,5 Gigawattstunden oder weniger im Dreijahresdurchschnitt Gesamtendenergieverbrauch des Unternehmens Dauerpflicht ohne Stichtag; die Meldung an die Bundesstelle für Energieeffizienz jährlich zum 31. März, erstmals zum 1. Januar 2024 § 16 Abs. 1, 2, 3, 4; § 17 Abs. 2; § 20 Abs. 4 EnEfG BELEGT
CO₂-Kostenaufteilung im Nichtwohngebäude Vermieter Mietverhältnis über Räume in einem Nichtwohngebäude; brennstoffgebunden fortlaufend, für jeden Abrechnungszeitraum, der am oder nach dem 1. Januar 2023 beginnt § 8 Abs. 1, § 11 Abs. 2 CO2KostAufG BELEGT
Kommunale Wärmeplanung die Länder — nicht der Gebäudeeigentümer Einwohnerzahl des Gemeindegebiets zum 1. Januar 2024 bis zum Ablauf des 30. Juni 2026 für Gemeindegebiete mit mehr als 100.000 Einwohnern, bis zum Ablauf des 30. Juni 2028 für die übrigen § 4 Abs. 1 und 2 WPG BELEGT
Herleitung und Fundstellen · 8 Absätze

Energieaudit, Energiemanagementsystem, CO₂-Kostenaufteilung, kommunale Wärmeplanung und Abwärmepflichten stehen im EnEfG, im EDL-G, im CO2KostAufG und im WPG, nicht im GModG. Ihre Fristen knüpfen überwiegend am Unternehmen, am Vermieter oder am Land an, nicht am einzelnen Gebäude — deshalb führt dieser Kalender sie getrennt und nicht auf derselben objektbezogenen Zeitachse.

Für das Energieaudit nennt das EDL-G zwei weitere Angaben: Ein eingerichtetes oder begonnenes Energie- oder Umweltmanagementsystem stellt nach § 8 Absatz 3 EDL-G von der Auditpflicht frei, und die Erklärung gegenüber dem BAFA ist binnen zwei Monaten abzugeben (§ 8c Abs. 1 EDL-G).

Die fünf Pflichten außerhalb des GModG stehen mit Fundstelle und Belegstufe in der Tabelle; die Normtexte wurden am 1. und 2. September 2026 abgerufen. Der Unterschied zu den Pflichten des GModG-Kalenders liegt im Anknüpfungspunkt: Zwei Betreiber desselben Gebäudetyps können hier unterschiedlich betroffen sein, weil es auf Rechtsträger und Gesamtverbrauch ankommt und nicht auf das Objekt. Deshalb lassen sich diese Termine nicht objektweise in dieselbe Achse einsortieren.

Herleitung und Fundstellen · 5 Absätze

Der Begriff „Gesamtendenergieverbrauch“, an dem zwei dieser Zeilen hängen, ist in § 3 Nummer 19 EnEfG legaldefiniert: als die Gesamtmenge an Endenergie, „die über alle Sektoren in einem vorgegebenen Zeitraum verbraucht wurde“. Den Zeitraum setzt die jeweilige Vorschrift selbst — in § 8 und in § 16 EnEfG sind es die letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre. Anknüpfungspunkt ist damit der Verbrauch des Unternehmens, nicht der eines einzelnen Gebäudes.

Die beiden Handlungspflichten des § 16 EnEfG — Abwärme vermeiden nach § 16 Absatz 1 Satz 1 EnEfG und Abwärme verwenden nach § 16 Absatz 2 Satz 1 EnEfG — sind zusätzlich zur Ausnahme des § 16 Absatz 4 EnEfG auch dann nicht anzuwenden, wenn eine Anlage nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genehmigungsbedürftig ist und für sie im Bundes-Immissionsschutzgesetz oder in einer Verordnung aufgrund einer Ermächtigung nach diesem Gesetz speziellere Anforderungen zur Vermeidung und Nutzung von Abwärme bestehen (§ 16 Absatz 3 EnEfG). Die Auskunfts- und Meldepflichten des § 17 EnEfG erfasst diese Bereichsausnahme nicht; sie haben ihren eigenen Ausnahmetatbestand in § 17 Absatz 4 EnEfG.

Wer die Nachrüstung nach § 56 GModG erfüllt, hat damit weder ein Energieaudit durchgeführt noch ein Energiemanagementsystem eingerichtet. Keine der geprüften Normen enthält eine Anrechnungsregel zwischen dem GModG und dem EnEfG oder dem EDL-G, und umgekehrt gilt dasselbe. Zwischen dem EnEfG und dem EDL-G gibt es sie dagegen: Ein Energiemanagementsystem nach § 8 Absatz 1 EnEfG befreit nach § 8 Absatz 2 Satz 3 EnEfG vorübergehend von der Auditpflicht des EDL-G.

Aus einem Wärmeplan folgt für den Gebäudeeigentümer nach dem WPG keine Handlungspflicht; die Termine der Wärmeplanung sind Planungstermine der Länder und der planungsverantwortlichen Stellen. Wer nach § 7 Absatz 3 WPG beteiligt wurde, kann nach § 11 Absatz 1 Nummer 4 WPG nachrangig auskunftspflichtig sein, beschränkt auf bereits bekannte Daten. Wozu ein Wärmeplan im Einzelfall führt, richtet sich nach Landes- und Kommunalrecht, das wir nicht erhoben haben.

Die eigenen Seiten zu Energieaudit, Energiemanagementsystem, Abwärmenutzung, CO₂-Kostenaufteilung und kommunaler Wärmeplanung führen Schwellen, Adressaten und Nachweiswege im Einzelnen aus.

Fragen zu den Fristen im Nichtwohngebäude

Fundstellen: § 56 Abs. 1, § 56 Abs. 4 GModG · geprüft 02.09.2026

Fundstellen und Prüfdatum · 31 Zeilen
§ 56 Abs. 1 GModG (Schwelle mehr als 70 Kilowatt, Frist 31.12.2029, Ausnahme in Halbsatz 2) BELEGT geprüft 23.08.2026
§ 56 Abs. 4 GModG (bis zu zehn Jahre längere Frist für bestimmte Bestandssysteme) BELEGT geprüft 23.08.2026
§ 56 Abs. 6 GModG (automatische Beleuchtungssteuerung, Frist 31.12.2029) BELEGT geprüft 23.08.2026
§ 8 Abs. 1 GModG (Verantwortlicher, soweit das Gesetz keinen anderen bezeichnet) BELEGT geprüft 01.09.2026
§ 60b Abs. 1 Sätze 1 und 2 GModG (Heizungsprüfung; Frist 30.09.2027 bzw. 15 Jahre nach Einbau) bis 31.12.2026, danach § 60b Abs. 1 Satz 1 und 2 BELEGT geprüft 02.09.2026
§ 60b Abs. 5 GModG (Nachweis der Prüfung, Optimierung binnen eines Jahres) bis 31.12.2026, danach § 60b Abs. 5 GModG BELEGT geprüft 01.09.2026
§ 60b Abs. 7 Satz 1 GModG (Wegfall der Heizungsprüfung bei Gebäudeautomation nach § 56) bis 31.12.2026, danach § 60b Abs. 6 Satz 1 GModG BELEGT geprüft 01.09.2026
§ 60b Abs. 7 Satz 2 GModG (Ausnahme für Anlagen unter einem Energieleistungsvertrag oder im Betrieb eines Versorgungsunternehmens) bis 31.12.2026, danach § 60b Abs. 6 Satz 2 GModG BELEGT geprüft 01.09.2026
§ 60b Abs. 8 Satz 1 GModG (Nachweis über Projektunterlagen) bis 31.12.2026, danach § 60b Abs. 7 Satz 1 GModG BELEGT geprüft 01.09.2026
§ 74 Abs. 1 GModG (Betreiberpflicht zur energetischen Inspektion, mehr als 12 Kilowatt Kältebedarf) bis 31.12.2026, danach § 74 Abs. 1 GModG BELEGT geprüft 01.09.2026
§ 74 Abs. 3 Nr. 1 GModG (Verweis auf § 56 Abs. 5) bis 31.12.2026, danach § 74 Abs. 3 Nr. 1 GModG BELEGT geprüft 01.09.2026
§ 74 Abs. 3 Nr. 2 GModG (Befreiung bei Energieleistungsvertrag oder Betrieb durch ein Versorgungsunternehmen) bis 31.12.2026, danach § 74 Abs. 3 Nr. 2 GModG BELEGT geprüft 01.09.2026
§ 76 Abs. 1 und 2 GModG (Zehnjahresturnus, abgelaufene Übergangsfrist 31.12.2022) bis 31.12.2026, danach § 76 GModG in der ab 01.01.2027 geltenden Fassung BELEGT geprüft 01.09.2026
§ 76 GModG in der ab 01.01.2027 geltenden Fassung (Art. 2 Nr. 30 BGBl. 2026 I Nr. 226): Frist 31.12.2028, Staffelung 5/10 Jahre, Lüftungsanlagen-Staffel BELEGT geprüft 01.09.2026
§ 96 Abs. 2 GModG (Aufbewahrung der Unternehmererklärung mindestens zehn Jahre, Vorlage auf Verlangen) BELEGT geprüft 01.09.2026
§§ 58, 59, 60 GModG (Betriebsbereitschaft, sachgerechte Bedienung, Wartung und Instandhaltung) BELEGT geprüft 01.09.2026
§ 94 GModG (Verordnungsermächtigung der Länder zum Vollzug) BELEGT geprüft 01.09.2026
§ 108 Abs. 1 GModG (Katalog der Ordnungswidrigkeiten; Nummern verschieben sich zum 01.01.2027, Rahmen unverändert) bis 31.12.2026, danach § 108 Abs. 1 Nr. 8 GModG BELEGT geprüft 01.09.2026
BGBl. 2026 I Nr. 226, Artikel 9 Abs. 2 (Artikel 2 und 7 treten am 1. Januar 2027 in Kraft) BELEGT geprüft 01.09.2026
BGBl. 2026 I Nr. 226, Artikel 2 Nr. 24, 28, 29, 30, 44 (Änderungen des GModG zum 01.01.2027) BELEGT geprüft 01.09.2026
§ 8 Abs. 1 und 2 EnEfG (Energie- oder Umweltmanagementsystem ab mehr als 7,5 Gigawattstunden; Abs. 2 Satz 3: vorübergehende Befreiung von der Auditpflicht des EDL-G) BELEGT geprüft 01.09.2026
§ 3 Nr. 19 EnEfG (Legaldefinition Gesamtendenergieverbrauch: „die Gesamtmenge an Endenergie, die über alle Sektoren in einem vorgegebenen Zeitraum verbraucht wurde“; den Zeitraum setzt die jeweilige Einzelnorm) BELEGT geprüft 02.09.2026
§ 16 Abs. 1, 2, 3, 4 EnEfG und § 17 Abs. 2 EnEfG, § 20 Abs. 4 EnEfG (Abwärme: Dauerpflicht, Bereichsausnahme des Absatzes 3 für beide Handlungspflichten, Meldung jährlich zum 31. März) BELEGT geprüft 02.09.2026
§ 1 Nr. 4 EDL-G, § 8 Abs. 1 EDL-G, § 8c Abs. 1 EDL-G (Energieaudit für Nicht-KMU, Turnus, Erklärung gegenüber dem BAFA) BELEGT geprüft 01.09.2026
§ 8 Abs. 2 EDL-G (Erstaudit spätestens 20 Monate nach Statuserlangung, Satz 2 — BELEGT) BELEGT geprüft 02.09.2026
§ 8 Abs. 3 EDL-G (Freistellung von der Auditpflicht durch ein eingerichtetes oder begonnenes Energie- oder Umweltmanagementsystem) BELEGT geprüft 01.09.2026
§ 8 Abs. 1 CO2KostAufG (hälftige Aufteilung im Nichtwohngebäude) BELEGT geprüft 02.09.2026
§ 11 Abs. 2 CO2KostAufG (Anwendung ab Abrechnungszeitraum 2023) BELEGT geprüft 02.09.2026
§ 4 Abs. 1 und 2 WPG (Wärmeplanung: Adressat sind die Länder; Termine 30.06.2026 und 30.06.2028) BELEGT geprüft 01.09.2026
§ 7 Abs. 3 WPG (Kann-Beteiligung von Großverbrauchern und Unternehmen der Immobilienwirtschaft durch die planungsverantwortliche Stelle) BELEGT geprüft 01.09.2026
§ 11 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Satz 1 WPG (nachrangige Auskunftspflicht Beteiligter, beschränkt auf bereits bekannte Daten) BELEGT geprüft 01.09.2026