Wie dieser Kalender zu lesen ist · 5 Absätze
Welcher dieser Termine ein einzelnes Objekt trifft, hängt an Anlagentyp und Nennleistung, bei der Heizungsprüfung zusätzlich an Wärmeträger und Nutzungseinheitenzahl; das Einbaudatum der Heizungsanlage bestimmt dort nur die Frist, nicht die Pflicht selbst. Der 1. Januar 2027 steht als vierter Termin im Kalender, ist aber der Fassungswechsel nach Artikel 9 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2026 und kein Pflichttermin. Am 31. Dezember 2029 endet zugleich die Frist für die automatische Beleuchtungssteuerung nach § 56 Absatz 6 GModG. Dieser Kalender führt die Energie-Fristen des GModG; Energieaudit, Energiemanagementsystem, CO₂-Kostenaufteilung, kommunale Wärmeplanung und Abwärmepflichten stehen im EnEfG, im EDL-G, im CO2KostAufG und im WPG und knüpfen überwiegend an Unternehmen, Vermieter oder Land an.
Vier Termine strukturieren den Energie-Pflichtenkalender eines Nichtwohngebäudes nach dem Gebäudemodernisierungsgesetz: der 1. Januar 2027, der 30. September 2027, der 31. Dezember 2028 aus der ab 2027 geltenden Fassung des § 76 GModG und der 31. Dezember 2029. Jeder von ihnen gilt nur unter den Voraussetzungen seiner eigenen Vorschrift; mehrere Pflichten desselben Gesetzes tragen überhaupt keinen Kalendertag.
Die Stichtagstabelle sortiert nach dem Datum, nicht nach Gewichtung — keine Ampel, keine Priorisierung — und führt die Energie-Fristen des GModG, nicht alle Vorschriften des Gesetzes. Wer die Pflichten stattdessen nach der Vorschrift geordnet sehen will, findet sie in der Pflichten-Landkarte zum GModG.
Die Nachrüstpflicht des § 56 Absatz 1 GModG und die Inspektionspflicht des § 74 GModG stehen im Kalender nebeneinander, sind aber zwei verschiedene Pflichten mit verschiedenen Auslösern. § 56 Absatz 1 GModG knüpft an die Nennleistung einer von vier genannten Anlagen an, § 74 Absatz 1 GModG an den Kältebedarf einer Klimaanlage oder kombinierten Klima- und Lüftungsanlage. Eine reine Lüftungsanlage steht im Katalog des § 56 Absatz 1 GModG nicht.
Herleitung und Fundstellen · 1 Absatz
Für § 56 Absatz 4 GModG steht bewusst kein Enddatum im Kalender: Der Wortlaut nennt keinen Anknüpfungspunkt für den Fristbeginn, und ein hartes Datum wäre Auslegung statt Zitat.
Pflichten des GModG ohne Kalendertag
Herleitung und Fundstellen · 4 Absätze
Neben den datierten Stichtagen kennt das GModG wiederkehrende Fristen — die Heizungsprüfung innerhalb eines Jahres nach Ablauf von 15 Jahren nach Einbau oder Aufstellung, die energetische Inspektion im Zehnjahresturnus — und Dauerpflichten des Betreibers nach den §§ 58 bis 60 GModG, die überhaupt keinen Termin nennen.
Wiederkehrend, aber ohne festes Datum:
- Heizungsprüfung im rollierenden Turnus. Für eine Heizungsanlage mit Wasser als Wärmeträger in einem Gebäude mit mindestens sechs Wohnungen oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten: innerhalb eines Jahres nach Ablauf von 15 Jahren nach Einbau oder Aufstellung, wenn die Anlage nach Ablauf des 30. September 2009 eingebaut oder aufgestellt wurde und keine Wärmepumpe ist (§ 60b Absatz 1 Satz 1 GModG). § 60b Absatz 7 GModG nimmt bestimmte Anlagen aus.
- Optimierung nach der Prüfung. Zeigt die Heizungsprüfung Optimierungsbedarf nach § 60b Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 GModG auf, sind die Maßnahmen innerhalb von einem Jahr nach der Prüfung durchzuführen und schriftlich festzuhalten (§ 60b Absatz 5 Satz 2 GModG). Das ist eine zweite, eigenständige Frist neben der Prüfung selbst.
- Energetische Inspektion im Turnus. Erstmals im zehnten Jahr nach der Inbetriebnahme oder nach der Erneuerung wesentlicher Bauteile, danach wiederkehrend spätestens alle zehn Jahre (§ 76 Absätze 1 und 2 GModG); § 74 Absatz 3 Nummer 2 GModG nimmt bestimmte Anlagen aus. Ab dem 1. Januar 2027 ist der Turnus gestaffelt: fünf Jahre bei mehr als 70 Kilowatt, zehn Jahre bei mehr als 12 und bis zu 70 Kilowatt Nennleistung für den Kältebedarf.
Dauerhaft, ohne jede Frist:
Herleitung und Fundstellen · 1 Absatz
- Betriebsbereitschaft. Energiebedarfssenkende Einrichtungen sind vom Betreiber betriebsbereit zu erhalten und bestimmungsgemäß zu nutzen (§ 58 Absatz 1 GModG).
- Sachgerechte Bedienung. Anlagen und Einrichtungen der Heizungs-, Kühl- oder Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung sind vom Betreiber sachgerecht zu bedienen (§ 59 GModG).
- Wartung und Instandhaltung. Komponenten mit wesentlichem Einfluss auf den Wirkungsgrad sind vom Betreiber regelmäßig zu warten und instand zu halten; dafür ist Fachkunde erforderlich (§ 60 GModG). Ein Wartungsintervall nennt der Text nicht — wer eines angibt, gibt keine gesetzliche Vorgabe wieder.
- Aufbewahrung der Unternehmererklärung. Der Eigentümer bewahrt sie mindestens zehn Jahre auf und legt sie der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Verlangen vor (§ 96 Absatz 2 GModG). Das ist eine Aufbewahrungspflicht, keine Frist zum Handeln.
Wann ein Turnus in einem konkreten Objekt beginnt, hängt an Einbau, Inbetriebnahme oder Erneuerung; diese Angabe kann der Kalender nicht treffen. Was der ausführende Betrieb bestätigen muss, steht auf der Seite zur Unternehmererklärung nach § 96 GModG. Die laufenden Pflichten im Gebäudebetrieb behandelt die Seite zur Betreiberverantwortung für die Gebäudetechnik.
Energie-Fristen außerhalb des GModG
| Pflicht | Adressat | Anknüpfungspunkt | Termin | Fundstelle | Belegstufe |
|---|---|---|---|---|---|
| Energieaudit | Unternehmen, das kein Kleinstunternehmen und kein KMU im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG ist | Unternehmensgröße, keine Verbrauchsschwelle | Erstes Audit spätestens 20 Monate nach Erlangung dieses Status, danach mindestens alle vier Jahre | § 1 Nr. 4, § 8 Abs. 1, 2 und 3, § 8c Abs. 1 EDL-G | BELEGT |
| Energie- oder Umweltmanagementsystem | Unternehmen | mehr als 7,5 Gigawattstunden Gesamtendenergieverbrauch im Durchschnitt der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre | bis zum Ablauf des 18. Juli 2025 bei Statuserlangung bis zum 17. November 2023; sonst 20 Monate nach Erlangung des Status | § 8 Abs. 1 und 2 EnEfG | BELEGT |
| Abwärme vermeiden, reduzieren, verwenden — und melden | Unternehmen; ausgenommen sind Unternehmen mit 2,5 Gigawattstunden oder weniger im Dreijahresdurchschnitt | Gesamtendenergieverbrauch des Unternehmens | Dauerpflicht ohne Stichtag; die Meldung an die Bundesstelle für Energieeffizienz jährlich zum 31. März, erstmals zum 1. Januar 2024 | § 16 Abs. 1, 2, 3, 4; § 17 Abs. 2; § 20 Abs. 4 EnEfG | BELEGT |
| CO₂-Kostenaufteilung im Nichtwohngebäude | Vermieter | Mietverhältnis über Räume in einem Nichtwohngebäude; brennstoffgebunden | fortlaufend, für jeden Abrechnungszeitraum, der am oder nach dem 1. Januar 2023 beginnt | § 8 Abs. 1, § 11 Abs. 2 CO2KostAufG | BELEGT |
| Kommunale Wärmeplanung | die Länder — nicht der Gebäudeeigentümer | Einwohnerzahl des Gemeindegebiets zum 1. Januar 2024 | bis zum Ablauf des 30. Juni 2026 für Gemeindegebiete mit mehr als 100.000 Einwohnern, bis zum Ablauf des 30. Juni 2028 für die übrigen | § 4 Abs. 1 und 2 WPG | BELEGT |
Herleitung und Fundstellen · 8 Absätze
Energieaudit, Energiemanagementsystem, CO₂-Kostenaufteilung, kommunale Wärmeplanung und Abwärmepflichten stehen im EnEfG, im EDL-G, im CO2KostAufG und im WPG, nicht im GModG. Ihre Fristen knüpfen überwiegend am Unternehmen, am Vermieter oder am Land an, nicht am einzelnen Gebäude — deshalb führt dieser Kalender sie getrennt und nicht auf derselben objektbezogenen Zeitachse.
Für das Energieaudit nennt das EDL-G zwei weitere Angaben: Ein eingerichtetes oder begonnenes Energie- oder Umweltmanagementsystem stellt nach § 8 Absatz 3 EDL-G von der Auditpflicht frei, und die Erklärung gegenüber dem BAFA ist binnen zwei Monaten abzugeben (§ 8c Abs. 1 EDL-G).
Die fünf Pflichten außerhalb des GModG stehen mit Fundstelle und Belegstufe in der Tabelle; die Normtexte wurden am 1. und 2. September 2026 abgerufen. Der Unterschied zu den Pflichten des GModG-Kalenders liegt im Anknüpfungspunkt: Zwei Betreiber desselben Gebäudetyps können hier unterschiedlich betroffen sein, weil es auf Rechtsträger und Gesamtverbrauch ankommt und nicht auf das Objekt. Deshalb lassen sich diese Termine nicht objektweise in dieselbe Achse einsortieren.
Herleitung und Fundstellen · 5 Absätze
Der Begriff „Gesamtendenergieverbrauch“, an dem zwei dieser Zeilen hängen, ist in § 3 Nummer 19 EnEfG legaldefiniert: als die Gesamtmenge an Endenergie, „die über alle Sektoren in einem vorgegebenen Zeitraum verbraucht wurde“. Den Zeitraum setzt die jeweilige Vorschrift selbst — in § 8 und in § 16 EnEfG sind es die letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre. Anknüpfungspunkt ist damit der Verbrauch des Unternehmens, nicht der eines einzelnen Gebäudes.
Die beiden Handlungspflichten des § 16 EnEfG — Abwärme vermeiden nach § 16 Absatz 1 Satz 1 EnEfG und Abwärme verwenden nach § 16 Absatz 2 Satz 1 EnEfG — sind zusätzlich zur Ausnahme des § 16 Absatz 4 EnEfG auch dann nicht anzuwenden, wenn eine Anlage nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genehmigungsbedürftig ist und für sie im Bundes-Immissionsschutzgesetz oder in einer Verordnung aufgrund einer Ermächtigung nach diesem Gesetz speziellere Anforderungen zur Vermeidung und Nutzung von Abwärme bestehen (§ 16 Absatz 3 EnEfG). Die Auskunfts- und Meldepflichten des § 17 EnEfG erfasst diese Bereichsausnahme nicht; sie haben ihren eigenen Ausnahmetatbestand in § 17 Absatz 4 EnEfG.
Wer die Nachrüstung nach § 56 GModG erfüllt, hat damit weder ein Energieaudit durchgeführt noch ein Energiemanagementsystem eingerichtet. Keine der geprüften Normen enthält eine Anrechnungsregel zwischen dem GModG und dem EnEfG oder dem EDL-G, und umgekehrt gilt dasselbe. Zwischen dem EnEfG und dem EDL-G gibt es sie dagegen: Ein Energiemanagementsystem nach § 8 Absatz 1 EnEfG befreit nach § 8 Absatz 2 Satz 3 EnEfG vorübergehend von der Auditpflicht des EDL-G.
Aus einem Wärmeplan folgt für den Gebäudeeigentümer nach dem WPG keine Handlungspflicht; die Termine der Wärmeplanung sind Planungstermine der Länder und der planungsverantwortlichen Stellen. Wer nach § 7 Absatz 3 WPG beteiligt wurde, kann nach § 11 Absatz 1 Nummer 4 WPG nachrangig auskunftspflichtig sein, beschränkt auf bereits bekannte Daten. Wozu ein Wärmeplan im Einzelfall führt, richtet sich nach Landes- und Kommunalrecht, das wir nicht erhoben haben.
Die eigenen Seiten zu Energieaudit, Energiemanagementsystem, Abwärmenutzung, CO₂-Kostenaufteilung und kommunaler Wärmeplanung führen Schwellen, Adressaten und Nachweiswege im Einzelnen aus.
Fragen zu den Fristen im Nichtwohngebäude
Der nächste Pflichttermin des GModG ist der 30. September 2027. Er gilt für eine Heizungsanlage mit Wasser als Wärmeträger in einem Gebäude mit mindestens sechs Wohnungen oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten, die vor dem 1. Oktober 2009 eingebaut wurde (§ 60b Absatz 1 Satz 2 GModG). Der 1. Januar 2027 ist ein Fassungswechsel, kein Pflichttermin.
Sie gilt für ein Nichtwohngebäude, in dem die Nennleistung einer Heizungsanlage, einer kombinierten Raumheizungs- und Lüftungsanlage, einer Klimaanlage oder einer kombinierten Klima- und Lüftungsanlage mehr als 70 Kilowatt beträgt — nicht, wenn die Ausrüstung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar ist (§ 56 Absatz 1 GModG). Unterhalb dieser Schwelle nennt die Vorschrift keine Frist.
Die Fristen zum 30. September 2027 und zum 31. Dezember 2029 bleiben unverändert. Zum 1. Januar 2027 ändern sich Absatznummern in § 60b GModG, der Verweis in § 74 Absatz 3 Nummer 1 GModG, die Inspektionszeiträume des § 76 GModG und die Katalognummern des § 108 GModG. § 56 GModG ändert sich nicht.
Die Zuordnung richtet sich nach der einzelnen Vorschrift. § 8 Absatz 1 GModG macht Bauherr oder Eigentümer verantwortlich, soweit das Gesetz nicht ausdrücklich einen anderen Verantwortlichen bezeichnet; § 74 Absatz 1 GModG und die §§ 58 bis 60 GModG nennen ausdrücklich den Betreiber. Die vertragliche Verteilung regelt das GModG nicht.
Eine turnusmäßige Melde- oder Vorlagepflicht sieht das Bundesgesetz für die Nachrüstung im Bestand nicht vor. Belegt ist die Aufbewahrung der Unternehmererklärung über mindestens zehn Jahre und ihre Vorlage bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Verlangen (§ 96 Absatz 2 GModG). Landesrechtliche Vollzugsregelungen nach § 94 GModG haben wir nicht erhoben.
Rechtsstand: Die GModG-Zitate dieser Seite stammen aus dem amtlichen Normtext; § 56 GModG wurde am 23. August 2026 abgerufen, die Nachbarnormen am 1. September 2026 und § 60b Absatz 1 GModG erneut am 2. September 2026. Das Änderungsgesetz (BGBl. 2026 I Nr. 226) sowie die Normtexte des EnEfG, des EDL-G, des CO2KostAufG und des WPG wurden am 1. September 2026 abgerufen. Welche Fundstelle ab wann gilt und wann sie zuletzt geprüft wurde, führt der Rechtsstand dieser Angaben.
Recherche, keine Rechtsberatung. Diese Seite ersetzt keine anwaltliche Prüfung im Einzelfall.
Fundstellen: § 56 Abs. 1, § 56 Abs. 4 GModG · geprüft 02.09.2026