Das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) gilt seit dem 29. Juli 2026 und trifft ein Nichtwohngebäude je nach Anlagentechnik und Nutzung mit mehreren voneinander unabhängigen Pflichten. Dazu gehört die Nachrüstung der Gebäudeautomation nach § 56 GModG, mit Ausnahmen nach Absatz 1 Halbsatz 2.
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Die Pflichten-Landkarte zum GModG führt die Vorschriften, die ein Nichtwohngebäude betreffen, mit Fundstelle, Adressat und Termin je Zeile. Die Energie-Pflichten aus anderen Gesetzen grenzt sie davon ab. Was die Nachrüstpflicht selbst verlangt, steht in der Nachrüstpflicht im Überblick. Die Landkarte erfasst ausschließlich Nichtwohngebäude; welche Vorschriften des GModG für Wohngebäude gelten, führt sie nicht.
Sieben Fundstellen des GModG, die ein Nichtwohngebäude betreffen
Für ein Nichtwohngebäude sind im GModG vor allem sieben Fundstellen maßgeblich: § 56 (Gebäudeautomatisierung und Gebäudesteuerung), §§ 58 bis 60 (Betrieb), § 60b (Heizungsprüfung), § 74 (energetische Inspektion), § 96 (Unternehmererklärung), § 102 (Befreiungen) und § 108 (Bußgeldvorschriften). Adressat, Schwelle und Termin fallen von Zeile zu Zeile auseinander; nicht jede Vorschrift nennt alle drei.
| Vorschrift | Was sie regelt | Adressat | Stichtag oder Turnus | Detailseite |
|---|---|---|---|---|
| § 56 GModG — Gebäudeautomatisierung und Gebäudesteuerung | Ein Nichtwohngebäude mit einer der vier dort genannten Anlagen von mehr als 70 Kilowatt Nennleistung muss mit einem System für Gebäudeautomatisierung und Gebäudesteuerung ausgerüstet werden, es sei denn, das ist technisch nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar; Absatz 6 verlangt zusätzlich eine automatische Beleuchtungssteuerung unter demselben Vorbehalt. | Eigentümer oder Bauherr über § 8 Absatz 1 GModG; Absatz 1 bezeichnet keinen eigenen Verantwortlichen | Ablauf des 31. Dezember 2029; Absatz 4 eröffnet für bestimmte Bestandssysteme eine bis zu zehn Jahre längere Frist | die Nachrüstpflicht im Überblick · Beleuchtungssteuerung |
| §§ 58 bis 60 GModG — Betrieb der Anlagentechnik | Energiebedarfssenkende Einrichtungen sind betriebsbereit zu erhalten, Anlagen der Heizungs-, Kühl- oder Raumlufttechnik sachgerecht zu bedienen und wirkungsgradrelevante Komponenten regelmäßig zu warten. | Betreiber, in allen drei Vorschriften ausdrücklich genannt | kein Stichtag — Dauerpflichten | Betreiberverantwortung für die Gebäudetechnik |
| § 60b GModG — Prüfung und Optimierung älterer Heizungsanlagen | Eine Heizungsanlage mit Wasser als Wärmeträger in einem Gebäude mit mindestens sechs Wohnungen oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten ist zu prüfen und zu optimieren; Satz 1 nimmt Wärmepumpen aus. | über § 8 Absatz 1 GModG Eigentümer oder Bauherr | richtet sich nach dem Zeitpunkt von Einbau oder Aufstellung (Absatz 1 Sätze 1 und 2) | Heizungsprüfung nach § 60b GModG |
| § 74 GModG — Betreiberpflicht (energetische Inspektion) | Der Betreiber einer in ein Gebäude eingebauten Klimaanlage oder kombinierten Klima- und Lüftungsanlage mit mehr als 12 Kilowatt Nennleistung für den Kältebedarf hat energetische Inspektionen durchführen zu lassen. | Betreiber, ausdrücklich genannt | bis zum 31. Dezember 2026 einheitlich zehn Jahre; ab dem 1. Januar 2027 gestaffelt nach Nennleistung (§ 76 GModG) | energetische Inspektion von Klimaanlagen |
| § 96 GModG — Private Nachweise (Unternehmererklärung) | Wer geschäftsmäßig Arbeiten aus dem Katalog des Absatzes 1 an oder in einem bestehenden Gebäude durchführt — darunter der Einbau von Systemen nach § 56 GModG —, bestätigt dem Eigentümer schriftlich, dass die eingebauten Teile den Anforderungen entsprechen. | ausführender Betrieb für die Erklärung; Eigentümer für Aufbewahrung und Vorlage (Absatz 2) | unverzüglich nach Abschluss der Arbeiten; Aufbewahrung mindestens zehn Jahre | Unternehmererklärung nach § 96 GModG |
| § 102 GModG — Befreiungen | Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat auf Antrag zu befreien, soweit die Ziele anderweitig im gleichen Umfang erreicht werden oder die Anforderungen im Einzelfall wegen besonderer Umstände zu einer unbilligen Härte führen; auf Teil 5 (Energieausweise) ist die Befreiung nicht anzuwenden. | Antrag des Eigentümers oder Bauherren; Darlegungs- und Nachweislast für Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 beim Antragsteller (Absatz 3) | kein Stichtag — Antrag im Einzelfall | Befreiung auf Antrag bei der Landesbehörde |
| § 108 GModG — Bußgeldvorschriften | Der Katalog des Absatzes 1 bestimmt die ahndbaren Verstöße, Absatz 2 ordnet ihnen Rahmen zu; vorausgesetzt ist Vorsatz oder Leichtfertigkeit. | richtet sich nach dem jeweiligen Tatbestand des Absatzes 1 | kein Stichtag | Bußgeld und Vollzug |
Die Zeilenfolge der Landkarte entspricht der Paragrafenfolge des Gesetzes, nicht einer Gewichtung. Die Landkarte führt die sieben Vorschriften, auf die es für Betreiber von Nichtwohngebäuden ankommt, und nicht alle Vorschriften des GModG. Rahmenbeträge des § 108 GModG nennt sie nicht; sie stehen auf der Seite zu Bußgeld und Vollzug.
Zwei Merkmale der Landkarte erklären sich nicht von selbst. Erstens steht in der Adressatenspalte zweimal ein Verweis auf § 8 GModG statt eines Namens. Das ist kein Auslassungszeichen, sondern die Bauweise des Gesetzes, und der übernächste Abschnitt erklärt sie.
Herleitung und Fundstellen · 2 Absätze
Zweitens knüpfen die sieben Fundstellen an unterschiedliche Merkmale an: § 56 GModG an die Nennleistung einer Anlage, § 60b GModG an Wärmeträger und Nutzungseinheitenzahl, § 74 GModG an den Kältebedarf. Ein Gebäude kann deshalb der einen Vorschrift unterfallen und der anderen nicht.
Welche Anlage in einem Objekt die Schwelle des § 56 Abs. 1 GModG überschreitet, nimmt der Selbst-Check anlagenweise auf: für welche Anlage die Pflicht greift. Der Check ordnet die von Ihnen eingegebenen Angaben dem Gesetzeswortlaut zu und ersetzt keine rechtliche Prüfung im Einzelfall.
Nichtwohngebäude oder Wohngebäude: woran das GModG die Zuordnung festmacht
Ein Nichtwohngebäude ist nach § 3 Abs. 1 Nr. 23 GModG ein Gebäude, das nicht unter Nummer 33 fällt. Nummer 33 zählt zu den Wohngebäuden auch Wohn-, Alten- oder Pflegeheime sowie ähnliche Einrichtungen, sofern das Gebäude nach seiner Zweckbestimmung überwiegend dem Wohnen dient. Die Zuordnung entscheidet sich damit am einzelnen Gebäude.
Beide Legaldefinitionen stehen in § 3 Abs. 1 GModG, abgerufen am 1. September 2026:
„23. „Nichtwohngebäude” ein Gebäude, das nicht unter Nummer 33 fällt,”
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„33. „Wohngebäude” ein Gebäude, das nach seiner Zweckbestimmung überwiegend dem Wohnen dient, einschließlich von Wohn-, Alten- oder Pflegeheimen sowie ähnlicher Einrichtungen,”
Der Begriff Nichtwohngebäude ist damit negativ definiert: Er umfasst alles, was die Wohngebäude-Definition nicht erfasst. Das Merkmal, das die Grenze zieht, ist die Zweckbestimmung des Gebäudes — nicht der Rechtsträger und nicht die Branche.
Herleitung und Fundstellen · 2 Absätze
Wo ein Gebäude nach seiner Zweckbestimmung überwiegend dem Wohnen dient, greifen die Nichtwohngebäude-Vorschriften des GModG nicht; wo es das nicht tut, ist das Gebäude ein Nichtwohngebäude im Sinne des GModG. Ob eine einzelne Vorschrift greift, entscheiden ihre eigenen Merkmale.
Ab wann ein Gebäude „überwiegend“ dem Wohnen dient, bestimmt der Wortlaut nicht. Eine Grenze in Prozent, Quadratmetern oder Nutzungseinheiten steht weder in § 3 Absatz 1 Nummer 33 GModG noch an anderer Stelle des § 3 Absatz 1 GModG. Für gemischt genutzte Objekte bleibt die Zuordnung damit eine Frage der Zweckbestimmung im Einzelfall. Was der Begriff Nichtwohngebäude im GModG bezeichnet, vertieft ein eigener Glossareintrag.
Zwei Adressaten in einem Gesetz
Zwei Vorschriften des GModG führen zu zwei verschiedenen Adressaten. § 74 Abs. 1 GModG nennt ausdrücklich den Betreiber; für § 56 Abs. 1 GModG, der keinen Verantwortlichen bezeichnet, ist über § 8 Abs. 1 GModG der Eigentümer oder Bauherr verantwortlich. Wo Eigentümer und Betreiber verschiedene Personen sind, fallen beide Pflichten auseinander.
§ 8 GModG ist die Verteilungsnorm des Gesetzes und greift immer dann, wenn eine Vorschrift keinen eigenen Verantwortlichen benennt (abgerufen am 1. September 2026):
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„(1) Für die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes ist der Bauherr oder Eigentümer verantwortlich, soweit in diesem Gesetz nicht ausdrücklich ein anderer Verantwortlicher bezeichnet ist.”
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„(2) Für die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes sind im Rahmen ihres jeweiligen Wirkungskreises auch die Personen verantwortlich, die im Auftrag des Eigentümers oder des Bauherren bei der Errichtung oder Änderung von Gebäuden oder der Anlagentechnik in Gebäuden tätig werden.”
Der „andere Verantwortliche“ im Sinne des Absatzes 1 steht in § 74 Absatz 1 GModG im ersten Wort:
Herleitung und Fundstellen · 2 Absätze
„(1) Der Betreiber von einer in ein Gebäude eingebauten Klimaanlage mit einer Nennleistung für den Kältebedarf von mehr als 12 Kilowatt oder einer kombinierten Klima- und Lüftungsanlage mit einer Nennleistung für den Kältebedarf von mehr als 12 Kilowatt hat innerhalb der in § 76 genannten Zeiträume energetische Inspektionen dieser Anlage durch eine berechtigte Person im Sinne des § 77 Absatz 1 durchführen zu lassen.”
Wer im Gesetzeswortlaut steht, lässt sich deshalb Pflicht für Pflicht ablesen:
| Pflicht | Adressat nach dem Gesetzeswortlaut |
|---|---|
| Nachrüstung der Gebäudeautomation (§ 56 Absatz 1 GModG) | kein Verantwortlicher genannt → § 8 Absatz 1: Eigentümer oder Bauherr |
| Betrieb, Bedienung, Wartung (§§ 58 bis 60 GModG) | „vom Betreiber” |
| Heizungsprüfung (§ 60b Absatz 1 GModG) | kein Verantwortlicher genannt → § 8 Absatz 1: Eigentümer oder Bauherr |
| Energetische Inspektion (§ 74 Absatz 1 GModG) | „Der Betreiber” |
| Unternehmererklärung (§ 96 Absatz 1 GModG) | „Wer geschäftsmäßig … Arbeiten durchführt” |
| Aufbewahrung der Unternehmererklärung (§ 96 Absatz 2 GModG) | „von dem Eigentümer” |
| Befreiungsantrag (§ 102 Absatz 1 GModG) | „auf Antrag des Eigentümers oder Bauherren” |
Herleitung und Fundstellen · 1 Absatz
§ 8 GModG ordnet die öffentlich-rechtliche Verantwortlichkeit zu, also die Frage, wen die Behörde in Anspruch nimmt. Wie sich Kosten, Durchführung und Nachweisführung im Innenverhältnis zwischen Eigentümer, Betreiber, Mieter und Dienstleister verteilen, regelt das GModG nicht; das ist Sache des Vertrags. Wer wofür verantwortlich ist, vertieft eine eigene Seite zur Betreiberverantwortung für die Gebäudetechnik. Die energetische Inspektion von Klimaanlagen behandelt eine weitere Seite.
Betriebsbereitschaft, Bedienung, Wartung: drei Pflichten ohne Stichtag
§§ 58 bis 60 GModG verpflichten den Betreiber dauerhaft. Der Betreiber muss energiebedarfssenkende Einrichtungen betriebsbereit erhalten und bestimmungsgemäß nutzen (§ 58), Anlagen der Heizungs-, Kühl- oder Raumlufttechnik sachgerecht bedienen (§ 59) und wirkungsgradrelevante Komponenten regelmäßig warten und instand halten (§ 60). Einen Stichtag nennt keine der drei Vorschriften in den hier wiedergegebenen Absätzen.
Betriebsbereitschaft (§ 58 GModG). Die Vorschrift verlangt einen Zustand, keinen Termin (abgerufen am 1. September 2026):
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„§ 58 Betriebsbereitschaft. (1) Energiebedarfssenkende Einrichtungen in Anlagen und Einrichtungen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung sind vom Betreiber betriebsbereit zu erhalten und bestimmungsgemäß zu nutzen.”
Sachgerechte Bedienung (§ 59 GModG). Der Wortlaut ist ein einziger Satz:
Herleitung und Fundstellen · 5 Absätze
„§ 59 Sachgerechte Bedienung. Eine Anlage und Einrichtung der Heizungs-, Kühl- oder Raumlufttechnik oder der Warmwasserversorgung ist vom Betreiber sachgerecht zu bedienen.”
Wartung und Instandhaltung (§ 60 GModG). Die Vorschrift knüpft an den Wirkungsgrad an und verlangt Fachkunde:
„§ 60 Wartung und Instandhaltung. (1) Komponenten, die einen wesentlichen Einfluss auf den Wirkungsgrad von Anlagen und Einrichtungen … haben, sind vom Betreiber regelmäßig zu warten und instand zu halten. (2) Für die Wartung und Instandhaltung ist Fachkunde erforderlich. …”
Wartungsintervalle nennen die drei Vorschriften nicht, und den Begriff der Fachkunde füllt der Wortlaut an dieser Stelle nicht aus. Die §§ 58 bis 60 GModG kommen im Bußgeldkatalog des § 108 Absatz 1 GModG nicht vor; geprüft ist der vollständige Katalog. Das ändert nichts daran, dass es Pflichten des Betreibers sind — es heißt nur, dass das Gesetz sie nicht mit einer Geldbuße bewehrt hat.
Der Zusammenhang mit der Nachrüstung ergibt sich aus § 58 GModG: Die Vorschrift verlangt, energiebedarfssenkende Einrichtungen betriebsbereit zu erhalten und bestimmungsgemäß zu nutzen. Ob ein nach § 56 Absatz 2 GModG nachgerüstetes System darunter fällt, sagt der Wortlaut nicht ausdrücklich. Die Pflichtenlage endet mit der Inbetriebnahme jedenfalls nicht.
Was am 1. Januar 2027 anders steht
Zum 1. Januar 2027 treten Änderungen unter anderem an § 60b, § 74, § 76 und § 108 GModG in Kraft. Rechtsgrundlage ist Artikel 9 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2026. Die Änderungen betreffen Absatznummern, Anwendungsbereiche und Prüfzeiträume. § 56 GModG selbst ändert keiner der drei Änderungsartikel 2, 3 und 4.
Artikel 9 des Gesetzes vom 23. Juli 2026 datiert die Änderungen (BGBl. 2026 I Nr. 226, abgerufen am 1. September 2026):
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„(2) Die Artikel 2 und 7 treten am 1. Januar 2027 in Kraft. (3) Artikel 3 tritt am 1. Januar 2028 in Kraft. (4) Artikel 4 tritt am 1. Januar 2030 in Kraft.”
| Vorschrift | Was sich ändert | ab wann |
|---|---|---|
| § 60b GModG | Der Absatz, der die Heizungsprüfung bei standardisierter Gebäudeautomation nach § 56 GModG entfallen lässt, wird von Absatz 7 zu Absatz 6; der Absatz über den Nachweis durch Projektunterlagen wird von Absatz 8 zu Absatz 7. Absatz 1 Satz 2 nimmt Wärmepumpen aus, und der Prüfkatalog wird neu gefasst. | 1. Januar 2027 |
| § 74 GModG | Absatz 1 erfasst zusätzlich Lüftungsanlagen mit einer Nennleistung von mehr als 70 Kilowatt. In Absatz 3 Nummer 1 tritt an die Stelle des Verweises auf § 56 Absatz 5 ein Verweis auf § 56 Absatz 2. Ein neuer Absatz 5 nimmt bestimmte Gebäude der Landes- und Bündnisverteidigung aus. | 1. Januar 2027 |
| § 76 GModG | Die Vorschrift wird vollständig ersetzt. An die Stelle des einheitlichen Zehnjahresturnus treten Erst- und Wiederholungszeiträume, die nach der Nennleistung gestaffelt sind. | 1. Januar 2027 |
| § 108 GModG | Artikel 2 fügt in Absatz 1 einen neuen Bußgeldtatbestand ein; dadurch verschieben sich die folgenden Nummern des Bußgeldkatalogs. Die Verweise in Absatz 2 werden auf die neuen Nummern umgestellt. | 1. Januar 2027 |
Die Verschiebung im § 108 GModG folgt aus einem eingefügten Tatbestand. Die Rahmen bleiben der Höhe nach unverändert, und Artikel 2 stellt in § 108 Abs. 2 GModG nur die Verweise auf die neuen Nummern um. Auf dieser Seite und auf den Detailseiten steht deshalb keine Katalognummer — sie wäre am 1. Januar 2027 falsch, ohne dass sich in der Sache etwas geändert hätte.
Herleitung und Fundstellen · 2 Absätze
Für § 74 Absatz 3 Nummer 1 GModG ist der Textbefund älter als die Korrektur. Der heute geltende Verweis auf § 56 Absatz 5 GModG trifft die Bereichsausnahme für Gebäude der Landes- und Bündnisverteidigung, nicht den Funktionskatalog des § 56 Absatz 2 GModG. Was aus dem heutigen Verweis folgt, entscheidet sich nicht am Wortlaut. Ab dem 1. Januar 2027 verweist die Vorschrift auf § 56 Absatz 2 GModG.
Die Änderungstabelle führt ausschließlich verkündete Fassungen; über nicht verkündete Änderungen sagt sie nichts, und eine Bewertung der Änderungen enthält sie nicht. Welche Fassung ab wann gilt, führt Rechtsstand und Normhistorie mit Fundstelle und Prüfdatum je Zeile. Die Heizungsprüfung und die energetische Inspektion von Klimaanlagen behandeln jeweils eigene Seiten.
Energie-Pflichten, die nicht im GModG stehen
Energieaudit, Energiemanagementsystem, Abwärmepflichten, CO₂-Kostenaufteilung und kommunale Wärmeplanung stehen in eigenen Gesetzen, nicht im GModG. EnEfG, EDL-G und WPG knüpfen am Unternehmen oder am Land an, nicht am einzelnen Nichtwohngebäude; das CO2KostAufG knüpft an den Vermieter und an ein Mietverhältnis über Räume in einem Nichtwohngebäude. Wer § 56 GModG erfüllt, hat damit weder ein Energieaudit durchgeführt noch ein Energiemanagementsystem eingerichtet.
- Energieaudit — Pflicht des Unternehmens, geregelt im Gesetz über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen (EDL-G). Eine eigene Seite behandelt die Energieaudit-Pflicht.
- Energie- oder Umweltmanagementsystem — Pflicht des Unternehmens, geregelt im Energieeffizienzgesetz (EnEfG). Eine eigene Seite behandelt die Pflicht zum Energiemanagementsystem.
- Abwärme vermeiden, wiederverwenden und melden — Pflichten des Unternehmens, geregelt im EnEfG. Eine eigene Seite behandelt die Abwärmenutzung.
- CO₂-Kostenaufteilung — Pflicht des Vermieters, geregelt im Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG). Eine eigene Seite behandelt die Aufteilung im Nichtwohngebäude.
- Kommunale Wärmeplanung — Aufgabe der Länder, geregelt im Wärmeplanungsgesetz (WPG); eine Eigentümerpflicht enthält das Gesetz nicht. Eine eigene Seite behandelt die Wärmeplanung aus Sicht der Nichtwohngebäude.
Der Unterschied liegt im Anknüpfungspunkt: Das GModG knüpft an ein Gebäude an, EnEfG und EDL-G an Merkmale des Unternehmens, das CO2KostAufG an die Vermieterstellung und das WPG an die Länder. Eine Anrechnungsregel enthält keine der geprüften Vorschriften — ein Energieaudit ersetzt die Ausrüstung nach § 56 GModG nicht, und die Ausrüstung ersetzt kein Audit.
Eine Brücke gibt es dennoch, und sie ist wörtlich. § 8 Absatz 1 CO2KostAufG verweist für den Begriff des Nichtwohngebäudes auf § 3 Absatz 1 Nummer 23 GModG — dieselbe Fundstelle, an der auch § 56 GModG hängt.
Herleitung und Fundstellen · 1 Absatz
§ 56 Absatz 2 Nummer 1 GModG verlangt außerdem eine kontinuierliche Überwachung, Protokollierung und Analyse der Verbräuche aller Hauptenergieträger. Die danach erhobenen Messdaten können mehrere Pflichten bedienen. Das ist ein Nutzenargument, keine Erfüllung der jeweils anderen Pflicht. Welche Frist wann läuft, ordnet ein eigener Betreiberpflichten-Kalender.
Fragen zum GModG im Nichtwohngebäude
Die Kurzbezeichnung lautet seit dem 29. Juli 2026 Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG). Sie stammt aus Artikel 1 Nummer 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2026. Der Fundstellenpfad im amtlichen Portal trägt historisch weiterhin die Zeichenfolge „geg“. Als Bezeichnung geltenden Rechts ist „GEG“ damit überholt.
§ 3 Abs. 1 Nr. 33 GModG zählt Wohn-, Alten- oder Pflegeheime zu den Wohngebäuden, sofern das Gebäude nach seiner Zweckbestimmung überwiegend dem Wohnen dient. Für ein solches Gebäude greifen die Nichtwohngebäude-Vorschriften des GModG nicht. Maßgeblich ist die Zweckbestimmung des einzelnen Gebäudes, nicht die Branche des Trägers.
§ 8 Abs. 1 GModG macht Bauherr oder Eigentümer verantwortlich, soweit das Gesetz nicht ausdrücklich einen anderen Verantwortlichen bezeichnet. Ausdrücklich den Betreiber nennen § 74 Abs. 1 GModG und die §§ 58 bis 60 GModG. § 8 GModG ordnet die öffentlich-rechtliche Verantwortlichkeit zu; die vertragliche Verteilung regelt das GModG nicht.
§ 71a GEG ist aufgehoben. Die Regelung zur Gebäudeautomation steht seit dem 29. Juli 2026 in § 56 GModG; die Ablösung ergibt sich aus Artikel 1 Nummer 26 des Gesetzes vom 23. Juli 2026. Der Abruf von gesetze-im-internet.de/geg/__71a.html lieferte am 23. August 2026 HTTP 404.
Zum 1. Januar 2027 ändern sich unter anderem § 60b, § 74, § 76 und § 108 GModG. In § 60b GModG verschieben sich Absatznummern, § 74 GModG erfasst zusätzlich Lüftungsanlagen mit einer Nennleistung von mehr als 70 Kilowatt, § 76 GModG staffelt die Inspektionszeiträume nach Nennleistung, und die Nummern des Bußgeldkatalogs verschieben sich. § 56 GModG ändert sich nicht.
Sie suchen § 71a GEG? Diese Vorschrift ist aufgehoben; was an ihre Stelle getreten ist, steht unter § 71a GEG und § 56 GModG.
Rechtsstand: Die Normzitate dieser Seite stammen aus dem amtlichen Text des GModG, abgerufen am 1. September 2026; die Angaben zu § 56 GModG stammen zusätzlich aus der Erhebung vom 23. August 2026. Das Änderungsgesetz (BGBl. 2026 I Nr. 226) wurde am 1. September 2026 abgerufen. Erhoben wurde Bundesrecht; landesrechtliche Vollzugsregelungen sind darin nicht enthalten. Welche Fassung ab wann gilt, führt Rechtsstand dieser Angaben.
Recherche, keine Rechtsberatung. Diese Seite ersetzt keine anwaltliche Prüfung im Einzelfall.
Fundstellen: § 3 Abs. 1 Nr. 23, § 3 Abs. 1 Nr. 33 GModG · geprüft 02.09.2026