Pflicht

Abwärme: welche Pflichten das Energieeffizienzgesetz Unternehmen auferlegt

Rechtsstand 02.09.2026 Lesezeit ca. 14 Minuten

Die §§ 16 und 17 EnEfG verpflichten Unternehmen, Abwärme nach dem Stand der Technik zu vermeiden, sie wiederzuverwenden, soweit möglich und zumutbar, und die Angaben jährlich zum 31. März der Bundesstelle für Energieeffizienz zu übermitteln. Ausgenommen sind Unternehmen mit 2,5 Gigawattstunden Gesamtendenergieverbrauch oder weniger im Dreijahresdurchschnitt.

  • Die Vorschrift ist als Pflicht mit Ausnahme gebaut: § 16 Abs. 1 EnEfG verpflichtet „Unternehmen“ ohne Verbrauchsangabe; erst § 16 Abs. 4 EnEfG nimmt Unternehmen mit 2,5 Gigawattstunden oder weniger im Dreijahresdurchschnitt aus.
  • Bezugsgröße ist der Gesamtendenergieverbrauch des Unternehmens, nicht der eines einzelnen Gebäudes. Ob in einem Betrieb Abwärme anfällt, sagt der Gesetzestext nicht.
  • Die Angaben werden auf einer öffentlich zugänglichen Plattform für Abwärme bereitgestellt (§ 17 Abs. 2 Satz 3 EnEfG), unter zwei im Gesetz genannten Vorbehalten.

Nicht Gegenstand dieser Seite sind das Energiemanagementsystem und die Umsetzungspläne des EnEfG, die Energieaudit-Pflicht des EDL-G, der Fristenkalender und die Vorgaben für Rechenzentren nach § 11 EnEfG. Auch technische Verfahren der Wärmerückgewinnung, Anlagentechnik und Wirtschaftlichkeitsrechnungen behandelt sie nicht.

Wen § 16 EnEfG verpflichtet

Die Pflicht, die § 16 Abs. 1 EnEfG „Unternehmen“ auferlegt, kennt im Verpflichtungssatz keine Schwelle. Die Begrenzung steht eine Ebene tiefer: § 16 Abs. 4 EnEfG nimmt Unternehmen mit einem jährlichen durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch von 2,5 Gigawattstunden oder weniger innerhalb der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre von der Vermeidungspflicht nach Absatz 1 Satz 1 und der Verwendungspflicht nach Absatz 2 Satz 1 aus.

Der Wortlaut der Ausnahme:

„(4) Ausgenommen von der Pflicht zur Vermeidung von Abwärme nach Absatz 1 Satz 1 und der Pflicht zur Verwendung von Abwärme nach Absatz 2 Satz 1 sind Unternehmen, die einen jährlichen durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch innerhalb der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre Jahre von 2,5 Gigawattstunden oder weniger haben.“

Fundstelle: § 16 Abs. 4 EnEfG, gesetze-im-internet.de, Wortlaut abgerufen am 1. September 2026.

Die Konstruktion als Pflicht mit Ausnahme ist kein Formulierungsdetail: Im Ergebnis wirkt sie wie eine Schwelle, im Wortlaut ist sie eine Ausnahme. Wer schreibt, die Pflicht gelte „ab 2,5 Gigawattstunden“, benennt die falsche Vorschrift — der Verpflichtungssatz enthält keinen Wert, der Ausnahmesatz nennt ihn.

Herleitung und Fundstellen · 2 Absätze

Zwei weitere Merkmale gehören zur Ausnahme des § 16 Abs. 4 EnEfG. Der Wert bemisst den Gesamtendenergieverbrauch des Unternehmens; er ist keine Gebäudekennzahl und lässt sich nicht in eine Fläche, einen Gebäudetyp oder eine Branche übersetzen. Und der Bezugszeitraum ist ein gleitender Dreijahresdurchschnitt über abgeschlossene Kalenderjahre, der sich mit jedem Jahreswechsel verschiebt.

Dieselbe Verbrauchsgröße von 2,5 Gigawattstunden taucht im Energieeffizienzgesetz ein zweites Mal auf, in § 9 EnEfG zu den Umsetzungsplänen. Dort ist die Verbrauchsgröße als Schwelle („mehr als 2,5 Gigawattstunden“) formuliert und löst eine andere Pflicht aus. Was § 9 EnEfG für den Umsetzungsplan verlangt, steht auf der Seite zur Pflicht zum Energiemanagementsystem und zum Umsetzungsplan. Auf welchem Rechtsstand die Angaben dieser Seite stehen, führt Rechtsstand dieser Angaben mit Fundstelle und Prüfdatum je Zeile.

Schematische Darstellung eines Anlagenschemas mit einem Abluftstrom und einem Wärmetauscher; der zurückgeführte Wärmestrom ist hervorgehoben

Vermeiden und auf das technisch Unvermeidbare reduzieren

§ 16 Abs. 1 EnEfG verpflichtet Unternehmen, die im Unternehmen entstehende Abwärme nach dem Stand der Technik zu vermeiden. Die Pflicht verlangt außerdem, die anfallende Abwärme auf den Anteil der technisch unvermeidbaren Abwärme zu reduzieren, soweit dies möglich und zumutbar ist. Einen Stichtag nennt die Vorschrift nicht. Für genehmigungsbedürftige Anlagen gilt die Bereichsausnahme des § 16 Abs. 3 EnEfG.

Wortlaut anzeigen

„(1) Unternehmen sind verpflichtet, die in ihrem Unternehmen entstehende Abwärme nach dem Stand der Technik zu vermeiden und die anfallende Abwärme auf den Anteil der technisch unvermeidbaren Abwärme zu reduzieren, soweit dies möglich und zumutbar ist. Im Rahmen der Zumutbarkeit sind technische, wirtschaftliche und betriebliche Belange zu berücksichtigen. Für die Bestimmung des Standes der Technik sind die Anforderungen aus den jeweils aktuell geltenden Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17; L 158 vom 19.6.2012, S. 25) in Bezug auf Abwärme zu berücksichtigen.“

Fundstelle: § 16 Abs. 1 EnEfG, gesetze-im-internet.de, Wortlaut der Sätze 1 und 2 abgerufen am 1. September 2026, Wortlaut des Satzes 3 am 2. September 2026.

Die Vermeidungspflicht des § 16 Abs. 1 Satz 1 EnEfG ist nach § 16 Abs. 3 EnEfG nicht auf Anlagen anzuwenden, die nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genehmigungsbedürftig sind, soweit für diese speziellere Anforderungen an die Vermeidung und Nutzung von Abwärme im Bundes-Immissionsschutzgesetz oder in einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes bestehen. Dieselbe Bereichsausnahme gilt für die Wiederverwendungspflicht; der folgende Abschnitt führt sie aus.

Der zitierte Absatz des § 16 Abs. 1 EnEfG enthält zwei unbestimmte Begriffe und behandelt sie unterschiedlich. Für den Stand der Technik verweist Satz 3 auf die jeweils aktuell geltenden Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken nach der Richtlinie 2010/75/EU, soweit sie sich auf Abwärme beziehen; deren Inhalt gehört nicht zu den für diese Seite abgerufenen Texten.

Herleitung und Fundstellen · 4 Absätze

Was zumutbar bedeutet, umreißt § 16 Abs. 1 Satz 2 EnEfG nur, indem er die zu berücksichtigenden Belange nennt: technische, wirtschaftliche und betriebliche. Für die Wiederverwendungspflicht wiederholt § 16 Abs. 2 Satz 2 EnEfG dieselben drei Belange. Eine Rangfolge, eine Grenze oder eine Rechenregel setzt § 16 EnEfG für die Zumutbarkeit nicht.

Diese Seite füllt die beiden Begriffe deshalb nicht mit Beispielen, Maßnahmenlisten oder Amortisationsregeln auf: Für den Stand der Technik ist die Verweisung des Satzes 3 der Weg, den das Gesetz vorgibt, und deren Inhalt ist hier nicht erhoben; für die Zumutbarkeit wäre eine Ausfüllung Auslegung, keine Wiedergabe.

Auch eine naheliegende Anleihe verbietet der Wortlaut: § 9 EnEfG definiert für die Umsetzungspläne einen eigenen Wirtschaftlichkeitsmaßstab über den positiven Kapitalwert. Das ist eine andere Vorschrift mit einem anderen Begriff; sie auf die Zumutbarkeit des § 16 zu übertragen, wäre eine Gleichsetzung ohne Grundlage im Text.

Die Pflicht läuft ohne Stichtag, also fortlaufend. Aus dem Wortlaut lassen sich drei Prüffragen bilden — Fragen, keine Kriterien und kein Ergebnis:

  • An welchen Stellen im Unternehmen entsteht Abwärme, und aus welcher Erfassung geht das hervor?
  • Welcher Anteil davon wird als technisch unvermeidbar behandelt, und woraus ergibt sich diese Einordnung?
  • Welche technischen, wirtschaftlichen und betrieblichen Belange sind dabei betrachtet worden, und wo ist das dokumentiert?

Wiederverwenden, soweit möglich und zumutbar

Die zweite Dauerpflicht steht in § 16 Abs. 2 EnEfG: Unternehmen haben die anfallende Abwärme wiederzuverwenden, soweit dies möglich und zumutbar ist. Die Maßnahmen sollen nach § 16 Abs. 2 Sätze 3 und 4 EnEfG nicht auf die einzelne Anlage beschränkt bleiben und die Abwärme kaskadenförmig mehrfach wiederverwendet werden. Auch hier gilt die Bereichsausnahme des § 16 Abs. 3 EnEfG.

Beide Reichweitenvorgaben sind als Soll-Vorschriften gefasst. § 16 Abs. 2 Satz 3 EnEfG nennt neben der jeweiligen Anlage ausdrücklich die Nutzungsmöglichkeiten auf dem Betriebsgelände und bei externen Dritten. § 16 Abs. 2 Satz 4 EnEfG nennt für die kaskadenförmige Mehrfachnutzung den Exergiegehalt der Abwärme als Maß ihrer energetischen Qualität und die abfallenden Temperaturschritte.

Auch die Wiederverwendungspflicht kennt keinen Stichtag, und auch für sie gilt die Ausnahme des § 16 Abs. 4 EnEfG. Die Bereichsausnahme des Absatzes 3 greift, soweit für die genehmigungsbedürftigen Anlagen speziellere Anforderungen an die Vermeidung und Nutzung von Abwärme im Bundes-Immissionsschutzgesetz oder in einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes bestehen.

Herleitung und Fundstellen · 2 Absätze

Sie wird hier als Verweisung genannt und nicht ausgefüllt: Welche Anlagen nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genehmigungsbedürftig sind, regeln das Bundes-Immissionsschutzgesetz und die Verordnungen dazu; beide gehören nicht zu den für diese Seite abgerufenen Texten.

Ein Umkehrschluss aus der Bereichsausnahme des § 16 Abs. 3 EnEfG trägt ebenfalls nicht. Die Ausnahme greift nach dem Wortlaut nur, soweit speziellere Anforderungen an Abwärme bestehen. Aus dem Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage folgt deshalb nicht, dass die Wiederverwendungspflicht des Energieeffizienzgesetzes entfällt.

Die Meldung jährlich zum 31. März

Die Meldung an die Bundesstelle für Energieeffizienz ist nach § 17 Abs. 2 EnEfG jährlich bis zum 31. März fällig, und zwar unabhängig vom Vorliegen einer konkreten Anfrage. Bei Änderungen sind die übermittelten Informationen unverzüglich zu aktualisieren. Daneben steht eine anlassbezogene Auskunftspflicht gegenüber Wärmenetzbetreibern und potenziellen Abnehmern (§ 17 Abs. 1 EnEfG).

Wortlaut anzeigen

„(2) Unternehmen sind verpflichtet, unabhängig vom Vorliegen einer konkreten Anfrage die in Absatz 1 aufgeführten Informationen zu anfallender Abwärme an die Bundesstelle für Energieeffizienz bis zum 31. März eines jeden Jahres zu übermitteln und die übermittelten Informationen bei Änderungen unverzüglich zu aktualisieren. Die Übermittlung soll in der vom Bund hierzu bereitgestellten elektronischen Vorlage erfolgen. Die Bundesstelle für Energieeffizienz stellt die übermittelten Informationen unter Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nach Satz 1 auf einer öffentlich zugänglichen Plattform für Abwärme übersichtlich bereit.“

Fundstelle: § 17 Abs. 2 EnEfG, gesetze-im-internet.de, Wortlaut abgerufen am 2. September 2026.

Der Halbsatz „unabhängig vom Vorliegen einer konkreten Anfrage“ trennt die beiden Auskunftswege des § 17 EnEfG. § 17 Abs. 1 EnEfG regelt die Auskunft auf Anfrage von Wärmenetzbetreibern, Fernwärmeversorgungsunternehmen und sonstigen potenziellen wärmeabnehmenden Unternehmen. § 17 Abs. 2 EnEfG verlangt zusätzlich, dieselben Informationen ohne Anfrage an die Bundesstelle für Energieeffizienz zu übermitteln; an diesem zweiten Weg hängt der wiederkehrende Termin.

Für die erstmalige Übermittlung setzt das Gesetz ein eigenes Datum: § 20 Abs. 4 EnEfG nennt den 1. Januar 2024. Das ist eine historische Angabe zum Beginn der Pflicht, aus der diese Seite keinen Rückschluss auf einen einzelnen Betrieb zieht.

Pflicht Adressat Termin Fundstelle
Abwärme vermeiden und auf die technisch unvermeidbare Abwärme reduzieren Unternehmen Dauerpflicht ohne Stichtag § 16 Abs. 1, 3 und 4 EnEfG
Anfallende Abwärme wiederverwenden, soweit möglich und zumutbar Unternehmen Dauerpflicht ohne Stichtag § 16 Abs. 2, 3 und 4 EnEfG
Angaben zur Abwärme an die Bundesstelle für Energieeffizienz übermitteln Unternehmen jährlich bis zum 31. März; erstmals bis zum 1. Januar 2024 § 17 Abs. 2 und 4 EnEfG, § 20 Abs. 4 EnEfG
Auskunft an Wärmenetzbetreiber und sonstige potenzielle wärmeabnehmende Unternehmen Unternehmen anlassbezogen, auf Anfrage § 17 Abs. 1 und 4 EnEfG
Herleitung und Fundstellen · 1 Absatz

Der 31. März ist damit der einzige wiederkehrende Kalendertermin dieser Pflichtenlinie; die beiden Handlungspflichten des § 16 EnEfG laufen ohne Stichtag. Wie sich dieser Termin neben die übrigen datierten Energie- und Gebäudepflichten legt, zeigt der Betreiberpflichten-Kalender.

Die Plattform für Abwärme

Auf der Plattform für Abwärme wird die Meldung veröffentlicht. Die Bundesstelle für Energieeffizienz stellt die übermittelten Informationen nach § 17 Abs. 2 Satz 3 EnEfG auf einer öffentlich zugänglichen Plattform bereit, und zwar unter Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen. Für sicherheitsrelevante Angaben kennt § 17 Abs. 3 EnEfG einen nichtöffentlichen Bereich der Plattform.

Wortlaut anzeigen

„(3) Von der Veröffentlichung nach Absatz 2 Satz 3 ausgenommen sind Informationen, bei deren Veröffentlichung eine Gefährdung der öffentlichen und nationalen Sicherheit zu befürchten ist und das Interesse am Schutz dieser Informationen gegenüber dem öffentlichen Interesse an deren Bekanntgabe überwiegt. Diese Informationen werden in einem nichtöffentlichen Bereich der Plattform für Abwärme nach Absatz 2 Satz 3 aufgenommen und dürfen nur im Rahmen eines Berichtes über das Abwärmeangebot in einer Region in aggregierter Form veröffentlicht werden.“

Fundstelle: § 17 Abs. 3 EnEfG, gesetze-im-internet.de, Wortlaut abgerufen am 2. September 2026.

Damit stehen die beiden Vorbehalte im Gesetz selbst: der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nach § 17 Abs. 2 Satz 3 EnEfG und der nichtöffentliche Bereich für sicherheitsrelevante Angaben nach § 17 Abs. 3 EnEfG. Wie weit die beiden Vorbehalte im Einzelfall reichen, bestimmt der Wortlaut nicht. Über die Plattform selbst — ihre Adresse, ihren Aufbau und ihren Inhaltsstand — trifft diese Seite keine Aussage.

Welche Daten die Meldung verlangt

Sechs Angaben verlangt § 17 Abs. 1 EnEfG für die Abwärmemeldung. Zu melden sind Name des Unternehmens, Adresse der Standorte, an denen die Abwärme anfällt, jährliche Wärmemenge und maximale thermische Leistung, zeitliche Verfügbarkeit als Leistungsprofile im Jahresverlauf, die vorhandenen Regelungsmöglichkeiten für Temperatur, Druck und Einspeisung sowie das durchschnittliche Temperaturniveau in Grad Celsius.

Ob ein vorhandener Datenbestand die sechs Angaben des § 17 Abs. 1 EnEfG liefert, ist eine Planungsfrage. Der Einleitungssatz der Vorschrift benennt zugleich, wem gegenüber auf Anfrage Auskunft zu geben ist:

„(1) Unternehmen sind auf Anfrage von Betreibern von Wärmenetzen oder Fernwärmeversorgungsunternehmen und sonstigen potenziellen wärmeabnehmenden Unternehmen verpflichtet, Auskunft zu geben über die folgenden Informationen in Bezug auf die im Unternehmen anfallende unmittelbare Abwärme: […]“

Die sechs Nummern im Wortlaut:

Herleitung und Fundstellen · 5 Absätze
  • Nummer 1 — „Name des Unternehmens“
  • Nummer 2 — „Adresse des Standortes oder der Standorte, an dem die Abwärme anfällt“
  • Nummer 3 — „die jährliche Wärmemenge und maximale thermische Leistung“
  • Nummer 4 — „die zeitliche Verfügbarkeit in Form von Leistungsprofilen im Jahresverlauf“
  • Nummer 5 — „die vorhandenen Möglichkeiten zur Regelung von Temperatur, Druck und Einspeisung“
  • Nummer 6 — „das durchschnittliche Temperaturniveau in Grad Celsius“

Fundstelle: § 17 Abs. 1 EnEfG, gesetze-im-internet.de, Wortlaut abgerufen am 2. September 2026.

Vier der sechs Angaben des § 17 Abs. 1 EnEfG sind Messgrößen: Wärmemenge, thermische Leistung, Leistungsprofil im Jahresverlauf und Temperaturniveau. Wo ein vorhandener Datenbestand diese vier Angaben bereits enthält, verkürzt das die Vorbereitung der Meldung — mehr folgt daraus nicht. Das ist ein Nutzen-, kein Pflichtenargument.

Eine Anrechnung zwischen den Pflichten enthält keine der geprüften Vorschriften. § 56 Abs. 1 GModG verlangt für ein Nichtwohngebäude mit der Nennleistung einer Anlage von mehr als 70 Kilowatt ein System für die Gebäudeautomatisierung und Gebäudesteuerung, es sei denn, die Ausrüstung ist technisch nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar. Diese Ausrüstungspflicht erfüllt die Meldepflicht des § 17 EnEfG nicht, und die Meldepflicht erfüllt umgekehrt die Ausrüstungspflicht nicht.

Der Unterschied im Gegenstand bleibt bestehen: § 56 Abs. 2 Nr. 1 GModG betrifft die Verbräuche der Hauptenergieträger und der gebäudetechnischen Systeme eines Gebäudes, § 17 Abs. 1 EnEfG die anfallende Abwärme eines Unternehmens. Was § 56 Abs. 2 Nr. 1 GModG an Erfassung verlangt, führt die Seite zum Energiemonitoring im Nichtwohngebäude aus. Welche Zählerstruktur daraus folgt — und welche nicht —, behandelt eine eigene Seite zum Messkonzept und zur Untermessung.

Anlage für Anlage prüfen — der Selbst-Check nimmt Anlagenart und Nennleistung je Objekt auf und nennt zu jedem Ergebnis die Fundstelle. Er ordnet die von Ihnen eingegebenen Angaben ein und stellt nichts fest; die Unternehmensgröße nach § 16 Abs. 4 EnEfG und die Abwärme-Meldedaten erhebt er nicht.

Der Sanktionsrahmen des § 19 Energieeffizienzgesetz

Der Sanktionsrahmen des § 19 Abs. 2 EnEfG ist zweistufig: Für einen Teil der Tatbestände reicht er bis zu hunderttausend Euro, für die übrigen bis zu fünfzigtausend Euro. Die unterlassene Abwärmevermeidung nach § 16 Abs. 1 Satz 1 EnEfG zählt zur ersten Gruppe, die unterlassene Abwärmemeldung zur zweiten. Erhoben ist für diese Seite der Gesetzestext, nicht die Prüf- und Ahndungspraxis der Behörden.

Ordnungswidrig handelt nach § 19 Abs. 1 EnEfG, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine der dort aufgeführten Pflichten verstößt.

Von den Abwärme-Pflichten führt der Bußgeldkatalog drei Tatbestände: die unterlassene Vermeidung nach § 16 Abs. 1 Satz 1 (§ 19 Abs. 1 Nr. 7), die unterlassene Auskunft nach § 17 Abs. 1 (§ 19 Abs. 1 Nr. 8) und die unterlassene oder nicht aktualisierte Übermittlung nach § 17 Abs. 2 Satz 1 (§ 19 Abs. 1 Nr. 9). Die Wiederverwendungspflicht des § 16 Abs. 2 EnEfG führt er nicht auf.

Herleitung und Fundstellen · 1 Absatz

Für die Abwärmemeldung ist nach § 19 Abs. 3 EnEfG das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.

Fragen von Betreibern zu den Abwärme-Pflichten

Fundstellen: § 3 Nr. 19, § 16 Abs. 1 EnEfG · geprüft 02.09.2026

Fundstellen und Prüfdatum · 15 Zeilen
§ 3 Nr. 19 EnEfG (Legaldefinition Gesamtendenergieverbrauch: „die Gesamtmenge an Endenergie, die über alle Sektoren in einem vorgegebenen Zeitraum verbraucht wurde“; den Zeitraum setzt die jeweilige Einzelnorm — hier § 16 Abs. 4 und § 17 Abs. 4 EnEfG mit dem Dreijahresdurchschnitt) BELEGT geprüft 02.09.2026
§ 16 Abs. 1 EnEfG (Vermeidungs- und Reduzierungspflicht nach dem Stand der Technik; Zumutbarkeitsvorbehalt in Satz 2; Verweisung auf die BVT-Schlussfolgerungen der Richtlinie 2010/75/EU in Satz 3) BELEGT geprüft 02.09.2026
§ 16 Abs. 2 EnEfG (Wiederverwendungspflicht in Satz 1; Zumutbarkeitsbelange eigenständig in Satz 2; Soll-Vorgaben zur Reichweite der Maßnahmen in den Sätzen 3 und 4) BELEGT geprüft 02.09.2026
§ 16 Abs. 3 EnEfG (Bereichsausnahme für beide Handlungspflichten: Anlagen, die nach § 4 BImSchG genehmigungsbedürftig sind, soweit speziellere Anforderungen im BImSchG oder in einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes bestehen) BELEGT geprüft 02.09.2026
§ 16 Abs. 4 EnEfG (Ausnahme: 2,5 Gigawattstunden oder weniger im Dreijahresdurchschnitt) BELEGT geprüft 01.09.2026
§ 17 Abs. 1 EnEfG (anlassbezogene Auskunftspflicht; die sechs zu meldenden Angaben, Nummern 1 bis 6) BELEGT geprüft 02.09.2026
§ 17 Abs. 2 EnEfG (Übermittlung bis zum 31. März eines jeden Jahres; elektronische Vorlage als Soll-Vorschrift in Satz 2; Bereitstellung auf der Plattform für Abwärme in Satz 3) BELEGT geprüft 01.09.2026
§ 17 Abs. 3 EnEfG (nichtöffentlicher Bereich; aggregierte Veröffentlichung im Regionalbericht) BELEGT geprüft 02.09.2026
§ 17 Abs. 4 EnEfG (Ausnahme von beiden Pflichten — Auskunft nach Absatz 1 und Berichterstattung nach Absatz 2 Satz 1: 2,5 Gigawattstunden oder weniger im Dreijahresdurchschnitt) BELEGT geprüft 02.09.2026
§ 19 Abs. 1 EnEfG (Bußgeldkatalog; von den Abwärme-Pflichten geführt: Nummer 7 zu § 16 Abs. 1 Satz 1, Nummer 8 zu § 17 Abs. 1, Nummer 9 zu § 17 Abs. 2 Satz 1 — § 16 Abs. 2 kommt im Katalog nicht vor) BELEGT geprüft 02.09.2026
§ 19 Abs. 2 EnEfG (Sanktionsrahmen, zweistufig) BELEGT geprüft 01.09.2026
§ 19 Abs. 3 EnEfG (Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG für die Abwärmemeldung: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) BELEGT geprüft 01.09.2026
§ 20 Abs. 4 EnEfG (erstmalige Übermittlung bis zum 1. Januar 2024) BELEGT geprüft 01.09.2026
§ 9 EnEfG (Umsetzungspläne — nur als Verweis auf dieselbe Verbrauchsgröße in anderer Konstruktion; zitiert ohne Absatzangabe, W-01) BELEGT geprüft 01.09.2026
§ 56 Abs. 1 und 2 GModG (Gebäudepflicht — nur zur Abgrenzung; Ausnahmen in Abs. 1 Halbsatz 2) BELEGT geprüft 01.09.2026