Ein Energie- oder Umweltmanagementsystem müssen Unternehmen mit einem jährlichen durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch von mehr als 7,5 Gigawattstunden innerhalb der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre einrichten (§ 8 Abs. 1 EnEfG). Bezugsgröße ist das Unternehmen, nicht ein einzelnes Gebäude.
Ohne Anmeldung.
- Die Schwelle bemisst den Gesamtendenergieverbrauch des Unternehmens (§ 3 Nummer 19 EnEfG); eine Gebäudefläche, einen Gebäudetyp oder eine Objektzahl nennt § 8 Abs. 1 EnEfG nicht.
- Unternehmen, die den Status bis zum Ablauf des 17. November 2023 erlangt hatten, mussten das System bis zum Ablauf des 18. Juli 2025 eingerichtet haben (§ 8 Abs. 2 Satz 1 EnEfG).
- Eine zweite, niedrigere Schwelle steht in § 9 EnEfG: Umsetzungspläne verlangt die Vorschrift von Unternehmen mit mehr als 2,5 Gigawattstunden in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3.
Adressat beider Pflichten ist der Rechtsträger, nicht das einzelne Objekt. Nicht Gegenstand dieser Seite sind die Energieaudit-Pflicht des EDL-G, die Abwärmepflichten der §§ 16 und 17 EnEfG, die Pflichten öffentlicher Stellen nach § 6 EnEfG und die Vorgaben für Rechenzentren nach § 11 EnEfG.
Die Schwelle: mehr als 7,5 Gigawattstunden Gesamtendenergieverbrauch im Dreijahresdurchschnitt
Die Schwelle des § 8 Abs. 1 EnEfG liegt bei mehr als 7,5 Gigawattstunden Gesamtendenergieverbrauch im Durchschnitt der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre. Gemessen wird der Verbrauch des Unternehmens; § 3 Nummer 19 EnEfG bestimmt den Gesamtendenergieverbrauch als Endenergie „über alle Sektoren in einem vorgegebenen Zeitraum“. Eine Gebäudegröße, eine Fläche oder einen Gebäudetyp nennt die Vorschrift nicht.
Der Wortlaut des § 8 Abs. 1 EnEfG:
„(1) Unternehmen mit einem jährlichen durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch innerhalb der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre von mehr als 7,5 Gigawattstunden sind verpflichtet, ein Energie- oder Umweltmanagementsystem gemäß Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 einzurichten.“
Zwei Merkmale des Satzes bestimmen, wen die Pflicht trifft. Erstens ist der Anknüpfungspunkt das Unternehmen, nicht das Gebäude; zweitens ist der Bezugszeitraum ein gleitender Dreijahresdurchschnitt über abgeschlossene Kalenderjahre.
Herleitung und Fundstellen · 3 Absätze
Was in den Gesamtendenergieverbrauch eingeht, bestimmt § 3 Nummer 19 EnEfG mit zwei Merkmalen — „über alle Sektoren“ und „in einem vorgegebenen Zeitraum“; ob damit alle Energieträger und alle Standorte eines Rechtsträgers gemeint sind, sagt die Definition nicht. Zwei Betreiber desselben Gebäudetyps können deshalb unterschiedlich betroffen sein.
Aus dem Wortlaut lassen sich drei Prüffragen bilden. Es sind Fragen, keine Kriterien und kein Ergebnis:
- Welche Energieträger sind in der Verbrauchsrechnung enthalten, und aus welcher Erfassung stammen die Zahlen?
- Welche drei Kalenderjahre sind zum jeweils maßgeblichen Zeitpunkt die letzten abgeschlossenen?
- Für welchen Rechtsträger wird gerechnet, und woraus geht dessen Abgrenzung hervor?
Welche Antwort diese drei Fragen für ein einzelnes Unternehmen ergeben, sagt diese Seite nicht. Auf welchem Rechtsstand diese Angaben stehen, führt Rechtsstand dieser Angaben mit Fundstelle und Prüfdatum je Zeile.
Die Frist ist rollierend
Die Frist des § 8 Abs. 2 EnEfG hängt am Zeitpunkt der Statuserlangung. Unternehmen, die den Status bis zum Ablauf des 17. November 2023 erlangt hatten, mussten das System bis zum Ablauf des 18. Juli 2025 eingerichtet haben; wer ihn ab dem 18. November 2023 erlangt, hat 20 Monate Zeit. Einen einheitlichen Stichtag nennt die Vorschrift dafür nicht.
Wortlaut anzeigen
„(2) Unternehmen, die bis zum Ablauf des 17. November 2023 den Status eines Unternehmens nach Absatz 1 erlangt haben, müssen ein Energie- oder Umweltmanagementsystem bis zum Ablauf des 18. Juli 2025 eingerichtet haben. Unternehmen, die ab dem 18. November 2023 den Status eines Unternehmens nach Absatz 1 erlangen, müssen ein Energie- oder Umweltmanagementsystem spätestens 20 Monate nach dem Zeitpunkt, zu dem sie diesen Status erlangt haben, eingerichtet haben.“
| Statuserlangung | Termin für die Einrichtung | Fundstelle |
|---|---|---|
| bis zum Ablauf des 17. November 2023 | Ablauf des 18. Juli 2025 | § 8 Abs. 2 Satz 1 EnEfG |
| ab dem 18. November 2023, auch später | 20 Monate nach dem Zeitpunkt der Statuserlangung | § 8 Abs. 2 Satz 2 EnEfG |
Der zweite Fall trägt keinen Kalenderstichtag: Ein Unternehmen, das die Schwelle erst später überschreitet, hat einen eigenen, individuellen Termin, der sich aus dem Zeitpunkt der Statuserlangung ergibt. Der 18. Juli 2025 gilt ausschließlich für den ersten Fall. Wie sich dieser Termin neben die übrigen datierten Energie- und Gebäudepflichten legt, zeigt der Fristenüberblick.
Was ein Energiemanagementsystem erfassen muss
Das Energiemanagementsystem definiert § 3 Nummer 16 EnEfG durch eine Verweisung: Es ist ein System, das den Anforderungen der DIN EN ISO 50001, Ausgabe Dezember 2018, entspricht. Was das System zu erfassen hat, sagt § 8 Abs. 3 EnEfG zusätzlich — und zwar als Anforderung an das Unternehmen, nicht an ein einzelnes Gebäude.
Die Legaldefinition beschreibt das System also nicht selbst, sondern verweist auf eine Norm. § 8 Abs. 1 EnEfG stellt daneben das Umweltmanagementsystem, sodass zwei Wege offenstehen: das Energiemanagementsystem nach der genannten Norm oder das Umweltmanagementsystem. Welche Anforderungen das Energieeffizienzgesetz an das Umweltmanagementsystem stellt, ist in unserer Erhebung nicht enthalten.
Über die Verweisung hinaus benennt § 8 Abs. 3 EnEfG zwei Anforderungen im Gesetzestext selbst. Die erste ist die Erfassung von Zufuhr und Abgabe von Energie, von Prozesstemperaturen und von abwärmeführenden Medien. Die zweite ist die Bewertung der Wirtschaftlichkeit nach DIN EN 17463, Ausgabe Dezember 2021. Beide Anforderungen richten sich an das Managementsystem des Unternehmens. Eine gebäudebezogene Messpflicht folgt daraus nicht; das Energieeffizienzgesetz enthält keine.
Herleitung und Fundstellen · 1 Absatz
Die Normen DIN EN ISO 50001, Ausgabe Dezember 2018, und DIN EN 17463, Ausgabe Dezember 2021, sind kostenpflichtige Regelwerke. Diese Seite nennt sie mit Bezeichnung und Ausgabestand, genau so, wie das Gesetz sie zitiert. Welche Erfassung im Gebäude gesetzlich verlangt ist, behandelt eine eigene Seite zum Energiemonitoring in Nichtwohngebäuden — dort steht die Messfrage, hier steht die Systemfrage.
Umsetzungspläne: die zweite Schwelle
Umsetzungspläne verlangt § 9 EnEfG von Unternehmen mit einem jährlichen durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch von mehr als 2,5 Gigawattstunden innerhalb der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3. Das sind fünf Gigawattstunden unterhalb der Schwelle für das Energiemanagementsystem. Ein Unternehmen kann damit umsetzungsplanpflichtig sein, ohne ein Energiemanagementsystem einrichten zu müssen.
Wortlaut anzeigen
„Unternehmen mit einem jährlichen durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch innerhalb der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre von mehr als 2,5 Gigawattstunden sind verpflichtet, spätestens binnen drei Jahren konkrete, durchführbare Umsetzungspläne zu erstellen und zu veröffentlichen für alle als wirtschaftlich identifizierten Endenergieeinsparmaßnahmen in den 1. Energie- oder Umweltmanagementsystemen nach § 8 Absatz 1, 2. Energie- oder Umweltmanagementsystemen nach § 8 Absatz 3 des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen vom 4. November 2010 (BGBl. I S. 1483), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728) geändert worden ist, und 3. Energieaudits nach § 8 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen.“
Die drei Nummern bezeichnen die Verfahren, aus denen die Maßnahmen stammen: ein Energie- oder Umweltmanagementsystem nach § 8 Abs. 1 EnEfG, ein Energie- oder Umweltmanagementsystem nach § 8 Abs. 3 EDL-G und ein Energieaudit nach § 8 Abs. 1 Satz 1 EDL-G. § 9 Satz 4 EnEfG unterscheidet sie nach Re-Zertifizierung, Verlängerungseintragung und Fertigstellung des Energieaudits.
Einen eigenen Ermittlungsweg hat die Umsetzungsplan-Pflicht damit nicht: Sie setzt voraus, dass eine wirtschaftliche Einsparmaßnahme in einem dieser drei Verfahren bereits identifiziert wurde. Was für ein Unternehmen über 2,5 Gigawattstunden gilt, das keines der drei Verfahren durchlaufen hat, sagt § 9 EnEfG nicht. Diese Frage bleibt hier offen; sie ist mit der Rechtsabteilung oder anwaltlich zu klären.
Herleitung und Fundstellen · 2 Absätze
Auch die Dreijahresfrist des § 9 EnEfG beginnt nicht mit einem Kalenderdatum, sondern mit einem Ereignis:
„Die Frist nach Satz 1 beginnt in den Fällen nach Satz 1 Nummer 1 und 2 mit Abschluss der Re-Zertifizierung oder der Verlängerungseintragung, in den Fällen nach Satz 1 Nummer 3 mit Fertigstellung des Energieaudits.“
Wann eine Maßnahme als wirtschaftlich gilt
Den Wirtschaftlichkeitsmaßstab setzt § 9 Satz 2 EnEfG selbst:
Herleitung und Fundstellen · 1 Absatz
„Eine Maßnahme gilt als wirtschaftlich, wenn sich bei der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung der Maßnahme nach DIN EN 17463, Ausgabe Dezember 2021, nach maximal 50 Prozent der Nutzungsdauer ein positiver Kapitalwert ergibt, jedoch begrenzt auf Maßnahmen mit einer Nutzungsdauer von maximal 15 Jahren.“
Bestätigung, Veröffentlichung und die Ausnahme für Geschäftsgeheimnisse beim Umsetzungsplan
Vor der Veröffentlichung ist der Umsetzungsplan durch Zertifizierer, Umweltgutachter oder Energieauditoren zu bestätigen. Die Bestätigung ist dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle auf Anfrage über eine elektronische Vorlage nachzuweisen (§ 9 Sätze 5 und 6 EnEfG). Von der Veröffentlichungspflicht ausgenommen sind Informationen, die dem Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen unterliegen (§ 9 Satz 7 EnEfG).
Herleitung und Fundstellen · 1 Absatz
Der Umsetzungsplan ist damit die einzige der hier behandelten Pflichten, die eine Veröffentlichung verlangt. Wie weit die Ausnahme für Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse im Einzelfall reicht, bestimmt der Wortlaut nicht.
Managementsystem und Energieaudit: eine Freistellung mit Verfallsdatum
Die Freistellung zwischen Energiemanagementsystem und Energieaudit wirkt in eine Richtung: Sie befreit von der Energieaudit-Pflicht, nicht von der Pflicht zum Managementsystem. Unternehmen nach § 8 Abs. 1 EnEfG sind bis zum Nachweis der Einrichtung befreit, längstens bis zum Fristablauf des § 8 Abs. 2 EnEfG. § 8 Abs. 3 EDL-G stellt schon ein begonnenes Managementsystem von der Auditpflicht frei.
Wortlaut anzeigen
„Unternehmen im Sinne von Satz 1 und 2 sind bis zum Nachweis der Einrichtung eines Energie- oder Umweltmanagementsystems von der Verpflichtung zur Durchführung von Energieaudits nach § 8 Absatz 1 des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Effizienzmaßnahmen befreit, längstens jedoch bis zum Ablauf der in Satz 1 oder 2 genannten Fristen.“
Wortlaut anzeigen
„(3) Unternehmen sind von der Pflicht nach den Absätzen 1 und 2 freigestellt, wenn sie zu dem nach Absatz 1 maßgeblichen Zeitpunkt entweder 1. ein Energiemanagementsystem im Sinne von § 2 Nummer 17 eingerichtet haben oder mit der Einrichtung begonnen haben oder 2. ein Umweltmanagementsystem im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 […] eingerichtet haben oder mit der Einrichtung begonnen haben.“
Der Freistellungsweg des EnEfG und der des EDL-G unterscheiden sich in zwei Punkten. Der Weg über das EnEfG ist befristet: Er endet mit dem Nachweis der Einrichtung, spätestens mit dem Fristablauf des § 8 Abs. 2 EnEfG. Der Weg über das EDL-G knüpft an einen Zeitpunkt an und lässt bereits die begonnene Einrichtung genügen. Beides ist eine Verrechnung zwischen zwei Unternehmenspflichten, keine dauerhafte Substitution.
Die Verrechnung zwischen Managementsystem und Energieaudit besteht ausschließlich zwischen dem EnEfG und dem EDL-G. Zum Gebäudemodernisierungsgesetz besteht sie nicht: Keine der geprüften Vorschriften enthält eine Anrechnung zwischen den Unternehmenspflichten und § 56 GModG. Adressatenkreis, Turnus und Anforderungen der Energieaudit-Pflicht behandelt eine eigene Seite zur Energieaudit-Pflicht.
Wer als „Unternehmen“ gilt, steht nicht im Energieeffizienzgesetz
Der Begriff „Unternehmen“ ist im Energieeffizienzgesetz nicht definiert. § 3 EnEfG enthält 31 Legaldefinitionen, eine des Begriffs „Unternehmen“ ist nicht darunter — obwohl er der Adressat der §§ 8, 9, 16 und 17 EnEfG ist. Ob sich mehrere Rechtsträger einer Gruppe zusammenrechnen, beantwortet der Gesetzestext deshalb nicht.
Belegt ist der Negativbefund durch die vollständige Lektüre des § 3 EnEfG, abgerufen am 1. September 2026. Er hat einen praktischen Nutzen: Eine Angabe zur Konzernbetrachtung lässt sich daran prüfen, ob sie eine Fundstelle nennt. In den §§ 3, 8 und 9 EnEfG steht keine Zurechnungsregel für mehrere Rechtsträger.
Die Abgrenzung des Rechtsträgers ist zu klären, bevor Verbrauchszahlen mehrerer Gesellschaften zu einer Zahl addiert werden — mit der Rechtsabteilung oder anwaltlich. Von der Antwort hängt ab, welche Zahl überhaupt an der Schwelle des § 8 Abs. 1 EnEfG gemessen wird.
Das System erfüllt die Nachrüstpflicht nicht
Ein Energiemanagementsystem und die Ausrüstung nach § 56 GModG sind zwei verschiedene Gegenstände. Das Managementsystem besteht im Unternehmen, § 56 Abs. 2 GModG verlangt ein System mit sechs Fähigkeiten im Gebäude — mit den Ausnahmen des § 56 Abs. 1 Halbsatz 2 GModG. Eine Anrechnung zwischen beiden enthält keine der geprüften Vorschriften.
| Frage | § 56 GModG | § 8 EnEfG |
|---|---|---|
| Woran knüpft die Pflicht an? | an ein Gebäude: Nennleistung einer Anlage von mehr als 70 Kilowatt im Nichtwohngebäude, mit den Ausnahmen des Absatzes 1 Halbsatz 2 | an das Unternehmen: mehr als 7,5 Gigawattstunden Gesamtendenergieverbrauch im Dreijahresdurchschnitt |
| Wer ist verpflichtet? | der Eigentümer des Nichtwohngebäudes | das Unternehmen |
| Gilt sie je Standort? | ja, je Gebäude | nein, unternehmensweit — Anknüpfungspunkt ist der Verbrauch des Unternehmens |
| Termin | Ablauf des 31. Dezember 2029 | Ablauf des 18. Juli 2025 oder 20 Monate ab Statuserlangung |
| Nachweis | Unternehmererklärung nach § 96 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 GModG | Zertifikat über das Energiemanagementsystem oder EMAS-Eintragung |
Die Nachrüstpflicht des § 56 GModG und die Managementsystem-Pflicht des § 8 EnEfG unterscheiden sich in jedem dieser Merkmale: Anknüpfungspunkt, Verpflichteter, Bezugseinheit, Termin und Nachweis. Deshalb ersetzt keine der beiden Pflichten die andere — in keiner Richtung. Wen die Nachrüstpflicht des § 56 GModG trifft und welche sechs Fähigkeiten § 56 Abs. 2 GModG verlangt, steht auf der Seite zur Nachrüstpflicht im Überblick; diese Seite grenzt nur ab.
Ein praktischer Zusammenhang bleibt trotzdem, und er liegt in den Daten. § 56 Abs. 2 Nr. 1 GModG verlangt vom System die kontinuierliche Überwachung, Protokollierung und Analyse der Verbräuche aller Hauptenergieträger. § 8 Abs. 3 EnEfG verlangt im Managementsystem die Erfassung von Zufuhr und Abgabe von Energie. Dieselben Messdaten können also mehreren Pflichten dienen. Das ist ein Nutzen-, kein Pflichtenargument: Eine Anrechnung entsteht daraus nicht.
Herleitung und Fundstellen · 1 Absatz
Anlage für Anlage prüfen — der Selbst-Check nimmt Anlagenart und Nennleistung je Objekt auf und nennt zu jedem Ergebnis die Fundstelle. Der Selbst-Check ordnet die von Ihnen eingegebenen Angaben ein und stellt nichts fest; die Unternehmensschwelle des § 8 Abs. 1 EnEfG erhebt er nicht.
Nachweis auf Anforderung, Stichprobe und Sanktionsrahmen
Den Nachweis über das Energiemanagementsystem verlangt § 10 EnEfG auf Anforderung, nicht turnusmäßig. Nach § 10 EnEfG kann das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle im Rahmen von Stichprobenkontrollen die Vorlage von Nachweisen nach Anlage 2 innerhalb einer Frist von vier Wochen über eine elektronisch abrufbare Vorlage verlangen. Eine regelmäßige Meldung sieht die Vorschrift nicht vor.
Der Vollzugsweg ist damit anlassbezogen aufgebaut: Das Unternehmen richtet das System ein und hält den Nachweis bereit; die Behörde fordert ihn im Rahmen einer Stichprobe an.
Wird ein Energiemanagementsystem nach § 8 Abs. 1 EnEfG vorsätzlich oder fahrlässig nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig eingerichtet, nennt § 19 Abs. 2 EnEfG einen Rahmen bis zu hunderttausend Euro; Verwaltungsbehörde ist nach § 19 Abs. 3 EnEfG das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle. Vollzugs- und Ahndungszahlen sind in unserer Erhebung nicht enthalten.
Deutsche Schwelle, europäische Schwelle
Die deutsche Schwelle liegt unter der europäischen. Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2023/1791 verlangt ein Energiemanagementsystem für Unternehmen mit einem durchschnittlichen jährlichen Energieverbrauch von mehr als 85 Terajoule bis zum 11. Oktober 2027; das sind rechnerisch rund 23,6 Gigawattstunden. Die deutschen 7,5 Gigawattstunden entsprechen 27 Terajoule.
Die Umrechnung ist reine Arithmetik über den Umrechnungswert 1 Kilowattstunde = 3,6 Megajoule.
Die Fußnote des Energieeffizienzgesetzes weist am 1. September 2026 die Richtlinie 2012/27/EU als umgesetzte Richtlinie aus. Artikel 36 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2023/1791 nennt für deren Artikel 5 bis 11 den 11. Oktober 2025 als Umsetzungsfrist. Beides sind Angaben aus den beiden Texten; wie der Umsetzungsstand zu bewerten ist, sagt keiner von beiden.
Fragen zum Energiemanagementsystem
Wer den Unternehmensstatus bis zum Ablauf des 17. November 2023 erlangt hatte, musste das System bis zum Ablauf des 18. Juli 2025 eingerichtet haben. Wer ihn ab dem 18. November 2023 erlangt, hat dafür spätestens 20 Monate ab der Statuserlangung Zeit (§ 8 Abs. 2 Sätze 1 und 2 EnEfG).
§ 8 Abs. 3 EDL-G stellt Unternehmen von der Energieaudit-Pflicht frei, die zum maßgeblichen Zeitpunkt ein Energiemanagementsystem im Sinne von § 2 Nr. 17 EDL-G oder ein Umweltmanagementsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 eingerichtet oder mit der Einrichtung begonnen haben. § 8 Abs. 2 Satz 3 EnEfG befreit Unternehmen dagegen nur bis zum Nachweis der Einrichtung, längstens bis zum Ablauf der Frist des § 8 Abs. 2 EnEfG.
Ob die Verbräuche von Tochtergesellschaften zusammenzurechnen sind, bestimmt das Energieeffizienzgesetz nicht. § 3 EnEfG enthält 31 Legaldefinitionen, eine des Begriffs „Unternehmen“ ist nicht darunter, und eine Zurechnungsregel für mehrere Rechtsträger einer Gruppe steht weder in § 8 noch in § 9 EnEfG. Vor dem Aggregieren von Verbrauchszahlen ist die Abgrenzung des Rechtsträgers deshalb mit der Rechtsabteilung oder anwaltlich zu klären.
Ein Energiemanagementsystem und die Ausrüstung nach § 56 GModG betreffen verschiedene Gegenstände. Eine Anrechnung des Energiemanagementsystems auf die Ausrüstungspflicht enthält keine der geprüften Vorschriften; § 56 Abs. 1 GModG verlangt für ein Nichtwohngebäude mit der Nennleistung einer Anlage von mehr als 70 Kilowatt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2029 ein System für die Gebäudeautomatisierung und Gebäudesteuerung, mit Ausnahmen nach § 56 Abs. 1 Halbsatz 2 GModG.
Wer ein Energiemanagementsystem nach § 8 Abs. 1 EnEfG vorsätzlich oder fahrlässig nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einrichtet, handelt ordnungswidrig. Der Rahmen des § 19 Abs. 2 EnEfG reicht bis zu hunderttausend Euro. Vollzogen wird über Stichprobenkontrollen: Nach § 10 EnEfG kann das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle Nachweise binnen vier Wochen verlangen. Wie häufig geprüft wird, sagt das Gesetz nicht; Vollzugszahlen haben wir nicht erhoben.
Rechtsstand: Die Normzitate dieser Seite stammen aus den amtlichen Texten des Energieeffizienzgesetzes, des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen und der Richtlinie (EU) 2023/1791, abgerufen am 1. September 2026; § 9 und § 17 des Energieeffizienzgesetzes wurden am 2. September 2026 erneut abgerufen. Die Angaben zu § 56 GModG und § 96 GModG stammen aus derselben Erhebung. Der Normkopf des Energieeffizienzgesetzes weist an diesem Tag keine Änderung aus. Erhoben wurde Bundes- und Unionsrecht; Verwaltungspraxis, Vollzugszahlen und der Inhalt der in Bezug genommenen DIN-Normen sind darin nicht enthalten. Welche Fassung ab wann gilt, führt Rechtsstand dieser Angaben.
Recherche, keine Rechtsberatung. Diese Seite ersetzt keine anwaltliche Prüfung im Einzelfall.
Fundstellen: § 8 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Sätze 1, 2 und 3 EnEfG · geprüft 02.09.2026