Zum Energieaudit verpflichtet sind Unternehmen, die keine Kleinstunternehmen und keine kleinen oder mittleren Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG sind (§ 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Nummer 4 EDL-G). Anknüpfungspunkt ist die Unternehmensgröße, nicht der Energieverbrauch und nicht das einzelne Gebäude.
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Maßgeblich ist die Verweisung des § 1 Nummer 4 EDL-G auf die Empfehlung 2003/361/EG; deren Inhalt gibt diese Seite nicht wieder. Ob sich mehrere Rechtsträger einer Gruppe zusammenrechnen, sagt der geprüfte Normtext nicht. Die Angaben stehen auf dem am 1. September 2026 abgerufenen Gesetzestext.
Angeknüpft wird an die Unternehmensgröße
Die Energieaudit-Pflicht knüpft an ein Größenkriterium an: § 1 Nummer 4 EDL-G erfasst Unternehmen, die keine Kleinstunternehmen und keine kleinen oder mittleren Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG sind. Weder Energieverbrauch noch Gebäudeeigenschaft löst die Auditpflicht aus.
„Dieses Gesetz findet Anwendung auf […] 4. Unternehmen, die keine Kleinstunternehmen, kleinen und mittleren Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36) sind.“
Der Anwendungsbereich ist damit über eine Verweisung bestimmt, nicht über eine Zahl im deutschen Gesetzestext. Aus dieser Verweisungstechnik entstehen zwei Fehlschlüsse, die der Wortlaut beide ausschließt.
Der erste Fehlschluss ist der Verbrauchsschluss. Ein energieintensives kleines Unternehmen fällt nicht unter § 8 Abs. 1 EDL-G, weil es kein Unternehmen im Sinne des § 1 Nummer 4 EDL-G ist; umgekehrt fällt ein energiearmes großes Unternehmen darunter.
Herleitung und Fundstellen · 4 Absätze
Das EDL-G kennt für die Auslösung der Auditpflicht keine Verbrauchsschwelle. Eine Verbrauchsschwelle steht im Energieeffizienzgesetz und in der europäischen Richtlinie — dort aber für andere Pflichten und mit anderen Adressatenkreisen.
Der zweite Fehlschluss ist der Gebäudeschluss. Weil das Audit später in die Standorte hineinreicht, liegt der Rückschluss auf ein Objektmerkmal nahe: Größe, Fläche, Nutzungsart oder die Nennleistung einer Anlage. Der Normtext gibt diesen Rückschluss nicht her. § 1 Nummer 4 EDL-G bezeichnet den Rechtsträger, und § 8 Abs. 1 EDL-G verpflichtet ihn — nicht ein Gebäude, nicht einen Standort und nicht einen Gebäudetyp.
Zwei Betreiber desselben Gebäudetyps können deshalb unterschiedlich betroffen sein, abhängig vom Rechtsträger und nicht vom Objekt. Quadratmeter, Zimmerzahlen oder Kilowattwerte übersetzen das Größenkriterium nicht; eine solche Umrechnung steht in keiner der geprüften Normen.
Ob und wie sich mehrere Rechtsträger einer Unternehmensgruppe für die Statusbestimmung zusammenrechnen, ist im abgerufenen EDL-G-Text nicht geregelt. Ob die Empfehlung 2003/361/EG für die Statusbestimmung eine Zusammenrechnung mehrerer Rechtsträger vorsieht, ist hier nicht erhoben; ihr Volltext wurde nicht ausgewertet. Die Frage gehört damit in die rechtliche Prüfung des konkreten Konzernverbunds. Auf welchem Rechtsstand die Angaben dieser Seite stehen, führt der Rechtsstand dieser Angaben.
Erstaudit und Vierjahresturnus
Der Turnus läuft rollierend: Gerechnet vom Zeitpunkt der Beendigung des ersten Energieaudits ist nach § 8 Abs. 1 Satz 2 EDL-G mindestens alle vier Jahre ein weiteres durchzuführen; einen bundesweit einheitlichen Stichtag nennt das EDL-G nicht.
Wortlaut anzeigen
„(1) Alle Unternehmen im Sinne des § 1 Nummer 4 sind verpflichtet, ein Energieaudit nach Maßgabe dieses Gesetzes durchzuführen. Gerechnet vom Zeitpunkt der Beendigung des ersten Energieaudits ist mindestens alle vier Jahre ein weiteres Energieaudit nach Maßgabe dieses Gesetzes durchzuführen.“
| Auslöser | Termin | Fundstelle |
|---|---|---|
| Erlangung des Status eines Unternehmens nach § 1 Nummer 4 | Erstaudit spätestens 20 Monate danach | § 1 Nr. 4, § 8 Abs. 1 und 2 EDL-G |
| Beendigung eines Energieaudits | nächstes Energieaudit mindestens alle vier Jahre danach | § 8 Abs. 1 Satz 2 EDL-G |
| Durchführung eines Energieaudits | Erklärung gegenüber dem BAFA spätestens zwei Monate danach | § 8c Abs. 1 Satz 1 EDL-G |
Die Zwanzig-Monats-Frist steht im Wortlaut des § 8 Abs. 2 EDL-G:
Wortlaut anzeigen
„(2) Unternehmen, die nach dem 5. Dezember 2015 und vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes den Status eines Unternehmens nach § 1 Nummer 4 erlangt haben, müssen das erste Energieaudit spätestens 20 Monate nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes durchgeführt haben. Unternehmen, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes den Status eines Unternehmens nach § 1 Nummer 4 erlangen, müssen das erste Energieaudit spätestens 20 Monate nach dem Zeitpunkt, zu dem sie diesen Status erlangt haben, durchgeführt haben.“
Der Absatz enthält zwei Fristen mit verschiedenen Anknüpfungspunkten. Satz 1 rechnet ab dem Inkrafttreten des EDL-G und erfasst Unternehmen, die den Status nach dem 5. Dezember 2015 und vor diesem Inkrafttreten erlangt haben; Satz 2 rechnet ab der Statuserlangung selbst.
Herleitung und Fundstellen · 4 Absätze
Beide Sätze binden die Frist an das „durchgeführt haben“, nicht an die Auftragserteilung und nicht an das Datum des Auditberichts. Welches Kalenderdatum das „Inkrafttreten dieses Gesetzes“ in Satz 1 bezeichnet, nennt der Absatz nicht, und die Inkrafttretensvorschrift des EDL-G haben wir nicht erhoben; belegt ist die Frist von 20 Monaten nach dem Inkrafttreten des EDL-G.
Alle drei Termine der Auditpflicht hängen an einem Ereignis, nicht an einem Kalenderdatum. Die Ereignisbindung hat zwei praktische Folgen für die Portfolioebene.
Erstens lässt sich der nächste Audittermin nur aus den eigenen Unterlagen bestimmen: Maßgeblich ist die Beendigung des vorangegangenen Audits, nicht dessen Beginn und nicht das Datum des Berichts. Zweitens laufen in einer Unternehmensgruppe mit mehreren Rechtsträgern mehrere Fristen nebeneinander, weil jeder Rechtsträger seinen eigenen Zeitpunkt der Statuserlangung hat.
Wie sich die Audit-Fristen zu den datierten Terminen des Gebäudemodernisierungsgesetzes verhalten, zeigt der Betreiberpflichten-Kalender. Er führt die Energie-Fristen des GModG und die Fristen außerhalb des GModG getrennt, weil ihre Adressaten verschieden sind.
Freistellung, Gleichstellung und die 500.000-Kilowattstunden-Grenze
Das EDL-G kennt zwei Entlastungen: § 8 Abs. 3 EDL-G stellt Unternehmen mit einem eingerichteten oder begonnenen Energie- oder Umweltmanagementsystem frei; § 8 Abs. 4 EDL-G stellt eine vereinfachte Erklärung dem Audit gleich, wenn der Gesamtenergieverbrauch im Jahr höchstens 500.000 Kilowattstunden beträgt.
Freistellung durch ein eingerichtetes oder begonnenes Energie- oder Umweltmanagementsystem
Wortlaut anzeigen
„(3) Unternehmen sind von der Pflicht nach den Absätzen 1 und 2 freigestellt, wenn sie zu dem nach Absatz 1 maßgeblichen Zeitpunkt entweder 1. ein Energiemanagementsystem im Sinne von § 2 Nummer 17 eingerichtet haben oder mit der Einrichtung begonnen haben oder 2. ein Umweltmanagementsystem im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 […] eingerichtet haben oder mit der Einrichtung begonnen haben.“
Das zweite Tatbestandsmerkmal des § 8 Abs. 3 EDL-G lässt den Beginn der Einrichtung genügen. Wie dieser Beginn nachzuweisen ist, regelt § 8c Abs. 7 EDL-G: durch eine Erklärung der Geschäftsführung und konkret benannte Umsetzungsschritte.
Herleitung und Fundstellen · 3 Absätze
Zeitlich begrenzt wirkt dagegen die Verbindung zwischen den beiden Gesetzen. § 8 Abs. 2 Satz 3 EnEfG befreit Unternehmen von der Auditpflicht des EDL-G nur „bis zum Nachweis der Einrichtung“, längstens bis zum Ablauf der dort genannten Fristen. Betroffen sind Unternehmen, die nach § 8 Abs. 1 EnEfG ein Energie- oder Umweltmanagementsystem einrichten müssen.
Auslöser dieser EnEfG-Pflicht ist ein jährlicher durchschnittlicher Gesamtendenergieverbrauch von mehr als 7,5 Gigawattstunden in den letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahren — also erneut ein Merkmal des Unternehmens, nicht eines Gebäudes. Wann ein Energiemanagementsystem selbst zur Pflicht wird und wie es im Einzelnen von der Auditpflicht freistellt, behandelt eine eigene Seite zur Pflicht zum Energiemanagementsystem.
Ein durchgeführtes Audit kann seinerseits eine weitere Pflicht auslösen. § 9 EnEfG verlangt von Unternehmen mit mehr als 2,5 Gigawattstunden durchschnittlichem Gesamtendenergieverbrauch Umsetzungspläne für die als wirtschaftlich identifizierten Einsparmaßnahmen. Die Dreijahresfrist dafür beginnt in einer der geregelten Fallgruppen mit der Fertigstellung des Energieaudits (§ 9 Satz 4 EnEfG). Auch diese Linie führt die Seite zum Energiemanagementsystem aus.
Die vereinfachte Erklärung bis 500.000 Kilowattstunden im Jahr
Wortlaut anzeigen
„(4) Bei Unternehmen, deren Gesamtenergieverbrauch über alle Energieträger hinweg im Jahr 500 000 Kilowattstunden oder weniger beträgt, steht die Erfüllung der Pflicht nach § 8c Absatz 1 Satz 3 und 4 der Erfüllung der Pflicht nach den Absätzen 1 und 2 gleich.“
Die Bagatellregel des § 8 Abs. 4 EDL-G befreit nicht von allem: Sie stellt eine reduzierte Erklärung dem Audit gleich — nach § 8c Abs. 1 Sätze 3 und 4 EDL-G Unternehmen, Gesamtenergieverbrauch und Energiekosten nach Energieträgern. Die Schwelle ist ein Unternehmenswert, keine Gebäudekennzahl.
Mindestens 90 Prozent des Gesamtenergieverbrauchs
Ein Energieaudit muss den Gesamtenergieverbrauch des Unternehmens ermitteln und mindestens 90 Prozent dieses Verbrauchs untersuchen (§ 8a Abs. 1 Nr. 5 EDL-G). Die Prozentangabe bemisst den Verbrauch — nicht die Zahl der Anlagen, nicht die Fläche und nicht den messtechnisch erfassten Anteil.
Wortlaut anzeigen
„(1) Das Energieaudit nach § 8 Absatz 1 muss […] 5. verhältnismäßig und so repräsentativ sein, dass sich daraus ein zuverlässiges Bild der Gesamtenergieeffizienz ergibt […]; dazu ist der Gesamtenergieverbrauch des Unternehmens zu ermitteln und es sind mindestens 90 Prozent des Gesamtenergieverbrauchs des Unternehmens zu untersuchen.“
Die Lesart, das Audit verlange eine Untermessung von 90 Prozent der Anlagen, hat im Normtext keine Grundlage; Bezugsgröße ist der Verbrauch. § 8a Abs. 1 Nr. 2 EDL-G verlangt „aktuelle, kontinuierlich oder zeitweise gemessene, belegbare Betriebsdaten“. Zulässig sind danach:
- zeitweise gemessene Betriebsdaten,
- Hochrechnungen für Verbräuche, deren Messung nicht oder nur mit erheblichem Aufwand möglich ist,
- Schätzungen für Beleuchtung und Bürogeräte.
Zwei weitere Anforderungen binden das Ergebnis des Audits. Nach § 8a Abs. 1 Nr. 4 EDL-G muss das Audit mindestens auf der Methode der Kapitalwertberechnung beruhen.
Herleitung und Fundstellen · 3 Absätze
Nach § 8a Abs. 2 EDL-G hat die auditierende Person die verwendeten Daten so an das Unternehmen zu übermitteln, dass sie sich für historische Analysen und für die Rückverfolgung der Leistung aufbewahren lassen. Die Datenhoheit bleibt damit beim Unternehmen.
Als Anforderungsmaßstab nennt § 8a Abs. 1 Nr. 1 EDL-G die DIN EN 16247-1, Ausgabe November 2022. Die Norm ist kostenpflichtig; genannt wird sie hier exakt so, wie das Gesetz sie zitiert.
Welche Zählerstruktur aus den Anforderungen des § 8a EDL-G folgt, ist eine planerische Frage und keine normierte Vorgabe; sie behandelt eine eigene Seite zu Messkonzept und Untermessung.
Wo die Unternehmenspflicht im Gebäude ankommt
Das Energieaudit ist unternehmensbezogen ausgelöst und gebäudebezogen durchzuführen: § 8a Abs. 1 Nr. 3 EDL-G verlangt die eingehende Prüfung, Analyse und Dokumentation des Endenergieverbrauchs des Unternehmens und seiner Standorte, insbesondere seiner Gebäude oder Gebäudegruppen.
Wortlaut anzeigen
„(1) Das Energieaudit nach § 8 Absatz 1 muss […] 3. eine eingehende Prüfung, Analyse und Dokumentation des Endenergieverbrauchs des Unternehmens und von dessen Standorten, insbesondere von dessen Gebäuden oder Gebäudegruppen, Betriebsabläufen und Anlagen in der Industrie einschließlich der Beförderung, mit einschließen […]“
Für die Gebäude bedeutet § 8a Abs. 1 Nr. 3 EDL-G eine Datenüberlappung, aber keine Anrechnung. Dieselben Verbrauchs- und Lastdaten können mehrere Pflichten bedienen.
§ 56 Abs. 2 Nr. 1 GModG verlangt vom System die kontinuierliche Überwachung, Protokollierung und Analyse der Verbräuche aller Hauptenergieträger, § 8 Abs. 3 EnEfG im Managementsystem die Erfassung von Zufuhr und Abgabe von Energie, § 8c Abs. 1 EDL-G die Angabe des Gesamtenergieverbrauchs nach Energieträgern.
Herleitung und Fundstellen · 2 Absätze
Diese Mehrfachverwendung derselben Daten ist ein Nutzenargument: Ein einmal aufgebauter Datenbestand ist mehrfach verwendbar, und keine der drei Pflichten erfüllt damit eine andere.
Aus der Datenüberlappung folgt ebenso wenig eine Investitionsempfehlung. Wo eine Messung nicht oder nur mit erheblichem Aufwand möglich ist, lässt § 8a Abs. 1 Nr. 2 EDL-G eine nachvollziehbare Hochrechnung zu; über den Messbedarf eines einzelnen Gebäudes sagt die Vorschrift nichts. Was § 56 Abs. 2 Nr. 1 GModG an Erfassung verlangt, behandelt eine eigene Seite zum Energiemonitoring im Nichtwohngebäude.
Die Erklärung an das BAFA und die Stichprobenkontrolle
Ein durchgeführtes Energieaudit ist spätestens zwei Monate danach gegenüber dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zu erklären (§ 8c Abs. 1 Satz 1 EDL-G). Der Katalog des § 12 EDL-G erfasst unter anderem bereits die nicht rechtzeitige Erklärung, nicht nur ein unterlassenes Audit; seinen Verschuldensmaßstab haben wir nicht erhoben.
Wortlaut anzeigen
„(1) Unternehmen sind verpflichtet, spätestens zwei Monate nach der Durchführung eines Energieaudits gemäß § 8 Absatz 1 und 2 dieses gegenüber dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zu erklären.“
Die Erklärung nach § 8c Abs. 1 EDL-G umfasst sechs Angabenblöcke; zu ihnen gehören:
- das Unternehmen selbst,
- der Gesamtenergieverbrauch nach Energieträgern,
- die im Audit identifizierten Maßnahmen mit Investitionskosten, Nutzungsdauer und erwarteten Einsparungen,
- die Kosten des Audits, getrennt nach internem und externem Aufwand.
Der zweite Weg, auf dem das Bundesamt mit einem Unternehmen in Kontakt kommt, ist die Stichprobenkontrolle nach § 8c Abs. 2 EDL-G: Das Bundesamt kann zur Vorlage des Nachweises auffordern.
Herleitung und Fundstellen · 2 Absätze
Ein Unternehmen, das nicht auditpflichtig ist, antwortet darauf nach § 8c Abs. 3 EDL-G mit einer Selbsterklärung, dass es kein Unternehmen im Sinne des § 1 Nummer 4 EDL-G ist. Die Stichprobe trifft damit auch Unternehmen außerhalb des Adressatenkreises; ihre Antwort besteht dann aus dieser einen Aussage.
Den Rahmen der Geldbuße setzt § 12 Abs. 2 EDL-G auf bis zu 50.000 Euro; Verwaltungsbehörde ist nach § 12 Abs. 3 EDL-G das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle. Der Betrag ist ein Höchstmaß des Rahmens. Wie häufig das Bundesamt kontrolliert und wie es ahndet, regelt der Normtext nicht; er ordnet den Vollzug als Stichprobe an (§ 8c Abs. 2 EDL-G).
Energieaudit und Nachrüstpflicht erfüllen einander nicht
Das Energieaudit und die Ausrüstungspflicht des § 56 GModG bestehen nebeneinander; keine der geprüften Normen enthält eine Anrechnungsregel. § 56 Abs. 2 GModG verlangt ein System im Gebäude — mit Ausnahmen nach Absatz 1 Halbsatz 2 —, das Energieaudit ist ein Verfahren im Unternehmen.
| Frage | § 56 GModG | § 8 EDL-G (Energieaudit) |
|---|---|---|
| Woran knüpft die Pflicht an? | Gebäude: Nennleistung einer Anlage von mehr als 70 Kilowatt in einem Nichtwohngebäude | Unternehmen: keine KMU im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG (§ 1 Nr. 4 EDL-G) |
| Wer ist verpflichtet? | Eigentümer des Nichtwohngebäudes | das Unternehmen als Rechtsträger |
| Gilt sie je Standort? | ja, je Gebäude | nein, unternehmensweit über alle Standorte |
| Termin | fixer Stichtag 31. Dezember 2029, mit Ausnahmen nach Absatz 1 Halbsatz 2 | rollierend: mindestens alle vier Jahre ab Beendigung des vorangegangenen Audits |
| Meldung oder Erklärung? | keine turnusmäßige Melde- oder Vorlagepflicht im Bestand | Erklärung binnen zwei Monaten (§ 8c Abs. 1) und Stichprobenkontrolle (§ 8c Abs. 2) |
| Nachweis | Unternehmererklärung nach § 96 Abs. 1 Nr. 10 GModG | Energieauditbericht und Bestätigung der auditierenden Person |
| Bußgeldrahmen | § 108 GModG | § 12 Abs. 2 EDL-G |
Wer das eine erfüllt, hat das andere nicht erfüllt: Ein Energieaudit stellt Einsparmaßnahmen fest, § 56 Abs. 2 GModG verlangt ein System im Gebäude. Eine Anrechnungsregel enthält weder § 56 GModG noch § 8 EDL-G noch § 8 EnEfG.
Die Gebäudepflicht selbst grenzt diese Seite nur ab; die Nachrüstpflicht im Überblick steht auf einer eigenen Seite.
Herleitung und Fundstellen · 2 Absätze
Aus der Gegenüberstellung ergeben sich vier Fragen, die sich am eigenen Bestand und an den eigenen Unterlagen beantworten lassen:
- Ist unser Rechtsträger ein Unternehmen im Sinne des § 1 Nummer 4 EDL-G, und woraus ergibt sich das?
- Wann wurde das letzte Energieaudit beendet, und ist die Erklärung gegenüber dem Bundesamt innerhalb von zwei Monaten erfolgt?
- Lag zum maßgeblichen Zeitpunkt ein eingerichtetes oder begonnenes Energie- oder Umweltmanagementsystem vor, und ist der Beginn nach § 8c Abs. 7 EDL-G belegbar?
- Für welche unserer Nichtwohngebäude kommt daneben § 56 GModG in Betracht, und ist das je Objekt dokumentiert?
Die Frage nach § 56 GModG ist objektbezogen und lässt sich nur Gebäude für Gebäude beantworten: Anlage für Anlage prüfen, ob die Ausrüstungspflicht des § 56 GModG greift.
Deutsches Größenkriterium, europäische Verbrauchsschwelle
Das EDL-G und die Richtlinie (EU) 2023/1791 bestimmen den Adressatenkreis nach verschiedenen Kriterien: § 1 Nummer 4 EDL-G knüpft an die Unternehmensgröße an, Artikel 11 Absatz 2 EED an einen Energieverbrauch von mehr als 10 TJ im Dreijahresdurchschnitt.
| Regelungsebene | Anknüpfungspunkt für das Energieaudit | Fundstelle |
|---|---|---|
| Deutschland | Unternehmensgröße: keine KMU im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG | § 1 Nr. 4 EDL-G |
| Europäische Union | Energieverbrauch: mehr als 10 TJ im Dreijahresdurchschnitt über alle Energieträger, soweit kein Energiemanagementsystem eingerichtet wird (rechnerisch umgerechnet ≈ 2,78 GWh) | Art. 11 Abs. 2 EED |
Wortlaut anzeigen
„(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Unternehmen mit einem durchschnittlichen jährlichen Energieverbrauch von mehr als 10 TJ in den vorangegangenen drei Jahren alle Energieträger zusammengenommen, die kein Energiemanagementsystem einrichten, einem Energieaudit unterzogen werden.“
Die Richtlinie nennt für das erste Audit den 11. Oktober 2026 und danach einen Vierjahresturnus; die Umsetzungsfrist für ihre Artikel 5 bis 11 lief nach Artikel 36 Absatz 1 EED am 11. Oktober 2025 ab. Beide Angaben sind eine datierte Beobachtung am Richtlinientext.
Wie das GModG selbst aus Betreibersicht einzuordnen ist, führt die Seite zum GModG für Nichtwohngebäude.
Fragen zur Energieaudit-Pflicht des EDL-G
Für das Unternehmen. § 8 Abs. 1 EDL-G verpflichtet Unternehmen, die keine Kleinstunternehmen und keine kleinen oder mittleren Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG sind (§ 1 Nummer 4 EDL-G). Im Auslösetatbestand kommt kein Gebäudemerkmal vor. Erst die Durchführung reicht ins Objekt: § 8a Abs. 1 Nr. 3 EDL-G verlangt die Analyse des Endenergieverbrauchs der Standorte und Gebäude.
Das nächste Energieaudit ist nach § 8 Abs. 1 Satz 2 EDL-G mindestens alle vier Jahre durchzuführen, gerechnet vom Zeitpunkt der Beendigung des vorangegangenen Energieaudits. Einen bundesweit einheitlichen Stichtag setzt das EDL-G dafür nicht. Maßgeblich für die Fristberechnung ist die Beendigung des vorangegangenen Audits, nicht dessen Beginn.
Die Gebäudeautomation nach § 56 GModG und das Energieaudit nach dem EDL-G bestehen nebeneinander; keine der geprüften Normen enthält eine Anrechnungsregel. § 56 Abs. 2 GModG verlangt ein System mit sechs Fähigkeiten im Gebäude, mit Ausnahmen nach § 56 Abs. 1 Halbsatz 2 GModG. Das Energieaudit ist ein Verfahren im Unternehmen (§ 8 Abs. 1 EDL-G) und erfüllt die Ausrüstungspflicht nicht.
Die 90 Prozent des § 8a Abs. 1 Nr. 5 EDL-G bemessen den zu untersuchenden Gesamtenergieverbrauch des Unternehmens. Nicht gemeint sind die Zahl der Anlagen oder der messtechnisch erfasste Anteil. § 8a Abs. 1 Nr. 2 EDL-G lässt zeitweise gemessene Betriebsdaten genügen, dazu Hochrechnungen, wo eine Messung nicht oder nur mit erheblichem Aufwand möglich ist, und Schätzungen für Beleuchtung und Bürogeräte.
Der Bußgeldkatalog des § 12 EDL-G erfasst das unterlassene Energieaudit und die versäumte Erklärung an das BAFA. Erfasst ist unter anderem die nicht rechtzeitige Erklärung, nicht nur ein unterlassenes Audit; welchen Verschuldensmaßstab § 12 Abs. 1 EDL-G verlangt, haben wir nicht erhoben. Den Rahmen der Geldbuße setzt § 12 Abs. 2 EDL-G als Höchstmaß. Den Vollzug ordnet § 8c Abs. 2 EDL-G als Stichprobe an.
Rechtsstand: Die Zitate dieser Seite stammen aus dem amtlichen Normtext. EDL-G, EnEfG, GModG und die Richtlinie (EU) 2023/1791 wurden am 1. September 2026 abgerufen, § 8 Abs. 2 EDL-G am 2. September 2026; das EDL-G ist nach dem Normkopf zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. Februar 2025 geändert worden. Welche Fundstelle ab wann gilt und wann sie zuletzt geprüft wurde, führt der Rechtsstand dieser Angaben.
Recherche, keine Rechtsberatung. Diese Seite ersetzt keine anwaltliche Prüfung im Einzelfall.
Fundstellen: § 1 Nr. 4 EDL-G, § 8 Abs. 1 EDL-G · geprüft 02.09.2026