Für ein Nichtwohngebäude mit einer Anlage von mehr als 70 Kilowatt Nennleistung endet die Nachrüstfrist mit dem Ablauf des 31. Dezember 2029 (§ 56 Abs. 1 GModG). Bis dahin ist auszurüsten, es sei denn, die Ausrüstung ist technisch nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar.
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Erfasst sind Heizungs- und Klimaanlagen sowie ihre Kombinationen mit Lüftungsanlagen. Denselben Stichtag nennt § 56 Abs. 6 GModG für die automatische Beleuchtungssteuerung.
Der Stichtag wirkt ohne Bescheid
Am 1. Januar 2030 steht fest, ob die Ausrüstungspflicht des § 56 Abs. 1 GModG erfüllt ist — soweit nicht der Vorbehalt des Absatzes 1 oder die längere Frist des Absatzes 4 greift. Die Pflicht entsteht ohne Bescheid und ohne Aufforderung.
Für die Nachrüstung im Bestand sieht das Bundesgesetz keine turnusmäßige Melde-, Vorlage- oder Registerpflicht vor; der Nachweis wird erst auf Verlangen fällig.
Adressat ist der Eigentümer. § 56 Abs. 1 GModG nennt keinen Verantwortlichen. § 8 Abs. 1 GModG weist die Einhaltung dieses Gesetzes dem Bauherrn oder Eigentümer zu, soweit nicht ausdrücklich ein anderer Verantwortlicher bezeichnet ist. Wer im Auftrag des Eigentümers an der Anlagentechnik tätig wird, ist nach § 8 Abs. 2 GModG im Rahmen seines Wirkungskreises mitverantwortlich. Wie sich die Aufgabe zwischen Eigentümer, Betreiber und Facility-Management intern verteilt, regelt das Gesetz nicht.
Herleitung und Fundstellen · 4 Absätze
Der Stichtag wirkt damit selbstvollziehend: Das Bundesgesetz sieht kein Verfahren vor, das ihn in Gang setzt, und keine vorherige behördliche Feststellung. Die Erfüllungserklärung nach § 92 GModG betrifft zu errichtende Gebäude und Änderungen im Sinne des § 36, nicht die Bestandsnachrüstung. Die Stichprobenkontrolle nach § 99 GModG betrifft Energieausweise und Inspektionsberichte über Klimaanlagen.
Vorgesehen ist nach § 95 GModG die Anordnung der zuständigen Behörde im Einzelfall. Landesrechtliche Vollzugsregelungen lässt § 94 GModG ausdrücklich zu; die Angabe oben betrifft das Bundesrecht und enthält sie nicht.
An die Stelle einer aufsuchenden Prüfung tritt eine Nachweiskette. Der ausführende Betrieb stellt beim Einbau eines Systems nach § 56 eine Unternehmererklärung aus. Der Eigentümer bewahrt sie mindestens zehn Jahre auf und legt sie der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Verlangen vor (§ 96 Abs. 2 GModG).
Wer sie nicht hat, kann bei einer Behördenanfrage, bei einem Verkauf oder in einer Finanzierung genau das Dokument nicht vorlegen, das § 96 Abs. 2 GModG als Nachweis vorsieht. Wen die Pflicht trifft und woran sie hängt, steht in die Pflicht im Überblick.
- 01 Bestandsaufnahme je Anlage
- 02 Anforderungen festlegen und ausschreiben
- 03 Ausführung und Einregelung
- 04 Unternehmererklärung entgegennehmen
Welche Termine im Gesetz stehen
§ 56 GModG nennt für die Nachrüstung im Bestand drei Zeitangaben: den Stichtag 31. Dezember 2029, ein Einbau-Bezugsfenster vor dem 1. Januar 2027 und eine Fristlänge von zehn Jahren. Einen Beginn dieser zehn Jahre nennt er nicht — und damit auch kein Enddatum.
| Datum | Was daran hängt | Fundstelle | Konfidenz |
|---|---|---|---|
| 29.07.2026 | Die heutige Fassung des § 56 ist in Kraft | BGBl. 2026 I Nr. 226, Art. 1 i. V. m. Art. 9 Abs. 1 | BELEGT |
| 31.12.2026 (gerechnet) | Ende des Bezugsfensters „bis zu drei Jahren vor dem 1. Januar 2027” | § 56 Abs. 4 Satz 1 | BELEGT |
| 01.01.2027 | Der Verweis in § 74 Abs. 3 Nr. 1 wird auf § 56 Abs. 2 umgestellt | BGBl. 2026 I Nr. 226, Art. 2 Nr. 28 Buchst. c | BELEGT |
| 31.12.2029 | Ablauf der Nachrüstfrist für das System (Abs. 1) und für die automatische Beleuchtungssteuerung (Abs. 6) | § 56 Abs. 1, Abs. 6 | BELEGT |
| zehn Jahre | Länge der verlängerten Frist nach Abs. 4 — ohne im Text genannten Beginn | § 56 Abs. 4 Satz 2 | BELEGT |
| zehn Jahre | Aufbewahrungsdauer der Unternehmererklärung | § 96 Abs. 2 | BELEGT |
Der 31. Dezember 2026 ist aus „bis zu drei Jahren vor dem 1. Januar 2027” gerechnet — anders als bei Absatz 4 Satz 2 nennt der Wortlaut hier den Anknüpfungspunkt.
Zwei der sechs Zeilen sind Fristlängen, keine Termine. § 56 Abs. 4 Satz 2 nennt eine Fristlänge und keinen Anfangspunkt: „Die Frist zur Erfüllung dieser Verpflichtung beträgt zehn Jahre.” Belegt ist damit allein die Fristlänge; ein Enddatum und der Abstand zum 31. Dezember 2029 lassen sich daraus nicht berechnen. Diese Seite nennt deshalb nur eine bis zu zehn Jahre längere Frist. Ein daraus gerechnetes Enddatum wäre eine Auslegung, kein Zitat — auch dann, wenn die Rechnung naheliegt.
Herleitung und Fundstellen · 1 Absatz
Die Aufbewahrungsdauer des § 96 Abs. 2 GModG ist eine eigene Zehnjahresfrist mit anderem Gegenstand. Sie beginnt mit einem Dokument, nicht mit einem Stichtag, und hat mit der verlängerten Nachrüstfrist des Absatzes 4 nichts zu tun.
Vom Stichtag rückwärts: vier Etappen bis zur Unternehmererklärung
Der Zeitplan wird nicht vom Startdatum her gebaut, sondern vom Nachweis: Am Ende steht die Unternehmererklärung des ausführenden Betriebs, die der Eigentümer mindestens zehn Jahre aufbewahrt. Von dort zurück ergeben sich vier Etappen — Bestandsaufnahme, Anforderungen, Ausführung, Nachweis. Sie sind eine Arbeitsgliederung, keine gesetzlich vorgeschriebene Reihenfolge.
Diese vier Etappen sind unsere Empfehlung, wie sich ein Termin- und Budgetrahmen aus den Ergebnispflichten des Gesetzes herleiten lässt. § 56 GModG schreibt weder eine Abfolge noch Zwischentermine vor, und er verteilt auch keine Rollen: Wer intern welche Etappe verantwortet, ist nicht geregelt. Der einzige Termin, der aus dem Gesetz kommt, ist der Stichtag am Ende.
Etappe 1: Bestandsaufnahme je Anlage
Zuerst steht fest, worüber überhaupt gesprochen wird: welche Anlagen im Gebäude betrieben werden und welchem der vier in Absatz 1 genannten Anlagentypen sie entsprechen. Dazu kommt die Nennleistung, die der Hersteller für die Anlage festgelegt hat.
Herleitung und Fundstellen · 2 Absätze
Maßgeblich ist die Herstellerangabe in Kilowatt (§ 3 Abs. 1 Nr. 21 GModG). Zu finden ist sie am Typenschild oder im Datenblatt der Anlage; der gemessene Verbrauch und die Anschlussleistung des Netzbetreibers sind es nicht. Liegt eine Anlage nahe an der Schwelle, gehört die Einordnung in eine fachkundige Prüfung.
Ergebnis dieser Etappe: eine Anlagenliste mit Typ und Nennleistung je Anlage.
Etappe 2: Anforderungen festlegen und ausschreiben
Den Mindestumfang setzt nicht die Ausschreibung, sondern Absatz 2. Der Funktionskatalog des Absatzes 2 ist die Mindestanforderung an das System und umfasst sechs Nummern — von der kontinuierlichen Überwachung der Verbräuche bis zur Überwachung der Raumklimaqualität. Wer sie in eine Leistungsbeschreibung übersetzt, macht Angebote vergleichbar und den späteren Nachweis prüfbar.
Herleitung und Fundstellen · 2 Absätze
Die sechs Nummern im Einzelnen führt der Funktionskatalog des Absatzes 2; was darüber hinaus dokumentiert werden soll, ist Sache des Vertrags und nicht des Gesetzes.
Ergebnis dieser Etappe: eine Leistungsbeschreibung, die die sechs Nummern des Absatzes 2 abbildet.
Etappe 3: Ausführung und Einregelung
In dieser Etappe entsteht der Zustand, den Absatz 1 zum Stichtag verlangt: ein eingebautes System — der Wortlaut spricht von „ausgerüstet”. An dieser Stelle verläuft eine Grenze. Das technische Inbetriebnahme-Management einschließlich der Einregelung über eine Heiz- und eine Kühlperiode steht in § 56 Absatz 3 und gilt dort für zu errichtende Gebäude. Für die Nachrüstung im Bestand verlangt § 56 es nicht. Wer es dennoch will, muss es vereinbaren.
Herleitung und Fundstellen · 1 Absatz
Ergebnis dieser Etappe: ein eingebautes System.
Etappe 4: Unternehmererklärung entgegennehmen und zehn Jahre aufbewahren
Die Unternehmererklärung stellt der ausführende Betrieb aus, nicht der Eigentümer. Wer geschäftsmäßig ein System für die Gebäudeautomatisierung nach § 56 in ein bestehendes Gebäude einbaut, bestätigt dem Eigentümer schriftlich, dass die eingebauten Anlagenteile den Anforderungen entsprechen (§ 96 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 GModG).
Herleitung und Fundstellen · 6 Absätze
Der Eigentümer stellt die Erklärung nicht selbst aus — Schuldner ist der ausführende Betrieb, und zwar unverzüglich nach Abschluss der Arbeiten. Wer sie nicht bei der Abnahme einfordert, ist später auf die Mitwirkung des Betriebs angewiesen. Aufzubewahren hat sie nach § 96 Abs. 2 GModG der Eigentümer, mindestens zehn Jahre; vorzulegen hat er sie der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Verlangen.
Dieselben Unterlagen können eine zweite Pflicht erledigen. Die Heizungsprüfung nach § 60b Abs. 1 GModG entfällt bei standardisierter Gebäudeautomation nach § 56 — allerdings nur dort, wo sie überhaupt greift. Sie greift bei einer Heizungsanlage mit Wasser als Wärmeträger in einem Gebäude mit mindestens sechs Wohnungen oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten.
Das Einbaudatum bestimmt nur die Frist: 15 Jahre nach Einbau oder Aufstellung nach Satz 1, der zusätzlich Wärmepumpen ausnimmt. Für Anlagen von vor dem 1. Oktober 2009 gilt nach Satz 2 der 30. September 2027.
Der Wegfall steht bis zum 31. Dezember 2026 in § 60b Abs. 7 GModG und ab dem 1. Januar 2027 in Absatz 6. Den Nachweis führen Projektunterlagen in überprüfbarer Form (§ 60b Abs. 8, ab dem 1. Januar 2027 Absatz 7). Was das Gesetz mit „standardisiert” verlangt, sagt der Wortlaut nicht.
Ergebnis dieser Etappe: ein ablagefähiges Dokument, das die Pflichterfüllung belegt.
Etappe 1 ist der Teil, den Sie ohne Vorarbeit beginnen können: Anlage für Anlage prüfen.
Woran Sie eine belastbare Dauerangabe erkennen
Eine belastbare Dauerangabe nennt drei Dinge: ihre Erhebung, den Anlagenzuschnitt und das Leistungsband, für das sie gilt. Belegt ist bisher nur die Inbetriebnahmephase gebäudetechnischer Anlagen: Sie erstreckt sich nach der AMEV-Empfehlung Inbetriebnahmemanagement „je nach Komplexität der technischen Anlagen über 6 Wochen bis zu 6 Monaten”.
Diese Spanne beschreibt die Inbetriebnahme in Neubauten und großen Sanierungen der öffentlichen Hand. Sie ist keine Dauer einer Bestandsnachrüstung nach § 56 Abs. 1 GModG, sondern eine Größenordnung für einen Vorgang, der kein Tagesgeschäft ist. Fundstelle: AMEV-Empfehlung Nr. 170 „Inbetriebnahmemanagement”, Ausgabe vom 16. Oktober 2023.
Die übrigen Etappen datieren Sie aus Ihren eigenen Regeln. Wo eine Vergabeordnung oder eine interne Beschaffungsrichtlinie gilt, stehen die Fristen für Bestandsaufnahme, Ausschreibung und Abnahme dort und setzen den Takt.
Herleitung und Fundstellen · 1 Absatz
Fehlt eines der drei, bleibt offen, worauf die Zahl beruht. Für einen Termin, den Sie gegenüber einer Geschäftsführung oder einem Träger vertreten, ist das eine schwache Grundlage. Eine eigene Seite vertieft, wie lange eine Nachrüstung dauert.
Das Einbaufenster für vorhandene Systeme
§ 56 Abs. 4 GModG erlaubt die Nachrüstung nach dem 31. Dezember 2029 unter den Voraussetzungen, die der Absatz nennt — neben denen des Absatzes 1. Das vorhandene System muss in einem Zeitraum von bis zu drei Jahren vor dem 1. Januar 2027 eingebaut worden sein und darf die Anforderungen des Absatzes 2 nicht erfüllen.
Die Frist zur Erfüllung dieser Verpflichtung beträgt nach dem Wortlaut zehn Jahre; einen Beginn dieser Frist nennt § 56 Abs. 4 GModG nicht — belegt ist deshalb allein die Fristlänge, und diese Seite nennt nur eine bis zu zehn Jahre längere Frist.
„(4) Wurde in ein bestehendes Nichtwohngebäude in einem Zeitraum von bis zu drei Jahren vor dem 1. Januar 2027 ein System für die Gebäudeautomatisierung und Gebäudesteuerung eingebaut, das nicht den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht, darf der Eigentümer die Nachrüstung des Systems, um die Anforderungen des Absatzes 1 einzuhalten, nach dem 31. Dezember 2029 vornehmen. Die Frist zur Erfüllung dieser Verpflichtung beträgt zehn Jahre.”
Der Tatbestand des § 56 Abs. 4 GModG stellt zwei Prüffragen an das vorhandene System. Wann wurde es eingebaut — liegt der Zeitpunkt im Fenster vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2026? Und erfüllt es die Anforderungen des Absatzes 2 oder nicht? Beide Fragen beantwortet die Bestandsaufnahme aus Etappe 1. Eine Handlungsempfehlung folgt aus dem Fenster ausdrücklich nicht.
Die EU-Vorgabe hinter der Frist
§ 56 Abs. 1 GModG setzt Artikel 13 Absatz 9 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2024/1275 um. Schwelle und Datum sind auf beiden Ebenen gleich verankert: mehr als 70 Kilowatt Nennleistung und der 31. Dezember 2029. Weiter reicht die Aussage nicht. Welche Schlüsse für die Planungssicherheit daraus zu ziehen sind, wäre eine Prognose und keine Aussage über einen Text.
Fragen zur Nachrüstfrist 31. Dezember 2029
§ 56 Abs. 1 GModG verlangt, dass das Nichtwohngebäude bis zum Ablauf des 31. Dezember 2029 ausgerüstet ist. Wo die Ausrüstung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar ist, verlangt die Vorschrift sie nicht. Zu einem beauftragten, aber noch nicht abgeschlossenen Projekt sagt der Wortlaut nichts; die Frage bleibt offen, am Stichtag ändert sie nichts.
§ 56 Abs. 1 GModG knüpft an ein einzelnes Nichtwohngebäude an. Wie mehrere Gebäude einer Liegenschaft zueinander stehen, sagt der Wortlaut nicht; die Frage bleibt offen. Der Stichtag 31. Dezember 2029 gilt davon unberührt. Eine eigene Seite behandelt, ob die Schwelle je Gebäude oder je Liegenschaft gilt.
Der Ausnahmevorbehalt des § 56 Abs. 1 GModG betrifft die Ausrüstungspflicht, nicht den Termin: Wo die Ausrüstung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar ist, verlangt die Vorschrift sie nicht. Ob das im Einzelfall zutrifft, sagt der Wortlaut nicht; das gehört in eine fachkundige und gegebenenfalls rechtliche Prüfung.
Ja. § 56 Abs. 6 GModG nennt für die automatische Beleuchtungssteuerung denselben Stichtag — den Ablauf des 31. Dezember 2029 — und dieselbe Schwelle von mehr als 70 Kilowatt. Absatz 6 führt einen eigenen Vorbehalt: es sei denn, die Ausstattung ist technisch unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar.
§ 56 Abs. 1 GModG verlangt die Ausrüstung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2029, es sei denn, sie ist technisch nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar. Danach ist die Pflicht erfüllt oder nicht erfüllt. Die einzige Verschiebung steht in Absatz 4 und ist an dessen Voraussetzungen gebunden, neben denen des Absatzes 1.
Stand dieser Auskunft: Der Wortlaut des § 56 GModG wurde am 23. August 2026 abgerufen, der des § 8, des § 60b und des § 96 GModG sowie die Änderungsbefehle des Gesetzes vom 23. Juli 2026 am 1. September 2026. Die Seite gibt den Gesetzeswortlaut mit Fundstelle wieder; die Einordnung eines einzelnen Gebäudes ersetzt sie nicht.
Fundstellen: § 56 Abs. 1, § 56 Abs. 3 GModG · geprüft 01.09.2026