Ratgeber

Frist 31. Dezember 2029: der Plan für die Nachrüstung

Rechtsstand 01.09.2026 Lesezeit ca. 11 Minuten

Für ein Nichtwohngebäude mit einer Anlage von mehr als 70 Kilowatt Nennleistung endet die Nachrüstfrist mit dem Ablauf des 31. Dezember 2029 (§ 56 Abs. 1 GModG). Bis dahin ist auszurüsten, es sei denn, die Ausrüstung ist technisch nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar.

Erfasst sind Heizungs- und Klimaanlagen sowie ihre Kombinationen mit Lüftungsanlagen. Denselben Stichtag nennt § 56 Abs. 6 GModG für die automatische Beleuchtungssteuerung.

Der Stichtag wirkt ohne Bescheid

Am 1. Januar 2030 steht fest, ob die Ausrüstungspflicht des § 56 Abs. 1 GModG erfüllt ist — soweit nicht der Vorbehalt des Absatzes 1 oder die längere Frist des Absatzes 4 greift. Die Pflicht entsteht ohne Bescheid und ohne Aufforderung.

Für die Nachrüstung im Bestand sieht das Bundesgesetz keine turnusmäßige Melde-, Vorlage- oder Registerpflicht vor; der Nachweis wird erst auf Verlangen fällig.

Adressat ist der Eigentümer. § 56 Abs. 1 GModG nennt keinen Verantwortlichen. § 8 Abs. 1 GModG weist die Einhaltung dieses Gesetzes dem Bauherrn oder Eigentümer zu, soweit nicht ausdrücklich ein anderer Verantwortlicher bezeichnet ist. Wer im Auftrag des Eigentümers an der Anlagentechnik tätig wird, ist nach § 8 Abs. 2 GModG im Rahmen seines Wirkungskreises mitverantwortlich. Wie sich die Aufgabe zwischen Eigentümer, Betreiber und Facility-Management intern verteilt, regelt das Gesetz nicht.

Herleitung und Fundstellen · 4 Absätze

Der Stichtag wirkt damit selbstvollziehend: Das Bundesgesetz sieht kein Verfahren vor, das ihn in Gang setzt, und keine vorherige behördliche Feststellung. Die Erfüllungserklärung nach § 92 GModG betrifft zu errichtende Gebäude und Änderungen im Sinne des § 36, nicht die Bestandsnachrüstung. Die Stichprobenkontrolle nach § 99 GModG betrifft Energieausweise und Inspektionsberichte über Klimaanlagen.

Vorgesehen ist nach § 95 GModG die Anordnung der zuständigen Behörde im Einzelfall. Landesrechtliche Vollzugsregelungen lässt § 94 GModG ausdrücklich zu; die Angabe oben betrifft das Bundesrecht und enthält sie nicht.

An die Stelle einer aufsuchenden Prüfung tritt eine Nachweiskette. Der ausführende Betrieb stellt beim Einbau eines Systems nach § 56 eine Unternehmererklärung aus. Der Eigentümer bewahrt sie mindestens zehn Jahre auf und legt sie der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Verlangen vor (§ 96 Abs. 2 GModG).

Wer sie nicht hat, kann bei einer Behördenanfrage, bei einem Verkauf oder in einer Finanzierung genau das Dokument nicht vorlegen, das § 96 Abs. 2 GModG als Nachweis vorsieht. Wen die Pflicht trifft und woran sie hängt, steht in die Pflicht im Überblick.

Schematische Darstellung von vier Etappenkarten, die von einem Kalenderblatt aus rückwärts laufen; die Reihe der Etappenkarten ist hervorgehoben
  • 01 Bestandsaufnahme je Anlage
  • 02 Anforderungen festlegen und ausschreiben
  • 03 Ausführung und Einregelung
  • 04 Unternehmererklärung entgegennehmen

Welche Termine im Gesetz stehen

§ 56 GModG nennt für die Nachrüstung im Bestand drei Zeitangaben: den Stichtag 31. Dezember 2029, ein Einbau-Bezugsfenster vor dem 1. Januar 2027 und eine Fristlänge von zehn Jahren. Einen Beginn dieser zehn Jahre nennt er nicht — und damit auch kein Enddatum.

Datum Was daran hängt Fundstelle Konfidenz
29.07.2026 Die heutige Fassung des § 56 ist in Kraft BGBl. 2026 I Nr. 226, Art. 1 i. V. m. Art. 9 Abs. 1 BELEGT
31.12.2026 (gerechnet) Ende des Bezugsfensters „bis zu drei Jahren vor dem 1. Januar 2027” § 56 Abs. 4 Satz 1 BELEGT
01.01.2027 Der Verweis in § 74 Abs. 3 Nr. 1 wird auf § 56 Abs. 2 umgestellt BGBl. 2026 I Nr. 226, Art. 2 Nr. 28 Buchst. c BELEGT
31.12.2029 Ablauf der Nachrüstfrist für das System (Abs. 1) und für die automatische Beleuchtungssteuerung (Abs. 6) § 56 Abs. 1, Abs. 6 BELEGT
zehn Jahre Länge der verlängerten Frist nach Abs. 4 — ohne im Text genannten Beginn § 56 Abs. 4 Satz 2 BELEGT
zehn Jahre Aufbewahrungsdauer der Unternehmererklärung § 96 Abs. 2 BELEGT

Der 31. Dezember 2026 ist aus „bis zu drei Jahren vor dem 1. Januar 2027” gerechnet — anders als bei Absatz 4 Satz 2 nennt der Wortlaut hier den Anknüpfungspunkt.

Zwei der sechs Zeilen sind Fristlängen, keine Termine. § 56 Abs. 4 Satz 2 nennt eine Fristlänge und keinen Anfangspunkt: „Die Frist zur Erfüllung dieser Verpflichtung beträgt zehn Jahre.” Belegt ist damit allein die Fristlänge; ein Enddatum und der Abstand zum 31. Dezember 2029 lassen sich daraus nicht berechnen. Diese Seite nennt deshalb nur eine bis zu zehn Jahre längere Frist. Ein daraus gerechnetes Enddatum wäre eine Auslegung, kein Zitat — auch dann, wenn die Rechnung naheliegt.

Herleitung und Fundstellen · 1 Absatz

Die Aufbewahrungsdauer des § 96 Abs. 2 GModG ist eine eigene Zehnjahresfrist mit anderem Gegenstand. Sie beginnt mit einem Dokument, nicht mit einem Stichtag, und hat mit der verlängerten Nachrüstfrist des Absatzes 4 nichts zu tun.

Vom Stichtag rückwärts: vier Etappen bis zur Unternehmererklärung

Schematische Darstellung der Etappe Bestandsaufnahme: ein Klemmbrett am Heizkessel, das Klemmbrett ist hervorgehoben
Schematische Darstellung der Etappe Ausschreibung: ein Stapel leerer Blätter, das oberste Blatt ist hervorgehoben
Schematische Darstellung der Etappe Ausführung: die Montage einer Leitstelle an der Wand, der Schaltschrank ist hervorgehoben
Schematische Darstellung der Etappe Erklärung: ein Blatt mit Unterschriftszeile, der Schriftzug auf der Linie ist hervorgehoben

Der Zeitplan wird nicht vom Startdatum her gebaut, sondern vom Nachweis: Am Ende steht die Unternehmererklärung des ausführenden Betriebs, die der Eigentümer mindestens zehn Jahre aufbewahrt. Von dort zurück ergeben sich vier Etappen — Bestandsaufnahme, Anforderungen, Ausführung, Nachweis. Sie sind eine Arbeitsgliederung, keine gesetzlich vorgeschriebene Reihenfolge.

Diese vier Etappen sind unsere Empfehlung, wie sich ein Termin- und Budgetrahmen aus den Ergebnispflichten des Gesetzes herleiten lässt. § 56 GModG schreibt weder eine Abfolge noch Zwischentermine vor, und er verteilt auch keine Rollen: Wer intern welche Etappe verantwortet, ist nicht geregelt. Der einzige Termin, der aus dem Gesetz kommt, ist der Stichtag am Ende.

Etappe 1: Bestandsaufnahme je Anlage

Zuerst steht fest, worüber überhaupt gesprochen wird: welche Anlagen im Gebäude betrieben werden und welchem der vier in Absatz 1 genannten Anlagentypen sie entsprechen. Dazu kommt die Nennleistung, die der Hersteller für die Anlage festgelegt hat.

Herleitung und Fundstellen · 2 Absätze

Maßgeblich ist die Herstellerangabe in Kilowatt (§ 3 Abs. 1 Nr. 21 GModG). Zu finden ist sie am Typenschild oder im Datenblatt der Anlage; der gemessene Verbrauch und die Anschlussleistung des Netzbetreibers sind es nicht. Liegt eine Anlage nahe an der Schwelle, gehört die Einordnung in eine fachkundige Prüfung.

Ergebnis dieser Etappe: eine Anlagenliste mit Typ und Nennleistung je Anlage.

Etappe 2: Anforderungen festlegen und ausschreiben

Den Mindestumfang setzt nicht die Ausschreibung, sondern Absatz 2. Der Funktionskatalog des Absatzes 2 ist die Mindestanforderung an das System und umfasst sechs Nummern — von der kontinuierlichen Überwachung der Verbräuche bis zur Überwachung der Raumklimaqualität. Wer sie in eine Leistungsbeschreibung übersetzt, macht Angebote vergleichbar und den späteren Nachweis prüfbar.

Herleitung und Fundstellen · 2 Absätze

Die sechs Nummern im Einzelnen führt der Funktionskatalog des Absatzes 2; was darüber hinaus dokumentiert werden soll, ist Sache des Vertrags und nicht des Gesetzes.

Ergebnis dieser Etappe: eine Leistungsbeschreibung, die die sechs Nummern des Absatzes 2 abbildet.

Etappe 3: Ausführung und Einregelung

In dieser Etappe entsteht der Zustand, den Absatz 1 zum Stichtag verlangt: ein eingebautes System — der Wortlaut spricht von „ausgerüstet”. An dieser Stelle verläuft eine Grenze. Das technische Inbetriebnahme-Management einschließlich der Einregelung über eine Heiz- und eine Kühlperiode steht in § 56 Absatz 3 und gilt dort für zu errichtende Gebäude. Für die Nachrüstung im Bestand verlangt § 56 es nicht. Wer es dennoch will, muss es vereinbaren.

Herleitung und Fundstellen · 1 Absatz

Ergebnis dieser Etappe: ein eingebautes System.

Etappe 4: Unternehmererklärung entgegennehmen und zehn Jahre aufbewahren

Die Unternehmererklärung stellt der ausführende Betrieb aus, nicht der Eigentümer. Wer geschäftsmäßig ein System für die Gebäudeautomatisierung nach § 56 in ein bestehendes Gebäude einbaut, bestätigt dem Eigentümer schriftlich, dass die eingebauten Anlagenteile den Anforderungen entsprechen (§ 96 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 GModG).

Herleitung und Fundstellen · 6 Absätze

Der Eigentümer stellt die Erklärung nicht selbst aus — Schuldner ist der ausführende Betrieb, und zwar unverzüglich nach Abschluss der Arbeiten. Wer sie nicht bei der Abnahme einfordert, ist später auf die Mitwirkung des Betriebs angewiesen. Aufzubewahren hat sie nach § 96 Abs. 2 GModG der Eigentümer, mindestens zehn Jahre; vorzulegen hat er sie der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Verlangen.

Dieselben Unterlagen können eine zweite Pflicht erledigen. Die Heizungsprüfung nach § 60b Abs. 1 GModG entfällt bei standardisierter Gebäudeautomation nach § 56 — allerdings nur dort, wo sie überhaupt greift. Sie greift bei einer Heizungsanlage mit Wasser als Wärmeträger in einem Gebäude mit mindestens sechs Wohnungen oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten.

Das Einbaudatum bestimmt nur die Frist: 15 Jahre nach Einbau oder Aufstellung nach Satz 1, der zusätzlich Wärmepumpen ausnimmt. Für Anlagen von vor dem 1. Oktober 2009 gilt nach Satz 2 der 30. September 2027.

Der Wegfall steht bis zum 31. Dezember 2026 in § 60b Abs. 7 GModG und ab dem 1. Januar 2027 in Absatz 6. Den Nachweis führen Projektunterlagen in überprüfbarer Form (§ 60b Abs. 8, ab dem 1. Januar 2027 Absatz 7). Was das Gesetz mit „standardisiert” verlangt, sagt der Wortlaut nicht.

Ergebnis dieser Etappe: ein ablagefähiges Dokument, das die Pflichterfüllung belegt.

Etappe 1 ist der Teil, den Sie ohne Vorarbeit beginnen können: Anlage für Anlage prüfen.

Woran Sie eine belastbare Dauerangabe erkennen

Eine belastbare Dauerangabe nennt drei Dinge: ihre Erhebung, den Anlagenzuschnitt und das Leistungsband, für das sie gilt. Belegt ist bisher nur die Inbetriebnahmephase gebäudetechnischer Anlagen: Sie erstreckt sich nach der AMEV-Empfehlung Inbetriebnahmemanagement „je nach Komplexität der technischen Anlagen über 6 Wochen bis zu 6 Monaten”.

Diese Spanne beschreibt die Inbetriebnahme in Neubauten und großen Sanierungen der öffentlichen Hand. Sie ist keine Dauer einer Bestandsnachrüstung nach § 56 Abs. 1 GModG, sondern eine Größenordnung für einen Vorgang, der kein Tagesgeschäft ist. Fundstelle: AMEV-Empfehlung Nr. 170 „Inbetriebnahmemanagement”, Ausgabe vom 16. Oktober 2023.

Die übrigen Etappen datieren Sie aus Ihren eigenen Regeln. Wo eine Vergabeordnung oder eine interne Beschaffungsrichtlinie gilt, stehen die Fristen für Bestandsaufnahme, Ausschreibung und Abnahme dort und setzen den Takt.

Herleitung und Fundstellen · 1 Absatz

Fehlt eines der drei, bleibt offen, worauf die Zahl beruht. Für einen Termin, den Sie gegenüber einer Geschäftsführung oder einem Träger vertreten, ist das eine schwache Grundlage. Eine eigene Seite vertieft, wie lange eine Nachrüstung dauert.

Das Einbaufenster für vorhandene Systeme

§ 56 Abs. 4 GModG erlaubt die Nachrüstung nach dem 31. Dezember 2029 unter den Voraussetzungen, die der Absatz nennt — neben denen des Absatzes 1. Das vorhandene System muss in einem Zeitraum von bis zu drei Jahren vor dem 1. Januar 2027 eingebaut worden sein und darf die Anforderungen des Absatzes 2 nicht erfüllen.

Die Frist zur Erfüllung dieser Verpflichtung beträgt nach dem Wortlaut zehn Jahre; einen Beginn dieser Frist nennt § 56 Abs. 4 GModG nicht — belegt ist deshalb allein die Fristlänge, und diese Seite nennt nur eine bis zu zehn Jahre längere Frist.

„(4) Wurde in ein bestehendes Nichtwohngebäude in einem Zeitraum von bis zu drei Jahren vor dem 1. Januar 2027 ein System für die Gebäudeautomatisierung und Gebäudesteuerung eingebaut, das nicht den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht, darf der Eigentümer die Nachrüstung des Systems, um die Anforderungen des Absatzes 1 einzuhalten, nach dem 31. Dezember 2029 vornehmen. Die Frist zur Erfüllung dieser Verpflichtung beträgt zehn Jahre.”

Fundstelle: § 56 Abs. 4 GModG, gesetze-im-internet.de, Wortlaut abgerufen am 23. August 2026.

Der Tatbestand des § 56 Abs. 4 GModG stellt zwei Prüffragen an das vorhandene System. Wann wurde es eingebaut — liegt der Zeitpunkt im Fenster vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2026? Und erfüllt es die Anforderungen des Absatzes 2 oder nicht? Beide Fragen beantwortet die Bestandsaufnahme aus Etappe 1. Eine Handlungsempfehlung folgt aus dem Fenster ausdrücklich nicht.

Die EU-Vorgabe hinter der Frist

§ 56 Abs. 1 GModG setzt Artikel 13 Absatz 9 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2024/1275 um. Schwelle und Datum sind auf beiden Ebenen gleich verankert: mehr als 70 Kilowatt Nennleistung und der 31. Dezember 2029. Weiter reicht die Aussage nicht. Welche Schlüsse für die Planungssicherheit daraus zu ziehen sind, wäre eine Prognose und keine Aussage über einen Text.

Fragen zur Nachrüstfrist 31. Dezember 2029

Fundstellen: § 56 Abs. 1, § 56 Abs. 3 GModG · geprüft 01.09.2026

Fundstellen und Prüfdatum · 19 Zeilen
§ 56 Abs. 1 GModG BELEGT geprüft 23.08.2026
§ 56 Abs. 3 GModG (Neubau-Regel, hier nur zur Abgrenzung) BELEGT geprüft 23.08.2026
§ 56 Abs. 4 Satz 1 und 2 GModG BELEGT geprüft 23.08.2026
§ 56 Abs. 6 GModG BELEGT geprüft 23.08.2026
§ 3 Abs. 1 Nr. 21 GModG (Nennleistung) BELEGT geprüft 23.08.2026
§ 8 Abs. 1 und 2 GModG (Verantwortliche: Bauherr oder Eigentümer) BELEGT geprüft 01.09.2026
§ 60b Abs. 1 Satz 1 und 2 GModG (Anwendungsbereich der Heizungsprüfung) bis 31.12.2026, danach § 60b Abs. 1 Satz 1 und 2 GModG (keine Umnummerierung; Satz 2 nimmt ab 01.01.2027 Wärmepumpen aus) BELEGT geprüft 01.09.2026
§ 60b Abs. 7 GModG (Wegfall bei Gebäudeautomation nach § 56) bis 31.12.2026, danach § 60b Abs. 6 GModG ab 2027-01-01 (Art. 2 Nr. 24 Buchst. e BGBl. 2026 I Nr. 226) BELEGT geprüft 01.09.2026
§ 60b Abs. 8 GModG (Nachweis durch Projektunterlagen) bis 31.12.2026, danach § 60b Abs. 7 GModG ab 2027-01-01 (Art. 2 Nr. 24 Buchst. f BGBl. 2026 I Nr. 226) BELEGT geprüft 01.09.2026
§ 92 GModG (Negativbefund: nur zu errichtende Gebäude und § 36-Änderungen) BELEGT geprüft 01.09.2026
§ 36 GModG (nur als Verweisziel) BELEGT geprüft 01.09.2026
§ 94 GModG (Verordnungsermächtigung der Länder zum Vollzug) BELEGT geprüft 01.09.2026
§ 95 GModG (Anordnung im Einzelfall) BELEGT geprüft 23.08.2026
§ 99 GModG (Negativbefund: Energieausweise und Klimaanlagen-Inspektionsberichte) bis 31.12.2026, danach § 99 Abs. 1 GModG (Nummer unverändert; Verweise in Abs. 3, 7 angepasst) BELEGT geprüft 01.09.2026
BGBl. 2026 I Nr. 226, Art. 1 i. V. m. Art. 9 Abs. 1 (Inkrafttreten der heutigen Fassung des § 56) BELEGT geprüft 01.09.2026
BGBl. 2026 I Nr. 226, Art. 2 Nr. 28 Buchst. c (Verweiskorrektur in § 74 Abs. 3 Nr. 1) BELEGT geprüft 01.09.2026
§ 74 Abs. 3 Nr. 1 GModG (nur als Ziel der Verweiskorrektur) bis 31.12.2026, danach § 74 Abs. 3 Nr. 1 i. d. F. ab 2027-01-01 (Art. 2 Nr. 28 Buchst. c) BELEGT geprüft 01.09.2026
Richtlinie (EU) 2024/1275 (EPBD) Art. 13 Abs. 9 Buchst. b BELEGT geprüft 23.08.2026