§ 56 Abs. 1 GModG spricht von einem Nichtwohngebäude im Singular; eine Gesamtleistung mehrerer Gebäude nennt der Wortlaut nicht, und das Wort Liegenschaft kommt im ganzen Gesetz nicht vor. Was ein Gebäude ist, definiert das Gesetz nicht; bei verbundenen Baukörpern bleibt die Abgrenzung offen.
Warum der Wortlaut vom Nichtwohngebäude im Singular spricht
Der Tatbestand beginnt mit „Ein Nichtwohngebäude“ und knüpft an die Nennleistung einer Anlage dieses Gebäudes an. Von einer Liegenschaft, einem Grundstück oder einem Portfolio ist im Text nicht die Rede. Auch Absatz 3 knüpft für das zu errichtende Nichtwohngebäude an „eine Anlage nach Absatz 1“ an — dieselbe Bezugsgröße.
„(1) Ein Nichtwohngebäude mit der Nennleistung einer Heizungsanlage, einer kombinierten Raumheizungs- und Lüftungsanlage, einer Klimaanlage oder einer kombinierten Klima- und Lüftungsanlage von mehr als 70 Kilowatt muss bis zum Ablauf des 31. Dezember 2029 mit einem System für die Gebäudeautomatisierung und Gebäudesteuerung nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 ausgerüstet werden, es sei denn, die Ausrüstung ist technisch nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar.“
Nichtwohngebäude ist nach § 3 Abs. 1 Nr. 23 GModG ein Gebäude, das nicht unter Nummer 33 fällt; Nummer 33 erfasst Gebäude, die nach ihrer Zweckbestimmung überwiegend dem Wohnen dienen.
Herleitung und Fundstellen · 1 Absatz
Die Pflicht in ihrem Zusammenhang beschreibt die Nachrüstpflicht für Nichtwohngebäude; welche Anlagen überhaupt in Betracht kommen, führt der Katalog der auslösenden Anlagen.
Was die Auslegungsempfehlung der Fachkommission Bautechnik zur Bezugsgröße sagt
Die Auslegungsempfehlung der Fachkommission Bautechnik summiert die Nennleistungen mehrerer Erzeuger innerhalb einer Anlage und betrachtet getrennte Anlagen getrennt. Sie spricht dabei durchgehend von einem Nichtwohngebäude. Für mehrere Gebäude trägt sie nichts bei. Sie ist ein Vollzugshinweis, kein Gesetzestext, und zum früheren Schwellenwert von 290 Kilowatt verfasst.
„Für die Eröffnung des Anwendungsbereichs von § 71a GEG kommt es auf die Summe der Nennleistungen der einzelnen Komponenten einer der o. g. Anlagen an, wenn die verschiedenen Wärme- oder Kälteerzeuger in integrierter und koordinierter Weise zusammenarbeiten. Wenn beispielsweise mehrere Heizkessel über eine Kesselfolgeschaltung zusammenwirken, also mehrere Wärmeerzeuger eine heizungstechnische Anlage bilden, sind die Nennleistungen dieser Wärmeerzeuger für die Prüfung der Auslösung der Ausstattungspflicht zu summieren.“
Und zur Trennung getrennter Anlagen derselben Empfehlung:
Herleitung und Fundstellen · 4 Absätze
„Sind in einem Nichtwohngebäude mehrere heizungstechnische Anlagen vorhanden, sind die Nennleistungen dieser Anlagen für die Prüfung des Auslösetatbestands getrennt voneinander zu berücksichtigen.“
Fundstelle beider Zitate: Auslegung zu § 71a Abs. 1 GEG 2024 — „Gebäudeautomation: Auslösetatbestand“, Projektgruppe Gebäudeenergiegesetz der Fachkommission Bautechnik der Bauministerkonferenz, Stand 4. Juni 2025, gmodg.bund.de · geprüft 01.09.2026.
Diese Auslegung ist zum aufgehobenen Vorgängertatbestand verfasst und nennt durchgehend den damaligen Schwellenwert von 290 Kilowatt; das Infoportal des Bundes erklärt die Auslegungen für das Gebäudemodernisierungsgesetz für sinngemäß anwendbar. Eine eigene Auslegung zu § 56 GModG lag am 1. September 2026 nicht vor. Vollzugszuständig sind die Länder; Gerichte sind an solche Empfehlungen nicht gebunden.
Der Bezugsrahmen der Empfehlung ist damit dasselbe Gebäude, von dem der Normtext spricht. Die zweistufige Antwort für mehrere Anlagen in einem Gebäude führt eine eigene Seite: mehrere Anlagen in einem Gebäude.
Was bei mehreren Baukörpern einer Liegenschaft offen bleibt
Weder das Gebäudemodernisierungsgesetz noch die Auslegungsempfehlung bestimmen, wann verbundene Baukörper ein Gebäude sind und wann zwei. § 3 Abs. 1 GModG definiert zusammengesetzte Begriffe und Größenklassen, den Begriff Gebäude selbst nicht. Eine Auslegungshilfe zu dieser Abgrenzung lag im erhobenen Stand nicht vor.
Der Suchraum dieses Befunds ist das gesamte geltende Gesetz: die XML-Gesamtausgabe des GModG, abgerufen am 11. September 2026 und über alle Paragrafen durchsucht. Die Wörter „Liegenschaft“, „Gebäudekomplex“ und „Campus“ kommen darin kein einziges Mal vor. Die 45 Legaldefinitionen des § 3 Abs. 1 GModG enthalten zusammengesetzte Begriffe und eine Größenklasse — Nummer 17 bestimmt das „kleine Gebäude“ als Gebäude mit nicht mehr als 50 Quadratmetern Nutzfläche —, einen Eintrag für „Gebäude“ selbst enthalten sie nicht.
Herleitung und Fundstellen · 2 Absätze
§ 106 GModG teilt Gebäudeteile auf: Teile eines Wohngebäudes, die sich in Art der Nutzung und gebäudetechnischer Ausstattung wesentlich von der Wohnnutzung unterscheiden und einen nicht unerheblichen Teil der Gebäudenutzfläche umfassen, sind getrennt als Nichtwohngebäude zu behandeln; Absatz 2 regelt den umgekehrten Fall. Die Vorschrift arbeitet innerhalb eines Gebäudes. Über das Verhältnis mehrerer Gebäude zueinander sagt sie nichts.
Zwei Fragen bleiben damit am Wortlaut offen: Wann sind zwei verbundene Baukörper ein Gebäude? Und macht ein gemeinsames Wärmenetz zwischen zwei Baukörpern deren Anlagen zu einer Anlage? Für beides liegt im erhobenen Stand weder eine Regel im Gesetz noch eine Auslegungshilfe vor.
Wie sich ein Campus-Bestand gebäude- und anlagenweise erfassen lässt
Für die 70-Kilowatt-Grenze des § 56 Abs. 1 GModG lässt sich jeder Baukörper einzeln dokumentieren: welche Anlagen ihn versorgen, welchem der vier Anlagentypen sie entsprechen und welche Nennleistung der Hersteller festgelegt hat (§ 3 Abs. 1 Nr. 21 GModG). Die Zuordnung zusammenhängender Baukörper gehört in die fachkundige Bestandsaufnahme.
Die drei Punkte darunter ergeben die Grundlage, nicht die Abgrenzung: Sie halten je Baukörper fest, was vorhanden ist und wie es verbunden ist. Der Self-Check führt durch die Erfassung — je Gebäude und je Anlage erfassen. Er ordnet Ihre Angaben ein — er trifft keine Feststellung.
Herleitung und Fundstellen
- Je Baukörper festhalten, welche Anlagen ihn mit Wärme oder Kälte versorgen und wo diese Anlagen stehen — auch dann, wenn die Technikzentrale in einem anderen Baukörper liegt.
- Je Anlage die vom Hersteller festgelegte Nennleistung aus den Unterlagen holen: Typenschild, Datenblatt, Revisionsdokumentation, bei Fernwärme die Unterlagen zur Übergabestation.
- Die Verbindungen zwischen den Baukörpern dokumentieren: Verteilsysteme, Wärme- und Kälteleitungen, gemeinsame Erzeuger. Diese Angaben sind die Grundlage, auf der eine fachkundige Bestandsaufnahme die Anlagen einander zuordnet.
Anschlussfragen zu Liegenschaft und Gebäude
Die Auslegungsempfehlung der Fachkommission Bautechnik summiert die Nennleistungen mehrerer Erzeuger innerhalb einer Anlage und betrachtet getrennte Anlagen getrennt; § 56 Abs. 1 GModG selbst enthält keine Regel zur Zusammenrechnung. Die zweistufige Antwort mit ihrer Belegstufe führt eine eigene Seite: Werden mehrere Anlagen zusammengezählt?
§ 56 Abs. 1 GModG knüpft an ein Nichtwohngebäude und an die Nennleistung einer Anlage dieses Gebäudes an. Ein Unternehmen, einen Konzern oder ein Portfolio nennt der Wortlaut als Bezugsgröße nicht. Wie mehrere Baukörper eines Standorts zueinander stehen, bleibt die offene Frage dieser Seite.
Ob ein gemeinsames Wärmenetz zwischen zwei Baukörpern deren Anlagen zu einer Anlage macht, ist weder im GModG geregelt noch in der Auslegungsempfehlung behandelt. Die Zuordnung der Erzeuger zu einer Anlage gehört in die fachkundige Bestandsaufnahme; das Wort Liegenschaft kommt im ganzen Gesetz nicht vor.
§ 56 Abs. 1 GModG knüpft an eine Nennleistung von mehr als 70 Kilowatt an; eine Anlage mit genau 70 Kilowatt erreicht diese Schwelle nach dem Wortlaut nicht. Im Grenzbereich kommt es zusätzlich darauf an, welche Erzeuger eine Anlage bilden. Meine Anlage liegt knapp unter 70 kW
Stand dieser Auskunft: 11. September 2026. Der Wortlaut des § 56 GModG wurde am 23. August 2026 abgerufen, die Volltextsuche über das Gesetz lief am 11. September 2026. Wen trifft die Nachrüstpflicht? · Weitere Fragen von Betreibern