Frage

Die Anlage liegt knapp unter 70 Kilowatt — was heißt das?

Rechtsstand 23.08.2026

§ 56 Abs. 1 GModG knüpft an eine Nennleistung von mehr als 70 Kilowatt an; eine Anlage mit genau 70 Kilowatt erreicht diese Schwelle nach dem Wortlaut nicht. Maßgeblich ist nach § 3 Abs. 1 Nr. 21 GModG die vom Hersteller festgelegte Nennleistung. Ob die Schwelle für ein einzelnes Objekt erreicht ist, klärt die fachkundige Bestandsaufnahme, nicht diese Seite.

Was „mehr als 70 Kilowatt” im Wortlaut bedeutet

Der Wortlaut des § 56 Abs. 1 GModG verlangt ein Überschreiten der Schwelle, kein Erreichen: Er nennt eine Nennleistung von mehr als 70 Kilowatt. Eine Anlage mit genau 70 Kilowatt liegt damit nach dem Wortlaut unterhalb des Anknüpfungspunktes. Eine Toleranz nach oben oder unten nennt die Vorschrift nicht.

„(1) Ein Nichtwohngebäude mit der Nennleistung einer Heizungsanlage, einer kombinierten Raumheizungs- und Lüftungsanlage, einer Klimaanlage oder einer kombinierten Klima- und Lüftungsanlage von mehr als 70 Kilowatt muss bis zum Ablauf des 31. Dezember 2029 mit einem System für die Gebäudeautomatisierung und Gebäudesteuerung nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 ausgerüstet werden, es sei denn, die Ausrüstung ist technisch nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar.”

Fundstelle: § 56 Abs. 1 GModG, gesetze-im-internet.de · geprüft 23.08.2026

Der Anknüpfungspunkt ist die Nennleistung einer einzelnen Anlage aus der Aufzählung des Absatzes 1. Welche vier Anlagentypen dort stehen und welche nicht, beschreibt der Ratgeber welche Anlagen die Pflicht auslösen; die Pflicht im Zusammenhang steht auf der Seite zur Nachrüstpflicht für Nichtwohngebäude. Ein Wert knapp unterhalb von 70 Kilowatt sagt für sich genommen nichts darüber, wie die Anlage zugeschnitten ist, zu der er gehört — dort beginnt der Grenzbereich.

Warum die Herstellerangabe die maßgebliche Zahl liefert

Maßgeblich ist nach § 3 Abs. 1 Nr. 21 GModG die vom Hersteller festgelegte Nennleistung in Kilowatt. Sie steht in den Unterlagen zur Anlage. Der gemessene Verbrauch, die Anschlussleistung des Netzbetreibers und eine überschlägige Flächenrechnung sind nach dem Wortlaut der Nummer 21 keine Ersatzgrößen.

Im Grenzbereich hängt viel an der Herkunft der Zahl. Wer eine Angabe aus einer Verbrauchsabrechnung, aus dem Wärmeliefervertrag oder aus einer Schätzung übernimmt, prüft eine andere Größe als die, an die § 56 Abs. 1 GModG anknüpft. Welche Zahl das Gesetz meint und wo sie zu finden ist, behandelt die Seite Nennleistung, Verbrauch oder Anschlussleistung.

Herleitung und Fundstellen · 1 Absatz

„21. „Nennleistung” die vom Hersteller festgelegte und im Dauerbetrieb unter Beachtung des vom Hersteller angegebenen Wirkungsgrades als einhaltbar garantierte größte Wärme- oder Kälteleistung in Kilowatt,”

Fundstelle: § 3 Abs. 1 Nr. 21 GModG, gesetze-im-internet.de · geprüft 23.08.2026

Was ein Anlagentausch an der Ausgangslage ändert

§ 56 Abs. 1 GModG knüpft an die Nennleistung einer Anlage an. Wo sich diese Angabe ändert, etwa weil ein Erzeuger getauscht wird, ändert sich die Ausgangslage der Prüfung. Auf welchen Zeitpunkt dabei abzustellen ist, sagt der Wortlaut nicht; einen Stichtag oder eine Bestandsschutzregel nennt er für diese Frage nicht.

Welcher Zeitpunkt dabei zählt, gehört deshalb zu den Fragen, die mit den Unterlagen zur Anlage in die fachkundige Bestandsaufnahme gehen — zusammen mit der Zuordnung der Erzeuger zu einer Anlage.

Herleitung und Fundstellen · 1 Absatz

Wo mehrere Erzeuger im Spiel sind, verschiebt sich die Frage von der Zahl auf den Zuschnitt der Anlage. Das behandelt die Seite mehrere Anlagen in einem Gebäude. Steht ohnehin ein Kesseltausch an, fällt die Entscheidung über die Systemkommunikation in derselben Planung an.

Wie ein Grenzfall in die fachkundige Bestandsaufnahme geht

Der Grenzfall wird dort greifbar, wo feststeht, welche Erzeuger zu welcher Anlage gehören. Praktikabel ist, je Anlage Typ, Herstellerangabe und Verteilsystem zu dokumentieren, die Quelle jeder Angabe festzuhalten und die strittige Zuordnung der Fachplanung vorzulegen. Diese Abgrenzung gehört in die fachkundige Bestandsaufnahme.

Die Auslegungsempfehlung der Fachkommission Bautechnik stellt für die Zuordnung auf ein gemeinsames Wärme- oder Kälteverteilsystem ab und darauf, ob die Erzeuger — nach ihrer Formulierung — „in integrierter und koordinierter Weise zusammenarbeiten”; ihr Beispiel ist die Kesselfolgeschaltung. Ein messbares Kriterium nennt sie nicht. Sie ist eine Empfehlung für den Vollzug der Länder, kein Gesetzestext, und zum früheren Schwellenwert von 290 Kilowatt verfasst.

Herleitung und Fundstellen · 2 Absätze

Genau hier endet, was ein Text oder ein Selbst-Check leisten kann. Mit Typ, Herstellerangabe je Erzeuger, Verteilsystem und Baujahr steht die Frage in einem Gespräch mit der technischen Leitung, einem TGA-Planungsbüro oder einem Gebäudeautomations-Fachbetrieb präzise im Raum; Rechtsfragen im Einzelfall gehören zur anwaltlichen Prüfung. Die Zuordnung der Erzeuger zu einer Anlage ist dabei die Frage, die der Zahl vorausgeht.

Der Self-Check führt durch diese Erfassung: die Nennleistung je Anlage eintragen. Er ordnet Ihre Angaben ein — er trifft keine Feststellung; eine Aussage darüber, ob ein bestimmtes Objekt die Schwelle erreicht, trifft er nicht.

Anschlussfragen zum Grenzbereich der Schwelle

Die Belegkette

BELEGT
§ 56 GModG — Gebäudeautomatisierung und Gebäudesteuerung (Volltext)
BELEGT
§ 3 GModG — Begriffsbestimmungen (Volltext)
VOLLZUGSHINWEIS
Auslegung zu § 71a Absatz 1 GEG 2024 — „Gebäudeautomation: Auslösetatbestand“, Projektgruppe GEG der Fachkommission Bautechnik der Bauministerkonferenz, Stand 04.06.2025