Frage

Der Kessel wird ohnehin getauscht — die Gebäudeautomation gleich mit nachrüsten?

Rechtsstand 01.09.2026

§ 56 Abs. 1 GModG verlangt die Ausrüstung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2029, unabhängig davon, ob ohnehin eine Anlage getauscht wird. Weil die Schwelle an die Nennleistung anknüpft, kann ein Tausch die Ausgangslage verändern. Ob sich beide Maßnahmen koppeln lassen, gehört in die fachkundige Planung des konkreten Vorhabens.

Welche Frist § 56 Abs. 1 setzt

§ 56 Abs. 1 GModG verlangt die Ausrüstung eines Nichtwohngebäudes mit einem System für die Gebäudeautomatisierung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2029. Der Stichtag steht im Gesetzestext ohne Bezug auf eine Baumaßnahme: Ein Anlagentausch löst ihn nach dem Wortlaut weder aus noch verschiebt er ihn.

„(1) Ein Nichtwohngebäude mit der Nennleistung einer Heizungsanlage, einer kombinierten Raumheizungs- und Lüftungsanlage, einer Klimaanlage oder einer kombinierten Klima- und Lüftungsanlage von mehr als 70 Kilowatt muss bis zum Ablauf des 31. Dezember 2029 mit einem System für die Gebäudeautomatisierung und Gebäudesteuerung nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 ausgerüstet werden, es sei denn, die Ausrüstung ist technisch nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar.”

§ 56 Abs. 1 GModG, gesetze-im-internet.de, geprüft 01.09.2026.

Herleitung und Fundstellen · 1 Absatz

Eine längere Frist sieht Absatz 4 für einen anderen Sachverhalt vor: für ein System für die Gebäudeautomatisierung, das in ein bestehendes Nichtwohngebäude in einem Zeitraum von bis zu drei Jahren vor dem 1. Januar 2027 eingebaut wurde und den Anforderungen des Absatzes 2 nicht entspricht. Für die Erfüllung nennt der Wortlaut dort eine Frist von zehn Jahren und kein Enddatum; wann sie beginnt, bestimmt er nicht. Den Tausch eines Wärme- oder Kälteerzeugers erfasst Absatz 4 nicht. Den Weg bis zum Stichtag beschreibt der Rückwärtsplan bis zum Stichtag.

Was ein Anlagentausch an der Nennleistung ändert

Die Schwelle des § 56 Abs. 1 GModG knüpft an die Nennleistung einer Anlage von mehr als 70 Kilowatt an, und maßgeblich ist nach § 3 Abs. 1 Nr. 21 GModG die vom Hersteller festgelegte Größe. Wird ein Erzeuger ersetzt, kann sich diese Angabe ändern — nach oben wie nach unten.

Wo eine Ersatzanlage nach der Herstellerangabe mehr als 70 Kilowatt leistet und das Gebäude ein Nichtwohngebäude ist, liegt der Anknüpfungspunkt des Absatzes 1 nach dem Wortlaut vor; wo sie darunter bleibt, liegt er nach dem Wortlaut an dieser Anlage nicht vor. Welche Anlagentypen Absatz 1 überhaupt aufzählt, steht im Anlagenkatalog: welche Anlagen die Pflicht auslösen.

Herleitung und Fundstellen · 1 Absatz

Welcher Zeitpunkt für die Nennleistung maßgeblich ist, wenn während des Fristlaufs getauscht wird, bestimmt der Wortlaut nicht. Diese Frage gehört zusammen mit der Zuordnung der Erzeuger in die fachkundige Bestandsaufnahme. Die Pflicht im Zusammenhang beschreibt die Nachrüstpflicht für Nichtwohngebäude.

Welche Zeitanker für ein Gebäudeautomations-Projekt belegt sind

Aus 82 ausgewerteten öffentlichen Vergaben für Bauleistungen der Gebäudeautomation ergibt sich ein Ausführungszeitraum von im Median 346 Tagen; zwischen Angebotsfrist und Ausführungsbeginn liegen im Median 93 Tage (n = 50). Die Inbetriebnahmephase dauert nach der AMEV-Empfehlung sechs Wochen bis sechs Monate. Die Übertragung auf ein einzelnes Objekt ist eine Schätzung.

Die drei Werte stammen aus verschiedenen Quellen und beschreiben nicht dasselbe Projekt. Zwei davon sind eine eigene Auswertung von Bekanntmachungen öffentlicher Auftraggeber, der dritte ist eine Empfehlung für den Bauprozess der öffentlichen Hand. Hinzu kommt eine Lesegrenze der Auswertung: Der Ausführungszeitraum einer Bekanntmachung ist nicht die Dauer des Gewerks — bei Sanierungen bezieht er sich oft auf ein Gesamtprojekt über mehrere Bauabschnitte. Die Stichprobe stammt aus öffentlichen Vergaben; für Betreiber außerhalb der öffentlichen Hand ist sie eine Größenordnung, keine Referenz.

Herleitung und Fundstellen · 1 Absatz

Als reine Rechnung mit diesen Zeitankern — und ausdrücklich als Rechnung, nicht als Projektprognose — ergibt die Summe aus Vorlauf, Ausführung und Inbetriebnahme eine Größenordnung von rund einem bis zweieinhalb Jahren; die Spanne stammt aus dem mittleren Quartilsband der Ausführungsdauer von 6,2 bis 19,1 Monaten, Planungsleistungen vor der Ausschreibung sind darin nicht enthalten. Die Zahlen mit ihren Fallzahlen und Quartilen stehen auf der eigenen Seite dazu: wie lange eine Nachrüstung dauert. Was sie kostet, steht im Kosten-Revier: was die Nachrüstung kostet.

Welche Fragen vor einer Kopplung an die Fachplanung gehören

Vor einer Kopplung beider Maßnahmen lassen sich vier Dinge klären: die Nennleistung der neuen Anlage nach Herstellerangabe, der Zuschnitt des Systems nach § 56 Abs. 2 GModG, die Unternehmererklärung nach § 96 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 GModG und der Zeitbedarf bis zum Stichtag. Diese Seite formuliert die Fragen; die Antworten gehören zum Vorhaben.

  • „Welche Nennleistung nach Herstellerangabe hat die vorgesehene Ersatzanlage?”
  • „Welche gebäudetechnischen Systeme soll ein System nach § 56 Abs. 2 GModG erfassen?”
  • „Wer stellt die Unternehmererklärung für den Einbau nach § 56 GModG aus, und wann liegt sie vor?”
  • „Welcher Zeitbedarf ergibt sich für Vergabe, Ausführung und Inbetriebnahme bis zum Ablauf des Stichtags am 31. Dezember 2029?”

Ob eine gekoppelte Ausführung günstiger ausfällt als zwei getrennte Maßnahmen, entscheidet sich an der Kalkulation des konkreten Vorhabens. Die belegten Kostenanker mit ihren Bezugsgrößen und Geltungsgrenzen stehen im Kosten-Revier.

Herleitung und Fundstellen · 1 Absatz

Der Self-Check führt durch die Angaben, an denen die Vorschrift anknüpft: zuerst klären, ob die Pflicht das Objekt betrifft. Er ordnet Ihre Angaben ein — er trifft keine Feststellung.

Anschlussfragen zum Anlagentausch

Die Belegkette

BELEGT
§ 56 GModG — Gebäudeautomatisierung und Gebäudesteuerung (Volltext)
BELEGT
§ 3 GModG — Begriffsbestimmungen (Volltext)
BELEGT
§ 96 GModG — Private Nachweise (Volltext)