Für ein Nichtwohngebäude nennt § 56 Abs. 1 GModG vier Anlagentypen: Heizungsanlage, kombinierte Raumheizungs- und Lüftungsanlage, Klimaanlage, kombinierte Klima- und Lüftungsanlage. Hat eine davon mehr als 70 Kilowatt Nennleistung, ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2029 auszurüsten, es sei denn, das ist technisch nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar.
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Die Aufzählung des § 56 Abs. 1 GModG ist abschließend. Bezugsgröße ist die Nennleistung einer Anlage; von einer Summe oder einer Gesamtleistung spricht Absatz 1 nicht. Die Auslegungsempfehlung der Fachkommission Bautechnik ist ein Vollzugshinweis, kein Gesetzestext.
Für zwei der vier Anlagentypen enthält § 3 Abs. 1 GModG keine Legaldefinition; ab dieser Grenze ist die Zuordnung eine Frage der Anlagentechnik. Was die Nachrüstpflicht insgesamt verlangt, führt die Nachrüstpflicht im Überblick aus.
Die vier Anlagentypen und ihre Legaldefinitionen
Für zwei der vier Anlagentypen des § 56 Abs. 1 GModG enthält § 3 Abs. 1 GModG eine Legaldefinition — die Heizungsanlage in § 3 Abs. 1 Nr. 14a GModG, die Klimaanlage in § 3 Abs. 1 Nr. 18 GModG. Für die beiden kombinierten Typen enthält § 3 Abs. 1 GModG keine.
Der Auslösetatbestand steht vollständig in § 56 Abs. 1 GModG:
„(1) Ein Nichtwohngebäude mit der Nennleistung einer Heizungsanlage, einer kombinierten Raumheizungs- und Lüftungsanlage, einer Klimaanlage oder einer kombinierten Klima- und Lüftungsanlage von mehr als 70 Kilowatt muss bis zum Ablauf des 31. Dezember 2029 mit einem System für die Gebäudeautomatisierung und Gebäudesteuerung nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 ausgerüstet werden, es sei denn, die Ausrüstung ist technisch nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar.“
§ 56 Abs. 1 GModG, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 23. August 2026.
| Anlagentyp | Legaldefinition in § 3 Absatz 1 GModG | Was der Wortlaut dazu sagt |
|---|---|---|
| Heizungsanlage | Nummer 14a | Anlage zur Erzeugung von Raumwärme, Warmwasser oder einer Kombination davon; Hausübergabestationen zum Anschluss an ein Wärmenetz und Wärmeüberträger von unvermeidbarer Abwärme sind einbezogen, handbeschickte Einzelraumfeuerungsanlagen ausgenommen |
| kombinierte Raumheizungs- und Lüftungsanlage | keine | nur in der Aufzählung des § 56 Absatz 1 GModG genannt |
| Klimaanlage | Nummer 18 | die Gesamtheit aller zu einer gebäudetechnischen Anlage gehörenden Anlagenbestandteile, die für eine Raumluftbehandlung erforderlich sind, durch die die Temperatur geregelt wird |
| kombinierte Klima- und Lüftungsanlage | keine | nur in der Aufzählung des § 56 Absatz 1 GModG genannt |
Herleitung und Fundstellen · 9 Absätze
Die Legaldefinitionen der Heizungsanlage und der Klimaanlage lauten im Wortlaut:
„14a. „Heizungsanlage“ eine Anlage zur Erzeugung von Raumwärme, Warmwasser oder einer Kombination davon einschließlich Hausübergabestationen zum Anschluss an ein Wärmenetz und Wärmeüberträger von unvermeidbarer Abwärme, mit Ausnahme von handbeschickten Einzelraumfeuerungsanlagen […]“
„18. „Klimaanlage“ die Gesamtheit aller zu einer gebäudetechnischen Anlage gehörenden Anlagenbestandteile, die für eine Raumluftbehandlung erforderlich sind, durch die die Temperatur geregelt wird,“
§ 3 Abs. 1 Nr. 14a und Nummer 18 GModG, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 23. August 2026 und am 1. September 2026 wortgleich erneut bestätigt.
Vier Angaben aus der Legaldefinition der Heizungsanlage in Nummer 14a sind für die Zuordnung einer Anlagenliste unmittelbar erheblich. Erstens nennt Nummer 14a als Zweck der Heizungsanlage „Raumwärme, Warmwasser oder eine Kombination davon“ — die Warmwasserbereitung steht damit gleichrangig neben der Raumwärme. Zweitens bezieht Nummer 14a Hausübergabestationen zum Anschluss an ein Wärmenetz ausdrücklich in den Begriff der Heizungsanlage ein.
Eine Hausübergabestation zum Anschluss an ein Wärmenetz ist danach Bestandteil der Heizungsanlage und kein eigener Anlagentyp des § 56 Abs. 1 GModG. Drittens bezieht Nummer 14a Wärmeüberträger von unvermeidbarer Abwärme ebenfalls ausdrücklich ein. Viertens nimmt Nummer 14a handbeschickte Einzelraumfeuerungsanlagen vom Begriff aus.
Nicht zu verwechseln mit den vier Anlagentypen ist das gebäudetechnische System. § 3 Abs. 1 Nr. 10a GModG erfasst darunter in der bis zum 31. Dezember 2026 geltenden Fassung die technische Ausrüstung eines Gebäudes oder Gebäudeteils für Raumheizung, Raumkühlung, Lüftung, Warmwasserbereitung für den häuslichen Gebrauch, eingebaute Beleuchtung, Gebäudeautomatisierung und -steuerung, Elektrizitätserzeugung am Gebäudestandort oder für eine Kombination derselben, einschließlich Systemen, die Energie aus erneuerbaren Quellen nutzen.
Ab dem 1. Januar 2027 steht die Legaldefinition des gebäudetechnischen Systems in § 3 Abs. 1 Nr. 10 GModG und ist neu gefasst. Das gebäudetechnische System gehört zum Funktionskatalog des § 56 Abs. 2 GModG, nicht zum Auslösetatbestand des § 56 Abs. 1 GModG: was das System können muss.
Der ganze Katalog greift nur für ein Nichtwohngebäude. § 3 Abs. 1 Nr. 23 GModG definiert das Nichtwohngebäude als Gebäude, das nicht unter Nummer 33 fällt. § 3 Abs. 1 Nr. 33 GModG zählt Wohn-, Alten- oder Pflegeheime sowie ähnliche Einrichtungen zu den Wohngebäuden, sofern das Gebäude nach seiner Zweckbestimmung überwiegend dem Wohnen dient. Die Zuordnung entscheidet sich damit am einzelnen Gebäude.
Reine Lüftungsanlagen: nicht im Katalog, ab 2027 in § 74
Der Katalog des § 56 Abs. 1 GModG nennt vier Anlagentypen und darunter keine reine Lüftungsanlage ohne Heiz- oder Klimafunktion. Ab dem 1. Januar 2027 erfasst § 74 Abs. 1 GModG dagegen eine Lüftungsanlage über 70 Kilowatt — dort geht es um die energetische Inspektion, nicht um die Gebäudeautomation.
Im Katalog des § 56 Abs. 1 GModG kommt eine Lüftungsanlage nur in Verbindung mit einer zweiten Funktion vor: als kombinierte Raumheizungs- und Lüftungsanlage oder als kombinierte Klima- und Lüftungsanlage.
Ab welchem Punkt eine Anlage, die Luft auch erwärmt oder kühlt, eine kombinierte Anlage im Sinne des § 56 Abs. 1 GModG ist, bestimmt der Wortlaut nicht; das gehört in die fachkundige Bestandsaufnahme.
Herleitung und Fundstellen · 5 Absätze
Daneben ändert sich zum 1. Januar 2027 die Nachbarvorschrift: Artikel 2 Nummer 28 Buchstabe a des Gesetzes vom 23. Juli 2026 fasst § 74 Abs. 1 GModG zu diesem Tag neu.
„(1) Der Betreiber einer in ein Gebäude eingebauten Klimaanlage mit einer Nennleistung für den Kältebedarf von mehr als 12 Kilowatt, einer kombinierten Klima- und Lüftungsanlage mit einer Nennleistung für den Kältebedarf von mehr als 12 Kilowatt oder einer Lüftungsanlage mit einer Nennleistung von mehr als 70 Kilowatt hat innerhalb der in § 76 genannten Zeiträume energetische Inspektionen dieser Anlage durch eine berechtigte Person im Sinne des § 77 Absatz 1 durchführen zu lassen.“
§ 74 Abs. 1 GModG in der ab dem 1. Januar 2027 geltenden Fassung, Artikel 2 Nummer 28 Buchstabe a des Gesetzes vom 23. Juli 2026, BGBl. 2026 I Nr. 226, recht.bund.de, abgerufen am 1. September 2026.
Die Neufassung des § 74 Abs. 1 GModG hat zwei Grenzen. Die erste Grenze betrifft die Pflicht selbst: § 74 GModG regelt die energetische Inspektion, deren Adressat der Betreiber ist, nicht die Nachrüstung der Gebäudeautomation nach § 56 GModG. An § 56 GModG ändert das Gesetz vom 23. Juli 2026 zu keinem der drei künftigen Stichtage etwas.
Die zweite Grenze liegt im Begriff der Nennleistung. Welche Bezugsgröße die „Nennleistung“ einer reinen Lüftungsanlage hat, bestimmt der Wortlaut nicht: § 3 Abs. 1 Nr. 21 GModG kennt nur die Wärme- oder Kälteleistung. Umfang und Turnus der energetischen Inspektion von Klimaanlagen und die Termine der übrigen Pflichten führt der Kalender der Betreiberpflichten aus.
Maßgeblich ist die vom Hersteller festgelegte Nennleistung
Maßgeblich für die 70-Kilowatt-Schwelle des § 56 Abs. 1 GModG ist die Nennleistung nach § 3 Abs. 1 Nr. 21 GModG: die vom Hersteller festgelegte größte Wärme- oder Kälteleistung in Kilowatt. Nicht maßgeblich sind der gemessene Verbrauch, die Anschlussleistung des Netzbetreibers und der vertraglich vereinbarte Anschlusswert.
Sinngemäß wiedergegeben statt zitiert: Nummer 21 stellt auf die Leistung ab, die im Dauerbetrieb unter Beachtung des vom Hersteller angegebenen Wirkungsgrades einhaltbar ist (§ 3 Abs. 1 Nr. 21 GModG, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 23. August 2026).
| Die maßgebliche Größe nach § 3 Absatz 1 Nummer 21 GModG und ihre Fundorte | Für die Schwelle des § 56 Absatz 1 GModG nicht maßgeblich |
|---|---|
| der Maßstab: die vom Hersteller festgelegte Nennleistung in Kilowatt | der gemessene Verbrauch der Anlage |
| Fundort: die Angabe auf dem Typenschild und im Datenblatt | die Anschlussleistung des Netzbetreibers |
| Fundort bei einem Wärmenetzanschluss: die Unterlagen zur Übergabestation | der vertraglich vereinbarte Anschlusswert |
Wo die Herstellerangabe dokumentiert ist, hängt vom Anlagentyp ab: Typenschild und Datenblatt des Erzeugers, Revisionsunterlagen, Abnahme- und Wartungsdokumentation, bei einem Wärmenetzanschluss die Unterlagen zur Übergabestation. Fehlt sie, bleibt die Anlage ohne Zuordnung, bis sie vorliegt.
Herleitung und Fundstellen · 2 Absätze
Trägt eine Anlage eine Heiz- und eine Kühlfunktion, betrachtet die Auslegungsempfehlung der Fachkommission Bautechnik die Nennleistungen für den Heizbetrieb und für den Kühlbetrieb getrennt voneinander. Die Empfehlung (EU) 2019/1019 der Kommission trennt Heiz- und Kühlleistung ebenso. Beide Aussagen sind Vollzugshinweise, kein Gesetzestext.
Der Selbst-Check erfasst die Anlagen eines Nichtwohngebäudes einzeln, mit Anlagentyp und Nennleistung: jede Anlage einzeln prüfen. Der Selbst-Check ordnet die Angaben nach festen Regeln ein und stellt nichts fest; eine Prüfung des Einzelfalls findet dort nicht statt.
Eine Anlage oder mehrere
Die Nennleistungen mehrerer Erzeuger einer Anlage summiert die Auslegungsempfehlung der Fachkommission Bautechnik; getrennte Anlagen betrachtet sie getrennt. § 56 Abs. 1 GModG enthält dazu keine Regel. Die Empfehlung ist ein Vollzugshinweis, kein Gesetzestext, und zum früheren Schwellenwert von 290 Kilowatt verfasst; eine eigene Auslegung zu § 56 GModG lag am 1. September 2026 nicht vor.
Der Wortlaut knüpft an die Nennleistung einer Anlage aus der Aufzählung an; von einer Summe spricht er nicht. Eine Regel zur Zusammenrechnung enthält er ebenso wenig wie einen Ausschluss: Die Wörter „Nennleistungen“ im Plural, „summieren“ und „addieren“ kommen im gesamten Gebäudemodernisierungsgesetz nicht vor.
Zur Summierung innerhalb einer Anlage heißt es in dieser Auslegungsempfehlung der Fachkommission Bautechnik, verfasst zum aufgehobenen Vorgängertatbestand § 71a Abs. 1 des Gebäudeenergiegesetzes (was sich mit dem Rechtsstand geändert hat):
Herleitung und Fundstellen · 7 Absätze
„Für die Eröffnung des Anwendungsbereichs von § 71a GEG kommt es auf die Summe der Nennleistungen der einzelnen Komponenten einer der o. g. Anlagen an, wenn die verschiedenen Wärme- oder Kälteerzeuger in integrierter und koordinierter Weise zusammenarbeiten. Wenn beispielsweise mehrere Heizkessel über eine Kesselfolgeschaltung zusammenwirken, also mehrere Wärmeerzeuger eine heizungstechnische Anlage bilden, sind die Nennleistungen dieser Wärmeerzeuger für die Prüfung der Auslösung der Ausstattungspflicht zu summieren.“
Für mehrere getrennte Anlagen in einem Gebäude sagt dieselbe Auslegung:
„Sind in einem Nichtwohngebäude mehrere heizungstechnische Anlagen vorhanden, sind die Nennleistungen dieser Anlagen für die Prüfung des Auslösetatbestands getrennt voneinander zu berücksichtigen. Die Nennleistungen der in diesen verschiedenen, getrennten Anlagen installierten Wärmeerzeuger müssen dann nicht summiert werden. Dies gilt auch für die anderen, in § 71a Absatz 1 GEG definierten, Anlagentypen.“
Auslegung zu § 71a Abs. 1 GEG 2024 — „Gebäudeautomation: Auslösetatbestand“, Fachkommission Bautechnik, Stand 4. Juni 2025, gmodg.bund.de, abgerufen am 1. September 2026.
Zur Bezugsgröße der Nennleistung äußert sich auch die Empfehlung (EU) 2019/1019 der Kommission — ebenfalls eine Empfehlung und kein verbindlicher Rechtsakt. Der Abschnitt dieser Empfehlung zur Pflicht für Systeme der Gebäudeautomatisierung legt Artikel 14 Absatz 4 und Artikel 15 Absatz 4 der Gebäuderichtlinie in der Fassung von 2018 aus. Diese beiden Artikel sind der Vorgänger von Artikel 13 Absatz 9 in seiner heutigen Fassung.
In diesem Abschnitt heißt es, der Schwellenwert von 290 Kilowatt gelte „für jede Anlage einzeln“. Für die Ermittlung der Nennleistung verweist die Kommission auf ihren Abschnitt 2.3.2.2. Die vollständige Wiedergabe beider Passagen führt eine eigene Seite: wie mehrere Anlagen behandelt werden.
Vier Konstellationen behandelt die Auslegung ausdrücklich:
| Konstellation | Behandlung nach der Auslegungsempfehlung |
|---|---|
| mehrere Erzeuger, die in integrierter und koordinierter Weise zusammenarbeiten | Die Auslegung summiert ihre Nennleistungen; ihr Beispiel ist die Kesselfolgeschaltung. |
| mehrere getrennte Anlagen in einem Nichtwohngebäude | Die Auslegung berücksichtigt deren Nennleistungen getrennt voneinander. |
| eine Anlage mit Heiz- und mit Kühlfunktion | Die Auslegung betrachtet die Nennleistungen für den Heizbetrieb und für den Kühlbetrieb getrennt. |
| redundante Erzeuger im „entweder oder“-Betrieb | Die Auslegung betrachtet nur die Nennleistung des für den höchstmöglichen Betriebsfall installierten Wärme- oder Kälteerzeugers. |
Herleitung und Fundstellen · 4 Absätze
Diese Auslegungsempfehlung ist eine Empfehlung für den einheitlichen Vollzug der Länder, kein Gesetzestext und keine Weisung. Die Auslegungsempfehlung ist zum früheren Schwellenwert von 290 Kilowatt verfasst und nennt durchgehend diese Zahl. Das Infoportal des Bundes erklärt die Auslegungen für das Gebäudemodernisierungsgesetz für sinngemäß anwendbar. Vollzugszuständig für das Gebäudemodernisierungsgesetz sind die Länder.
Stand dieser Auskunft: 1. September 2026 — eine eigene Auslegung zu § 56 GModG lag zu diesem Zeitpunkt nicht vor. Wie wir Belegstufen kennzeichnen, steht in der Methodik.
Ob mehrere Erzeuger in einem konkreten Objekt eine Anlage bilden oder mehrere, ist nach dieser Auslegung eine Frage der Anlagentechnik. Die Auslegung nennt dafür zwei Merkmale: in ihrem Leitsatz ein gemeinsames Wärme- oder Kälteverteilsystem und in ihrer Antwort, dass die Erzeuger — nach ihrer Formulierung — „in integrierter und koordinierter Weise zusammenarbeiten“. Ein messbares Kriterium nennt die Auslegung dafür nicht.
Diese Abgrenzung klärt eine fachkundige Bestandsaufnahme, je nach Konstellation durch die technische Leitung, ein TGA-Planungsbüro oder einen Gebäudeautomations-Fachbetrieb. Rechtsfragen im Einzelfall gehören zur anwaltlichen Prüfung.
Zwei Begriffe ohne Legaldefinition
Zwei der vier Anlagentypen des § 56 Abs. 1 GModG sind nicht legaldefiniert. § 3 Abs. 1 GModG enthält keinen Eintrag mit dem Wortbestandteil „kombiniert“ und keine Definition der Lüftungsanlage; der Befund beruht auf der vollständigen Lektüre des § 3 Abs. 1 GModG.
| Fehlende Definition | Was das für die Zuordnung bedeutet |
|---|---|
| „kombinierte Raumheizungs- und Lüftungsanlage“ und „kombinierte Klima- und Lüftungsanlage“ | Der Katalog nennt beide Typen, § 3 Absatz 1 GModG beschreibt sie nicht. Ob eine konkrete Anlage einer dieser beiden Typen entspricht, lässt sich am Gesetzestext nicht entscheiden und gehört in die fachkundige Bestandsaufnahme. |
| „Lüftungsanlage“ | Der Begriff kommt in § 56 Absatz 1 GModG nur als Bestandteil der beiden kombinierten Typen vor und ab dem 1. Januar 2027 eigenständig in § 74 Absatz 1 GModG. Auch die Bezugsgröße seiner Nennleistung ist am Wortlaut nicht bestimmt (§ 3 Absatz 1 Nummer 21 GModG nennt nur Wärme- oder Kälteleistung). |
Eine Ersatzdefinition aus technischer Literatur, aus der Begriffswelt der DIN-Normen oder aus Herstellersprache würde eine Zuordnung tragen, die der Gesetzestext nicht trägt.
Für den Selbst-Check hat das eine unmittelbare Folge: Er ordnet eine Anlage ohne Legaldefinition nicht ein, sondern verweist auf die fachkundige Bestandsaufnahme. Wie wir Belegstufen kennzeichnen, steht in der Methodik.
Sechs Grenzfälle der Anlagenzuordnung
Sechs Zuordnungsfragen zu den Anlagentypen des § 56 Abs. 1 GModG beantwortet der Gesetzestext nicht durchgehend. Nicht geklärt sind nach dem erhobenen Stand die Einordnung der Gewerbekälte und die Behandlung mehrerer Gebäude einer Liegenschaft.
| Frage | Kurzantwort auf dem erhobenen Stand |
|---|---|
| Löst eine reine Lüftungsanlage die Pflicht aus? | Der Katalog des § 56 Absatz 1 GModG nennt sie nicht; ab dem 1. Januar 2027 erfasst § 74 Absatz 1 GModG Lüftungsanlagen mit mehr als 70 Kilowatt für die energetische Inspektion. |
| Zählt die Fernwärme-Übergabestation als Heizungsanlage? | § 3 Absatz 1 Nummer 14a GModG bezieht Hausübergabestationen zum Anschluss an ein Wärmenetz in den Begriff der Heizungsanlage ein — als deren Bestandteil, nicht als eigenen Anlagentyp. |
| Welche Leistungsangabe zählt? | § 3 Absatz 1 Nummer 21 GModG stellt auf die vom Hersteller festgelegte Nennleistung ab, nicht auf Verbrauch, Anschlussleistung oder Anschlusswert. → welche Leistungsangabe zählt. |
| Gilt die Schwelle je Gebäude oder je Liegenschaft? | § 56 Absatz 1 GModG spricht von einem Nichtwohngebäude; wie mehrere Gebäude einer Liegenschaft zu behandeln sind, ist nach dem erhobenen Stand nicht geklärt. → Gebäude oder Liegenschaft. |
| Was gilt bei einer Anlage knapp unter 70 Kilowatt? | § 56 Absatz 1 GModG knüpft an eine Nennleistung von mehr als 70 Kilowatt an; eine Anlage mit genau 70 Kilowatt erreicht diese Schwelle nach dem Wortlaut nicht. → eine Anlage knapp unter 70 Kilowatt. |
| Zählt Gewerbekälte als Klimaanlage? | § 3 Absatz 1 Nummer 18 GModG stellt auf die Raumluftbehandlung ab, durch die die Temperatur geregelt wird; ob eine Gewerbekälteanlage darunter fällt, ist nach dem erhobenen Stand nicht geklärt. → Gewerbekälte oder Klimaanlage. |
Die Kurzantworten bleiben auf dem erhobenen Belegstand; eine offene Rechtsfrage bleibt auch in der Kurzantwort offen.
Fragen zu den Anlagentypen
Die Aufzählung des § 56 Abs. 1 GModG nennt eine Lüftungsanlage nur in Verbindung mit einer Heiz- oder Klimafunktion. Ab dem 1. Januar 2027 erfasst § 74 Abs. 1 GModG eine Lüftungsanlage mit mehr als 70 Kilowatt Nennleistung für die energetische Inspektion. Wo eine Lüftungsanlage Luft auch erwärmt oder kühlt, gehört die Zuordnung in eine fachkundige Bestandsaufnahme. Eine eigene Seite zeigt, ob eine reine Lüftungsanlage die Pflicht auslöst.
§ 3 Abs. 1 Nr. 14a GModG bezieht Hausübergabestationen zum Anschluss an ein Wärmenetz in den Begriff der Heizungsanlage ein — als deren Bestandteil, nicht als eigenen Anlagentyp. Ob eine konkrete Übergabestation eine Hausübergabestation ist, gehört in die fachkundige Bestandsaufnahme; der vereinbarte Anschlusswert ist es nicht. Eine eigene Seite vertieft, wie die Fernwärme-Übergabestation einzuordnen ist.
Nach der Auslegungsempfehlung der Fachkommission Bautechnik kommt es darauf an, ob die Wärmeerzeuger — nach ihrer Formulierung — „in integrierter und koordinierter Weise zusammenarbeiten“. Die Auslegung nennt als Beispiel die Kesselfolgeschaltung. Diese Empfehlung ist ein Vollzugshinweis, kein Gesetzestext. Ob zwei Kessel so zusammenwirken, klärt die fachkundige Bestandsaufnahme.
Die Auslegungsempfehlung der Fachkommission Bautechnik behandelt Anlagen, die redundant eingebaut und in einem „entweder oder“-Betrieb geschaltet sind: Zu betrachten ist nach ihrer Formulierung nur die Nennleistung des für den höchstmöglichen Betriebsfall installierten Wärme- oder Kälteerzeugers. Diese Empfehlung ist ein Vollzugshinweis, kein Gesetzestext, und zum früheren Schwellenwert von 290 Kilowatt verfasst. Ob eine Anlage so geschaltet ist, klärt die fachkundige Bestandsaufnahme.
Stand dieser Auskunft: 1. September 2026 — eine eigene Auslegung zu § 56 GModG lag zu diesem Zeitpunkt nicht vor. Der Wortlaut des § 56 GModG wurde am 23. August 2026 abgerufen, die Legaldefinitionen des § 3 GModG am 23. August 2026 und am 1. September 2026. Eine Angabe hängt an einem Datum: Die Definition des gebäudetechnischen Systems steht bis zum 31. Dezember 2026 in § 3 Abs. 1 Nr. 10a GModG und ab dem 1. Januar 2027 in § 3 Abs. 1 Nr. 10 GModG. Diese Seite gibt Gesetzeswortlaut und eine amtliche Auslegungsempfehlung wieder; sie ist keine Rechtsberatung und ersetzt keine rechtliche Prüfung im Einzelfall. Rechtsstand dieser Angaben
Fundstellen: § 56 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 14a GModG · geprüft 01.09.2026