§ 3 Abs. 1 Nr. 18 GModG beschreibt die Klimaanlage als Gesamtheit der Anlagenbestandteile, die für eine Raumluftbehandlung erforderlich sind, durch die die Temperatur geregelt wird. Ob eine Kälteanlage für Kühlmöbel oder Kühlräume darunter fällt, beantwortet weder der Wortlaut noch ein Vollzugshinweis. Diese Zuordnung ist eine offene Rechtsfrage und gehört in die fachkundige Prüfung.
Was § 3 Abs. 1 Nr. 18 unter Klimaanlage versteht
Die Legaldefinition nennt zwei Merkmale: eine Raumluftbehandlung und eine Temperaturregelung, die durch sie erfolgt. Erfasst ist nach dem Wortlaut die Gesamtheit aller Anlagenbestandteile, die für diese Raumluftbehandlung erforderlich sind. § 56 Abs. 1 GModG führt die Klimaanlage als einen von vier Anlagentypen auf.
„18. „Klimaanlage” die Gesamtheit aller zu einer gebäudetechnischen Anlage gehörenden Anlagenbestandteile, die für eine Raumluftbehandlung erforderlich sind, durch die die Temperatur geregelt wird,”
Die Definition arbeitet mit einer Funktionsbeschreibung, nicht mit einer Bauart und nicht mit einer Bezeichnung. Nicht die Anlagenklasse im Sprachgebrauch der Kältetechnik entscheidet nach diesem Wortlaut, sondern wofür die Anlagenbestandteile erforderlich sind. Beide Legaldefinitionen zum Nachschlagen stehen im Glossar unter Heizungsanlage und Klimaanlage; welche vier Anlagentypen § 56 Abs. 1 GModG aufzählt, beschreibt der Ratgeber welche Anlagen die Pflicht auslösen.
Warum die Kühlung von Ware eine andere Funktion hat
Der Wortlaut knüpft an die Behandlung der Raumluft an. Eine Anlage, die Kühlmöbel oder Kühlräume versorgt, ist nach ihrer Funktionsbeschreibung auf die Ware gerichtet. Ob sie zugleich eine Raumluftbehandlung im Sinne der Nummer 18 leistet, sagt der Text nicht; die Begriffe „Gewerbekälte” und „Prozesskälte” kommen im Gesetz nicht vor.
Gesucht wurde im gesamten geltenden Gebäudemodernisierungsgesetz; beide Begriffe kommen dort nicht vor. Daraus folgt keine Zuordnung — nur, dass das Gesetz für diese Anlagenklasse keinen eigenen Begriff führt und sie deshalb über die Merkmale der Nummer 18 zu betrachten ist.
Herleitung und Fundstellen · 3 Absätze
Einen zweiten Anknüpfungspunkt am Wortlaut liefert der Anwendungsbereich des Gesetzes:
„Der Energieeinsatz für Produktionsprozesse in Gebäuden ist nicht Gegenstand dieses Gesetzes.”
Dieser Satz ist ein Textbefund über den Anwendungsbereich, keine Zuordnung einer Anlage. Aus ihm folgt nicht, dass eine bestimmte Kälteanlage außerhalb des Gesetzes steht: Eine Anlage kann mehrere Zwecke bedienen, und ob eine Kühlung von Ware ein Produktionsprozess im Sinne dieses Satzes ist, sagt der Wortlaut nicht. Daneben nimmt § 2 Abs. 3 GModG Anlagenbestandteile aus, die sich nicht im räumlichen Zusammenhang mit einem Gebäude nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GModG befinden — auch das verschiebt die Frage, statt sie zu beantworten.
Warum die Zuordnung von Gewerbekälte eine offene Rechtsfrage bleibt
Eine Legaldefinition der Gewerbekälte enthält das Gesetz nicht, und ein amtlicher Vollzugshinweis zu dieser Zuordnung lag am 1. September 2026 nicht vor. Damit trägt weder der Gesetzeswortlaut noch die Auslegungsübersicht des Bundesportals eine der beiden Richtungen — weder die Zuordnung zur Klimaanlage noch ihr Gegenteil. Erscheint eine Auslegungshilfe, ändert sich diese Auskunft.
Belastbar sind die beiden Merkmale der Nummer 18: eine Raumluftbehandlung und die durch sie erfolgende Temperaturregelung. An ihnen ist eine Anlage zu betrachten — und nicht an einem Umkehrschluss aus dem Satz über den Anwendungsbereich, der über die einzelne Anlage nichts sagt.
Herleitung und Fundstellen · 2 Absätze
Ebenso wenig lässt sich die Frage über eine Ersatzdefinition schließen. Eine Begriffsbestimmung aus technischer Literatur oder aus dem Sprachgebrauch der Hersteller trüge eine Zuordnung, die der Gesetzestext nicht trägt. Und die energetische Inspektion nach § 74 GModG ist ein eigener Tatbestand mit eigener Schwelle und eigenem Adressaten; aus ihr lässt sich für § 56 GModG nichts ableiten.
Solange das so bleibt, ist der Wortlaut der Maßstab — und daneben steht die offene Stelle, die er lässt. Der Zusammenhang der ganzen Pflicht steht auf der Seite zur Nachrüstpflicht für Nichtwohngebäude.
Wie sich Kälteanlagen im Bestand getrennt erfassen lassen
Praktikabel ist, Anlagen zur Raumkühlung und Anlagen zur Kühlung von Ware getrennt zu erfassen — je mit Bezeichnung, Einsatzort und der Nennleistung nach Herstellerangabe nach § 3 Abs. 1 Nr. 21 GModG. Die strittige Zuordnung bleibt dabei als offener Punkt stehen und geht so in die fachkundige Bestandsaufnahme.
Eine getrennte Liste hält die offene Frage offen, statt sie durch eine Rechnung vorwegzunehmen. Wo die Kälteerzeugung für Ware die größte installierte Leistung im Haus ist, entscheidet genau diese Zuordnung über die Ausgangslage der Prüfung — und dann gehört sie als benannte Frage in das Gespräch mit der technischen Leitung, einem TGA-Planungsbüro oder einem Gebäudeautomations-Fachbetrieb. Rechtsfragen im Einzelfall gehören zur anwaltlichen Prüfung.
Herleitung und Fundstellen · 1 Absatz
Der Self-Check erfasst die Anlagen einzeln: Anlagen zur Raumkühlung getrennt erfassen. Er ordnet Ihre Angaben ein — er trifft keine Feststellung; eine Zuordnung der Gewerbekälte nimmt er nicht vor.
Anschlussfragen zu Kälteanlagen im Nichtwohngebäude
Der Wortlaut des § 3 Abs. 1 Nr. 18 GModG knüpft an eine Raumluftbehandlung an, durch die die Temperatur geregelt wird. Wie eine Anlage einzuordnen ist, die zugleich Ware und Raumluft kühlt, sagt er nicht. Diese Zuordnung gehört mit den Unterlagen zur Anlage in die fachkundige Bestandsaufnahme.
§ 74 Abs. 1 GModG in der bis zum 31. Dezember 2026 geltenden Fassung verpflichtet den Betreiber einer eingebauten Klimaanlage mit einer Nennleistung für den Kältebedarf von mehr als 12 Kilowatt zu energetischen Inspektionen. Das ist ein eigener Tatbestand mit eigener Schwelle und eigenem Adressaten. Energetische Inspektion von Klimaanlagen nach § 74
§ 56 Abs. 1 GModG enthält keine Regel zur Zusammenrechnung und ordnet auch keine getrennte Betrachtung an. Die Auslegungsempfehlung der Fachkommission Bautechnik summiert die Nennleistungen mehrerer Erzeuger innerhalb einer Anlage und betrachtet getrennte Anlagen getrennt — ein Vollzugshinweis zum früheren Schwellenwert von 290 Kilowatt, kein Gesetzestext. Werden mehrere Anlagen zusammengezählt?
§ 3 Abs. 1 Nr. 21 GModG bestimmt die Nennleistung als die vom Hersteller festgelegte größte Wärme- oder Kälteleistung in Kilowatt. Für eine Kälteanlage ist damit die Kälteleistung nach Herstellerangabe die Bezugsgröße, nicht der gemessene Verbrauch. Ausführlich: Nennleistung, Verbrauch oder Anschlussleistung
Stand dieser Auskunft: 11. September 2026. Der Wortlaut des § 3 GModG und des § 56 GModG wurde am 23. August 2026 abgerufen, der des § 2 GModG am 11. September 2026. Den Grenzbereich der Schwelle behandelt Die Anlage liegt knapp unter 70 Kilowatt · Weitere Fragen von Betreibern