Glossar

Heizungsanlage und Klimaanlage im Sinne des Gesetzes

Rechtsstand 01.09.2026 Lesezeit ca. 5 Minuten

Definition

Das Gebäudemodernisierungsgesetz definiert die Heizungsanlage in § 3 Abs. 1 Nr. 14a als Anlage zur Erzeugung von Raumwärme, Warmwasser oder einer Kombination davon — einschließlich Hausübergabestationen zum Anschluss an ein Wärmenetz — und die Klimaanlage in Nummer 18 als Gesamtheit aller zu einer gebäudetechnischen Anlage gehörenden Anlagenbestandteile, die für eine Raumluftbehandlung erforderlich sind, durch die die Temperatur geregelt wird.

Die beiden Legaldefinitionen im Wortlaut

Schematische Darstellung eines Wärmeerzeugers, von dem zwei Leitungsstränge ausgehen: einer zu Duschplätzen, einer zu Heizkörpern; der Strang zu den Duschplätzen ist hervorgehoben

Beide Begriffe sind im Gebäudemodernisierungsgesetz legaldefiniert, und zwar in § 3 Abs. 1: die Heizungsanlage in Nummer 14a, die Klimaanlage in Nummer 18. Das Zitat der Nummer 14a ist gekürzt; die Auslassung bleibt darin sichtbar. Der Wortlaut der Nummer 18 steht vollständig.

„14a. „Heizungsanlage“ eine Anlage zur Erzeugung von Raumwärme, Warmwasser oder einer Kombination davon einschließlich Hausübergabestationen zum Anschluss an ein Wärmenetz und Wärmeüberträger von unvermeidbarer Abwärme, mit Ausnahme von handbeschickten Einzelraumfeuerungsanlagen […]“

Fundstelle: § 3 Abs. 1 Nr. 14a GModG, gesetze-im-internet.de · geprüft 01.09.2026 · Das Zitat ist gekürzt; die Auslassung ist im Wortlaut markiert.
Wortlaut anzeigen

„18. „Klimaanlage“ die Gesamtheit aller zu einer gebäudetechnischen Anlage gehörenden Anlagenbestandteile, die für eine Raumluftbehandlung erforderlich sind, durch die die Temperatur geregelt wird,“

Fundstelle: § 3 Abs. 1 Nr. 18 GModG, gesetze-im-internet.de · geprüft 01.09.2026

Drei Einzelheiten des zitierten Teils der Nummer 14a fallen beim Nachschlagen auf. Die Hausübergabestation zum Anschluss an ein Wärmenetz gehört nach dem Wortlaut zur Heizungsanlage — die Nummer 14a rechnet sie damit zu dieser Anlage und führt sie nicht als eigenen Anlagentyp. Genannt sind ebenso Wärmeüberträger von unvermeidbarer Abwärme. Ausgenommen sind handbeschickte Einzelraumfeuerungsanlagen.

Die Nennleistung: maßgeblich ist die Herstellerangabe

Die Nennleistung ist die Größe, an der § 56 Abs. 1 GModG die Schwelle von mehr als 70 Kilowatt festmacht. § 3 Abs. 1 Nr. 21 GModG bestimmt die Nennleistung als die vom Hersteller festgelegte und als einhaltbar garantierte größte Wärme- oder Kälteleistung in Kilowatt. Maßgeblich ist die Herstellerangabe.

Wortlaut anzeigen

„21. „Nennleistung“ die vom Hersteller festgelegte und im Dauerbetrieb unter Beachtung des vom Hersteller angegebenen Wirkungsgrades als einhaltbar garantierte größte Wärme- oder Kälteleistung in Kilowatt,“

Fundstelle: § 3 Abs. 1 Nr. 21 GModG, gesetze-im-internet.de · geprüft 01.09.2026

Drei Größen sind damit nicht gemeint:

  • nicht der gemessene Verbrauch einer Anlage, auch nicht als Jahreswert;
  • nicht die Anschlussleistung des Netzbetreibers;
  • und keine Größe, die Nummer 21 selbst über mehrere Anlagen bildet: Die Definition bestimmt die Nennleistung je Anlage, und § 56 Abs. 1 GModG knüpft an die Nennleistung einer Anlage an.

Ob mehrere Anlagen eines Nichtwohngebäudes zusammengezählt werden, regelt § 56 Abs. 1 GModG nicht; den Stand dazu führt die Seite werden mehrere Anlagen zusammengezählt. Welche Anlage die Schwelle erreicht, lässt sich Anlage für Anlage im Selbst-Check zur Gebäudeautomations-Pflicht durchgehen.

Vier Anlagentypen — definiert sind nur zwei

§ 56 Abs. 1 GModG nennt vier Anlagentypen: Heizungsanlage, kombinierte Raumheizungs- und Lüftungsanlage, Klimaanlage und kombinierte Klima- und Lüftungsanlage. Legaldefiniert sind davon zwei, die Heizungsanlage und die Klimaanlage. Für die beiden kombinierten Anlagen führt § 3 Abs. 1 GModG keine Definition.

Anlagentyp im Wortlaut des § 56 Abs. 1 GModG Im Gesetz definiert? Fundstelle der Definition
Heizungsanlage ja § 3 Abs. 1 Nr. 14a GModG
kombinierte Raumheizungs- und Lüftungsanlage nein, keine Definition in § 3 Abs. 1
Klimaanlage ja § 3 Abs. 1 Nr. 18 GModG
kombinierte Klima- und Lüftungsanlage nein, keine Definition in § 3 Abs. 1

Auch der Begriff der Lüftungsanlage selbst ist in § 3 Abs. 1 GModG nicht definiert, und eine reine Lüftungsanlage nennt der Wortlaut des § 56 Abs. 1 GModG nicht. Aus dieser Lücke folgt nach beiden Richtungen nichts: Dass ein Anlagentyp im Gesetz keine Definition hat, heißt weder, dass er von § 56 GModG erfasst wird, noch, dass er es nicht wird. Welche Anlagen der Katalog nennt und was er ausdrücklich nicht nennt, führt der Ratgeber welche Anlagen die Pflicht auslösen aus.

Was aus der Definitionslücke folgt: die Grenze der Selbsteinordnung

Wo ein Anlagentyp im Gesetz nicht definiert ist, lässt sich die Zuordnung einer konkreten Anlage am Wortlaut des § 56 Abs. 1 GModG nicht treffen. Diese Einordnung gehört zur fachkundigen Bestandsaufnahme und zur Fachplanung. Der Selbst-Check weist solche Fälle als offen aus, statt sie zu entscheiden.

Damit ist die Definitionslücke ein Prüfkriterium für die eigene Anlagenliste: Sie zeigt, an welcher Stelle eine Zuordnung eine Fachfrage ist. Die Fachplanung knüpft dafür an zwei Quellen an:

  • die Anlagendokumentation des Gebäudes, also Schemata, Abnahmeunterlagen und Betriebsbücher;
  • die Herstellerangaben zur einzelnen Anlage auf Typenschild und Datenblatt.

Der zweite Anknüpfungspunkt des § 56 Abs. 1 GModG neben der Anlage ist das Gebäude. Was das Gesetz darunter versteht, steht im Eintrag Nichtwohngebäude.

Anschlussfragen zu Heizungsanlage und Klimaanlage

Fundstellen: § 3 Abs. 1 Nr. 14a, § 3 Abs. 1 Nr. 18 GModG · geprüft 01.09.2026

Fundstellen und Prüfdatum · 4 Zeilen
§ 3 Abs. 1 Nr. 14a GModG BELEGT geprüft 01.09.2026
§ 3 Abs. 1 Nr. 18 GModG BELEGT geprüft 01.09.2026
§ 3 Abs. 1 Nr. 21 GModG BELEGT geprüft 01.09.2026
§ 56 Abs. 1 GModG BELEGT geprüft 01.09.2026