Definition
Das Gebäudemodernisierungsgesetz definiert die Heizungsanlage in § 3 Abs. 1 Nr. 14a als Anlage zur Erzeugung von Raumwärme, Warmwasser oder einer Kombination davon — einschließlich Hausübergabestationen zum Anschluss an ein Wärmenetz — und die Klimaanlage in Nummer 18 als Gesamtheit aller zu einer gebäudetechnischen Anlage gehörenden Anlagenbestandteile, die für eine Raumluftbehandlung erforderlich sind, durch die die Temperatur geregelt wird.
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Die beiden Legaldefinitionen im Wortlaut
Beide Begriffe sind im Gebäudemodernisierungsgesetz legaldefiniert, und zwar in § 3 Abs. 1: die Heizungsanlage in Nummer 14a, die Klimaanlage in Nummer 18. Das Zitat der Nummer 14a ist gekürzt; die Auslassung bleibt darin sichtbar. Der Wortlaut der Nummer 18 steht vollständig.
„14a. „Heizungsanlage“ eine Anlage zur Erzeugung von Raumwärme, Warmwasser oder einer Kombination davon einschließlich Hausübergabestationen zum Anschluss an ein Wärmenetz und Wärmeüberträger von unvermeidbarer Abwärme, mit Ausnahme von handbeschickten Einzelraumfeuerungsanlagen […]“
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„18. „Klimaanlage“ die Gesamtheit aller zu einer gebäudetechnischen Anlage gehörenden Anlagenbestandteile, die für eine Raumluftbehandlung erforderlich sind, durch die die Temperatur geregelt wird,“
Drei Einzelheiten des zitierten Teils der Nummer 14a fallen beim Nachschlagen auf. Die Hausübergabestation zum Anschluss an ein Wärmenetz gehört nach dem Wortlaut zur Heizungsanlage — die Nummer 14a rechnet sie damit zu dieser Anlage und führt sie nicht als eigenen Anlagentyp. Genannt sind ebenso Wärmeüberträger von unvermeidbarer Abwärme. Ausgenommen sind handbeschickte Einzelraumfeuerungsanlagen.
Die Nennleistung: maßgeblich ist die Herstellerangabe
Die Nennleistung ist die Größe, an der § 56 Abs. 1 GModG die Schwelle von mehr als 70 Kilowatt festmacht. § 3 Abs. 1 Nr. 21 GModG bestimmt die Nennleistung als die vom Hersteller festgelegte und als einhaltbar garantierte größte Wärme- oder Kälteleistung in Kilowatt. Maßgeblich ist die Herstellerangabe.
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„21. „Nennleistung“ die vom Hersteller festgelegte und im Dauerbetrieb unter Beachtung des vom Hersteller angegebenen Wirkungsgrades als einhaltbar garantierte größte Wärme- oder Kälteleistung in Kilowatt,“
Drei Größen sind damit nicht gemeint:
- nicht der gemessene Verbrauch einer Anlage, auch nicht als Jahreswert;
- nicht die Anschlussleistung des Netzbetreibers;
- und keine Größe, die Nummer 21 selbst über mehrere Anlagen bildet: Die Definition bestimmt die Nennleistung je Anlage, und § 56 Abs. 1 GModG knüpft an die Nennleistung einer Anlage an.
Ob mehrere Anlagen eines Nichtwohngebäudes zusammengezählt werden, regelt § 56 Abs. 1 GModG nicht; den Stand dazu führt die Seite werden mehrere Anlagen zusammengezählt. Welche Anlage die Schwelle erreicht, lässt sich Anlage für Anlage im Selbst-Check zur Gebäudeautomations-Pflicht durchgehen.
Vier Anlagentypen — definiert sind nur zwei
§ 56 Abs. 1 GModG nennt vier Anlagentypen: Heizungsanlage, kombinierte Raumheizungs- und Lüftungsanlage, Klimaanlage und kombinierte Klima- und Lüftungsanlage. Legaldefiniert sind davon zwei, die Heizungsanlage und die Klimaanlage. Für die beiden kombinierten Anlagen führt § 3 Abs. 1 GModG keine Definition.
| Anlagentyp im Wortlaut des § 56 Abs. 1 GModG | Im Gesetz definiert? | Fundstelle der Definition |
|---|---|---|
| Heizungsanlage | ja | § 3 Abs. 1 Nr. 14a GModG |
| kombinierte Raumheizungs- und Lüftungsanlage | nein, keine Definition in § 3 Abs. 1 | — |
| Klimaanlage | ja | § 3 Abs. 1 Nr. 18 GModG |
| kombinierte Klima- und Lüftungsanlage | nein, keine Definition in § 3 Abs. 1 | — |
Auch der Begriff der Lüftungsanlage selbst ist in § 3 Abs. 1 GModG nicht definiert, und eine reine Lüftungsanlage nennt der Wortlaut des § 56 Abs. 1 GModG nicht. Aus dieser Lücke folgt nach beiden Richtungen nichts: Dass ein Anlagentyp im Gesetz keine Definition hat, heißt weder, dass er von § 56 GModG erfasst wird, noch, dass er es nicht wird. Welche Anlagen der Katalog nennt und was er ausdrücklich nicht nennt, führt der Ratgeber welche Anlagen die Pflicht auslösen aus.
Was aus der Definitionslücke folgt: die Grenze der Selbsteinordnung
Wo ein Anlagentyp im Gesetz nicht definiert ist, lässt sich die Zuordnung einer konkreten Anlage am Wortlaut des § 56 Abs. 1 GModG nicht treffen. Diese Einordnung gehört zur fachkundigen Bestandsaufnahme und zur Fachplanung. Der Selbst-Check weist solche Fälle als offen aus, statt sie zu entscheiden.
Damit ist die Definitionslücke ein Prüfkriterium für die eigene Anlagenliste: Sie zeigt, an welcher Stelle eine Zuordnung eine Fachfrage ist. Die Fachplanung knüpft dafür an zwei Quellen an:
- die Anlagendokumentation des Gebäudes, also Schemata, Abnahmeunterlagen und Betriebsbücher;
- die Herstellerangaben zur einzelnen Anlage auf Typenschild und Datenblatt.
Der zweite Anknüpfungspunkt des § 56 Abs. 1 GModG neben der Anlage ist das Gebäude. Was das Gesetz darunter versteht, steht im Eintrag Nichtwohngebäude.
Anschlussfragen zu Heizungsanlage und Klimaanlage
Eine Heizungsanlage ist nach § 3 Abs. 1 Nr. 14a GModG eine Anlage zur Erzeugung von Raumwärme, Warmwasser oder einer Kombination davon, einschließlich Hausübergabestationen zum Anschluss an ein Wärmenetz und Wärmeüberträger von unvermeidbarer Abwärme; handbeschickte Einzelraumfeuerungsanlagen nimmt der Wortlaut aus. Das Zitat der Nummer 14a ist gekürzt.
§ 3 Abs. 1 Nr. 14a GModG nennt Hausübergabestationen zum Anschluss an ein Wärmenetz ausdrücklich in der Definition der Heizungsanlage; die Station ist danach ein Bestandteil dieser Anlage und kein eigener Anlagentyp. Welche Nennleistung bei einem Wärmenetzanschluss maßgeblich ist, bestimmt der Wortlaut nicht. Ausführlich: Zählt die Fernwärme-Übergabestation als Heizungsanlage?
Eine Klimaanlage ist nach § 3 Abs. 1 Nr. 18 GModG die Gesamtheit aller zu einer gebäudetechnischen Anlage gehörenden Anlagenbestandteile, die für eine Raumluftbehandlung erforderlich sind, durch die die Temperatur geregelt wird. Der Wortlaut der Nummer 18 steht vollständig; eine Kürzung enthält er nicht.
Eine reine Lüftungsanlage nennt der Wortlaut des § 56 Abs. 1 GModG nicht; die Aufzählung führt Heizungsanlage, kombinierte Raumheizungs- und Lüftungsanlage, Klimaanlage und kombinierte Klima- und Lüftungsanlage. Den Begriff der Lüftungsanlage definiert § 3 Abs. 1 GModG ebenfalls nicht. Die Einordnung einer konkreten Anlage gehört zur Fachplanung.
Nennleistung ist nach § 3 Abs. 1 Nr. 21 GModG die vom Hersteller festgelegte und als einhaltbar garantierte größte Wärme- oder Kälteleistung in Kilowatt. Maßgeblich ist damit die Herstellerangabe auf Typenschild oder Datenblatt, nicht der gemessene Verbrauch und nicht die Anschlussleistung des Netzbetreibers.
§ 56 Abs. 1 GModG enthält keine Regel zur Zusammenrechnung; eine Aussage in die Gegenrichtung enthält der Wortlaut ebenso wenig. Die Auslegungsempfehlung der Fachkommission Bautechnik summiert die Nennleistungen mehrerer Erzeuger innerhalb einer Anlage und betrachtet getrennte Anlagen getrennt — ein Vollzugshinweis zum früheren Schwellenwert von 290 Kilowatt, kein Gesetzestext. Werden mehrere Anlagen zusammengezählt?
Stand dieser Auskunft: 11. September 2026. Der Wortlaut des § 3 GModG wurde am 1. September 2026 geprüft. Weitere Begriffe im Glossar · Nichtwohngebäude: Definition und Abgrenzung
Fundstellen: § 3 Abs. 1 Nr. 14a, § 3 Abs. 1 Nr. 18 GModG · geprüft 01.09.2026