§ 56 Abs. 1 GModG knüpft an die Nennleistung an: nach § 3 Abs. 1 Nr. 21 die vom Hersteller festgelegte, im Dauerbetrieb garantierte größte Wärme- oder Kälteleistung in Kilowatt. Der gemessene Verbrauch in Kilowattstunden und die Anschlussleistung des Netzbetreibers sind andere Größen; der Wortlaut des § 3 Abs. 1 Nr. 21 nennt sie nicht.
Was § 3 Abs. 1 Nr. 21 unter Nennleistung versteht
§ 3 Abs. 1 Nr. 21 GModG beschreibt eine Angabe des Herstellers, keine Messung und keine Berechnung. Die Definition trägt drei Bestandteile: vom Hersteller festgelegt, im Dauerbetrieb unter Beachtung des angegebenen Wirkungsgrades als einhaltbar garantiert, und die größte Wärme- oder Kälteleistung in Kilowatt.
„21. „Nennleistung” die vom Hersteller festgelegte und im Dauerbetrieb unter Beachtung des vom Hersteller angegebenen Wirkungsgrades als einhaltbar garantierte größte Wärme- oder Kälteleistung in Kilowatt,”
§ 3 Abs. 1 Nr. 21 GModG, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 23. August 2026.
Herleitung und Fundstellen · 2 Absätze
Jeder der drei Bestandteile schließt etwas aus. „Vom Hersteller festgelegt” verweist auf die Unterlagen zur Anlage und nicht auf eine eigene Ermittlung. „Im Dauerbetrieb als einhaltbar garantiert” beschreibt keinen Spitzen- und keinen Durchschnittswert des Betriebs. „Größte Wärme- oder Kälteleistung in Kilowatt” ist eine Leistungsangabe, keine Energiemenge.
An diese Größe knüpft § 56 Abs. 1 GModG für ein Nichtwohngebäude an, wenn sie mehr als 70 Kilowatt beträgt. Welche Anlagen dabei in Betracht kommen, führt der Katalog dazu aus, welche Anlagen die Pflicht auslösen.
Warum der gemessene Jahresverbrauch die Schwelle nicht bestimmt
Verbrauch wird in Kilowattstunden gemessen, die Schwelle des § 56 Abs. 1 GModG in Kilowatt. Kilowatt ist eine Leistung, Kilowattstunde eine Energiemenge; die eine lässt sich aus der anderen nicht ablesen. § 3 Abs. 1 Nr. 21 GModG nennt ausschließlich eine Leistungsangabe in Kilowatt.
Naheliegend wäre, aus dem Jahresverbrauch über eine Zahl von Vollbenutzungsstunden eine Leistung zu errechnen. Eine solche Umrechnung sieht das Gesetz nicht vor: § 3 Abs. 1 Nr. 21 GModG stellt allein auf die Leistungsangabe des Herstellers ab. Maßgeblich bleibt damit die Zahl aus den Unterlagen zur Anlage. Auch eine überschlägige Rechnung über die beheizte Fläche findet im Wortlaut keine Grundlage: Eine Fläche nennt Nummer 21 nicht.
Herleitung und Fundstellen · 1 Absatz
Die Energierechnung bleibt damit für die Frage nach dem Anknüpfungspunkt ohne Aussage. Die Pflicht im Zusammenhang beschreibt die Nachrüstpflicht für Nichtwohngebäude.
Warum die Anschlussleistung des Netzbetreibers eine andere Größe ist
§ 3 Abs. 1 Nr. 21 GModG stellt auf eine Angabe des Herstellers der Anlage ab. Die Anschlussleistung stammt aus dem Verhältnis zum Netzbetreiber oder Versorger und ist keine solche Herstellerangabe. Über das Verhältnis der beiden Zahlen zueinander sagt der Wortlaut nichts; belegt ist nur, woran das Gesetz anknüpft.
Damit ist die Anschlussleistung nicht „falsch”, sondern eine Größe aus einem anderen Zusammenhang. Für die Schwelle des § 56 Abs. 1 GModG zählt allein die Herstellerangabe nach § 3 Abs. 1 Nr. 21 GModG.
Herleitung und Fundstellen · 1 Absatz
Bei einem Wärmenetzanschluss stellt sich dieselbe Frage in eigener Form: Dort steht statt eines Kessels eine Hausübergabestation, und der vereinbarte Anschlusswert ist ebenfalls keine Herstellerangabe. Diesen Fall behandelt die Nennleistung bei Wärmenetzanschluss.
Wo die Nennleistung einer Anlage dokumentiert ist
Die Nennleistung ist eine Herstellerangabe; wo sie vorliegt, steht sie in den Unterlagen zur Anlage. Übliche Fundorte sind das Typenschild am Erzeuger und das Datenblatt, daneben die Anlagen-, Revisions- oder Wartungsdokumentation. Wie ein Typenschild aufgebaut ist, regelt das GModG nicht; maßgeblich bleibt die vom Hersteller festgelegte Nennleistung nach § 3 Abs. 1 Nr. 21 GModG.
Für die Suche nach der Zahl kommen damit in Betracht:
Herleitung und Fundstellen · 2 Absätze
- das Typenschild am Wärme- oder Kälteerzeuger,
- das Datenblatt oder die übrigen Herstellerunterlagen der Anlage,
- die Anlagen-, Revisions- oder Wartungsdokumentation,
- bei Fernwärme die Unterlagen zur Übergabestation.
Nicht geeignet sind die Verbrauchsabrechnung, die Anschlussleistung des Netzbetreibers und überschlägige Flächenrechnungen. Wo Unterlagen fehlen oder sich widersprechen, gehört die Klärung in eine fachkundige Bestandsaufnahme — durch die technische Leitung, ein TGA-Planungsbüro oder einen Gebäudeautomations-Fachbetrieb.
Der Self-Check nimmt die Zahl so auf, wie sie in den Unterlagen steht: die Nennleistung je Anlage eintragen. Er ordnet Ihre Angaben ein — er trifft keine Feststellung; nachgerechnet wird dort nichts.
Anschlussfragen zur Leistungsangabe
§ 3 Abs. 1 Nr. 21 GModG nennt die größte Wärme- oder Kälteleistung in Kilowatt und stellt beide nebeneinander. Eine Rangfolge oder eine Verrechnung der beiden Größen enthält der Wortlaut nicht. Welche Leistung eine Anlage in diesem Sinne hat, ergibt sich aus der Angabe des Herstellers.
Für diesen Fall enthält das GModG keine Vorrangregel. § 3 Abs. 1 Nr. 21 GModG benennt die vom Hersteller festgelegte Nennleistung, ohne einen Fundort vorzuschreiben. Welche Angabe für eine Anlage die maßgebliche ist, gehört damit in die fachkundige Bestandsaufnahme — durch die technische Leitung, ein TGA-Planungsbüro oder einen Gebäudeautomations-Fachbetrieb.
§ 56 Abs. 1 GModG enthält keine Regel zur Zusammenrechnung. Die Auslegungsempfehlung der Fachkommission Bautechnik summiert die Nennleistungen mehrerer Erzeuger innerhalb einer Anlage und betrachtet getrennte Anlagen getrennt; sie ist ein Vollzugshinweis, kein Gesetzestext. Maßgeblich bleibt die Herstellerangabe nach § 3 Abs. 1 Nr. 21. Werden mehrere Anlagen zusammengezählt?
§ 56 Abs. 1 GModG knüpft an eine Nennleistung von mehr als 70 Kilowatt an; eine Anlage mit genau 70 Kilowatt erreicht diese Schwelle nach dem Wortlaut nicht. Maßgeblich bleibt die Herstellerangabe, nicht eine überschlägige Rechnung. Den Grenzbereich behandelt eine eigene Seite: Meine Anlage liegt knapp unter 70 kW
Stand dieser Auskunft: 11. September 2026. Der Wortlaut der §§ 3 und 56 GModG wurde am 23. August 2026 abgerufen. Was sich mit dem Rechtsstand geändert hat · Weitere Fragen von Betreibern