§ 56 Abs. 2 GModG verlangt sechs Funktionen vom System für die Gebäudeautomatisierung und Gebäudesteuerung — von der Überwachung der Verbräuche bis zur Überwachung der Raumklimaqualität. Auszurüsten ist nach Absatz 1, mit Ausnahmen nach Halbsatz 2.
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§ 56 Abs. 6 GModG verlangt zusätzlich eine automatische Beleuchtungssteuerung, Absatz 3 weitere Anforderungen an zu errichtende Nichtwohngebäude.
Ab wann und für welche Gebäude die Anforderungen des § 56 GModG gelten, steht auf der Seite zur Pflicht im Überblick.
Die sechs Funktionen im Wortlaut
Der Funktionskatalog des § 56 Abs. 2 GModG umfasst sechs Nummern und beschreibt, was ein System für die Gebäudeautomatisierung und Gebäudesteuerung leisten können muss — nicht, aus welchen Geräten es besteht. Die Katalogtabelle gibt jede der sechs Nummern im Wortlaut wieder und stellt ihr eine Frage an den Anbieter zur Seite.
Der Einleitungssatz des § 56 Abs. 2 GModG lautet:
„(2) Das System für die Gebäudeautomatisierung und Gebäudesteuerung muss in der Lage sein,“
An den Einleitungssatz schließen die sechs Nummern an. Die Spalte „Wortlaut des § 56 Absatz 2 GModG“ gibt die sechs Nummern unverändert wieder; die Spalte „Frage an den Anbieter“ enthält Fragen, keine Kriterien und keine Sollwerte.
| Nr. | Wortlaut des § 56 Absatz 2 GModG | Frage an den Anbieter |
|---|---|---|
| 1 | „eine kontinuierliche Überwachung, Protokollierung und Analyse der Verbräuche aller Hauptenergieträger sowie aller gebäudetechnischen Systeme und eine Anpassung des Verbrauchs dieser Hauptenergieträger durchzuführen,“ | Welche Hauptenergieträger und welche gebäudetechnischen Systeme werden überwacht, protokolliert und analysiert — und worin besteht die Anpassung des Verbrauchs? |
| 2 | „die erhobenen Daten über eine gängige und frei konfigurierbare Schnittstelle zugänglich zu machen, sodass Auswertungen firmen- und herstellerunabhängig erfolgen können,“ | Über welche gängige und frei konfigurierbare Schnittstelle sind die erhobenen Daten zugänglich, und wer kann darüber firmen- und herstellerunabhängig auswerten? |
| 3 | „Anforderungswerte in Bezug auf die Energieeffizienz des Gebäudes aufzustellen,“ | Wer stellt die Anforderungswerte zur Energieeffizienz auf, und woraus werden sie gebildet? |
| 4 | „Effizienzverluste von gebäudetechnischen Systemen zu erkennen,“ | An welchen gebäudetechnischen Systemen wird ein Effizienzverlust erkannt? |
| 5 | „den Betreiber über mögliche Verbesserungen der Energieeffizienz zu informieren und“ | Auf welchem Weg erreicht die Information über mögliche Verbesserungen den Betreiber? |
| 6 | „die Raumklimaqualität zu überwachen.“ | Welche Größen der Raumklimaqualität werden überwacht? |
Herleitung und Fundstellen · 5 Absätze
Fundstelle: § 56 Abs. 2 Nummern 1 bis 6 GModG, gesetze-im-internet.de, Wortlaut abgerufen am 23. August 2026.
Kurzfassungen des Funktionskatalogs sind Lesehilfen. Verbindlich ist der Wortlaut des § 56 Abs. 2 GModG, auch dort, wo er sperrig ist: Er nennt Fähigkeiten, keine Geräte, keine Hersteller und keine Mindestausstattung.
Was der Funktionskatalog beschreibt, ist ein System, kein einzelnes Gerät. § 3 Abs. 1 Nr. 29a GModG definiert das „System für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung“ als ein System, das „sämtliche Produkte, Software und Engineering-Leistungen umfasst, mit denen ein energieeffizienter, wirtschaftlicher und sicherer Betrieb gebäudetechnischer Systeme durch automatische Steuerungen sowie durch die Erleichterung des manuellen Managements dieser gebäudetechnischen Systeme unterstützt werden kann“.
Produkte, Software und Engineering-Leistungen stehen in der Legaldefinition des § 3 Abs. 1 Nr. 29a GModG nebeneinander. Dass § 3 GModG von „Gebäudeautomatisierung und -steuerung“ und § 56 GModG von „Gebäudeautomatisierung und Gebäudesteuerung“ spricht, ist eine sprachliche Abweichung und kein zweiter Rechtsbegriff.
Prüfen, für welche Anlage die Pflicht greift — nach Anlagentyp und Nennleistung, mit der Fundstelle zu jedem Ergebnis. Der Check ordnet die von Ihnen eingegebenen Angaben dem Gesetzeswortlaut zu und ersetzt keine rechtliche Prüfung im Einzelfall.
- 01 Verbräuche überwachen, protokollieren, analysieren und anpassen
- 02 Daten über eine gängige Schnittstelle zugänglich machen
- 03 Anforderungswerte zur Energieeffizienz aufstellen
- 04 Effizienzverluste gebäudetechnischer Systeme erkennen
- 05 Den Betreiber über mögliche Verbesserungen informieren
- 06 Die Raumklimaqualität überwachen
Verbräuche aller Hauptenergieträger
Nummer 1 des § 56 Abs. 2 GModG verlangt eine kontinuierliche Überwachung, Protokollierung und Analyse der Verbräuche aller Hauptenergieträger sowie aller gebäudetechnischen Systeme und eine Anpassung des Verbrauchs dieser Hauptenergieträger. Welche Zählerstruktur dafür nötig ist, sagt § 56 GModG nicht; auch der Begriff Hauptenergieträger ist im Gesetz nicht definiert.
Nummer 1 nennt vier Tätigkeiten: Überwachung, Protokollierung, Analyse und Anpassung. Die ersten drei Tätigkeiten beziehen sich auf zwei Gegenstände — die Verbräuche aller Hauptenergieträger und alle gebäudetechnischen Systeme. Die Anpassung bezieht Nummer 1 ausdrücklich auf „dieser Hauptenergieträger“ zurück. Nummer 1 ist damit die einzige der sechs Nummern, die neben dem Erfassen und Auswerten auch eine Anpassung verlangt.
Was ein gebäudetechnisches System ist, bestimmt § 3 Abs. 1 Nr. 10a GModG in der bis zum 31. Dezember 2026 geltenden Fassung. Ab dem 1. Januar 2027 trägt diese Legaldefinition die Nummer 10 und ist neu gefasst. Die Legaldefinition erfasst die technische Ausrüstung eines Gebäudes oder Gebäudeteils für Raumheizung, Raumkühlung, Lüftung, Warmwasserbereitung für den häuslichen Gebrauch, eingebaute Beleuchtung, Gebäudeautomatisierung und -steuerung, Elektrizitätserzeugung am Gebäudestandort oder für eine Kombination derselben, einschließlich Systemen, die Energie aus erneuerbaren Quellen nutzen.
Herleitung und Fundstellen · 2 Absätze
Für den Begriff Hauptenergieträger fehlt eine Legaldefinition: § 3 Abs. 1 GModG enthält nach dem geprüften Stand keine. § 56 Abs. 2 GModG bestimmt damit weder, welche Energieträger eines Gebäudes als Hauptenergieträger gelten, noch welche Messstellen ihre Erfassung voraussetzt.
Welche Untermessung „alle Hauptenergieträger“ verlangt, gehört auf die Seite zu Messkonzept und Untermessung und in die fachkundige Bestandsaufnahme. Ob eine vorhandene Zählerstruktur ausreicht, klärt diese Bestandsaufnahme am konkreten Gebäude.
Die Schnittstelle: gängig und frei konfigurierbar
Nummer 2 des § 56 Abs. 2 GModG verlangt, die erhobenen Daten über eine gängige und frei konfigurierbare Schnittstelle zugänglich zu machen, sodass Auswertungen firmen- und herstellerunabhängig erfolgen können. Nummer 2 ist die einzige Nummer des Funktionskatalogs, in der eine Schnittstelle vorkommt.
Wortlaut anzeigen
„2. die erhobenen Daten über eine gängige und frei konfigurierbare Schnittstelle zugänglich zu machen, sodass Auswertungen firmen- und herstellerunabhängig erfolgen können,“
Zwei Eigenschaften und ein Zweck tragen Nummer 2: Die Schnittstelle soll gängig und frei konfigurierbar sein, und die Auswertungen sollen firmen- und herstellerunabhängig erfolgen können. Über diese drei Merkmale hinaus nennt Nummer 2 kein Protokoll, kein Datenformat und keine Schnittstellenart. Die Wörter „offene Schnittstelle“ und „Interoperabilität“ kommen in § 56 Abs. 2 GModG nicht vor; wer sie verwendet, gibt eine Deutung wieder, nicht den Gesetzestext.
Aus dem Wortlaut der Nummer 2 ergeben sich drei Fragen an ein Angebot:
Herleitung und Fundstellen · 1 Absatz
- Wer kann auf die erhobenen Daten zugreifen, wenn der Anbieter daran nicht beteiligt ist?
- Über welchen Weg und in welchem Format werden die erhobenen Daten zugänglich gemacht?
- Was geschieht mit dem Zugang zu den erhobenen Daten, wenn der Anbieter wechselt?
Welche Eigenschaften eine bestimmte Schnittstelle hat, stellt eine fachkundige Bestandsaufnahme am konkreten Gebäude fest. Ob sie damit die Anforderung der Nummer 2 erfüllt, ist eine rechtliche Beurteilung des Einzelfalls. Welche Kommunikationsprotokolle es gibt und was im technischen Sprachgebrauch eine offene Schnittstelle heißt, gehört in das Glossar.
Die Überwachung der Raumklimaqualität
§ 56 Abs. 2 Nr. 6 GModG verlangt, die Raumklimaqualität zu überwachen. § 56 Abs. 1 GModG bindet diese Anforderung an den Ablauf des 31. Dezember 2029; Ausnahmen und eine längere Frist regeln § 56 Abs. 1 Halbsatz 2, § 56 Abs. 4 und § 56 Abs. 5 GModG. Artikel 13 Absatz 10 Buchstabe d der Richtlinie (EU) 2024/1275 nennt für die Raumklimaqualität den 29. Mai 2026.
Der Wortlaut der Nummer 6:
Wortlaut anzeigen
„6. die Raumklimaqualität zu überwachen.“
Artikel 13 Absatz 10 Buchstabe d der Richtlinie (EU) 2024/1275 lautet:
Herleitung und Fundstellen · 4 Absätze
„d) bis 29. Mai 2026, die Raumklimaqualität zu überwachen.“
Der nationale Text und die Richtlinie nennen für die Überwachung der Raumklimaqualität unterschiedliche Daten. Welche Folgen die Abweichung hat, sagt keiner der beiden Texte. An wen sich Artikel 13 der Richtlinie (EU) 2024/1275 richtet, ist hier nicht erhoben.
Weder § 56 Abs. 2 Nr. 6 GModG noch Artikel 13 Absatz 10 Buchstabe d der Richtlinie (EU) 2024/1275 nennt Grenzwerte: keine Kohlendioxid-, Feuchte- oder Temperaturwerte, keine Messpunkte und keine Aussage darüber, welche Größen zur Raumklimaqualität zählen. Den Begriff Raumklimaqualität und das Verhältnis der Richtlinie (EU) 2024/1275 zum nationalen Recht behandeln eigene Seiten.
Fundstellen: § 56 Abs. 2 Nr. 6 GModG und Artikel 13 Absatz 10 Buchstabe d der Richtlinie (EU) 2024/1275; beide Wortlaute abgerufen am 23. August 2026.
Was außerhalb des Funktionskatalogs steht
Neben dem Funktionskatalog enthält § 56 GModG Anforderungen in Absatz 6 und, für zu errichtende Nichtwohngebäude, in Absatz 3. Absatz 6 verlangt für ein Nichtwohngebäude mit der Nennleistung einer Anlage nach Absatz 1 von mehr als 70 Kilowatt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2029 eine automatische Beleuchtungssteuerung, es sei denn, die Ausstattung ist technisch unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar.
Der Wortlaut des Absatzes 6 zur automatischen Beleuchtungssteuerung:
Wortlaut anzeigen
„(6) Zusätzlich zu den Anforderungen nach Absatz 2 muss ein Nichtwohngebäude mit der Nennleistung einer Anlage nach Absatz 1 von mehr als 70 Kilowatt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2029 mit einer automatischen Beleuchtungssteuerung ausgestattet sein, es sei denn, die Ausstattung ist technisch unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar. Die automatische Beleuchtungssteuerung nach Satz 1 soll angemessen zoniert sein und über eine Belegungserkennung verfügen.“
Absatz 6 nennt keinen Neubau-Vorbehalt und betrifft damit auch den Bestand. Er knüpft an dieselbe Schwelle von mehr als 70 Kilowatt und dieselbe Frist an wie Absatz 1. Wer nur den Funktionskatalog des Absatzes 2 prüft, prüft die automatische Beleuchtungssteuerung nicht mit; sie bekommt eine eigene Seite.
Herleitung und Fundstellen · 9 Absätze
Der Wortlaut des Absatzes 3 Satz 1 für zu errichtende Nichtwohngebäude (die Sätze 2 und 3 folgen weiter unten):
„(3) Zusätzlich zu den Anforderungen nach Absatz 2 muss ein zu errichtendes Nichtwohngebäude
mit einem System für die Gebäudeautomatisierung und Gebäudesteuerung ausgestattet sein, das
a) mindestens entsprechend dem Automationsgrad B nach der DIN/TS 18599-11: 2025-10 bei einer Anlage nach Absatz 1 mit einer Nennleistung von mehr als 290 Kilowatt entspricht und
b) mindestens entsprechend dem Automationsgrad C nach der DIN/TS 18599-11: 2025-10 bei einer Anlage nach Absatz 1 mit einer Nennleistung von mehr als 70 Kilowatt entspricht und
ein technisches Inbetriebnahme-Management einschließlich der Einregelung der gebäudetechnischen Anlagen durchlaufen, um einen optimalen Betrieb zu gewährleisten.“
Drei Feststellungen zum Wortlaut des Absatzes 3:
- Absatz 3 gilt für ein zu errichtendes Nichtwohngebäude, und zwar zusätzlich zu Absatz 2. Für die Nachrüstung im Bestand nennt § 56 GModG keinen Automationsgrad.
- Absatz 3 nennt die DIN/TS 18599-11: 2025-10 als Fundstelle für die Automationsgrade B und C. Die DIN/TS 18599-11: 2025-10 ist kostenpflichtig und wird nicht wiedergegeben.
- Die Zahl 290 Kilowatt kommt im geltenden § 56 GModG nur in Absatz 3 vor: als Stufe des Automationsgrades für zu errichtende Nichtwohngebäude. Als Anwendungsschwelle der Nachrüstpflicht nennt § 56 GModG diese Zahl nicht.
Die Sätze 2 und 3 des Absatzes 3 stellen weitere Anforderungen an das System für die Gebäudeautomatisierung und Gebäudesteuerung und an das technische Inbetriebnahme-Management. Beide Sätze gehören zu den Neubau-Anforderungen und bekommen eigene Seiten.
Fundstellen: § 56 Absätze 3 und 6 GModG, Wortlaut abgerufen am 23. August 2026.
Sechs Fragen an ein Angebot
Zu jeder der sechs Nummern des Funktionskatalogs lässt sich eine Frage formulieren, die ein Anbieter beantworten können muss. Die sechs Fragen richten sich auf ein konkretes Angebot oder eine Bestandsbeschreibung und klären, worauf sich das Dokument bezieht und wo es zu welcher Nummer des § 56 Abs. 2 GModG etwas sagt.
- Zu Nummer 1: Für welche Hauptenergieträger und welche gebäudetechnischen Systeme des Gebäudes gilt das Angebot, und welche bleiben außen vor?
- Zu Nummer 1: Worin besteht die Anpassung des Verbrauchs, und an welcher Stelle der Leistungsbeschreibung steht sie?
- Zu Nummer 2: Über welche Schnittstelle sind die erhobenen Daten zugänglich, und wer kann darüber auswerten, wenn der Anbieter daran nicht beteiligt ist?
- Zu Nummer 3: Wer stellt die Anforderungswerte zur Energieeffizienz des Gebäudes auf, und was geschieht mit ihnen nach der Inbetriebnahme?
- Zu den Nummern 4 und 5: Woran wird ein Effizienzverlust erkannt, und auf welchem Weg erreicht die Information über mögliche Verbesserungen den Betreiber?
- Zu Nummer 6: Welche Größen der Raumklimaqualität werden überwacht, und in welchen Bereichen des Gebäudes?
Die sechs Fragen bewerten nichts; sie stellen fest, ob und wo ein Dokument zu jeder Nummer des Funktionskatalogs etwas sagt. Ob eine Antwort ausreicht, ist eine fachliche Beurteilung des Einzelfalls und gehört in die fachkundige Bestandsaufnahme. Die Auswahl eines Anbieters oder eines Produkts ist Gegenstand der Beschaffung, nicht des Funktionskatalogs. Wie aus den sechs Fragen Positionen einer Leistungsbeschreibung werden, gehört auf die Seite zu Ausschreibung und Leistungsverzeichnis.
Fragen zum Funktionskatalog
Ja. Der Funktionskatalog des § 56 Abs. 2 GModG gilt für Bestandsgebäude und für zu errichtende Nichtwohngebäude gleichermaßen; Absatz 2 unterscheidet nicht zwischen beiden. Für ein zu errichtendes Nichtwohngebäude nennt Absatz 3 ausdrücklich zusätzliche Anforderungen, die zum Katalog hinzukommen.
Die Automationsgrade B und C nennt § 56 Abs. 3 GModG für zu errichtende Nichtwohngebäude. Für die Nachrüstung eines Bestandsgebäudes nennt § 56 GModG keinen Automationsgrad. Was die Grade B und C verlangen, steht in der kostenpflichtigen DIN/TS 18599-11: 2025-10.
Der Funktionskatalog des § 56 Abs. 2 GModG nennt sechs Fähigkeiten im Wortlaut. Welche davon eine vorhandene Gebäudeleittechnik leistet, stellt eine fachkundige Bestandsaufnahme am konkreten Gebäude fest; ob sie den Anforderungen genügt, ist eine rechtliche Beurteilung des Einzelfalls. Eine eigene Seite zeigt, wie eine vorhandene Gebäudeleittechnik zu prüfen ist.
§ 56 Abs. 2 Nr. 2 GModG verlangt eine gängige und frei konfigurierbare Schnittstelle, über die Auswertungen firmen- und herstellerunabhängig erfolgen können. Ein bestimmtes Kommunikationsprotokoll nennt der Wortlaut der Nummer 2 nicht; maßgeblich sind die beiden Eigenschaften und der Zweck.
§ 56 GModG regelt die Fähigkeiten des Systems, nicht seine Zahl. Für ein zu errichtendes Nichtwohngebäude verlangt § 56 Abs. 3 Satz 2 GModG zusätzlich die Kommunikation mit anderen gebäudetechnischen Systemen und den gemeinsamen Betrieb auch bei unterschiedlichen Herstellern. Eine eigene Seite zeigt, ob ein System je Anlage oder eines für das Gebäude gemeint ist.
§ 56 Abs. 2 Nr. 1 GModG nennt die Verbräuche aller Hauptenergieträger als Gegenstand der Überwachung, ohne eine Messstruktur vorzugeben. Welche Zähler dafür nötig sind, klärt die fachkundige Bestandsaufnahme am konkreten Gebäude; eine Legaldefinition des Begriffs Hauptenergieträger enthält § 3 Abs. 1 GModG nach dem geprüften Stand nicht.
Stand dieser Recherche: Der Wortlaut des § 56 GModG und der Richtlinie (EU) 2024/1275 wurde am 23. August 2026 abgerufen. Die Legaldefinitionen des § 3 GModG wurden am 1. September 2026 abgerufen. Zwei Angaben hängen an einem Datum: Die Definition des gebäudetechnischen Systems steht bis zum 31. Dezember 2026 in § 3 Abs. 1 Nr. 10a GModG und ab dem 1. Januar 2027 in § 3 Abs. 1 Nr. 10 GModG. Die DIN/TS 18599-11 wird mit dem Ausgabestand 2025-10 zitiert. Rechtsstand und Normhistorie des § 56 GModG behandelt eine eigene Seite. Diese Seite gibt den Gesetzeswortlaut wieder. Sie ist keine Rechtsberatung und ersetzt keine rechtliche Prüfung im Einzelfall.
Fundstellen: § 56 Abs. 2 Nr. 1–6, § 56 Abs. 1 GModG · geprüft 01.09.2026