Ratgeber

Die EU-Richtlinie hinter § 56: welche Vorgabe das deutsche Gesetz umsetzt

Rechtsstand 01.09.2026 Lesezeit ca. 13 Minuten

§ 56 Abs. 1 GModG setzt Artikel 13 Absatz 9 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2024/1275 um. Beide Texte nennen eine Nennleistung von mehr als 70 Kilowatt und den 31. Dezember 2029; Ausnahmen stehen in § 56 Abs. 1 Halbsatz 2. Sieben Zeilen des Textvergleichs sind geprüft; eine davon ist als deckungsgleich eingestuft.

Grundlage der Zitate ist die amtliche deutsche Sprachfassung der Richtlinie (EU) 2024/1275 und der amtliche Normtext des § 56 GModG. Ob und wie eine Bestimmung der Richtlinie ohne nationale Entsprechung wirkt, ist eine nicht erhobene Rechtsfrage. Was die Nachrüstpflicht selbst verlangt, steht auf der Seite zur Nachrüstpflicht im Überblick.

Die Richtlinie (EU) 2024/1275 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden ist die EU-Vorgabe, deren Artikel 13 Absatz 9 Buchstabe b § 56 Abs. 1 GModG umsetzt. Ihr Artikel 13 trägt die Überschrift „Gebäudetechnische Systeme“. Die Absätze 9, 10 und 12 dieses Artikels betreffen die Ausstattung von Nichtwohngebäuden mit Gebäudeautomations- und -steuerungssystemen, die Überwachung der Raumklimaqualität und automatische Beleuchtungssteuerungen.

Adressat der Absätze 9 und 12 des Artikels 13 sind nach ihrem Wortlaut die Mitgliedstaaten: Sie „legen Anforderungen fest“. Der Satz, aus dem sich eine Pflicht für ein einzelnes Nichtwohngebäude in Deutschland ergibt, ist § 56 Abs. 1 GModG.

Dieselbe Schwelle, dasselbe Datum

In Artikel 13 Absatz 9 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2024/1275 und in § 56 Abs. 1 GModG stehen dieselbe Schwelle und dasselbe Datum. Beide Texte nennen eine Nennleistung von mehr als 70 Kilowatt und den 31. Dezember 2029, und beide stellen die Ausrüstung unter einen Vorbehalt: technische und wirtschaftliche Realisierbarkeit.

Der Wortlaut des Artikels 13 Absatz 9:

„(9) Die Mitgliedstaaten legen Anforderungen fest, um sicherzustellen, dass — sofern dies technisch und wirtschaftlich realisierbar ist — Nichtwohngebäude folgendermaßen mit Gebäudeautomations- und -steuerungssystemen ausgestattet werden: a) bis zum 31. Dezember 2024 in Nichtwohngebäuden mit einer effektiven Nennleistung für Heizanlagen, Klimaanlagen, kombinierte Raumheizungs- und Lüftungsanlagen oder kombinierte Klima- und Lüftungsanlagen von über 290 kW; b) bis zum 31. Dezember 2029 in Nichtwohngebäude mit einer Nennleistung für Heizungsanlagen, Klimaanlagen, kombinierte Raumheizungsanlagen und Lüftungsanlagen oder kombinierte Klima- und Lüftungsanlagen von mehr als 70 kW.“

Fundstelle: Artikel 13 Absatz 9 der Richtlinie (EU) 2024/1275, amtliche deutsche Sprachfassung, Publications Office der EU, Wortlaut abgerufen am 23. August 2026.

Der Wortlaut des § 56 Abs. 1 GModG:

Herleitung und Fundstellen · 2 Absätze

„(1) Ein Nichtwohngebäude mit der Nennleistung einer Heizungsanlage, einer kombinierten Raumheizungs- und Lüftungsanlage, einer Klimaanlage oder einer kombinierten Klima- und Lüftungsanlage von mehr als 70 Kilowatt muss bis zum Ablauf des 31. Dezember 2029 mit einem System für die Gebäudeautomatisierung und Gebäudesteuerung nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 ausgerüstet werden, es sei denn, die Ausrüstung ist technisch nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar.“

Fundstelle: § 56 Abs. 1 GModG, gesetze-im-internet.de, Wortlaut abgerufen am 23. August 2026.

Zwei Angaben stehen in beiden Sätzen: die Nennleistung von mehr als 70 Kilowatt und der Ablauf des 31. Dezember 2029. Der Vorbehalt steht ebenfalls in beiden Sätzen, in unterschiedlicher Formulierung. Die Richtlinie sagt „sofern dies technisch und wirtschaftlich realisierbar ist“, das Gesetz sagt „es sei denn, die Ausrüstung ist technisch nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar“. Welche Fundstelle ab welchem Datum gilt und wann sie zuletzt geprüft wurde, führt die Seite zu Rechtsstand und Normhistorie.

Schematische Darstellung zweier gleich großer Dokumente mit einem Pfeil dazwischen, der von der Richtlinie zum Gesetz führt; der Pfeil ist hervorgehoben

Sieben Zeilen im Vergleich

Der Textvergleich zwischen Artikel 13 der Richtlinie (EU) 2024/1275 und § 56 GModG umfasst sieben Zeilen. Eine ist als deckungsgleich eingestuft: Schwelle und Frist. Zwei sind inhaltlich parallel bei abweichendem Wortlaut, eine ist inhaltlich parallel bei abweichender Modalität, zwei sind als Textbefund ohne Bewertung geführt, und eine betrifft die Frist der Vorgängernorm.

Gegenstand EPBD Art. 13 § 56 GModG Deckung
GA-Pflicht > 290 kW Abs. 9 a): bis 31.12.2024 keine eigene 290-kW-Bestandsfrist mehr (nur Neubau, Abs. 3 Nr. 1) Fristvorgabe war durch § 71a GEG a. F. (31.12.2024) umgesetzt
GA-Pflicht > 70 kW Abs. 9 b): bis 31.12.2029 Abs. 1: bis 31.12.2029 deckungsgleich (Schwelle und Datum)
Anlagentypen Heizungs-, Klima-, kombinierte Raumheizungs-/Lüftungs-, kombinierte Klima-/Lüftungsanlagen vier Typen in beiden Texten inhaltlich parallel, Wortlaut abweichend
Realisierbarkeitsvorbehalt „technisch und wirtschaftlich realisierbar“ „technisch nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar“ inhaltlich parallel, Wortlaut abweichend
Raumklimaqualität Abs. 10 d): bis 29.05.2026 Abs. 2 Nr. 6, gebunden an die Frist des Abs. 1 (31.12.2029) zwei verschiedene Daten; der Einleitungssatz des Absatzes 10 ist nicht erhoben
Beleuchtungssteuerung > 290 kW Abs. 12 a): bis 31.12.2027 § 56 Abs. 6 kennt nur eine Stufe (> 70 kW / 31.12.2029) keine eigene 2027-Stufe im DE-Text — Textbefund, keine Bewertung
Beleuchtungssteuerung > 70 kW Abs. 12 b): bis 31.12.2029 Abs. 6: bis 31.12.2029, „zoniert“ + „Belegungserkennung“ inhaltlich parallel, Modalität abweichend

Die Spalte „Deckung“ enthält die Einstufungen der eigenen Erhebung; zwei davon sind an den beiden Wortlauten nachgeprüft und dabei geändert worden — die Zeile zu den Anlagentypen und die Zeile zur Beleuchtungssteuerung für mehr als 70 Kilowatt. Gemessen sind die Einstufungen an den beiden Wortlauten, die auf dieser Seite stehen; wo ein Wortlaut hier gekürzt wiedergegeben ist, sagt die Fundstellenzeile es. Zu einem Gesamturteil sind die Einstufungen nicht zusammengefasst. Eine Aussage darüber, ob Deutschland die Richtlinie insgesamt vollständig umgesetzt hat, ist nicht erhoben und steht deshalb nicht in der Tabelle.

Die 290-Kilowatt-Zeile des Textvergleichs betrifft die Frist der Vorgängernorm, nicht die geltende Anwendungsschwelle. Als Schwelle der Nachrüstung im Bestand kommt die Zahl 290 Kilowatt im geltenden § 56 GModG nicht mehr vor. Absatz 3 des § 56 GModG führt die 290 Kilowatt weiterhin als Stufe des Automationsgrades für ein zu errichtendes Nichtwohngebäude.

Herleitung und Fundstellen · 2 Absätze

Zu drei Gegenständen des Textvergleichs gibt es eine eigene Seite: Welche vier Anlagentypen die Schwelle auslösen, behandelt die Seite zu den Anlagen, die die Pflicht auslösen. Welche sechs Funktionen das System können muss, steht im Funktionskatalog des § 56 Abs. 2 GModG. Die Beleuchtungsstufen behandelt die Seite zur Beleuchtungssteuerung.

Prüfen Sie im Selbst-Check, ob eine Anlage Ihres Gebäudes mehr als 70 Kilowatt Nennleistung hat — je Anlage nach Typ und Nennleistung, mit Fundstelle zu jedem Ergebnis. Der Check ordnet ein und stellt nichts fest.

Drei Zeilen, in denen die Texte auseinandergehen

Die Richtlinie (EU) 2024/1275 und § 56 GModG gehen in drei Zeilen auseinander: zwei Daten und eine Modalität. Artikel 13 Absatz 10 Buchstabe d nennt für die Raumklimaqualität den 29. Mai 2026; den Einleitungssatz zu Artikel 13 Absatz 10 der Richtlinie haben wir nicht erhoben. Eine 290-Kilowatt-Stufe der Beleuchtungssteuerung kennt § 56 Abs. 6 GModG nicht.

Erste Abweichung: das Datum für die Überwachung der Raumklimaqualität

Artikel 13 Absatz 10 Buchstabe d der Richtlinie (EU) 2024/1275 lautet:

Herleitung und Fundstellen · 5 Absätze

„d) bis 29. Mai 2026, die Raumklimaqualität zu überwachen.“

Die Entsprechung im nationalen Text ist § 56 Abs. 2 Nr. 6 GModG:

„6. die Raumklimaqualität zu überwachen.“

Der nationale Text nennt an dieser Stelle kein eigenes Datum. § 56 Abs. 1 GModG bindet den Funktionskatalog des Absatzes 2 an den Ablauf des 31. Dezember 2029, indem er die Ausrüstung „nach Maßgabe der Absätze 2 und 3“ verlangt. Richtlinie und Gesetz nennen für die Überwachung der Raumklimaqualität damit unterschiedliche Daten. Welche Folgen diese Abweichung hat, sagt keiner der beiden Texte; der Begriff der Raumklimaqualität bekommt eine eigene Glossarseite.

Der Einleitungssatz des Absatzes 10, der die Buchstaben a bis d trägt, ist in der Erhebung nicht im Wortlaut festgehalten. Erhoben ist Absatz 10 als Funktionskatalog mit den Buchstaben a bis d und der Wortlaut des Buchstabens d.

Zweite Abweichung: die 290-Kilowatt-Stufe

Artikel 13 Absatz 12 der Richtlinie (EU) 2024/1275 lautet in den Buchstaben a und b:

Herleitung und Fundstellen · 6 Absätze

„(12) Die Mitgliedstaaten legen Anforderungen fest, um sicherzustellen, dass, sofern dies technisch und wirtschaftlich realisierbar ist, Nichtwohngebäude mit einer Nennleistung für Heizungsanlagen, Klimaanlagen, kombinierte Raumheizungsanlagen und Lüftungsanlagen oder kombinierte Klima- und Lüftungsanlagen a) von mehr als 290 kW bis zum 31. Dezember 2027 mit automatischen Beleuchtungssteuerungen ausgestattet sind, b) von mehr als 70 kW bis zum 31. Dezember 2029 mit automatischen Beleuchtungssteuerungen ausgestattet sind.“

Die Entsprechung im nationalen Text ist § 56 Abs. 6 Satz 1 GModG:

„(6) Zusätzlich zu den Anforderungen nach Absatz 2 muss ein Nichtwohngebäude mit der Nennleistung einer Anlage nach Absatz 1 von mehr als 70 Kilowatt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2029 mit einer automatischen Beleuchtungssteuerung ausgestattet sein, es sei denn, die Ausstattung ist technisch unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar.“

Die Richtlinie nennt zwei Stufen, der nationale Text nennt eine. Für die Stufe von mehr als 290 Kilowatt mit dem Datum 31. Dezember 2027 enthält § 56 Abs. 6 GModG keine Entsprechung. Für die zweite Stufe nennen beide Texte dieselbe Schwelle — mehr als 70 Kilowatt — und dasselbe Datum, den 31. Dezember 2029.

Fundstellen: Artikel 13 Absatz 10 Buchstabe d und Absatz 12 der Richtlinie (EU) 2024/1275, amtliche deutsche Sprachfassung; § 56 Abs. 1, Absatz 2 Nummer 6 und Absatz 6 GModG. Alle Wortlaute abgerufen am 23. August 2026. Vom Artikel 13 Absatz 12 der Richtlinie ist der abschließende Satz zu Zonierung und Belegungserkennung nicht wiedergegeben; er steht — in abweichender Modalität — in § 56 Abs. 6 Satz 2 GModG.

Die beiden Zeilen mit unterschiedlichen Daten sind in der Erhebung ausdrücklich als „Textbefund, keine Bewertung“ markiert. Sie sagen etwas über zwei Texte und nichts über deren Verhältnis zueinander.

Dritte Abweichung: die Modalität bei der Zonierung der Beleuchtungssteuerung

Der abschließende Satz des Artikels 13 Absatz 12 der Richtlinie (EU) 2024/1275 verlangt, dass die automatischen Beleuchtungssteuerungen angemessen zoniert sind und über eine Belegungserkennung verfügen. § 56 Abs. 6 Satz 2 GModG nennt dieselben beiden Merkmale, sagt aber, die automatische Beleuchtungssteuerung „soll“ sie erfüllen. Welche Folge dieser Unterschied hat, sagt keiner der beiden Texte.

Herleitung und Fundstellen · 1 Absatz

Auf dieser Seite steht keine Aussage darüber, ob eine der drei Abweichungen ein Umsetzungsdefizit ist. Sie sagt auch nicht, ob eine Vorgabe der Richtlinie ohne nationale Entsprechung unmittelbar wirkt oder ob sich aus einer Abweichung ein früheres Datum für ein einzelnes Gebäude ergibt. Diese Fragen sind nicht erhoben. Die Stufen der Beleuchtungssteuerung im Einzelnen behandelt die Seite zur Beleuchtungssteuerung.

Artikel 13 und Artikel 23 der Richtlinie

Die Gebäudeautomations-Pflicht für Nichtwohngebäude steht in Artikel 13 der Richtlinie (EU) 2024/1275. Die Inspektionen von Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen regelt Artikel 23 derselben Richtlinie, die Inspektionsberichte Artikel 24. § 56 GModG entspricht Artikel 13; die energetische Inspektion nach § 74 GModG gehört zum Gegenstand des Artikels 23.

Artikel der Richtlinie (EU) 2024/1275 Gegenstand Nationale Entsprechung
Artikel 13 Gebäudetechnische Systeme, darunter die Gebäudeautomation für NWG § 56 GModG
Artikel 23 Inspektionen von Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen § 74 GModG, soweit Klimaanlagen betroffen sind (Lüftungsanlagen erst ab dem 1. Januar 2027); die Zuordnung für Heizungsanlagen haben wir nicht erhoben
Artikel 24 Inspektionsberichte nicht erhoben

Die Zuordnung wurde am 1. September 2026 am Richtlinientext geprüft. Artikel 13 und Artikel 23 der Richtlinie (EU) 2024/1275 regeln verschiedene Gegenstände. Diese Seite gibt deshalb nur den Wortlaut des Artikels 13 wieder.

Wie die Nennleistung mehrerer Anlagen zu behandeln ist, beantwortet die Seite zu mehreren Anlagen; die nationale Inspektionspflicht behandelt die Seite zur energetischen Inspektion von Klimaanlagen.

Welche Fassung wann galt

Artikel 13 Absatz 9 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2024/1275 nennt für mehr als 290 Kilowatt den 31. Dezember 2024. Dieselbe Schwelle und Frist nannte § 71a Abs. 1 GEG a. F. Buchstabe b nennt für mehr als 70 Kilowatt den 31. Dezember 2029, umgesetzt durch § 56 Abs. 1 GModG zum 29. Juli 2026, mit Ausnahmen nach § 56 Abs. 1 Halbsatz 2 GModG.

Drei Marken beschreiben die Kette:

  • 28. Mai 2024 — Beginn der zitierten Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1275 mit Artikel 13 Absatz 9 Buchstaben a und b.
  • 31. Dezember 2024 — Frist des Artikels 13 Absatz 9 Buchstabe a für mehr als 290 Kilowatt; dieselbe Frist und dieselbe Schwelle nannte § 71a Abs. 1 GEG a. F.
  • 29. Juli 2026 — § 56 GModG tritt in der heutigen Fassung in Kraft und nennt mehr als 70 Kilowatt mit der Frist zum 31. Dezember 2029, wie Artikel 13 Absatz 9 Buchstabe b.

Für Nichtwohngebäude mit mehr als 290 Kilowatt nannte § 71a Abs. 1 GEG a. F. bereits den 31. Dezember 2024. Erhoben haben wir von dieser Vorschrift allein Absatz 1; welche Ausnahmen § 71a GEG a. F. daneben vorsah, steht in unserer Erhebung nicht. Für das Leistungsband über 70 bis 290 Kilowatt entsteht die Pflicht mit dem 29. Juli 2026 erstmals.

Herleitung und Fundstellen · 2 Absätze

Erhoben ist die Zuordnung der Bestimmungen. Unmittelbarer Vorgänger von Artikel 13 Absatz 9 der Richtlinie (EU) 2024/1275 in seiner heutigen Fassung sind Artikel 14 Absatz 4 und Artikel 15 Absatz 4 der Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/844. Ob und in welcher Form die Richtlinie (EU) 2024/1275 diese frühere Richtlinie förmlich aufhebt, und ob ihr amtlicher Titel einen Zusatz zur Neufassung trägt, haben wir nicht erhoben.

Welche Schreibweise der alten Fundstelle auf welche Vorschrift führt, bündelt die Seite zu § 71a GEG und § 56 GModG. Die Fundstellen mit Prüfdatum führt die Seite zu Rechtsstand und Normhistorie.

Fragen zur EU-Vorgabe

Fundstellen: Richtlinie, Richtlinie · geprüft 01.09.2026

Fundstellen und Prüfdatum · 10 Zeilen
Richtlinie (EU) 2024/1275, Artikel 13 Abs. 9 Buchst. a und b (Gebäudeautomations- und -steuerungssysteme, 290 kW/31.12.2024 und 70 kW/31.12.2029) BELEGT geprüft 01.09.2026
Richtlinie (EU) 2024/1275, Artikel 13 Abs. 10 Buchst. d (Raumklimaqualität, 29.05.2026) BELEGT geprüft 01.09.2026
Richtlinie (EU) 2024/1275, Artikel 13 Abs. 12 Buchst. a und b (automatische Beleuchtungssteuerungen) BELEGT geprüft 23.08.2026
Richtlinie (EU) 2024/1275, Artikel 23 (Inspektionen) — nur Gegenstand, ohne Wortlaut BELEGT geprüft 01.09.2026
Richtlinie (EU) 2024/1275, Artikel 24 (Inspektionsberichte) — nur Gegenstand, ohne Wortlaut BELEGT geprüft 01.09.2026
§ 56 Abs. 1 GModG (Schwelle mehr als 70 Kilowatt, Frist 31.12.2029, Ausnahme in Halbsatz 2) BELEGT geprüft 01.09.2026
§ 56 Abs. 2 Nr. 6 GModG (Überwachung der Raumklimaqualität) BELEGT geprüft 01.09.2026
§ 56 Abs. 6 GModG (automatische Beleuchtungssteuerung im Bestand) BELEGT geprüft 01.09.2026
§ 71a Abs. 1 GEG a. F. (BGBl. 2023 I Nr. 280, 290 Kilowatt, Frist 31.12.2024) bis 28.07.2026, danach § 56 GModG BELEGT geprüft 23.08.2026
BGBl. 2026 I Nr. 226, Artikel 1 Nr. 26 und Artikel 9 Abs. 1 (Neufassung des § 56, Inkrafttreten 29.07.2026) BELEGT geprüft 01.09.2026