Maßstab ist nicht die Bezeichnung der Anlage, sondern der Funktionskatalog des § 56 Abs. 2 GModG mit sechs Anforderungen — von der Überwachung der Verbräuche bis zur Raumklimaqualität. Wo eine vorhandene Anlage einzelne Funktionen nicht erfüllt, beantwortet erst die fachkundige Prüfung, was das bedeutet.
Die sechs Funktionen, die § 56 Abs. 2 GModG verlangt
§ 56 Abs. 2 GModG stellt sechs Anforderungen an das System für die Gebäudeautomatisierung und Gebäudesteuerung. Sie reichen von der kontinuierlichen Überwachung der Verbräuche über eine herstellerunabhängig auswertbare Schnittstelle bis zur Überwachung der Raumklimaqualität. Der Katalog knüpft an Fähigkeiten an, nicht an die Bezeichnung einer Anlage.
„(2) Das System für die Gebäudeautomatisierung und Gebäudesteuerung muss in der Lage sein,
- eine kontinuierliche Überwachung, Protokollierung und Analyse der Verbräuche aller Hauptenergieträger sowie aller gebäudetechnischen Systeme und eine Anpassung des Verbrauchs dieser Hauptenergieträger durchzuführen, 2. die erhobenen Daten über eine gängige und frei konfigurierbare Schnittstelle zugänglich zu machen, sodass Auswertungen firmen- und herstellerunabhängig erfolgen können, 3. Anforderungswerte in Bezug auf die Energieeffizienz des Gebäudes aufzustellen, 4. Effizienzverluste von gebäudetechnischen Systemen zu erkennen,
- den Betreiber über mögliche Verbesserungen der Energieeffizienz zu informieren und 6. die Raumklimaqualität zu überwachen.”
Der Wortlaut der Nummer 2 steht hier unverändert: „eine gängige und frei konfigurierbare Schnittstelle”. Was in diesem Zusammenhang gängig oder frei konfigurierbar heißt, legt das Gesetz nicht fest.
Herleitung und Fundstellen · 2 Absätze
Eine Liste von Protokollen, die die Anforderung erfüllen, lässt sich aus dem Wortlaut deshalb nicht ableiten; welche Schnittstelle eine vorhandene Anlage bietet, gehört in die fachkundige Bestandsaufnahme.
Die weitergehende Anforderung an die Kommunikation zwischen gebäudetechnischen Systemen steht in § 56 Abs. 3 Satz 2 GModG; dieser Absatz gilt nach seinem Wortlaut dem zu errichtenden Nichtwohngebäude. Für die Nachrüstung im Bestand trägt allein Absatz 2 Nummer 2. Die sechs Nummern führt die Seite zu den sechs Anforderungen aus; welche Anlagen den Anknüpfungspunkt des Absatzes 1 überhaupt berühren, zeigt welche Anlagen die Pflicht auslösen.
Woran sich eine Bestandsanlage gegen den Funktionskatalog halten lässt
Für den Funktionskatalog des § 56 Abs. 2 GModG lassen sich die sechs Nummern einzeln durchgehen: je Nummer festhalten, ob die vorhandene Anlage die genannte Fähigkeit leistet, woraus sich das ergibt und wer es bestätigt. Was das Ergebnis für ein Gebäude bedeutet, klärt die fachkundige Bestandsaufnahme.
Das Gesetz kennt für diesen Katalog keine Bewertungsskala, sondern nur die sechs Fähigkeiten; eine Punktzahl oder eine Ampel hätte darin keine Grundlage. Welche Unterlagen eine Antwort je Nummer tragen — Datenpunktliste, Funktionsbeschreibung, Abnahmeprotokoll —, gehört in die fachkundige Bestandsaufnahme. Rechtsfragen im Einzelfall gehören zur anwaltlichen Prüfung.
Herleitung und Fundstellen · 1 Absatz
- Zu Nummer 1: Werden die Verbräuche aller Hauptenergieträger und aller gebäudetechnischen Systeme kontinuierlich überwacht, protokolliert und analysiert — und lässt sich der Verbrauch anpassen?
- Zu Nummer 2: Sind die erhobenen Daten über eine gängige und frei konfigurierbare Schnittstelle zugänglich, sodass Auswertungen firmen- und herstellerunabhängig erfolgen können?
- Zu Nummer 3: Lassen sich Anforderungswerte in Bezug auf die Energieeffizienz des Gebäudes aufstellen?
- Zu Nummer 4: Werden Effizienzverluste von gebäudetechnischen Systemen erkannt?
- Zu Nummer 5: Wird der Betreiber über mögliche Verbesserungen der Energieeffizienz informiert?
- Zu Nummer 6: Wird die Raumklimaqualität überwacht?
Ob die Nennleistungsschwelle des § 56 Abs. 1 GModG für ein Gebäude überhaupt berührt ist, behandelt eine eigene Seite: werden mehrere Anlagen zusammengezählt? Der Self-Check führt durch die Angaben, mit denen sich zuerst klären lässt, ob die Pflicht greift; er ordnet Ihre Angaben ein — er trifft keine Feststellung.
Was § 56 Abs. 4 für ein Bestandssystem vorsieht
§ 56 Abs. 4 GModG betrifft ein bestehendes Nichtwohngebäude mit einem System, das den Anforderungen des Absatzes 2 nicht entspricht. Der Einbau muss in einem Zeitraum von bis zu drei Jahren vor dem 1. Januar 2027 liegen. Der Eigentümer darf die Nachrüstung dann nach dem 31. Dezember 2029 vornehmen; die Frist zur Erfüllung dieser Verpflichtung beträgt zehn Jahre.
Neben den Voraussetzungen des Absatzes 1 knüpft der Absatz an das Einbaufenster und an die fehlende Übereinstimmung mit Absatz 2 an; eine abschließende Zahl von Voraussetzungen nennt der Wortlaut nicht. Aus dem Wortlaut lässt sich eine bis zu zehn Jahre längere Frist ablesen, aber kein Enddatum.
Herleitung und Fundstellen · 2 Absätze
„(4) Wurde in ein bestehendes Nichtwohngebäude in einem Zeitraum von bis zu drei Jahren vor dem 1. Januar 2027 ein System für die Gebäudeautomatisierung und Gebäudesteuerung eingebaut, das nicht den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht, darf der Eigentümer die Nachrüstung des Systems, um die Anforderungen des Absatzes 1 einzuhalten, nach dem 31. Dezember 2029 vornehmen. Die Frist zur Erfüllung dieser Verpflichtung beträgt zehn Jahre.”
Offen lässt der Absatz, wann die Zehnjahresfrist beginnt: Der Satz „Die Frist zur Erfüllung dieser Verpflichtung beträgt zehn Jahre” folgt auf „nach dem 31. Dezember 2029”, nennt aber keinen Fristbeginn. Wie dieser Absatz im Zusammenhang wirkt, führt die längere Frist im Einzelnen aus.
Warum Gebäudeleittechnik kein Begriff des Gebäudemodernisierungsgesetzes ist
Definiert ist im Gesetz das System für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung: § 3 Abs. 1 Nr. 29a GModG beschreibt es als Gesamtheit aus Produkten, Software und Engineering-Leistungen. Für den Begriff Gebäudeleittechnik nennt das BBSR in einer Veröffentlichung mit Stand Dezember 2019 zwei gebräuchliche Lesarten und stellt fest, dass beide im damaligen Regelwerk nicht durch Begriffsdefinitionen gestützt sind.
Dass § 56 von „Gebäudeautomatisierung und Gebäudesteuerung” spricht und § 3 Nummer 29a von „Gebäudeautomatisierung und -steuerung”, ist eine sprachliche Abweichung und keine Unterscheidung zweier Rechtsbegriffe.
Herleitung und Fundstellen · 3 Absätze
Den Begriffsbefund und seine Fundstelle führt das Glossar: Gebäudeleittechnik und der Unterschied zu MSR und GA.
„29a. „System für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung” ein System, das sämtliche Produkte, Software und Engineering-Leistungen umfasst, mit denen ein energieeffizienter, wirtschaftlicher und sicherer Betrieb gebäudetechnischer Systeme durch automatische Steuerungen sowie durch die Erleichterung des manuellen Managements dieser gebäudetechnischen Systeme unterstützt werden kann,”
Aus dem Befund folgt nichts über eine einzelne Anlage. Dass Gebäudeleittechnik kein Rechtsbegriff ist, sagt weder, dass eine so bezeichnete Anlage den Katalog des Absatzes 2 erfüllt, noch, dass sie ihn verfehlt. Beides wären Aussagen über Anlagen; belegt ist hier eine Aussage über den Text. Wo die Nachrüstpflicht im Zusammenhang steht, beschreibt die Pflicht im Überblick.
Anschlussfragen zur vorhandenen Anlage
Beide Begriffe verwendet das Gebäudemodernisierungsgesetz nicht. MSR-Technik steht für die Technik zum Messen, Steuern und Regeln; Gebäudeleittechnik meint je nach Lesart die Managementebene oder ein komplettes Gebäudeautomationssystem. Definiert ist allein das System für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung in § 3 Abs. 1 Nr. 29a GModG. Herkunft und Befund führt das Glossar.
Der Katalog des § 56 Abs. 2 GModG verlangt mehr als die Erfassung von Verbrauchsdaten: Nummer 3 nennt Anforderungswerte zur Energieeffizienz, Nummer 4 das Erkennen von Effizienzverlusten, Nummer 6 die Überwachung der Raumklimaqualität. Welchen Abstand ein vorhandenes Monitoring zu diesen Nummern hat, behandelt die Seite zum Energiemonitoring im Nichtwohngebäude.
§ 56 Abs. 4 GModG nennt die Anforderungen des Absatzes 1 und des Absatzes 2. Die automatische Beleuchtungssteuerung steht in Absatz 6 und teilt die Frist zum Ablauf des 31. Dezember 2029 mit Absatz 1. Ob sich die Verschiebung des Absatzes 4 auf Absatz 6 auswirkt, sagt der Wortlaut nicht.
§ 56 Abs. 1 GModG spricht von der Ausrüstung eines Nichtwohngebäudes mit einem System; zur Zahl der technischen Einheiten sagt der Wortlaut nichts. Maßstab ist der Funktionskatalog des Absatzes 2; er knüpft an Fähigkeiten an, nicht an Geräte. Reicht ein System für das ganze Gebäude?
Stand dieser Auskunft: 11. September 2026. Der Wortlaut des § 56 GModG wurde am 23. August 2026 abgerufen, der des § 3 GModG am 1. September 2026. Weitere Fragen von Betreibern