Frage

Brauche ich ein System je Anlage oder eines für das ganze Gebäude?

Rechtsstand 01.09.2026

§ 56 Abs. 1 GModG verlangt, dass ein Nichtwohngebäude mit einem System für die Gebäudeautomatisierung und Gebäudesteuerung ausgerüstet wird; die Pflicht ist auf das Gebäude bezogen. Wie viele technische Einheiten das sind, sagt der Wortlaut nicht. Maßstab ist der Funktionskatalog des Absatzes 2, der sich an das System richtet, nicht an eine Anlage.

Warum § 56 Abs. 1 die Ausrüstung des Gebäudes verlangt

§ 56 Abs. 1 GModG stellt das Nichtwohngebäude in den Mittelpunkt: Es muss mit einem System für die Gebäudeautomatisierung und Gebäudesteuerung ausgerüstet werden. Eine Vorgabe je Anlage enthält der Satz nicht. § 3 Abs. 1 Nr. 29a GModG versteht dieses System als Gesamtheit aus Produkten, Software und Engineering-Leistungen.

„(1) Ein Nichtwohngebäude mit der Nennleistung einer Heizungsanlage, einer kombinierten Raumheizungs- und Lüftungsanlage, einer Klimaanlage oder einer kombinierten Klima- und Lüftungsanlage von mehr als 70 Kilowatt muss bis zum Ablauf des 31. Dezember 2029 mit einem System für die Gebäudeautomatisierung und Gebäudesteuerung nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 ausgerüstet werden, es sei denn, die Ausrüstung ist technisch nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar.”

Fundstelle: § 56 Abs. 1 GModG, gesetze-im-internet.de · geprüft 23.08.2026.

Die Anlage steht in Absatz 1 auf der Tatbestandsseite: Sie entscheidet über die Nennleistung, an die der Absatz anknüpft. Auf der Rechtsfolgenseite steht das Gebäude. Aus dem Singular „einem System” folgt allerdings nicht, dass mehrere technische Einheiten unzulässig wären — dazu sagt der Wortlaut nichts. Er bestimmt den Bezugspunkt der Pflicht, nicht die Zahl der Einheiten.

Herleitung und Fundstellen · 1 Absatz

Welche Anlagen den Anknüpfungspunkt berühren, führt welche Anlagen die Pflicht auslösen auf; die Nennleistungsschwelle bei mehreren Anlagen behandelt werden mehrere Anlagen zusammengezählt?

Warum Nummer 1 auf alle gebäudetechnischen Systeme zielt

§ 56 Abs. 2 Nr. 1 GModG verlangt die kontinuierliche Überwachung, Protokollierung und Analyse der Verbräuche aller Hauptenergieträger sowie aller gebäudetechnischen Systeme. Was als gebäudetechnisches System gilt, bestimmt § 3 Abs. 1 Nr. 10a GModG — von der Raumheizung bis zur Elektrizitätserzeugung am Gebäudestandort.

Die Reichweite der Nummer 1 ist damit an den Gewerken entlang beschrieben, nicht an einer einzelnen Anlage.

Herleitung und Fundstellen · 3 Absätze

„1. eine kontinuierliche Überwachung, Protokollierung und Analyse der Verbräuche aller Hauptenergieträger sowie aller gebäudetechnischen Systeme und eine Anpassung des Verbrauchs dieser Hauptenergieträger durchzuführen,”

Fundstelle: § 56 Abs. 2 Nr. 1 GModG, gesetze-im-internet.de · geprüft 23.08.2026.

Die übrigen fünf Nummern des Absatzes 2 stehen daneben und richten sich ebenfalls an das System; sie führt die sechs Anforderungen im Einzelnen aus.

„10a. „gebäudetechnisches System” die technische Ausrüstung eines Gebäudes oder Gebäudeteils für Raumheizung, Raumkühlung, Lüftung, Warmwasserbereitung für den häuslichen Gebrauch, eingebaute Beleuchtung, Gebäudeautomatisierung und -steuerung, Elektrizitätserzeugung am Gebäudestandort oder für eine Kombination derselben, einschließlich Systemen, die Energie aus erneuerbaren Quellen nutzen,”

Fundstelle: § 3 Abs. 1 Nr. 10a GModG, gesetze-im-internet.de · geprüft 01.09.2026. Diese Begriffsbestimmung trägt ab dem 1. Januar 2027 die Nummer 10 und wird zugleich neu gefasst.

Warum Absatz 3 zu errichtende Gebäude betrifft

§ 56 Abs. 3 GModG beginnt mit „ein zu errichtendes Nichtwohngebäude”; seine Sätze 2 und 3 hängen an dieser Voraussetzung. Für die Nachrüstung im Bestand trägt Absatz 2. Dessen Nummer 2 verlangt, die erhobenen Daten „über eine gängige und frei konfigurierbare Schnittstelle” zugänglich zu machen.

Satz 2 bezieht sich auf „das System … nach Satz 1 Nummer 1”, und Satz 1 spricht von einem zu errichtenden Nichtwohngebäude. Aus ihm eine allgemeine Interoperabilitätspflicht für die Bestandsnachrüstung abzuleiten, trägt der Wortlaut nicht.

Herleitung und Fundstellen · 5 Absätze

Was im Neubau zusätzlich gilt, führt der Automationsgrad B und C im Neubau aus.

„Das System für die Gebäudeautomatisierung und Gebäudesteuerung nach Satz 1 Nummer 1 muss sicherstellen, dass dieses System die Kommunikation zwischen miteinander verbundenen gebäudetechnischen Systemen und anderen Anwendungen innerhalb des Gebäudes ermöglichen und gewährleisten kann, dass es gemeinsam mit anderen Typen gebäudetechnischer Systeme betrieben werden kann, auch bei unterschiedlichen herstellereigenen Technologien, Geräten und Herstellern.”

Fundstelle: § 56 Abs. 3 Satz 2 GModG, gesetze-im-internet.de · geprüft 23.08.2026.

Der Anknüpfungspunkt im Bestand ist stattdessen Nummer 2 des Absatzes 2:

„2. die erhobenen Daten über eine gängige und frei konfigurierbare Schnittstelle zugänglich zu machen, sodass Auswertungen firmen- und herstellerunabhängig erfolgen können,”

Fundstelle: § 56 Abs. 2 Nr. 2 GModG, gesetze-im-internet.de · geprüft 23.08.2026.

Was gängig oder frei konfigurierbar in diesem Zusammenhang heißt, legt das Gesetz nicht fest; welches Protokoll eingesetzt wird, ist im Leistungsverzeichnis zu vereinbaren.

Was das Gesetz offenlässt

Zum Systemzuschnitt, zur Datenpunktliste, zum Nachweis der Schnittstelle und zum Abnahmeprotokoll sagt das Gesetz nichts. § 96 Abs. 3 GModG verlangt zusätzliche Angaben in der Unternehmererklärung nur für die Nummern 3 und 7, nicht für Nummer 10. Wer solche Unterlagen haben will, vereinbart sie.

Was der Wortlaut verlangt Was er offenlässt und deshalb zu vereinbaren ist
Ausrüstung des Nichtwohngebäudes mit einem System für Gebäudeautomatisierung und Gebäudesteuerung (§ 56 Abs. 1) wie viele technische Einheiten dieses System bilden (im Wortlaut nicht geregelt)
die sechs Fähigkeiten des Funktionskatalogs (§ 56 Abs. 2 Nr. 1 bis 6) welche Datenpunkte in welcher Tiefe erfasst werden (im Wortlaut nicht geregelt)
erhobene Daten über eine gängige und frei konfigurierbare Schnittstelle zugänglich (§ 56 Abs. 2 Nr. 2) mit welchem Protokoll und welchem Nachweis (im Wortlaut nicht genannt)
schriftliche Bestätigung des ausführenden Betriebs nach Abschluss der Arbeiten (§ 96 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10) jede weitere Angabe, etwa ein Abnahmeprotokoll (§ 96 Abs. 3 nennt keine)

Die rechte Spalte ist damit keine Lücke des Gesetzes, die jemand füllen müsste, sondern der Bereich, in dem ein Leistungsverzeichnis entscheidet. Welche Anforderung ein Angebot erfüllt, lässt sich nur an diesem Verzeichnis messen — und die Bewertung eines konkreten Angebots gehört zur Fachplanung.

Herleitung und Fundstellen · 1 Absatz

Ob die Pflicht für ein Gebäude überhaupt in Betracht kommt, lässt sich zuerst klären, bevor eine Ausschreibung entsteht; der Self-Check ordnet Ihre Angaben ein — er trifft keine Feststellung. Wie die Pflicht insgesamt zusammenhängt, beschreibt die Pflicht im Überblick.

Anschlussfragen zum Systemzuschnitt

Die Belegkette

BELEGT
§ 56 GModG — Gebäudeautomatisierung und Gebäudesteuerung (Volltext)
BELEGT
§ 3 GModG — Begriffsbestimmungen (Volltext)
BELEGT
§ 96 GModG — Private Nachweise (Volltext)