§ 56 Abs. 3 GModG verlangt für ein zu errichtendes Nichtwohngebäude zusätzlich zu Absatz 2 ein System für die Gebäudeautomatisierung und Gebäudesteuerung. Mindestens Automationsgrad C gilt bei einer Anlage nach Absatz 1 von mehr als 70 Kilowatt, Grad B bei mehr als 290 Kilowatt, jeweils nach DIN/TS 18599-11: 2025-10.
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§ 56 Abs. 3 GModG beginnt im Wortlaut mit „Zusätzlich zu den Anforderungen nach Absatz 2“ und adressiert „ein zu errichtendes Nichtwohngebäude“. Beide Anker gehören zusammen: Der Funktionskatalog des Absatzes 2 gilt auch beim Errichten, und die Anforderungen des Absatzes 3 gelten nur dort. Zwei weitere Sätze desselben Absatzes kommen hinzu — eine Anforderung an das Zusammenwirken der gebäudetechnischen Systeme und eine Mindestdauer für das Inbetriebnahme-Management. § 56 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GModG verlangt ein technisches Inbetriebnahme-Management, ohne eigene Schwelle. Für die Automationsgrade verweist § 56 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GModG auf die DIN/TS 18599-11: 2025-10; diese technische Regel ist kostenpflichtig, und ihr Inhalt wird nicht wiedergegeben.
Die Nachrüstpflicht im Bestand trifft ein Nichtwohngebäude mit der Nennleistung einer der vier in § 56 Abs. 1 GModG genannten Anlagen von mehr als 70 Kilowatt. Auszurüsten ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2029, es sei denn, die Ausrüstung ist technisch nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar. Diese Bestandspflicht führt die Seite zur Nachrüstpflicht im Überblick aus.
Wofür § 56 Abs. 3 GModG gilt
Angeknüpft ist § 56 Abs. 3 GModG an zwei Merkmale, die beide im ersten Halbsatz stehen: „Zusätzlich zu den Anforderungen nach Absatz 2“ und „ein zu errichtendes Nichtwohngebäude“. Das erste Merkmal setzt den Funktionskatalog des Absatzes 2 voraus und stellt ihn nicht zur Disposition. Das zweite grenzt den Anwendungsbereich auf das Errichten ein.
„(3) Zusätzlich zu den Anforderungen nach Absatz 2 muss ein zu errichtendes Nichtwohngebäude“
Aus den beiden Merkmalen des ersten Halbsatzes ergibt sich eine Zuordnung in beide Richtungen. Wer ein bestehendes Nichtwohngebäude betreibt, findet in Absatz 3 keine Anforderung an sein Gebäude; wer eines errichtet, findet den Funktionskatalog nicht in Absatz 3, sondern in Absatz 2.
| Vorhaben | Welche Absätze des § 56 GModG die Anforderungen tragen |
|---|---|
| bestehendes Nichtwohngebäude | Absatz 1 (Ausrüstungspflicht, Schwelle, Frist, Vorbehalt) · Absatz 2 (Funktionskatalog) · Absatz 6 (automatische Beleuchtungssteuerung) |
| zu errichtendes Nichtwohngebäude | Absatz 2 (Funktionskatalog) · Absatz 3 (Automationsgrad, Inbetriebnahme-Management, Zusammenwirken) · Absatz 6 |
Eine Nennleistungsschwelle nennt § 56 Abs. 3 GModG nur in Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b, also für den Automationsgrad. Ob das technische Inbetriebnahme-Management und die Anforderung des Satzes 2 auch unterhalb dieser Werte gelten, lässt der Wortlaut offen; diese Seite entscheidet es nicht.
Herleitung und Fundstellen · 3 Absätze
§ 56 Abs. 6 GModG gilt für beide Vorhaben. Er verlangt die automatische Beleuchtungssteuerung ebenfalls „zusätzlich zu den Anforderungen nach Absatz 2“, nennt keinen Neubau-Vorbehalt und knüpft an dieselbe Nennleistung einer Anlage nach Absatz 1 von mehr als 70 Kilowatt an — bis zum Ablauf des 31. Dezember 2029 und mit einem eigenen Ausnahmehalbsatz.
Was § 56 Abs. 6 GModG im Einzelnen verlangt, führt die Seite zur automatischen Beleuchtungssteuerung aus. Welche sechs Fähigkeiten der Funktionskatalog des Absatzes 2 verlangt, steht auf der Seite zu den Anforderungen an das System.
Offen bleibt an dieser Stelle, wann ein Vorhaben als „zu errichtendes“ Nichtwohngebäude gilt. Der Wortlaut des § 56 GModG bestimmt das nicht. Für diese Seite ist dazu nichts erhoben — weder zum Bauantrag noch zum Baubeginn, weder zur Kernsanierung noch zum Ersatzneubau, und auch nicht zu Erweiterungen oder Anbauten. Diese Seite gibt den Wortlaut wieder und ordnet kein konkretes Vorhaben zu.
Die zwei Stufen des Automationsgrades
Verlangt sind nach § 56 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GModG zwei Stufen des Automationsgrades für das System eines zu errichtenden Nichtwohngebäudes. Mindestens Automationsgrad B gilt bei einer Anlage nach Absatz 1 mit einer Nennleistung von mehr als 290 Kilowatt, mindestens Automationsgrad C bei mehr als 70 Kilowatt, jeweils nach der DIN/TS 18599-11: 2025-10.
Wortlaut anzeigen
„(3) Zusätzlich zu den Anforderungen nach Absatz 2 muss ein zu errichtendes Nichtwohngebäude
mit einem System für die Gebäudeautomatisierung und Gebäudesteuerung ausgestattet sein, das
a) mindestens entsprechend dem Automationsgrad B nach der DIN/TS 18599-11: 2025-10 bei einer Anlage nach Absatz 1 mit einer Nennleistung von mehr als 290 Kilowatt entspricht und
b) mindestens entsprechend dem Automationsgrad C nach der DIN/TS 18599-11: 2025-10 bei einer Anlage nach Absatz 1 mit einer Nennleistung von mehr als 70 Kilowatt entspricht und
ein technisches Inbetriebnahme-Management einschließlich der Einregelung der gebäudetechnischen Anlagen durchlaufen, um einen optimalen Betrieb zu gewährleisten.“
| Nennleistung einer Anlage nach § 56 Absatz 1 GModG | mindestens Automationsgrad | Fundstelle |
|---|---|---|
| mehr als 70 Kilowatt | Grad C nach DIN/TS 18599-11: 2025-10 | § 56 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b GModG |
| mehr als 290 Kilowatt | Grad B nach DIN/TS 18599-11: 2025-10 | § 56 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a GModG |
Die Buchstaben a und b sind im Wortlaut mit „und“ verbunden. Bei einer Anlage von mehr als 290 Kilowatt sind damit beide Voraussetzungen erfüllt; welcher der beiden Grade dann maßgeblich ist, lässt sich am Wortlaut nicht entscheiden — der Inhalt der Grade ist für diese Seite nicht erhoben.
Was die Buchstaben B und C bezeichnen, steht nicht im Gesetz. Der Gesetzestext verweist für die Automationsgrade auf die DIN/TS 18599-11: 2025-10; diese technische Regel ist kostenpflichtig, und ihr Inhalt wird hier nicht wiedergegeben. Diese Seite nennt sie als Fundstelle und beschreibt ihren Inhalt nicht — auch nicht in Umschreibungen und nicht in Andeutungen darüber, worin sich die beiden Grade unterscheiden.
Herleitung und Fundstellen · 5 Absätze
Der Ausgabestand, auf den § 56 Abs. 3 GModG verweist, ist der von Oktober 2025; ob die Ausgabe seither fortgeschrieben wurde, ist für diese Seite nicht erhoben. Wie die Gradsystematik einzuordnen ist und welcher Ausgabestand in Marktquellen genannt wird, gehört auf eine eigene Glossarseite zu den Automationsgraden.
Die Zahl 290 Kilowatt braucht dabei eine eigene Einordnung. Im geltenden § 56 GModG kommt sie an genau einer Stelle vor: hier, als Stufe des Automationsgrades für ein zu errichtendes Nichtwohngebäude. Als Anwendungsschwelle der Nachrüstpflicht nennt § 56 GModG sie nicht. Woher die Zahl stammt und warum sie in vielen Quellen noch als Schwelle geführt wird, führt die Seite zur Ablösung des § 71a GEG durch § 56 GModG aus.
Bezugsgröße beider Stufen ist dieselbe wie in Absatz 1: die Nennleistung einer Anlage nach Absatz 1. Gemeint ist eine Heizungsanlage, eine kombinierte Raumheizungs- und Lüftungsanlage, eine Klimaanlage oder eine kombinierte Klima- und Lüftungsanlage. Maßgeblich ist nach § 3 Abs. 1 Nr. 21 GModG die vom Hersteller festgelegte größte Wärme- oder Kälteleistung im Dauerbetrieb, in Kilowatt — nicht der gemessene Verbrauch und nicht die Anschlussleistung des Netzbetreibers.
Welche vier Anlagentypen Absatz 1 abschließend nennt, führt die Seite zu den vier Anlagentypen aus. Weil § 56 Abs. 3 GModG an dieselbe Bezugsgröße anknüpft, stellt sich hier dieselbe Frage nach mehreren Anlagen. Das Gesetz beantwortet sie nicht; womit sie beantwortet wird und mit welcher Belegstufe, steht auf der Seite zur Frage, ob mehrere Anlagen zusammengezählt werden.
Prüfen, welche Nennleistung Ihre Anlagen haben — nach Anlagentyp und Nennleistung, mit der Fundstelle zu jedem Ergebnis. Der Selbst-Check ist auf die Bestandsnachrüstung nach § 56 Abs. 1 GModG zugeschnitten: Er ordnet die von Ihnen eingegebenen Angaben ein und stellt nichts fest. Die Anforderungen des Absatzes 3 an ein zu errichtendes Gebäude erhebt er nicht.
Das technische Inbetriebnahme-Management
Durchlaufen muss ein zu errichtendes Nichtwohngebäude nach § 56 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GModG ein technisches Inbetriebnahme-Management einschließlich der Einregelung der gebäudetechnischen Anlagen. Absatz 3 Satz 3 setzt dafür eine Mindestdauer: den Zeitraum einer Heizperiode für Anlagen zur Wärmeerzeugung und mindestens eine Kühlperiode für Anlagen zur Kälteerzeugung.
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„2. ein technisches Inbetriebnahme-Management einschließlich der Einregelung der gebäudetechnischen Anlagen durchlaufen, um einen optimalen Betrieb zu gewährleisten.“
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„Das technische Inbetriebnahme-Management nach Satz 1 Nummer 2 muss mindestens den Zeitraum einer Heizperiode für Anlagen zur Wärmeerzeugung und mindestens eine Kühlperiode für Anlagen zur Kälteerzeugung erfassen.“
§ 56 Abs. 3 Satz 3 GModG nennt eine Dauer und keinen Stichtag. Der Wortlaut stellt zwei Zeiträume nebeneinander und verbindet sie nicht: eine Heizperiode für Anlagen zur Wärmeerzeugung, eine Kühlperiode für Anlagen zur Kälteerzeugung. Wie lange beide zusammen dauern, sagt der Text nicht — und diese Seite rechnet die beiden Angaben nicht zu einer Gesamtdauer zusammen.
Ebenso wenig bestimmt § 56 GModG, was eine Heizperiode und was eine Kühlperiode ist. Der Wortlaut nennt dazu keine Monate, keine Gradtagszahlen und keinen Verweis auf eine technische Regel. Wer das Inbetriebnahme-Management durchführt, nennt § 56 Abs. 3 GModG ebenfalls nicht; die Vorschrift benennt keine Person, keinen Betrieb und keine Qualifikation. Diese Seite ergänzt das nicht.
Herleitung und Fundstellen · 1 Absatz
Der Begriff selbst — das technische Inbetriebnahme-Management und seine Abgrenzung zur Einregelung — bekommt eine eigene Glossarseite. Wie sich das Inbetriebnahme-Management in der Bauphase zum technischen Monitoring im späteren Betrieb verhält, ist eine eigene Frage mit eigener Belegpflicht. Beantwortet wird sie auf der Seite zum technischen Monitoring, nicht hier.
Kommunikationsfähigkeit und gemeinsamer Betrieb
Sicherstellen muss das System für die Gebäudeautomatisierung und Gebäudesteuerung nach § 56 Abs. 3 Satz 2 GModG zweierlei. Das System muss die Kommunikation zwischen miteinander verbundenen gebäudetechnischen Systemen und anderen Anwendungen innerhalb des Gebäudes ermöglichen und gemeinsam mit anderen Typen gebäudetechnischer Systeme betrieben werden können — auch bei unterschiedlichen herstellereigenen Technologien, Geräten und Herstellern.
Wortlaut anzeigen
„Das System für die Gebäudeautomatisierung und Gebäudesteuerung nach Satz 1 Nummer 1 muss sicherstellen, dass dieses System die Kommunikation zwischen miteinander verbundenen gebäudetechnischen Systemen und anderen Anwendungen innerhalb des Gebäudes ermöglichen und gewährleisten kann, dass es gemeinsam mit anderen Typen gebäudetechnischer Systeme betrieben werden kann, auch bei unterschiedlichen herstellereigenen Technologien, Geräten und Herstellern.“
Zwei Begriffe des § 56 Abs. 3 Satz 2 GModG sind in § 3 Abs. 1 GModG definiert. Was „andere Anwendungen innerhalb des Gebäudes“, „Typen gebäudetechnischer Systeme“ und „herstellereigene Technologien“ sind, bestimmt das GModG nicht.
Ein „gebäudetechnisches System“ ist nach § 3 Abs. 1 Nr. 10a GModG „die technische Ausrüstung eines Gebäudes oder Gebäudeteils für Raumheizung, Raumkühlung, Lüftung, Warmwasserbereitung für den häuslichen Gebrauch, eingebaute Beleuchtung, Gebäudeautomatisierung und -steuerung, Elektrizitätserzeugung am Gebäudestandort oder für eine Kombination derselben, einschließlich Systemen, die Energie aus erneuerbaren Quellen nutzen“. Die Legaldefinition des gebäudetechnischen Systems trägt bis zum Ende des Jahres 2026 die Nummer 10a. Ab dem ersten Tag des Jahres 2027 trägt sie die Nummer 10 und ist neu gefasst.
Herleitung und Fundstellen · 6 Absätze
Das System selbst definiert § 3 Abs. 1 Nr. 29a GModG als „ein System, das sämtliche Produkte, Software und Engineering-Leistungen umfasst, mit denen ein energieeffizienter, wirtschaftlicher und sicherer Betrieb gebäudetechnischer Systeme durch automatische Steuerungen sowie durch die Erleichterung des manuellen Managements dieser gebäudetechnischen Systeme unterstützt werden kann“.
Ein Kommunikationsprotokoll nennt § 56 Abs. 3 Satz 2 GModG nicht — weder als Anforderung noch als Beispiel noch als Ausschluss. Welche Protokolle es gibt und wie sie sich unterscheiden, gehört auf eine eigene Glossarseite zu Kommunikationsprotokollen; diese Seite nennt keines.
Aus dem Wortlaut des § 56 Abs. 3 Satz 2 GModG lassen sich Fragen an eine Leistungsbeschreibung bilden — Fragen, keine Kriterien und kein Ergebnis:
- Mit welchen gebäudetechnischen Systemen des Gebäudes soll das angebotene System kommunizieren, und an welcher Stelle der Leistungsbeschreibung steht das?
- Was sagt das Angebot zum gemeinsamen Betrieb mit anderen Typen gebäudetechnischer Systeme, und was sagt es zu Geräten anderer Hersteller?
- Welche herstellereigenen Technologien setzt das Angebot voraus, und was geschieht, wenn ein späteres Gewerk sie nicht verwendet?
Die Fragenfolge endet hier. Sie kennt keine Antwortoptionen, keine Gewichtung und keinen Auswertungsschritt; welche Architektur die Anforderung erfüllt, sagt der Gesetzestext nicht, und diese Seite bewertet keine Herstellerlösung. Was davon in eine Ausschreibung gehört, behandelt eine eigene Seite zum Leistungsverzeichnis.
Nicht zu verwechseln ist § 56 Abs. 3 Satz 2 GModG mit der Schnittstellenanforderung des Funktionskatalogs. Absatz 2 Nr. 2 verlangt, die erhobenen Daten „über eine gängige und frei konfigurierbare Schnittstelle“ zugänglich zu machen, „sodass Auswertungen firmen- und herstellerunabhängig erfolgen können“. Das ist der verbindliche Wortlaut; „offene Schnittstelle“ ist dafür nur eine erklärende Umschreibung.
§ 56 Abs. 3 Satz 2 GModG betrifft dagegen das Zusammenwirken der Systeme untereinander. Es sind zwei Anforderungen an zwei verschiedene Gegenstände, und diese Seite führt sie nicht zusammen. Den Begriff der Schnittstelle behandelt eine eigene Glossarseite.
Nachweis über die Erfüllungserklärung
Nachgewiesen wird die Erfüllung des § 56 Abs. 3 GModG im Neubau über eine Erfüllungserklärung nach § 92 Abs. 1 GModG. Der Bauherr oder Eigentümer hat darin der nach Landesrecht zuständigen Behörde nachzuweisen oder zu bescheinigen, dass die Anforderungen dieses Gesetzes eingehalten werden. Die Unternehmererklärung nach § 96 GModG betrifft dagegen Arbeiten an oder in einem bestehenden Gebäude.
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„(1) Für ein zu errichtendes Gebäude hat der Bauherr oder Eigentümer der nach Landesrecht zuständigen Behörde durch eine Erfüllungserklärung nachzuweisen oder zu bescheinigen, dass die Anforderungen dieses Gesetzes eingehalten werden. … Das Landesrecht bestimmt, wer zur Ausstellung der Erfüllungserklärung berechtigt ist.“
| Vorhaben | Nachweisdokument nach dem Wortlaut |
|---|---|
| zu errichtendes Gebäude | Erfüllungserklärung gegenüber der nach Landesrecht zuständigen Behörde; nachweispflichtig ist der Bauherr oder Eigentümer, wer ausstellen darf, bestimmt das Landesrecht (§ 92 Absatz 1) |
| bestehendes Gebäude, Arbeiten daran | Unternehmererklärung des ausführenden Betriebs gegenüber dem Eigentümer (§ 96 Absatz 1) |
Die Zuordnung folgt dem Wortlaut beider Vorschriften. § 92 Abs. 1 GModG spricht von „ein zu errichtendes Gebäude“, § 96 Abs. 1 Satz 1 GModG von dem, der „geschäftsmäßig an oder in einem bestehenden Gebäude Arbeiten durchführt“. Wer die Unternehmererklärung ausstellt, was sie enthält und wie lange sie aufzubewahren ist, führt die Seite zur Unternehmererklärung aus; die Abgrenzung der beiden Dokumente gegeneinander bekommt eine eigene Fragen-Seite.
Was die Erfüllungserklärung im Einzelnen enthalten muss, ergibt sich nicht aus § 92 GModG. § 92 Abs. 1 GModG überlässt dem Landesrecht, wer sie ausstellen darf. § 93 GModG trägt die Überschrift „Pflichtangaben“ und überlässt den näheren Umfang der Nachweispflicht dem Landesrecht; seinen vollständigen Wortlaut haben wir nicht erhoben. § 94 GModG ermächtigt die Länder zu weiteren Bestimmungen zum Vollzug. Welche Regelung in welchem Bundesland gilt, haben wir nicht erhoben.
Herleitung und Fundstellen · 2 Absätze
Ob die Erfüllungserklärung die Automationsgrade ausdrücklich ausweisen muss, ist am Wortlaut des § 92 GModG nicht zu entscheiden — dort steht „die Anforderungen dieses Gesetzes“, ohne Aufzählung. Verfahren, Fristen und Form nennt § 92 GModG ebenfalls nicht. Welche Behörde nach Landesrecht zuständig ist, behandelt eine eigene Seite zur zuständigen Behörde.
Welche Rechtsfolgen das GModG für welche Pflicht vorsieht und welche Absätze des § 56 GModG in den Bußgeldvorschriften genannt sind, führt die Seite zu Bußgeld und Vollzug zusammen. Diese Seite trifft dazu keine Aussage.
Fragen zu den Neubau-Anforderungen
Nein — § 56 Abs. 3 GModG gilt nach seinem Wortlaut für „ein zu errichtendes Nichtwohngebäude“. Für den Bestand gilt Absatz 1: ein Nichtwohngebäude mit einer dort genannten Anlage von mehr als 70 Kilowatt Nennleistung, bis zum Ablauf des 31. Dezember 2029, unter dem Vorbehalt technischer Unmöglichkeit oder wirtschaftlicher Unzumutbarkeit.
Verlangt sind nach § 56 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GModG mindestens Automationsgrad C bei einer Anlage nach Absatz 1 von mehr als 70 Kilowatt, mindestens Automationsgrad B bei mehr als 290 Kilowatt. Die Grade bestimmt die kostenpflichtige DIN/TS 18599-11: 2025-10; der Gesetzestext beschreibt sie nicht. Eine eigene Seite behandelt die Automationsgrade A bis D.
Die Zahl 290 Kilowatt steht im geltenden § 56 GModG an genau einer Stelle: In Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a bezeichnet sie die Stufe des Automationsgrades im Neubau. Als Anwendungsschwelle nennt § 56 GModG sie nicht; dort steht die Nennleistung von mehr als 70 Kilowatt.
Erfassen muss das technische Inbetriebnahme-Management nach § 56 Abs. 3 Satz 3 GModG mindestens eine Heizperiode für Anlagen zur Wärmeerzeugung und eine Kühlperiode für Anlagen zur Kälteerzeugung. Was eine Heizperiode und was eine Kühlperiode ist, bestimmt der Wortlaut nicht; Monate oder Gradtagszahlen nennt er nicht.
Nachzuweisen ist die Erfüllung der Anforderungen für ein zu errichtendes Gebäude nach § 92 Abs. 1 GModG durch eine Erfüllungserklärung gegenüber der nach Landesrecht zuständigen Behörde. Wer sie ausstellen darf und welchen Umfang die Nachweispflicht hat, überlassen § 92 Abs. 1 und § 93 GModG dem Landesrecht.
Diese Seite gibt den Wortlaut des § 56 GModG und der genannten Vorschriften wieder; eine Beurteilung des Einzelfalls nimmt sie nicht vor. Die Zitate aus § 56 GModG wurden am 23. August 2026 aus dem amtlichen Text abgerufen; § 3, § 92, § 93, § 94 und § 96 GModG wurden am 1. September 2026 geprüft. Der Inhalt der DIN/TS 18599-11: 2025-10 ist nicht erhoben. Auf welchem Stand diese Angaben sind, führt die Seite zu Rechtsstand und Normhistorie zusammen.
Fundstellen: § 56 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a und b, § 56 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GModG · geprüft 01.09.2026