Der Ausnahmevorbehalt steht in § 56 Abs. 1 GModG selbst: „es sei denn, die Ausrüstung ist technisch nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar“. Beide Begriffe bestimmt der Gesetzestext nicht näher und weist die Beurteilung im Einzelfall niemandem ausdrücklich zu. Den Antragsweg regelt § 102 Abs. 1 GModG.
Ohne Anmeldung.
Für die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes ist nach § 8 Abs. 1 GModG der Bauherr oder Eigentümer verantwortlich, soweit das Gesetz nicht ausdrücklich einen anderen Verantwortlichen bezeichnet. § 8 Abs. 1 GModG ordnet damit die öffentlich-rechtliche Verantwortlichkeit zu; wer den Vorbehalt des § 56 Abs. 1 GModG im Einzelfall beurteilt, sagt § 56 Abs. 1 GModG nicht.
Der Ausnahmevorbehalt steht im Pflichtsatz selbst
Der Ausnahmevorbehalt steht im Pflichtsatz des § 56 Abs. 1 GModG: „es sei denn, die Ausrüstung ist technisch nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar“. § 102 Abs. 1 GModG regelt das förmliche Befreiungsverfahren. Nach § 8 Abs. 1 GModG ist der Bauherr oder Eigentümer für die Einhaltung verantwortlich; wer den Vorbehalt im Einzelfall beurteilt, sagt § 56 GModG nicht.
Einen eigenen Ausnahme-Absatz für die Nachrüstung im Bestand enthält § 56 GModG nicht. Wie die Nachrüstpflicht insgesamt aufgebaut ist — Adressat, Schwelle, Frist und Funktionskatalog —, steht in der Pflicht im Überblick.
„(1) Ein Nichtwohngebäude mit der Nennleistung einer Heizungsanlage, einer kombinierten Raumheizungs- und Lüftungsanlage, einer Klimaanlage oder einer kombinierten Klima- und Lüftungsanlage von mehr als 70 Kilowatt muss bis zum Ablauf des 31. Dezember 2029 mit einem System für die Gebäudeautomatisierung und Gebäudesteuerung nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 ausgerüstet werden, es sei denn, die Ausrüstung ist technisch nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar.“
Daneben kennt das Gesetz einen zweiten Weg, der außerhalb des § 56 GModG steht: die Befreiung auf Antrag nach § 102 Abs. 1 GModG. Beide Wege unterscheiden sich im Wortlaut — § 56 Abs. 1 GModG nennt kein Antragsverfahren, § 102 Abs. 1 GModG nennt einen Antrag ausdrücklich.
Herleitung und Fundstellen · 2 Absätze
Der Schluss, der Vorbehalt des § 56 Abs. 1 GModG komme deshalb ohne Antrag aus, steht in keiner der beiden Vorschriften. Ebenso wenig benennt Absatz 1 eine Stelle, die den Vorbehalt feststellt.
Bevor die Frage nach einer Ausnahme überhaupt trägt, ist zu klären, ob die Nachrüstpflicht die eigene Anlage erfasst: prüfen, ob die Pflicht für Ihre Anlage greift. Der Selbst-Check ordnet Ihre Angaben ein — er trifft keine Feststellung.
„Technisch nicht möglich“: was offenbleibt
„Technisch nicht möglich“ verwendet § 56 Abs. 1 GModG als Begriff, ohne ihn zu bestimmen: Fallgruppen, Merkmale oder Beispiele nennt die Vorschrift nicht. Für die automatische Beleuchtungssteuerung enthält Absatz 6 einen eigenen Vorbehalt. Wer die technische Seite im Einzelfall beurteilt, weist Absatz 1 niemandem ausdrücklich zu.
Der Ausnahmehalbsatz des § 56 Abs. 1 GModG stellt zwei Tatbestände nebeneinander und verbindet sie mit „oder“: technisch nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar. Was als technisch nicht möglich gilt, bestimmt Absatz 1 nicht. Eine Aufzählung von Fällen, eine Liste von Regelbeispielen oder ein Verfahren zur Feststellung enthält Absatz 1 ebenfalls nicht.
§ 56 GModG trägt an einer zweiten Stelle einen eigenen Vorbehalt: § 56 Abs. 6 GModG betrifft die automatische Beleuchtungssteuerung.
Herleitung und Fundstellen · 2 Absätze
„(6) Zusätzlich zu den Anforderungen nach Absatz 2 muss ein Nichtwohngebäude mit der Nennleistung einer Anlage nach Absatz 1 von mehr als 70 Kilowatt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2029 mit einer automatischen Beleuchtungssteuerung ausgestattet sein, es sei denn, die Ausstattung ist technisch unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar. Die automatische Beleuchtungssteuerung nach Satz 1 soll angemessen zoniert sein und über eine Belegungserkennung verfügen.“
Der Vorbehalt des Absatzes 1 und der Vorbehalt des Absatzes 6 stehen jeweils in dem Absatz, dessen Pflicht sie betreffen. Die Anforderungen an die automatische Beleuchtungssteuerung selbst behandelt eine eigene Seite zur Beleuchtungssteuerung.
„Unzumutbar“ und „vertretbar“: zwei Begriffe
§ 56 Abs. 1 GModG spricht von „wirtschaftlich unzumutbar“, § 5 GModG bestimmt, wann Anforderungen und Pflichten als „wirtschaftlich vertretbar“ gelten. Dass § 5 GModG den Begriff des § 56 Abs. 1 GModG ausfüllt, sagt der Gesetzestext nicht. Eine Schwelle, ab der eine Ausrüstung unzumutbar ist, nennt er ebenso wenig, und er weist die Beurteilung niemandem ausdrücklich zu.
§ 56 Abs. 1 und § 5 GModG im Wortlaut:
Wortlaut anzeigen
„… es sei denn, die Ausrüstung ist technisch nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar.“
Wortlaut anzeigen
„Anforderungen und Pflichten gelten als wirtschaftlich vertretbar, wenn generell die erforderlichen Aufwendungen innerhalb der üblichen Nutzungsdauer durch die eintretenden Einsparungen erwirtschaftet werden können.“
Fundstellen: § 56 Abs. 1 GModG, gesetze-im-internet.de, und § 5 GModG, gesetze-im-internet.de — Wortlaut jeweils abgerufen am 23. August 2026.
Herleitung und Fundstellen · 3 Absätze
Zwischen § 56 Abs. 1 GModG und § 5 GModG steht im Gesetzestext keine Verbindung. § 5 GModG bestimmt, wann Anforderungen und Pflichten als wirtschaftlich vertretbar gelten; § 56 Abs. 1 GModG nimmt die Ausrüstung aus, wenn sie wirtschaftlich unzumutbar ist. Weder § 56 Abs. 1 GModG noch § 5 GModG erklärt den einen Begriff zur Kehrseite des anderen.
Beide Vorschriften nennen auch keine Zahl. Weder die „übliche Nutzungsdauer“ noch die „eintretenden Einsparungen“ sind im Text beziffert, und eine Amortisationsdauer, ab der eine Ausrüstung unzumutbar wäre, steht in keiner von beiden.
Was das für ein bestimmtes Gebäude bedeutet, klärt der Gesetzestext nicht: Die technische Seite gehört in eine fachkundige Bestandsaufnahme, die rechtliche Beurteilung in eine rechtliche Prüfung.
Prüffragen vor dem Gespräch mit der Fachplanung
- 01 Ausgangspunkt: die Anlage
- 02 Verzweigung des Prüfwegs
- 03 zwei offene Ausgänge, ohne Wertung
Die Prüffragen zum Vorbehalt des § 56 Abs. 1 GModG sortieren die Angaben, die vor einer Beurteilung vorliegen müssen. Verantwortlich für die Einhaltung der Vorschriften ist nach § 8 Abs. 1 GModG der Bauherr oder Eigentümer; wer den Vorbehalt im Einzelfall beurteilt, sagt § 56 Abs. 1 GModG nicht. Die Prüffragen ordnen selbst nicht ein und enden ohne Ergebnis.
Die Fragen sind nach der technischen und der wirtschaftlichen Seite des Ausnahmehalbsatzes sortiert und offen gestellt. Antwortoptionen, eine Gewichtung oder einen Punktwert, aus dem sich eine Einordnung ergäbe, enthalten die Prüffragen nicht.
Fragen zur technischen Seite
- Liegt die vom Hersteller angegebene Nennleistung einer Anlage im Gebäude über der Schwelle des § 56 Abs. 1 GModG, und woraus geht diese Angabe hervor?
- Welche der sechs Funktionen des Absatzes 2 beherrscht die vorhandene Technik heute, und welche nicht?
- Stehen bauliche oder anlagentechnische Gegebenheiten einer Nachrüstung entgegen — und wenn ja, welche?
- Wer hat solche Gegebenheiten gegebenenfalls festgestellt, und in welchem Dokument steht das?
- Liegt eine Bestandsdokumentation vor — Anlagenschema, Datenpunktliste, Revisionsunterlagen?
Bezugsgröße der technischen Fragen ist der Funktionskatalog des § 56 Abs. 2 GModG: die sechs Funktionen des Absatzes 2.
Fragen zur wirtschaftlichen Seite
§ 5 GModG nennt drei Größen — die erforderlichen Aufwendungen, die übliche Nutzungsdauer und die eintretenden Einsparungen — und knüpft die wirtschaftliche Vertretbarkeit mit dem Wort „generell“ an sie. Die folgenden Fragen greifen dieselben drei Größen auf. Dass § 5 GModG damit den Begriff „wirtschaftlich unzumutbar“ des § 56 Abs. 1 GModG ausfüllt, sagt der Gesetzestext nicht.
Herleitung und Fundstellen · 1 Absatz
- Welche Aufwendungen wurden ermittelt, und auf welcher Grundlage — Angebot, Kostenschätzung, Kennwert?
- Welche Nutzungsdauer wird zugrunde gelegt, und woher stammt dieser Ansatz?
- Welche Einsparungen wurden angesetzt, und womit sind sie belegt?
- Wer hat die Wirtschaftlichkeitsrechnung aufgestellt, und in welcher Rolle?
- Welche Angaben fehlen noch, damit die Wirtschaftlichkeitsrechnung nachvollziehbar wird?
Die Fragenfolge endet hier: Sie ergibt keine Einordnung, sondern eine Unterlage für das Gespräch mit der Fachplanung und, wo es um die Rechtsfrage geht, für eine rechtliche Prüfung.
Befreiung auf Antrag nach § 102 GModG
Nach § 102 Abs. 1 GModG haben die nach Landesrecht zuständigen Behörden auf Antrag des Eigentümers oder Bauherren von den Anforderungen des Gesetzes zu befreien. Diese Befreiung setzt einen der beiden in § 102 Abs. 1 GModG genannten Gründe voraus. Der Vorbehalt des § 56 Abs. 1 GModG nennt dagegen kein Antragsverfahren.
Wortlaut anzeigen
„(1) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden haben auf Antrag des Eigentümers oder Bauherren von den Anforderungen dieses Gesetzes zu befreien, soweit 1. die Ziele dieses Gesetzes durch andere als in diesem Gesetz vorgesehene Maßnahmen im gleichen Umfang erreicht werden oder 2. die Anforderungen im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen.“
§ 102 Abs. 1 Satz 1 GModG nennt damit einen Antrag, zwei Gründe und die entscheidende Stelle: die nach Landesrecht zuständige Behörde. Diese Behörde kann nach § 95 Satz 1 GModG im Einzelfall die zur Erfüllung der Verpflichtungen aus diesem Gesetz erforderlichen Anordnungen treffen. Über Anlass oder Ablauf solcher Anordnungen sagt § 95 Satz 1 GModG nichts.
Für die Zuständigkeit verweist § 102 Abs. 1 GModG auf das Landesrecht. Wie Absatz 1 die unbillige Härte in den folgenden Sätzen näher bestimmt und wie ein Antrag abläuft, behandelt eine eigene Seite zum Befreiungsverfahren.
Bereichsausnahme und längere Frist
§ 56 Abs. 5 und § 56 Abs. 4 GModG bewirken etwas anderes als der Vorbehalt des Absatzes 1. Absatz 5 nimmt einen eng umschriebenen Gebäudebestand von den Absätzen 1 bis 4 aus. Absatz 4 nimmt niemanden aus, sondern verschiebt eine Frist — und zwar nur für einen im Wortlaut genau bezeichneten Fall.
Die Bereichsausnahme des § 56 Abs. 5 GModG im Wortlaut:
Wortlaut anzeigen
„(5) Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 4 sind nicht auf ein Gebäude im Eigentum des Bundes, der verbündeten Streitkräfte oder einer Gesellschaft mit Beteiligung des Bundes anzuwenden, das der Landes- und Bündnisverteidigung dient.“
§ 56 Abs. 5 GModG verbindet eine Eigentumsangabe mit einer Zweckangabe. Genannt sind Eigentum des Bundes, der verbündeten Streitkräfte oder einer Gesellschaft mit Beteiligung des Bundes — und ein Gebäude, das der Landes- und Bündnisverteidigung dient. Von „öffentlichen Gebäuden“, „Behördengebäuden“ oder kommunalen Liegenschaften ist in Absatz 5 nicht die Rede. Gebäude von Ländern, Kreisen und Gemeinden nennt Absatz 5 nicht. Was für Gebäude der öffentlichen Hand sonst gilt, behandelt eine eigene Seite zu öffentlichen Gebäuden.
Herleitung und Fundstellen · 3 Absätze
Die Fristregelung des § 56 Abs. 4 GModG im Wortlaut:
„(4) Wurde in ein bestehendes Nichtwohngebäude in einem Zeitraum von bis zu drei Jahren vor dem 1. Januar 2027 ein System für die Gebäudeautomatisierung und Gebäudesteuerung eingebaut, das nicht den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht, darf der Eigentümer die Nachrüstung des Systems, um die Anforderungen des Absatzes 1 einzuhalten, nach dem 31. Dezember 2029 vornehmen. Die Frist zur Erfüllung dieser Verpflichtung beträgt zehn Jahre.“
§ 56 Abs. 4 GModG spricht selbst von „dieser Verpflichtung“: Die Nachrüstpflicht bleibt bestehen, verschoben wird der Zeitpunkt. Einen ausdrücklichen Beginn der Zehnjahresfrist nennt Absatz 4 nicht. Belegt ist damit allein die Fristlänge; ein Enddatum und der Abstand zum 31. Dezember 2029 lassen sich daraus nicht berechnen. Diese Seite nennt deshalb nur eine bis zu zehn Jahre längere Frist. Die Voraussetzungen des Absatzes 4 im Einzelnen behandelt eine eigene Seite zum vorhandenen Bestandssystem.
Was § 56 GModG zur Dokumentation nicht regelt
Für den Vorbehalt des § 56 Abs. 1 GModG enthält § 56 GModG keine Regelung darüber, wie eine Ausnahme zu dokumentieren, nachzuweisen oder anzuzeigen wäre. Die Unternehmererklärung nach § 96 GModG knüpft an den Einbau eines Systems an, nicht an sein Unterbleiben. Aus dem Schweigen des § 56 GModG folgt keine Dokumentationspflicht und ebenso wenig ihr Ausschluss.
Für den Einbau eines Systems nach § 56 GModG verlangt § 96 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 GModG eine Unternehmererklärung des ausführenden Betriebs. Die Unternehmererklärung ist vom Eigentümer mindestens zehn Jahre aufzubewahren; er hat sie der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen (§ 96 Abs. 2 GModG).
Unterbleibt der Einbau, entsteht diese Erklärung nicht. Weder § 96 GModG noch § 92 GModG sieht für diesen Fall einen anderen Nachweis vor. § 92 Abs. 1 GModG betrifft ein zu errichtendes Gebäude, § 92 Abs. 2 GModG knüpft an Änderungen im Sinne des § 36 GModG an. § 94 GModG ermächtigt die Länder, durch Rechtsverordnung weitere Bestimmungen zum Vollzug der Anforderungen und Pflichten dieses Gesetzes zu treffen.
Herleitung und Fundstellen · 1 Absatz
Wer die Unternehmererklärung ausstellt und was sie enthält, behandelt eine eigene Seite zur Unternehmererklärung.
Fragen zu Vorbehalt und Befreiung
Der Wortlaut des § 56 Abs. 1 GModG nennt kein Verfahren und keinen Antrag. § 102 Abs. 1 GModG nennt dagegen einen Antrag ausdrücklich. Ob der Vorbehalt des § 56 Abs. 1 GModG deshalb ohne Antrag wirkt, sagt der Gesetzestext nicht.
§ 56 Abs. 1 GModG weist die Beurteilung des Vorbehalts niemandem ausdrücklich zu. Über eine Befreiung nach § 102 Abs. 1 GModG entscheidet die nach Landesrecht zuständige Behörde auf Antrag; nach § 95 Satz 1 GModG kann sie im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen treffen.
§ 56 Abs. 6 GModG enthält für die automatische Beleuchtungssteuerung einen eigenen Vorbehalt im Wortlaut dieses Absatzes. Der Vorbehalt des Absatzes 1 betrifft die Ausrüstung mit einem System für die Gebäudeautomatisierung und Gebäudesteuerung nach Maßgabe der Absätze 2 und 3.
Die Bereichsausnahme des § 56 Abs. 5 GModG erfasst kommunale Gebäude nach ihrem Wortlaut nicht. Absatz 5 betrifft ein Gebäude im Eigentum des Bundes, der verbündeten Streitkräfte oder einer Gesellschaft mit Beteiligung des Bundes, das der Landes- und Bündnisverteidigung dient. Eine eigene Seite behandelt, wie öffentliche Gebäude einzuordnen sind.
§ 56 Abs. 1 GModG spricht von „wirtschaftlich unzumutbar“ und nennt dafür keine Schwelle. § 5 GModG bestimmt, wann Anforderungen und Pflichten als „wirtschaftlich vertretbar“ gelten; dass diese Bestimmung den Begriff des § 56 Abs. 1 GModG ausfüllt, steht im Gesetzestext nicht. Die Beurteilung im Einzelfall weist § 56 Abs. 1 GModG niemandem ausdrücklich zu.
§ 56 Abs. 4 GModG verschiebt nur die Frist. Neben den Voraussetzungen des Absatzes 1 vorausgesetzt ist ein bestehendes Nichtwohngebäude mit einem bis zu drei Jahre vor dem 1. Januar 2027 eingebauten System, das den Anforderungen des Absatzes 2 nicht entspricht; nachgerüstet werden darf dann nach dem 31. Dezember 2029, Satz 2 nennt zehn Jahre.
Diese Seite gibt den Wortlaut des § 56 GModG und der genannten Vorschriften wieder; eine Beurteilung des Einzelfalls nimmt sie nicht vor. Die Normzitate wurden am 23. August 2026 aus dem amtlichen Text abgerufen; § 8, § 92, § 94, § 96 und § 102 wurden am 1. September 2026 geprüft. Auf welchem Stand diese Angaben sind, führt eine eigene Seite zum Rechtsstand zusammen.
Fundstellen: § 56 Abs. 1, § 56 Abs. 2 GModG · geprüft 01.09.2026