Pflicht

Befreiung auf Antrag nach § 102 GModG: Voraussetzungen, Maßstäbe und Nachweislast

Rechtsstand 01.09.2026 Lesezeit ca. 14 Minuten

Nach § 102 Abs. 1 GModG haben die nach Landesrecht zuständigen Behörden auf Antrag des Eigentümers oder Bauherren von den Anforderungen dieses Gesetzes zu befreien, soweit die Ziele anderweitig im gleichen Umfang erreicht werden oder eine unbillige Härte vorliegt. Die Voraussetzungen der Nummer 1 hat nach Absatz 3 der Eigentümer oder Bauherr darzulegen und nachzuweisen.

Zwei Vorschriften stehen dabei nebeneinander: Die Nachrüstpflicht des § 56 Abs. 1 GModG trägt ihren Ausnahmetatbestand im eigenen Satz — „es sei denn, die Ausrüstung ist technisch nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar“ —, und § 102 Abs. 1 GModG regelt daneben die Befreiung auf Antrag. Verantwortlich ist nach § 8 Abs. 1 GModG der Bauherr oder Eigentümer, soweit das Gesetz nicht ausdrücklich einen anderen bezeichnet.

Diese Seite behandelt allein den förmlichen Weg des § 102 GModG (Nachrüstpflicht im Überblick). Nicht Gegenstand sind die Ausfüllung des Begriffs „wirtschaftlich unzumutbar“, Wirtschaftlichkeitsrechnungen, die Zuständigkeit im einzelnen Bundesland sowie Antragsformulierungen, Musterschreiben und jede Form von Verfahrensbegleitung.

Zwei Wege nebeneinander: Ausnahmehalbsatz und Befreiung

§ 56 Abs. 1 GModG trägt seinen Ausnahmetatbestand im Pflichtsatz selbst: Ein Nichtwohngebäude muss ausgerüstet werden, es sei denn, die Ausrüstung ist technisch nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar. § 102 Abs. 1 GModG steht daneben und nennt einen Antrag, zwei Voraussetzungen und die entscheidende Stelle. Ein Antragsverfahren nennt § 56 Abs. 1 GModG nicht.

Die beiden Vorschriften unterscheiden sich in drei Punkten: in der Fundstelle, im Antragserfordernis und in der Frage, wer nach dem Wortlaut entscheidet. Neben ihnen steht § 56 Abs. 4 GModG, der eine Frist verschiebt, ohne von der Nachrüstpflicht zu befreien.

Weg Fundstelle Antrag nach dem Wortlaut nötig? Wer entscheidet nach dem Wortlaut?
Ausnahmetatbestand im Pflichtsatz § 56 Absatz 1 Halbsatz 2 GModG Der Wortlaut nennt keinen Antrag Der Wortlaut weist die Beurteilung niemandem ausdrücklich zu
Befreiung auf Antrag § 102 Absatz 1 GModG Ja — der Wortlaut nennt einen Antrag Die nach Landesrecht zuständigen Behörden
Längere Frist für ein vorhandenes System § 56 Absatz 4 GModG Der Wortlaut nennt keinen Antrag Der Wortlaut nennt keine entscheidende Stelle

§ 56 Abs. 4 GModG nimmt niemanden aus, sondern verschiebt für einen im Wortlaut genau bezeichneten Fall eine Frist um bis zu zehn Jahre: ein bestehendes Nichtwohngebäude mit einem System, das den Anforderungen des § 56 Abs. 2 GModG nicht entspricht und in einem Zeitraum von bis zu drei Jahren vor dem 1. Januar 2027 eingebaut wurde.

Herleitung und Fundstellen · 4 Absätze

Einen Anknüpfungspunkt für den Beginn dieser Frist nennt der Wortlaut nicht, und ein Enddatum steht dort ebenfalls nicht. Die Einzelheiten dieses Falls bekommen eine eigene Seite zum Bestandssystem mit längerer Frist.

Welche Fragen der Ausnahmetatbestand des § 56 Abs. 1 GModG aufwirft, steht auf der Seite dazu, welche Fragen der Ausnahmetatbestand aufwirft. Dort steht auch, dass der Gesetzestext niemanden ausdrücklich bezeichnet, der den Vorbehalt im Einzelfall beurteilt. Ob einer der beiden Wege den anderen ausschließt oder neben ihm steht, sagt weder § 56 Abs. 1 GModG noch § 102 GModG. Beide Vorschriften beschreiben ihren eigenen Weg, eine Rangfolge nennt keine von beiden. Diese Seite beschreibt beide und wählt für keinen Fall zwischen ihnen aus.

Bevor die Frage nach einer Befreiung überhaupt trägt, ist zu klären, ob die Nachrüstpflicht die eigene Anlage erfasst: prüfen, ob die Pflicht für Ihre Anlage überhaupt greift. Der Selbst-Check ordnet Ihre Angaben nach offengelegten Regeln ein — er trifft keine Feststellung.

Fundstellen: § 56 Abs. 1 und Absatz 4 GModG, abgerufen am 23. August 2026 und am 1. September 2026 erneut geprüft; § 102 Abs. 1 GModG, abgerufen am 1. September 2026. Die Lücke beim Fristbeginn des § 56 Abs. 4 GModG ist als offene Frage dokumentiert, nicht als Auslegung.

Schematische Darstellung einer Antragsmappe und eines neutralen Verwaltungsgebäudes mit einem Pfeil dazwischen; die Mappe ist hervorgehoben

Zwei Voraussetzungen: Zielerreichung oder unbillige Härte

§ 102 Abs. 1 Satz 1 GModG nennt zwei Voraussetzungen und verbindet sie mit „oder“. Nummer 1: Die Ziele des Gesetzes werden durch andere als die im Gesetz vorgesehenen Maßnahmen im gleichen Umfang erreicht. Nummer 2: Die Anforderungen führen im Einzelfall wegen besonderer Umstände zu einer unbilligen Härte. Der Wortlaut stellt beide Nummern nebeneinander.

„(1) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden haben auf Antrag des Eigentümers oder Bauherren von den Anforderungen dieses Gesetzes zu befreien, soweit 1. die Ziele dieses Gesetzes durch andere als in diesem Gesetz vorgesehene Maßnahmen im gleichen Umfang erreicht werden oder 2. die Anforderungen im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen.“

— § 102 Abs. 1 Satz 1 GModG

Nummer 1 des § 102 Abs. 1 Satz 1 GModG knüpft an die Ziele des Gesetzes an. Der Wortlaut verlangt, dass diese Ziele durch andere als die in diesem Gesetz vorgesehenen Maßnahmen im gleichen Umfang erreicht werden. Welche Maßnahmen das sein können, sagt § 102 GModG nicht: Beispiele, Regelbeispiele oder eine Aufzählung enthält die Vorschrift nicht. Ein Verfahren, in dem die Gleichwertigkeit festgestellt würde, nennt sie ebenfalls nicht.

Nummer 2 des § 102 Abs. 1 Satz 1 GModG knüpft an den Einzelfall an. Der Wortlaut verlangt besondere Umstände, die durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen. Die Worte „im Einzelfall“ stehen im Text und begrenzen die Reichweite der Nummer 2: Die Vorschrift stellt auf den einzelnen Fall ab; eine Fallgruppe, eine Gebäudeart oder eine Größenklasse nennt sie nicht.

Herleitung und Fundstellen · 1 Absatz

Fundstelle: § 102 Abs. 1 Satz 1 GModG, gesetze-im-internet.de, Wortlaut abgerufen am 1. September 2026; Satz 1 liegt zusätzlich aus der Erhebung vom 23. August 2026 vor. Das Zitat ist ungekürzt.

Unbillige Härte: zwei Maßstäbe und persönliche Umstände

Unbillige Härte bestimmt § 102 Abs. 1 GModG in den Sätzen 2 bis 5 näher. Satz 2 stellt auf das Verhältnis der notwendigen Investitionen zum Ertrag ab, Satz 3 auf das Verhältnis zum Wert des Gebäudes — zwei eigenständige wirtschaftliche Maßstäbe. Satz 5 nennt daneben besondere persönliche Umstände. Zahlen, Schwellen oder Fristen nennt keiner dieser Sätze.

Wortlaut anzeigen

„Eine unbillige Härte liegt insbesondere vor, wenn die erforderlichen Aufwendungen innerhalb der üblichen Nutzungsdauer, bei Anforderungen an bestehende Gebäude innerhalb angemessener Frist durch die eintretenden Einsparungen nicht erwirtschaftet werden können, das heißt, wenn die notwendigen Investitionen nicht in einem angemessenen Verhältnis zum Ertrag stehen. Eine unbillige Härte liegt auch vor, wenn die notwendigen Investitionen nicht in einem angemessenen Verhältnis zum Wert des Gebäudes stehen. Hierbei sind unter Berücksichtigung des Ziels dieses Gesetzes die zur Erreichung dieses Ziels erwartbaren Preisentwicklungen für Energie einschließlich der Preise für Treibhausgase nach dem europäischen und dem nationalen Emissionshandel zu berücksichtigen. Eine unbillige Härte liegt auch vor, wenn aufgrund besonderer persönlicher Umstände die Erfüllung der Anforderungen des Gesetzes nicht zumutbar ist.“

— § 102 Abs. 1 GModG, Sätze 2 bis 5

Die drei Anknüpfungspunkte stehen im Text nebeneinander, jeder mit einer eigenen Bezugsgröße.

Maßstab Bezugsgrößen nach dem Wortlaut Fundstelle
Verhältnis der notwendigen Investitionen zum Ertrag die erforderlichen Aufwendungen · die übliche Nutzungsdauer · bei Anforderungen an bestehende Gebäude eine angemessene Frist · die eintretenden Einsparungen § 102 Absatz 1 Satz 2 GModG
Verhältnis der notwendigen Investitionen zum Wert des Gebäudes der Wert des Gebäudes § 102 Absatz 1 Satz 3 GModG
Besondere persönliche Umstände die Zumutbarkeit der Erfüllung der Anforderungen des Gesetzes § 102 Absatz 1 Satz 5 GModG

§ 102 Abs. 1 Satz 4 GModG beginnt mit dem Wort „hierbei“ und nennt eine weitere Größe: Nach diesem Satz sind unter Berücksichtigung des Ziels dieses Gesetzes die zur Erreichung dieses Ziels erwartbaren Preisentwicklungen für Energie zu berücksichtigen, ausdrücklich auch die Preise für Treibhausgase nach dem europäischen und dem nationalen Emissionshandel.

Herleitung und Fundstellen · 5 Absätze

Welche Preisentwicklung anzusetzen ist und wie sie zu berücksichtigen wäre, sagt der Text nicht.

Weiter geht der Wortlaut des § 102 Abs. 1 GModG nicht. Einen Prozentsatz, eine Amortisationsdauer oder einen Schwellenwert nennt die Vorschrift für keinen der beiden wirtschaftlichen Maßstäbe. Eine Rechenformel enthält sie ebenfalls nicht. Welche Kostenanker für die Nachrüstung belegt sind, steht in der Übersicht zu den Kosten der Nachrüstung; belegte Einsparbandbreiten und die Amortisationsrechnung bekommen eine eigene Seite zur Wirtschaftlichkeit.

Neben § 102 GModG steht § 5 GModG mit einem eigenen, allgemeinen Satz: „Anforderungen und Pflichten gelten als wirtschaftlich vertretbar, wenn generell die erforderlichen Aufwendungen innerhalb der üblichen Nutzungsdauer durch die eintretenden Einsparungen erwirtschaftet werden können.“ Beide Vorschriften verwenden ähnliche Größen. Dass die eine die andere ausfüllt, sagt der Gesetzestext nicht.

§ 102 Abs. 1 Satz 5 GModG nennt besondere persönliche Umstände, unter denen die Erfüllung der Anforderungen des Gesetzes nicht zumutbar ist. Ob und wie dieser Satz bei juristischen Personen greift, haben wir nicht erhoben. Wir geben ihn deshalb im Wortlaut wieder und übertragen ihn nicht auf Betreiber.

Fundstellen: § 102 Abs. 1 Sätze 2 bis 5 GModG, abgerufen am 1. September 2026; § 5 GModG, abgerufen am 23. August 2026 und am 1. September 2026 erneut geprüft. Beide Zitate sind ungekürzt.

Rechtsfolge und Nachweislast

§ 102 Abs. 1 GModG formuliert die Entscheidung gebunden: Die Behörden „haben … zu befreien, soweit“ eine der beiden Voraussetzungen vorliegt. Absatz 3 legt die Darlegungs- und Nachweislast für Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 dem Eigentümer oder Bauherrn auf; die Behörde kann auf dessen Kosten eine Beurteilung durch qualifizierte Sachverständige verlangen.

Absatz 1 und Absatz 3 des § 102 GModG gehören zusammen gelesen. Getrennt gelesen ergibt jeder der beiden Absätze ein unvollständiges Bild.

Wortlaut anzeigen

„(1) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden haben auf Antrag des Eigentümers oder Bauherren von den Anforderungen dieses Gesetzes zu befreien, soweit …“

— § 102 Abs. 1 Satz 1 GModG
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„(3) Die Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Eigentümer oder der Bauherr darzulegen und nachzuweisen. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann auf Kosten des Eigentümers oder Bauherrn die Vorlage einer Beurteilung der Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 durch qualifizierte Sachverständige verlangen.“

— § 102 Abs. 3 GModG

Der Wortlaut „haben … zu befreien“ nennt kein Ermessen; „soweit“ knüpft die Rechtsfolge an das Vorliegen der Voraussetzungen. Für die Nummer 1 benennt § 102 Abs. 3 GModG ausdrücklich, wer sie darzulegen und nachzuweisen hat; über die Nummer 2 sagt Absatz 3 nichts. Welche Folge das für Nummer 2 hat, sagt der Text nicht.

Herleitung und Fundstellen · 1 Absatz

Die Kosten einer verlangten Beurteilung trägt nach dem Wortlaut der Eigentümer oder Bauherr. Einen Betrag, eine Gebühr, eine Frist oder ein Formular nennt § 102 GModG nicht. Eine Aussage darüber, ob ein Antrag in einem bestimmten Fall Erfolg hat, enthält die Vorschrift nicht — und diese Seite trifft sie nicht. Wie wir Rechtsaussagen belegen und welche Belegstufen wir dabei unterscheiden, steht in der Methodik.

Fragen zu den Angaben

Die Prüffragen greifen die Größen auf, die § 102 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 und Absatz 3 GModG im Wortlaut nennen. Sie sind offen gestellt, enthalten keine Antwortoptionen und keine Gewichtung und ergeben kein Ergebnis.

Herleitung und Fundstellen · 3 Absätze

Für die Entscheidung über den Antrag nennt § 102 Abs. 1 GModG die nach Landesrecht zuständigen Behörden. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann nach § 102 Abs. 3 GModG auf Kosten des Eigentümers oder Bauherrn die Vorlage einer Beurteilung der Voraussetzungen des § 102 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GModG durch qualifizierte Sachverständige verlangen. Für die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes ist nach § 8 Abs. 1 GModG der Bauherr oder Eigentümer verantwortlich, soweit das Gesetz nicht ausdrücklich einen anderen Verantwortlichen bezeichnet.

  • Sind andere als die im Gesetz vorgesehenen Maßnahmen vorhanden oder geplant, und in welchem Dokument sind sie beschrieben?
  • Welche erforderlichen Aufwendungen wurden ermittelt, und auf welcher Grundlage — Angebot, Kostenschätzung, Kennwert?
  • Welche übliche Nutzungsdauer wird zugrunde gelegt, und woher stammt dieser Ansatz?
  • Welche angemessene Frist wird zugrunde gelegt, und woher stammt dieser Ansatz? § 102 Abs. 1 Satz 2 GModG nennt sie für Anforderungen an bestehende Gebäude.
  • Welche Einsparungen wurden angesetzt, und womit sind sie belegt?
  • Liegt ein Wert des Gebäudes vor, und aus welchem Dokument stammt er?
  • Welche der genannten Angaben liegen in einem Dokument vor und welche nicht? Absatz 3 verlangt für die Voraussetzungen der Nummer 1 eine Darlegung und einen Nachweis; welche Anforderungen daran im Einzelfall gelten, sagt der Text nicht.

Die Fragenfolge endet hier: Sie ergibt keine Einordnung und kein Ergebnis. Über die technische und die wirtschaftliche Seite entscheidet die Fachplanung, über die Rechtsfrage eine rechtliche Prüfung.

Fundstellen: § 102 Abs. 1 Einleitung und § 102 Abs. 3 GModG, abgerufen am 1. September 2026; § 8 Abs. 1 GModG, abgerufen am 1. September 2026. Die Auslassung im Zitat der Absatz-1-Einleitung steht für die beiden Nummern, die im Abschnitt zu den zwei Voraussetzungen ungekürzt wiedergegeben sind; sie schneidet keine Bedingung heraus.

Wer über den Antrag entscheidet

§ 102 Abs. 1 GModG nennt als entscheidende Stelle die nach Landesrecht zuständigen Behörden. Welche Stelle das in einem einzelnen Bundesland ist, bestimmt Landesrecht; § 94 GModG lässt weitere landesrechtliche Bestimmungen zum Vollzug ausdrücklich zu. Welche Behörde in welchem Bundesland zuständig ist, haben wir nicht erhoben.

Die Zuständigkeit spricht das GModG in § 102 an zwei Stellen an. Absatz 1 nennt als Adressaten des Antrags die nach Landesrecht zuständigen Behörden; Absatz 3 Satz 2 nennt die nach Landesrecht zuständige Behörde als diejenige, die eine Beurteilung durch qualifizierte Sachverständige verlangen kann. Ob beide Vorschriften dieselbe Stelle meinen, sagt der Text nicht. Weiter geht das GModG zur Zuständigkeit nicht.

Die Länder dürfen nach § 94 GModG durch Rechtsverordnung weitere Bestimmungen zum Vollzug der Anforderungen und Pflichten des Gesetzes treffen.

Herleitung und Fundstellen · 2 Absätze

Die Vorschriften der 16 Länder waren nicht Gegenstand unserer Erhebung — in keine Richtung: Wir behaupten weder, dass ein Land eine besondere Zuständigkeit bestimmt hat, noch, dass keines es getan hat. Eine Behördenbezeichnung nennen wir deshalb für kein Bundesland; welche Stelle in welchem Bundesland zuständig ist, bekommt eine eigene Seite zur zuständigen Behörde.

Fundstellen: § 102 Abs. 1 und Absatz 3 GModG sowie § 94 GModG, abgerufen am 1. September 2026.

Die Grenzen des § 102 GModG

§ 102 Abs. 2 GModG nimmt die Vorschriften des Teils 5 — die Energieausweise — von der Befreiungsmöglichkeit aus. § 56 GModG steht in Teil 4 und ist davon nicht erfasst. § 102 Abs. 4 GModG enthält daneben eine bis zum 31. Dezember 2030 befristete Sonderregelung zur zulässigen Nutzungsdauer von Gebäuden.

Wortlaut anzeigen

„(2) Absatz 1 ist auf die Vorschriften von Teil 5 nicht anzuwenden.“

— § 102 Abs. 2 GModG

Teil 5 trägt ausweislich der Inhaltsübersicht die Überschrift „Energieausweise“ und umfasst die §§ 79 bis 88. § 56 GModG steht in Teil 4 („Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung“); die Ausnahme des § 102 Abs. 2 GModG erfasst die Nachrüstpflicht damit nicht.

§ 102 Abs. 4 GModG hat einen anderen Gegenstand. Der erhobene Wortlaut führt diesen Absatz nur in Auszügen; wiedergegeben sind deshalb nur die drei Angaben außerhalb der Auslassungen: die Befristung bis zum 31. Dezember 2030, eine Verlängerung um weitere zwei Jahre und ein Bezug auf die Unterbringung von Geflüchteten.

Herleitung und Fundstellen · 3 Absätze

Welche weiteren Voraussetzungen der Absatz nennt, haben wir nicht erhoben. Die zulässige Nutzungsdauer von Gebäuden im Sinne des Absatzes 4 ist nicht die übliche Nutzungsdauer, die Absatz 1 Satz 2 als wirtschaftlichen Bezugszeitraum nennt.

Welche Rechtsfolge das Gesetz an eine unterlassene Nachrüstung knüpft, behandelt die Seite dazu, welche Rechtsfolge das Gesetz vorsieht. Die Pflichten rund um den Energieausweis für Nichtwohngebäude bekommen eine eigene Seite.

Fundstellen: § 102 Abs. 2 und Absatz 4 GModG, abgerufen am 1. September 2026; Teil-Zuordnung über die nichtamtliche Inhaltsübersicht des Gesetzes, abgerufen am 1. September 2026. Das Zitat des Absatzes 2 ist ungekürzt; Absatz 4 liegt nur in Auszügen vor, die Seite gibt daraus keine Formulierung wieder.

Fragen zur Befreiung

Fundstellen: § 102 Abs. 1 Sätze 1 bis 5, § 102 Abs. 2 GModG · geprüft 01.09.2026

Fundstellen und Prüfdatum · 9 Zeilen
§ 102 Abs. 1 Sätze 1 bis 5 GModG BELEGT geprüft 01.09.2026
§ 102 Abs. 2 GModG BELEGT geprüft 01.09.2026
§ 102 Abs. 3 GModG BELEGT geprüft 01.09.2026
§ 102 Abs. 4 GModG (befristete Sonderregelung) bis 31.12.2030 BELEGT geprüft 01.09.2026
§ 56 Abs. 1 Halbsatz 2 GModG (Ausnahmetatbestand im Pflichtsatz) BELEGT geprüft 01.09.2026
§ 56 Abs. 4 GModG (längere Frist für ein vorhandenes System) BELEGT geprüft 01.09.2026
§ 5 GModG (Grundsatz der Wirtschaftlichkeit) BELEGT geprüft 01.09.2026
§ 94 GModG (Verordnungsermächtigung der Länder zum Vollzug) BELEGT geprüft 01.09.2026
§ 8 Abs. 1 GModG (Verantwortlicher, soweit keine Vorschrift einen anderen bezeichnet) BELEGT geprüft 01.09.2026