§ 56 Abs. 1 GModG knüpft an ein Nichtwohngebäude mit einer der vier dort genannten Anlagen von mehr als 70 Kilowatt Nennleistung an, unabhängig vom Träger. Die einzige eigentümerbezogene Bereichsausnahme dieser Vorschrift steht in Absatz 5 und nennt im Wortlaut Gebäude im Eigentum des Bundes, der verbündeten Streitkräfte oder einer Gesellschaft mit Bundesbeteiligung, die der Landes- und Bündnisverteidigung dienen.
Warum § 56 Abs. 1 nicht nach dem Träger unterscheidet
Der Tatbestand nennt die Gebäudeart, vier Anlagentypen, eine Nennleistung von mehr als 70 Kilowatt und eine Frist. Einen Eigentümer oder eine Trägerschaft nennt er nicht. Auch § 2 Abs. 1 GModG bestimmt den Anwendungsbereich nach der Zweckbestimmung des Gebäudes, nicht nach der Person, der es gehört.
„(1) Ein Nichtwohngebäude mit der Nennleistung einer Heizungsanlage, einer kombinierten Raumheizungs- und Lüftungsanlage, einer Klimaanlage oder einer kombinierten Klima- und Lüftungsanlage von mehr als 70 Kilowatt muss bis zum Ablauf des 31. Dezember 2029 mit einem System für die Gebäudeautomatisierung und Gebäudesteuerung nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 ausgerüstet werden, es sei denn, die Ausrüstung ist technisch nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar.“
Wer für die Einhaltung einzustehen hat, folgt erst aus § 8 GModG — wen die Pflicht trifft behandelt eine eigene Seite.
Herleitung und Fundstellen · 1 Absatz
Die Pflicht im Zusammenhang beschreibt die Nachrüstpflicht für Nichtwohngebäude.
Was die Bereichsausnahme des Absatzes 5 erfasst
§ 56 Abs. 5 GModG nimmt die Absätze 1 bis 4 für eine bestimmte Gruppe von Gebäuden aus. Der Wortlaut verlangt zwei Merkmale zusammen: eine bestimmte Eigentumsstellung — Bund, verbündete Streitkräfte, Gesellschaft mit Bundesbeteiligung — und dass das Gebäude der Landes- und Bündnisverteidigung dient. Kommunen und Länder nennt der Absatz nicht.
„(5) Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 4 sind nicht auf ein Gebäude im Eigentum des Bundes, der verbündeten Streitkräfte oder einer Gesellschaft mit Beteiligung des Bundes anzuwenden, das der Landes- und Bündnisverteidigung dient.“
Beide Merkmale stehen im selben Satz und sind durch den Relativsatz verbunden: die Eigentumsstellung und der Verteidigungszweck. Ob ein bestimmtes Gebäude der Landes- und Bündnisverteidigung dient, ist eine Bewertung des Einzelfalls und gehört zur rechtlichen Prüfung des einzelnen Objekts. Umgekehrt folgt aus dem Umstand, dass ein Träger in Absatz 5 nicht genannt ist, keine Feststellung über ein bestimmtes Objekt.
Herleitung und Fundstellen · 1 Absatz
Ein zweiter Textbefund gehört daneben: Absatz 5 nimmt die Absätze 1 bis 4 aus, nicht Absatz 6. Absatz 6 trägt die Anforderung an eine automatische Beleuchtungssteuerung.
Welche Ausnahmen § 2 Abs. 2 nach der Nutzung vorsieht
Die allgemeine Ausnahmeliste des Gesetzes steht in § 2 Abs. 2 GModG und zählt neun Nummern auf. Sie knüpft an die Nutzung des Gebäudes an, nicht an seinen Eigentümer: Betriebsgebäude für Tierhaltung, unterirdische Bauten, Zelte, Gebäude für Gottesdienst und weitere. Eine Nummer für öffentliche Gebäude als solche enthält sie nicht.
Nummer 9 nennt „für öffentliche Zwecke genutzte Betriebsgebäude“ ausdrücklich, aber nur unter einer der beiden Bedingungen zur Raum-Solltemperatur oder zur Heiz- und Kühldauer. Eine Trägerausnahme ist das nicht.
Herleitung und Fundstellen · 3 Absätze
Welche Nummer auf ein bestimmtes Gebäude zutrifft, hängt an dessen Zweckbestimmung und gehört in die fachkundige Bestandsaufnahme.
„(2) Mit Ausnahme der §§ 74 bis 78 ist dieses Gesetz nicht anzuwenden auf … 7. Gebäude, die dem Gottesdienst oder anderen religiösen Zwecken gewidmet sind, … und 9. sonstige handwerkliche, landwirtschaftliche, gewerbliche, industrielle oder für öffentliche Zwecke genutzte Betriebsgebäude, die nach ihrer Zweckbestimmung a) auf eine Raum-Solltemperatur von weniger als 12 Grad Celsius beheizt werden oder b) jährlich weniger als vier Monate beheizt sowie jährlich weniger als zwei Monate gekühlt werden.“
Daneben steht der Vorbehalt des Absatzes 1 selbst: technisch nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar.
Welche Vorbildfunktion § 4 GModG öffentlichen Nichtwohngebäuden zuweist
§ 4 Abs. 1 GModG weist einem Nichtwohngebäude, das sich im Eigentum der öffentlichen Hand befindet und von einer Behörde genutzt wird, eine Vorbildfunktion zu. Absatz 4 erlaubt den Ländern, für öffentliche Gebäude eigene Regelungen zur Erfüllung dieser Vorbildfunktion zu treffen und dabei über das Bundesgesetz hinauszugehen.
Die Richtung dieser Norm ist damit eine andere, als die Frage vermuten lässt: keine Erleichterung, sondern eine Vorbildfunktion — und ausdrücklich Raum für weitergehendes Landesrecht. Diese Seite gibt den Stand des Bundesrechts wieder. Ob und wie ein einzelnes Land von § 4 Abs. 4 oder § 94 GModG Gebrauch gemacht hat, ist hier nicht ausgewertet.
Herleitung und Fundstellen · 3 Absätze
§ 94 GModG ermächtigt die Länder zusätzlich, weitere Bestimmungen zum Vollzug der Anforderungen und Pflichten dieses Gesetzes zu treffen.
„(1) Einem Nichtwohngebäude, das sich im Eigentum der öffentlichen Hand befindet und von einer Behörde genutzt wird, kommt eine Vorbildfunktion zu. § 13 Absatz 2 des Bundes-Klimaschutzgesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2513) bleibt unberührt.“
„(4) Die Länder können durch Landesrecht für öffentliche Gebäude, mit Ausnahme der öffentlichen Gebäude des Bundes, eigene Regelungen zur Erfüllung der Vorbildfunktion treffen und zu diesem Zweck über die Vorschriften dieses Gesetzes hinausgehen. …“
Wie sich die Anlagen einer öffentlichen Liegenschaft erfassen lassen
Für die 70-Kilowatt-Grenze des § 56 Abs. 1 GModG lässt sich jedes Gebäude der Liegenschaft einzeln erfassen: Nutzung, Anlagentyp und die vom Hersteller festgelegte Nennleistung je Anlage. Ob eine Ausnahme des § 2 Abs. 2 GModG greift, hängt an der Zweckbestimmung des Gebäudes und gehört in die fachkundige Bestandsaufnahme.
Der Self-Check führt durch genau diese Erfassung: die Anlagen der Liegenschaft erfassen. Er ordnet Ihre Angaben ein — er trifft keine Feststellung.
Herleitung und Fundstellen
- Je Gebäude die Zweckbestimmung und die Nutzung festhalten — die Ausnahmen des § 2 Abs. 2 GModG knüpfen daran an, nicht an den Träger.
- Je Anlage festhalten, welchem der vier in § 56 Abs. 1 GModG genannten Typen sie entspricht — den Katalog führt der Überblick über die auslösenden Anlagen — und welche Nennleistung der Hersteller festgelegt hat: Typenschild, Datenblatt, Revisionsdokumentation, bei Fernwärme die Unterlagen zur Übergabestation.
Anschlussfragen zu öffentlichen Liegenschaften
Der Wortlaut des Absatzes 5 nennt Gebäude im Eigentum des Bundes, der verbündeten Streitkräfte oder einer Gesellschaft mit Beteiligung des Bundes, und zusätzlich muss das Gebäude der Landes- und Bündnisverteidigung dienen. Kommunen und Länder nennt der Absatz nicht. Das ist eine Aussage über den Text, keine Einordnung einer bestimmten Liegenschaft.
§ 102 Abs. 1 GModG verpflichtet die nach Landesrecht zuständigen Behörden, auf Antrag des Eigentümers oder Bauherren zu befreien, soweit die Ziele des Gesetzes anderweitig im gleichen Umfang erreicht werden oder die Anforderungen im Einzelfall wegen besonderer Umstände zu einer unbilligen Härte führen. § 102 Abs. 2 GModG nimmt nur Teil 5 aus, § 56 steht in Teil 4. Befreiung auf Antrag bei der Landesbehörde
§ 56 Abs. 1 GModG unterscheidet innerhalb der Nichtwohngebäude nicht nach der Art der Nutzung. § 2 Abs. 2 nimmt einzelne Betriebsgebäude aus, knüpft dabei aber an die Raum-Solltemperatur und an die Dauer von Heiz- und Kühlperiode an, nicht an Publikumsverkehr. Welche Nummer zutrifft, klärt die fachkundige Bestandsaufnahme.
Das Energieeffizienzgesetz ist ein eigenes Gesetz mit eigenen Adressaten und eigenen Schwellen: § 8 Abs. 1 EnEfG knüpft an den jährlichen durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch eines Unternehmens von mehr als 7,5 Gigawattstunden an, nicht an die Nennleistung einer Anlage eines Gebäudes. Ausführlich: Energiemanagementsystem nach dem EnEfG
Stand dieser Auskunft: 11. September 2026. Der Wortlaut des § 56 GModG wurde am 23. August 2026 abgerufen, die Wortlaute der §§ 2 und 4 GModG am 11. September 2026. Werden mehrere Anlagen zusammengezählt? · Weitere Fragen von Betreibern