Die Heizungsprüfung nach § 60b Abs. 1 GModG greift bei einer Heizungsanlage mit Wasser als Wärmeträger in einem Gebäude mit mindestens sechs Wohnungen oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten; das Einbaudatum bestimmt die Frist. Wo sie greift, setzt ihr Entfallen eine standardisierte Gebäudeautomation nach § 56 GModG voraus (§ 60b Abs. 7 GModG, ab 2027 § 60b Abs. 6 GModG).
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Diese Seite gibt den Wortlaut wieder und ordnet kein einzelnes Gebäude ein; die Nachrüstpflicht des § 56 Abs. 1 GModG führt die Nachrüstpflicht im Überblick.
Zwei Merkmale entscheiden über die Prüfpflicht
Satz 1 und Satz 2 des § 60b Abs. 1 GModG tragen die beiden gebäudebezogenen Merkmale gleichlautend; das Einbaudatum steuert die Frist. Für nach dem 30. September 2009 eingebaute Anlagen verlangt Satz 1 zusätzlich, dass die Anlage keine Wärmepumpe ist.
Satz 1 und Satz 2 des § 60b Abs. 1 GModG unterscheiden sich im Einbauzeitpunkt und in der Frist, nicht in den beiden gebäudebezogenen Merkmalen:
„(1) Eine Heizungsanlage mit Wasser als Wärmeträger, die nach Ablauf des 30. September 2009 eingebaut oder aufgestellt wurde, keine Wärmepumpe ist und in einem Gebäude mit mindestens sechs Wohnungen oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten betrieben wird, ist innerhalb eines Jahres nach Ablauf von 15 Jahren nach Einbau oder Aufstellung einer Heizungsprüfung und Heizungsoptimierung zu unterziehen.“
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„Eine Heizungsanlage mit Wasser als Wärmeträger, die vor dem 1. Oktober 2009 eingebaut oder aufgestellt wurde und in einem Gebäude mit mindestens sechs Wohnungen oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten betrieben wird, ist bis zum Ablauf des 30. September 2027 einer Heizungsprüfung und Heizungsoptimierung zu unterziehen.“
Beide Sätze tragen dieselben zwei Anknüpfungsmerkmale:
Herleitung und Fundstellen · 2 Absätze
- eine Heizungsanlage mit Wasser als Wärmeträger und
- ihr Betrieb in einem Gebäude mit mindestens sechs Wohnungen oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten.
Wo eines dieser beiden Merkmale fehlt, bestand die Heizungsprüfungspflicht von vornherein nicht — und kann deshalb auch nicht entfallen. Die Frage nach den beiden Merkmalen steht damit vor jeder Aussage über einen Wegfall der Heizungsprüfung.
Der Begriff „sonstige selbständige Nutzungseinheiten“ ist im GModG nicht definiert. § 3 Abs. 1 GModG, der die Legaldefinitionen des Gesetzes enthält, führt keinen entsprechenden Eintrag. Damit bleibt am Wortlaut offen, was eine Nutzungseinheit von einer bloßen Raumeinheit trennt. Was ein Gästezimmer, ein Behandlungsraum oder eine vermietete Bürofläche in diesem Sinne ist, sagt der Text nicht — diese Seite entscheidet es deshalb für keinen Gebäudetyp. Welche Räume ein Gebäude hat, zeigen seine Unterlagen; ob sie im Sinne des § 60b Abs. 1 GModG selbständige Nutzungseinheiten sind, ist eine Auslegungsfrage zum Normtext und gehört im Einzelfall in die rechtliche Prüfung.
Das Einbaudatum bestimmt die Frist, nicht die Prüfpflicht
Das Einbaudatum einer Heizungsanlage bestimmt nach § 60b Abs. 1 GModG allein die Frist der Heizungsprüfung. Für Anlagen, die vor dem 1. Oktober 2009 eingebaut oder aufgestellt wurden, endet die Frist am 30. September 2027; für später eingebaute Anlagen läuft die Frist innerhalb eines Jahres nach Ablauf von 15 Jahren nach Einbau oder Aufstellung.
| Einbau oder Aufstellung der Heizungsanlage | Frist der Heizungsprüfung | Weiteres Merkmal in diesem Satz | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| vor dem 1. Oktober 2009 | bis zum Ablauf des 30. September 2027 | Der Satz nennt bis zum 31. Dezember 2026 kein Wärmepumpen-Merkmal. | § 60b Absatz 1 Satz 2 GModG |
| nach Ablauf des 30. September 2009 | innerhalb eines Jahres nach Ablauf von 15 Jahren nach Einbau oder Aufstellung | Der Satz verlangt zusätzlich, dass die Anlage keine Wärmepumpe ist. | § 60b Absatz 1 Satz 1 GModG |
Beide Sätze zusammen erfassen jeden Einbauzeitpunkt. Eine neuere Anlage fällt deshalb nicht aus der Prüfpflicht heraus; sie wird später fällig. Umgekehrt macht ein hohes Anlagenalter allein noch keine Prüfpflicht.
Der 30. September 2027 ist damit ein fester Kalendertag, die Fünfzehnjahresfrist dagegen eine Rechenregel, die an das einzelne Objekt anknüpft. Wo dieser Termin im Verhältnis zu den übrigen Energie-Fristen des Gesetzes steht, zeigen alle Fristen im Überblick.
Wärmepumpen: zwei Ausnahmen an zwei Stellen
Wärmepumpen nennt § 60b GModG an zwei Stellen unterschiedlich. § 60b Abs. 1 Satz 1 GModG verlangt, dass die Anlage keine Wärmepumpe ist; § 60b Abs. 1 Satz 2 GModG enthält dieses Merkmal in der bis zum 31. Dezember 2026 geltenden Fassung nicht. § 60b Abs. 7 Satz 1 nimmt zusätzlich Wärmepumpen aus, die nach § 60a GModG einer Betriebsprüfung unterzogen werden.
Die beiden Stellen wirken verschieden. In § 60b Abs. 1 Satz 1 GModG ist „keine Wärmepumpe“ ein Merkmal des Tatbestands: Ist die Anlage eine Wärmepumpe, ist der Satz nicht erfüllt. In § 60b Abs. 7 Satz 1 ist die Wärmepumpe dagegen ein Ausnahmegrund, der an eine Bedingung geknüpft ist. Die Wärmepumpe muss nach § 60a GModG einer Betriebsprüfung unterzogen werden.
Für eine Wärmepumpe, die vor dem 1. Oktober 2009 eingebaut oder aufgestellt wurde, trägt Satz 2 bis zum 31. Dezember 2026 keinen Ausschluss. Welche Folge das hat, sagt § 60b Abs. 1 GModG nicht.
Herleitung und Fundstellen · 2 Absätze
Zum 1. Januar 2027 wird Satz 2 ersetzt und nimmt Wärmepumpen dann ausdrücklich aus (Artikel 2 Nummer 24 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 23. Juli 2026). Im selben Zug wird der Halbsatz zu den Wärmepumpen aus dem Wegfall-Absatz gestrichen.
Der Ausschluss von Wärmepumpen steht damit bis zum 31. Dezember 2026 nur in Satz 1 des § 60b Abs. 1 GModG; zum 1. Januar 2027 wird er auch in Satz 2 eingefügt.
Prüfen, dokumentieren, optimieren
Nach der Heizungsprüfung verlangt § 60b Abs. 5 GModG zwei weitere Schritte: Prüfergebnis und etwaiger Optimierungsbedarf sind schriftlich festzuhalten und dem Verantwortlichen zum Nachweis zu übersenden; zeigt die Prüfung Optimierungsbedarf auf, sind die Maßnahmen innerhalb eines Jahres durchzuführen und ebenfalls schriftlich festzuhalten.
Der Wortlaut des § 60b Abs. 5 GModG:
Wortlaut anzeigen
„(5) Das Ergebnis der Prüfung nach Absatz 1 Satz 3 und der etwaige Optimierungsbedarf sind schriftlich festzuhalten und dem Verantwortlichen zum Nachweis zu übersenden. Sofern die Prüfung Optimierungsbedarf nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 aufzeigt, sind die Optimierungsmaßnahmen innerhalb von einem Jahr nach der Heizungsprüfung durchzuführen und schriftlich festzuhalten.“
Für den Optimierungsbedarf verweist § 60b Abs. 5 GModG in der bis zum 31. Dezember 2026 geltenden Fassung auf Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2. Beide Bezugsstellen werden zum 1. Januar 2027 ersetzt; welchen Bezug Absatz 5 danach hat, sagt der Änderungsbefehl nicht.
Herleitung und Fundstellen · 10 Absätze
Wer die Heizungsprüfung durchführen darf, regelt § 60b Abs. 3 GModG:
„(3) Die Heizungsprüfung nach Absatz 1 ist von einer fachkundigen Person im Sinne des § 60a Absatz 3 durchzuführen. Fachkundig sind insbesondere Personen nach § 60a Absatz 4 Nummer 1, 2, 4 und 6.“
Die vier in Bezug genommenen Nummern des § 60a Abs. 4 GModG benennen Schornsteinfeger, Installateure und Heizungsbauer, Ofen- und Luftheizungsbauer sowie Energieberater der Energieeffizienz-Expertenliste des Bundes. Das Wort „insbesondere“ zeigt, dass die Aufzählung nicht abschließend ist.
Der Prüfumfang ist datiert. Bis zum 31. Dezember 2026 nennt § 60b Abs. 1 Satz 3 GModG vier Prüfpunkte:
- die Optimierung der zum Betrieb der Heizung einstellbaren technischen Parameter hinsichtlich der Energieeffizienz,
- den Einsatz einer effizienten Heizungspumpe im Heizsystem,
- die Frage, inwieweit Dämmmaßnahmen von Rohrleitungen oder Armaturen durchgeführt werden sollten, und
- die Maßnahmen zur Absenkung der Vorlauftemperatur, die nach Inaugenscheinnahme durchgeführt werden können.
Ab dem 1. Januar 2027 tritt an die Stelle dieser vier Prüfpunkte eine Generalklausel:
„In der Heizungsprüfung nach Satz 1 oder 2 ist zu prüfen, ob die Heizungsanlage hinsichtlich ihrer wesentlichen Einstellungen, Komponenten und Betriebsparameter energieeffizient betrieben wird.“
Wie diese Generalklausel auszufüllen ist, sagt der Änderungsbefehl nicht. Ebenso wenig nennt § 60b GModG eine bestimmte Optimierungsmaßnahme als geboten; die Vorschrift benennt Prüfgegenstände, keine Maßnahmen. Welche Maßnahme im einzelnen Objekt sinnvoll ist, ist eine Frage der Fachplanung und keine des Normtextes.
Der Nachweis reicht über § 60b GModG hinaus. § 96 Abs. 1 Satz 2 GModG erstreckt die Unternehmererklärung ausdrücklich auf die Heizungsprüfung:
„Satz 1 ist entsprechend anzuwenden auf 1. die Ergebnisse der Betriebsprüfungen von Wärmepumpen nach § 60a Absatz 5 Satz 1 und der Nachweise der durchgeführten Optimierungsmaßnahmen nach § 60a Absatz 5 Satz 2 oder 2. die Ergebnisse der Heizungsprüfungen und Heizungsoptimierungen nach § 60b Absatz 5 Satz 1 und der Nachweise der durchgeführten Optimierungsmaßnahmen nach § 60b Absatz 5 Satz 2.“
Damit erzeugt auch die Heizungsprüfung eine Unternehmererklärung, die der Eigentümer nach § 96 Abs. 2 GModG mindestens zehn Jahre aufbewahrt und der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Verlangen vorlegt. Was von einer Prüfung aufzubewahren ist und wer sie ausstellt, führt die eigene Seite zur Unternehmererklärung nach § 96 GModG aus.
Der Wegfall bei Gebäudeautomation und seine Bedingung
Wo die Heizungsprüfung nach § 60b GModG überhaupt greift, entfällt sie bei Heizungsanlagen mit standardisierter Gebäudeautomation nach § 56 GModG. Die Fundstelle ist bis zum 31. Dezember 2026 § 60b Abs. 7 Satz 1 GModG, ab dem 1. Januar 2027 § 60b Abs. 6 GModG. Wo die Prüfpflicht nie bestand, kann sie auch nicht entfallen.
Die Ausrüstungspflicht des § 56 Abs. 1 GModG selbst steht ihrerseits unter dem Vorbehalt, dass die Ausrüstung technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist. Der Wortlaut des Wegfalls:
Wortlaut anzeigen
„(7) Die Verpflichtung zur Heizungsprüfung entfällt bei Heizungsanlagen mit standardisierter Gebäudeautomation nach § 56 sowie bei Wärmepumpen, die nach § 60a einer Betriebsprüfung unterzogen werden. Ebenfalls von der Verpflichtung nach Absatz 1 ausgenommen sind, sofern die Gesamtauswirkungen eines solchen Ansatzes gleichwertig sind, Heizungsanlagen oder kombinierte Heizungs- und Lüftungsanlagen, die 1. unter eine vertragliche Vereinbarung über ein Niveau der Gesamtenergieeffizienz oder eine Energieeffizienzverbesserung fallen, insbesondere unter einen Energieleistungsvertrag gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 8a, oder 2. von einem Versorgungsunternehmen oder einem Netzbetreiber betrieben werden und demnach systemseitigen Maßnahmen zur Überwachung der Effizienz unterliegen.“
§ 60b Abs. 7 GModG nennt die Ausnahmen in zwei Sätzen: § 60b Abs. 7 Satz 1 GModG die standardisierte Gebäudeautomation nach § 56 GModG und die Wärmepumpe unter Betriebsprüfung nach § 60a GModG, § 60b Abs. 7 Satz 2 GModG in zwei Nummern die Anlagen unter einer Effizienzvereinbarung — unter dem Wortlautvorbehalt, „sofern die Gesamtauswirkungen eines solchen Ansatzes gleichwertig sind“.
Herleitung und Fundstellen · 7 Absätze
Den Nachweis dieser Ausnahme regelt § 60b Abs. 8 GModG:
„(8) Bei einer Ausnahme von der Inspektionsverpflichtung nach Absatz 7 Satz 1 sind zum Nachweis der Ausstattung des Gebäudes mit Systemen für die Gebäudeautomatisierung nach § 56 Projektunterlagen in überprüfbarer Form vorzulegen.“
Die Auflage „standardisiert“ ist der offene Punkt der Vorschrift. § 60b Abs. 7 Satz 1 GModG verlangt eine „standardisierte Gebäudeautomation nach § 56“. Das Adjektiv ist im GModG nicht definiert: § 3 Abs. 1 GModG enthält keinen entsprechenden Eintrag, und § 56 GModG verwendet das Wort an keiner Stelle. Ob damit mehr verlangt ist als die Erfüllung des Funktionskatalogs des § 56 Abs. 2 GModG, ist am Wortlaut nicht zu entscheiden. Wer eine Nachrüstung plant, rechnet deshalb mit dieser offenen Frage: Eine Anlage, die § 56 GModG erfüllt, erfüllt damit nicht automatisch und nachweisbar die Voraussetzung des § 60b Abs. 7 GModG.
Der Wegfall ist ein bedingter Gegenwert, kein Standardnutzen. Ein Nichtwohngebäude mit fünf selbständigen Nutzungseinheiten und einer Heizungsanlage von 400 Kilowatt Nennleistung unterliegt der Heizungsprüfung nach § 60b Abs. 1 GModG nicht. Eine Gebäudeautomation nach § 56 GModG erspart einem solchen Nichtwohngebäude an dieser Stelle deshalb keine Pflicht. Dasselbe gilt, wo die Heizungsanlage kein Wasser als Wärmeträger nutzt. Ob eine Klimaanlage desselben Gebäudes eine eigene Inspektionspflicht nach § 74 GModG auslöst, ist eine andere Frage mit anderen Voraussetzungen; sie behandelt die eigene Seite zur energetischen Inspektion von Klimaanlagen.
Diese Seite stellt für kein Gebäude fest, ob eine Pflicht besteht. Am eigenen Objekt sind vier Fragen zu klären — die ersten beiden entscheiden über das Ob, die dritte über die Frist, die vierte über den Wegfall:
- Nutzt die Heizungsanlage Wasser als Wärmeträger?
- Wird die Heizungsanlage in einem Gebäude mit mindestens sechs Wohnungen oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten betrieben?
- Wann wurde die Heizungsanlage eingebaut oder aufgestellt — vor dem 1. Oktober 2009 oder danach?
- Ist das Gebäude mit einer Gebäudeautomation nach § 56 GModG ausgestattet, und lassen sich Projektunterlagen in überprüfbarer Form vorlegen?
Ob eine einzelne Anlage die Schwelle des § 56 Abs. 1 GModG von mehr als 70 Kilowatt Nennleistung erreicht, ordnen Sie im Selbst-Check nach festen, offengelegten Regeln selbst ein. Über den Wegfall der Heizungsprüfung entscheidet der Selbst-Check nicht; der Wegfall setzt voraus, dass die Prüfpflicht nach § 60b Abs. 1 GModG überhaupt besteht.
Was das Gesetz mit „standardisiert“ verlangt, ist im GModG nicht definiert; den Nachweis führen Projektunterlagen in überprüfbarer Form (§ 60b Abs. 8 GModG, ab dem 1. Januar 2027 § 60b Abs. 7 GModG). § 56 Abs. 1 GModG selbst verlangt die Ausrüstung eines Nichtwohngebäudes mit einem System für die Gebäudeautomatisierung und Gebäudesteuerung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2029, wenn die Nennleistung einer Heizungsanlage, einer kombinierten Raumheizungs- und Lüftungsanlage, einer Klimaanlage oder einer kombinierten Klima- und Lüftungsanlage mehr als 70 Kilowatt beträgt — es sei denn, die Ausrüstung ist technisch nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar.
Was sich am 1. Januar 2027 ändert
Zum 1. Januar 2027 ändert Artikel 2 Nummer 24 des Gesetzes vom 23. Juli 2026 den § 60b GModG: § 60b Abs. 6 GModG wird gestrichen, aus § 60b Abs. 7 GModG wird § 60b Abs. 6 GModG, aus § 60b Abs. 8 GModG wird § 60b Abs. 7 GModG; der Prüfkatalog wird durch eine Generalklausel ersetzt.
Rechtsgrundlage des Inkrafttretens ist Artikel 9 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2026: Die Artikel 2 und 7 treten am 1. Januar 2027 in Kraft.
| Bis zum 31. Dezember 2026 | Ab dem 1. Januar 2027 | Änderungsbefehl |
|---|---|---|
| § 60b Absatz 1 Satz 2 nennt die Frist zum 30. September 2027 ohne Wärmepumpen-Merkmal. | Satz 2 wird ersetzt: Die Frist bleibt, Wärmepumpen werden ausdrücklich ausgenommen. | Art. 2 Nr. 24 a aa |
| § 60b Absatz 1 Satz 3 nennt vier Prüfpunkte. | Satz 3 wird durch eine Generalklausel zum energieeffizienten Betrieb ersetzt. | Art. 2 Nr. 24 a bb |
| § 60b Absatz 2 und Absatz 3 gelten in der heutigen Fassung. | Beide Absätze werden ersetzt. | Art. 2 Nr. 24 b |
| § 60b Absatz 6 besteht. | Absatz 6 wird gestrichen. | Art. 2 Nr. 24 d |
| Der Wegfall bei Gebäudeautomation nach § 56 steht in § 60b Absatz 7 Satz 1, dort mit dem Halbsatz zu den Wärmepumpen. | Derselbe Wegfall steht in § 60b Absatz 6 Satz 1; der Halbsatz zu den Wärmepumpen wird dort gestrichen. | Art. 2 Nr. 24 e |
| Der Nachweis über Projektunterlagen in überprüfbarer Form steht in § 60b Absatz 8. | Derselbe Nachweis steht in § 60b Absatz 7. | Art. 2 Nr. 24 f |
| Die Ausnahme für Effizienzvereinbarungen erfasst Heizungsanlagen und kombinierte Heizungs- und Lüftungsanlagen. | Dieselbe Ausnahme erfasst zusätzlich Lüftungsanlagen. | Art. 2 Nr. 24 |
Die Nummernverschiebung wirkt sich auf die Zitierweise aus: Wer nach dem 1. Januar 2027 den Wegfall mit „§ 60b Absatz 7“ belegt, zitiert eine Fassung, die es dann nicht mehr gibt; richtig ist ab diesem Tag Absatz 6. Dasselbe gilt für den Nachweis über Projektunterlagen.
Herleitung und Fundstellen · 1 Absatz
Ob die Änderungen eine Erleichterung oder eine Verschärfung sind, sagt der Änderungsbefehl nicht. Welche Fundstelle ab wann gilt und wann sie zuletzt geprüft wurde, führt der Rechtsstand dieser Angaben.
Wovon die Heizungsprüfung zu unterscheiden ist
Die Heizungsprüfung nach § 60b GModG steht neben drei weiteren Pflichten mit eigenem Anwendungsbereich: der Prüfung und Optimierung von Wärmepumpen nach § 60a GModG, dem hydraulischen Abgleich nach § 60c GModG und der energetischen Inspektion von Klimaanlagen nach § 74 GModG.
| Vorschrift | Gegenstand nach der amtlichen Überschrift | Verhältnis zur Heizungsprüfung nach § 60b GModG |
|---|---|---|
| § 60b GModG | Prüfung und Optimierung älterer Heizungsanlagen | zwei Anknüpfungsmerkmale, Frist nach Einbaudatum, Nachweis, Wegfall bei Gebäudeautomation |
| § 60a GModG | Prüfung und Optimierung von Wärmepumpen | § 60b Absatz 7 Satz 1 nimmt Wärmepumpen aus, die nach § 60a einer Betriebsprüfung unterzogen werden |
| § 60c GModG | hydraulischer Abgleich | eigener Anwendungsbereich, hier nur als Abgrenzung genannt |
| § 74 GModG | Betreiberpflicht zur energetischen Inspektion | eigene Schwelle: mehr als 12 Kilowatt Nennleistung für den Kältebedarf; Adressat ist ausdrücklich der Betreiber |
Auch gegenüber § 56 GModG ist der Anknüpfungspunkt ein anderer. § 56 Abs. 1 GModG stellt auf die Nennleistung einer von vier genannten Anlagen ab und verlangt mehr als 70 Kilowatt.
§ 60b Abs. 1 GModG stellt dagegen auf Wärmeträger und Nutzungseinheitenzahl ab; das Anlagenalter steuert dort nur die Frist. Ein Gebäude kann deshalb der einen Vorschrift unterfallen und der anderen nicht.
Herleitung und Fundstellen · 1 Absatz
Welche Anlagen § 56 GModG auslösen, führt die Übersicht dazu, welche Anlagen die Pflicht auslösen. Wer die Pflichten des Gesetzes nach Vorschriften geordnet sehen will, findet sie in der Pflichten-Landkarte zum GModG.
Fragen zur Heizungsprüfung im Nichtwohngebäude
Die Heizungsprüfung nach § 60b Abs. 1 GModG trifft ein Nichtwohngebäude, wenn es mindestens sechs Wohnungen oder sonstige selbständige Nutzungseinheiten enthält und seine Heizungsanlage Wasser als Wärmeträger nutzt; der Wortlaut nennt keine Beschränkung auf Wohngebäude. Das Einbaudatum bestimmt nur die Frist. Das GModG definiert die selbständige Nutzungseinheit nicht.
Wo die Heizungsprüfung nach § 60b GModG greift, setzt ihr Entfallen eine standardisierte Gebäudeautomation nach § 56 GModG voraus. Die Fundstelle ist bis zum 31. Dezember 2026 § 60b Abs. 7 Satz 1 GModG, ab dem 1. Januar 2027 § 60b Abs. 6 GModG. Wo die Prüfpflicht nie bestand, kann sie auch nicht entfallen.
Nach § 60b Abs. 3 GModG ist die Heizungsprüfung von einer fachkundigen Person im Sinne des § 60a Abs. 3 GModG durchzuführen. Fachkundig sind insbesondere Personen nach § 60a Abs. 4 Nr. 1, 2, 4 und 6 GModG. Die vier genannten Nummern benennen Schornsteinfeger, Installateure und Heizungsbauer, Ofen- und Luftheizungsbauer sowie Energieberater der Energieeffizienz-Expertenliste des Bundes.
Das Prüfergebnis geht nach § 60b Abs. 5 Satz 1 GModG schriftlich an den Verantwortlichen, nicht an eine Behörde. Über § 96 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 GModG entsteht daraus eine Unternehmererklärung, die der Eigentümer nach § 96 Abs. 2 GModG mindestens zehn Jahre aufbewahrt und auf Verlangen vorlegt. Eine turnusmäßige Meldung nennen die erhobenen Vorschriften nicht; landesrechtliche Vollzugsregelungen nach § 94 GModG haben wir nicht erhoben.
Der Begriff „standardisierte Gebäudeautomation“ ist im GModG nicht definiert: § 3 Abs. 1 GModG enthält keinen Eintrag dazu, § 56 GModG verwendet das Wort nicht. Ob damit mehr verlangt ist als der Katalog des § 56 Abs. 2 GModG, ist am Wortlaut nicht zu entscheiden. Den Nachweis führen Projektunterlagen in überprüfbarer Form (§ 60b Abs. 8 GModG).
Rechtsstand: Die Zitate dieser Seite stammen aus dem amtlichen Normtext. § 60b Abs. 1 GModG wurde am 2. September 2026 abgerufen, die übrigen Absätze des § 60b GModG sowie §§ 3, 60a, 60c, 74, 94 und 96 GModG am 1. September 2026 und § 56 GModG am 23. August 2026. Das Änderungsgesetz vom 23. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226) wurde am 1. September 2026 abgerufen. Welche Fundstelle ab wann gilt, führt der Rechtsstand dieser Angaben.
Recherche, keine Rechtsberatung. Diese Seite ersetzt keine anwaltliche Prüfung im Einzelfall.
Fundstellen: § 60b Abs. 1 Satz 1 und 2, § 60b Abs. 1 Satz 3 GModG · geprüft 02.09.2026