Pflicht

Heizungsprüfung nach § 60b GModG: wann sie ein Nichtwohngebäude trifft — und wann sie entfällt

Rechtsstand 02.09.2026 Lesezeit ca. 16 Minuten

Die Heizungsprüfung nach § 60b Abs. 1 GModG greift bei einer Heizungsanlage mit Wasser als Wärmeträger in einem Gebäude mit mindestens sechs Wohnungen oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten; das Einbaudatum bestimmt die Frist. Wo sie greift, setzt ihr Entfallen eine standardisierte Gebäudeautomation nach § 56 GModG voraus (§ 60b Abs. 7 GModG, ab 2027 § 60b Abs. 6 GModG).

Diese Seite gibt den Wortlaut wieder und ordnet kein einzelnes Gebäude ein; die Nachrüstpflicht des § 56 Abs. 1 GModG führt die Nachrüstpflicht im Überblick.

Zwei Merkmale entscheiden über die Prüfpflicht

Satz 1 und Satz 2 des § 60b Abs. 1 GModG tragen die beiden gebäudebezogenen Merkmale gleichlautend; das Einbaudatum steuert die Frist. Für nach dem 30. September 2009 eingebaute Anlagen verlangt Satz 1 zusätzlich, dass die Anlage keine Wärmepumpe ist.

Satz 1 und Satz 2 des § 60b Abs. 1 GModG unterscheiden sich im Einbauzeitpunkt und in der Frist, nicht in den beiden gebäudebezogenen Merkmalen:

„(1) Eine Heizungsanlage mit Wasser als Wärmeträger, die nach Ablauf des 30. September 2009 eingebaut oder aufgestellt wurde, keine Wärmepumpe ist und in einem Gebäude mit mindestens sechs Wohnungen oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten betrieben wird, ist innerhalb eines Jahres nach Ablauf von 15 Jahren nach Einbau oder Aufstellung einer Heizungsprüfung und Heizungsoptimierung zu unterziehen.“

— § 60b Absatz 1 Satz 1 GModG, abgerufen am 2. September 2026
Wortlaut anzeigen

„Eine Heizungsanlage mit Wasser als Wärmeträger, die vor dem 1. Oktober 2009 eingebaut oder aufgestellt wurde und in einem Gebäude mit mindestens sechs Wohnungen oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten betrieben wird, ist bis zum Ablauf des 30. September 2027 einer Heizungsprüfung und Heizungsoptimierung zu unterziehen.“

— § 60b Absatz 1 Satz 2 GModG, abgerufen am 2. September 2026

Beide Sätze tragen dieselben zwei Anknüpfungsmerkmale:

Herleitung und Fundstellen · 2 Absätze
  • eine Heizungsanlage mit Wasser als Wärmeträger und
  • ihr Betrieb in einem Gebäude mit mindestens sechs Wohnungen oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten.

Wo eines dieser beiden Merkmale fehlt, bestand die Heizungsprüfungspflicht von vornherein nicht — und kann deshalb auch nicht entfallen. Die Frage nach den beiden Merkmalen steht damit vor jeder Aussage über einen Wegfall der Heizungsprüfung.

Der Begriff „sonstige selbständige Nutzungseinheiten“ ist im GModG nicht definiert. § 3 Abs. 1 GModG, der die Legaldefinitionen des Gesetzes enthält, führt keinen entsprechenden Eintrag. Damit bleibt am Wortlaut offen, was eine Nutzungseinheit von einer bloßen Raumeinheit trennt. Was ein Gästezimmer, ein Behandlungsraum oder eine vermietete Bürofläche in diesem Sinne ist, sagt der Text nicht — diese Seite entscheidet es deshalb für keinen Gebäudetyp. Welche Räume ein Gebäude hat, zeigen seine Unterlagen; ob sie im Sinne des § 60b Abs. 1 GModG selbständige Nutzungseinheiten sind, ist eine Auslegungsfrage zum Normtext und gehört im Einzelfall in die rechtliche Prüfung.

Schematische Darstellung eines Heizungsraums: an einem Kessel hängt ein Klemmbrett mit einem durchgestrichenen Formular, daneben steht ein Schaltschrank; das Formular ist hervorgehoben

Das Einbaudatum bestimmt die Frist, nicht die Prüfpflicht

Das Einbaudatum einer Heizungsanlage bestimmt nach § 60b Abs. 1 GModG allein die Frist der Heizungsprüfung. Für Anlagen, die vor dem 1. Oktober 2009 eingebaut oder aufgestellt wurden, endet die Frist am 30. September 2027; für später eingebaute Anlagen läuft die Frist innerhalb eines Jahres nach Ablauf von 15 Jahren nach Einbau oder Aufstellung.

Einbau oder Aufstellung der Heizungsanlage Frist der Heizungsprüfung Weiteres Merkmal in diesem Satz Fundstelle
vor dem 1. Oktober 2009 bis zum Ablauf des 30. September 2027 Der Satz nennt bis zum 31. Dezember 2026 kein Wärmepumpen-Merkmal. § 60b Absatz 1 Satz 2 GModG
nach Ablauf des 30. September 2009 innerhalb eines Jahres nach Ablauf von 15 Jahren nach Einbau oder Aufstellung Der Satz verlangt zusätzlich, dass die Anlage keine Wärmepumpe ist. § 60b Absatz 1 Satz 1 GModG

Beide Sätze zusammen erfassen jeden Einbauzeitpunkt. Eine neuere Anlage fällt deshalb nicht aus der Prüfpflicht heraus; sie wird später fällig. Umgekehrt macht ein hohes Anlagenalter allein noch keine Prüfpflicht.

Der 30. September 2027 ist damit ein fester Kalendertag, die Fünfzehnjahresfrist dagegen eine Rechenregel, die an das einzelne Objekt anknüpft. Wo dieser Termin im Verhältnis zu den übrigen Energie-Fristen des Gesetzes steht, zeigen alle Fristen im Überblick.

Wärmepumpen: zwei Ausnahmen an zwei Stellen

Wärmepumpen nennt § 60b GModG an zwei Stellen unterschiedlich. § 60b Abs. 1 Satz 1 GModG verlangt, dass die Anlage keine Wärmepumpe ist; § 60b Abs. 1 Satz 2 GModG enthält dieses Merkmal in der bis zum 31. Dezember 2026 geltenden Fassung nicht. § 60b Abs. 7 Satz 1 nimmt zusätzlich Wärmepumpen aus, die nach § 60a GModG einer Betriebsprüfung unterzogen werden.

Die beiden Stellen wirken verschieden. In § 60b Abs. 1 Satz 1 GModG ist „keine Wärmepumpe“ ein Merkmal des Tatbestands: Ist die Anlage eine Wärmepumpe, ist der Satz nicht erfüllt. In § 60b Abs. 7 Satz 1 ist die Wärmepumpe dagegen ein Ausnahmegrund, der an eine Bedingung geknüpft ist. Die Wärmepumpe muss nach § 60a GModG einer Betriebsprüfung unterzogen werden.

Für eine Wärmepumpe, die vor dem 1. Oktober 2009 eingebaut oder aufgestellt wurde, trägt Satz 2 bis zum 31. Dezember 2026 keinen Ausschluss. Welche Folge das hat, sagt § 60b Abs. 1 GModG nicht.

Herleitung und Fundstellen · 2 Absätze

Zum 1. Januar 2027 wird Satz 2 ersetzt und nimmt Wärmepumpen dann ausdrücklich aus (Artikel 2 Nummer 24 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 23. Juli 2026). Im selben Zug wird der Halbsatz zu den Wärmepumpen aus dem Wegfall-Absatz gestrichen.

Der Ausschluss von Wärmepumpen steht damit bis zum 31. Dezember 2026 nur in Satz 1 des § 60b Abs. 1 GModG; zum 1. Januar 2027 wird er auch in Satz 2 eingefügt.

Prüfen, dokumentieren, optimieren

Nach der Heizungsprüfung verlangt § 60b Abs. 5 GModG zwei weitere Schritte: Prüfergebnis und etwaiger Optimierungsbedarf sind schriftlich festzuhalten und dem Verantwortlichen zum Nachweis zu übersenden; zeigt die Prüfung Optimierungsbedarf auf, sind die Maßnahmen innerhalb eines Jahres durchzuführen und ebenfalls schriftlich festzuhalten.

Der Wortlaut des § 60b Abs. 5 GModG:

Wortlaut anzeigen

„(5) Das Ergebnis der Prüfung nach Absatz 1 Satz 3 und der etwaige Optimierungsbedarf sind schriftlich festzuhalten und dem Verantwortlichen zum Nachweis zu übersenden. Sofern die Prüfung Optimierungsbedarf nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 aufzeigt, sind die Optimierungsmaßnahmen innerhalb von einem Jahr nach der Heizungsprüfung durchzuführen und schriftlich festzuhalten.“

— § 60b Absatz 5 GModG, abgerufen am 1. September 2026

Für den Optimierungsbedarf verweist § 60b Abs. 5 GModG in der bis zum 31. Dezember 2026 geltenden Fassung auf Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2. Beide Bezugsstellen werden zum 1. Januar 2027 ersetzt; welchen Bezug Absatz 5 danach hat, sagt der Änderungsbefehl nicht.

Herleitung und Fundstellen · 10 Absätze

Wer die Heizungsprüfung durchführen darf, regelt § 60b Abs. 3 GModG:

„(3) Die Heizungsprüfung nach Absatz 1 ist von einer fachkundigen Person im Sinne des § 60a Absatz 3 durchzuführen. Fachkundig sind insbesondere Personen nach § 60a Absatz 4 Nummer 1, 2, 4 und 6.“

— § 60b Absatz 3 GModG, abgerufen am 1. September 2026

Die vier in Bezug genommenen Nummern des § 60a Abs. 4 GModG benennen Schornsteinfeger, Installateure und Heizungsbauer, Ofen- und Luftheizungsbauer sowie Energieberater der Energieeffizienz-Expertenliste des Bundes. Das Wort „insbesondere“ zeigt, dass die Aufzählung nicht abschließend ist.

Der Prüfumfang ist datiert. Bis zum 31. Dezember 2026 nennt § 60b Abs. 1 Satz 3 GModG vier Prüfpunkte:

  • die Optimierung der zum Betrieb der Heizung einstellbaren technischen Parameter hinsichtlich der Energieeffizienz,
  • den Einsatz einer effizienten Heizungspumpe im Heizsystem,
  • die Frage, inwieweit Dämmmaßnahmen von Rohrleitungen oder Armaturen durchgeführt werden sollten, und
  • die Maßnahmen zur Absenkung der Vorlauftemperatur, die nach Inaugenscheinnahme durchgeführt werden können.

Ab dem 1. Januar 2027 tritt an die Stelle dieser vier Prüfpunkte eine Generalklausel:

„In der Heizungsprüfung nach Satz 1 oder 2 ist zu prüfen, ob die Heizungsanlage hinsichtlich ihrer wesentlichen Einstellungen, Komponenten und Betriebsparameter energieeffizient betrieben wird.“

— § 60b Absatz 1 Satz 3 GModG in der ab dem 1. Januar 2027 geltenden Fassung (Artikel 2 Nummer 24 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb BGBl. 2026 I Nr. 226), abgerufen am 1. September 2026

Wie diese Generalklausel auszufüllen ist, sagt der Änderungsbefehl nicht. Ebenso wenig nennt § 60b GModG eine bestimmte Optimierungsmaßnahme als geboten; die Vorschrift benennt Prüfgegenstände, keine Maßnahmen. Welche Maßnahme im einzelnen Objekt sinnvoll ist, ist eine Frage der Fachplanung und keine des Normtextes.

Der Nachweis reicht über § 60b GModG hinaus. § 96 Abs. 1 Satz 2 GModG erstreckt die Unternehmererklärung ausdrücklich auf die Heizungsprüfung:

„Satz 1 ist entsprechend anzuwenden auf 1. die Ergebnisse der Betriebsprüfungen von Wärmepumpen nach § 60a Absatz 5 Satz 1 und der Nachweise der durchgeführten Optimierungsmaßnahmen nach § 60a Absatz 5 Satz 2 oder 2. die Ergebnisse der Heizungsprüfungen und Heizungsoptimierungen nach § 60b Absatz 5 Satz 1 und der Nachweise der durchgeführten Optimierungsmaßnahmen nach § 60b Absatz 5 Satz 2.“

— § 96 Absatz 1 Satz 2 GModG, abgerufen am 1. September 2026

Damit erzeugt auch die Heizungsprüfung eine Unternehmererklärung, die der Eigentümer nach § 96 Abs. 2 GModG mindestens zehn Jahre aufbewahrt und der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Verlangen vorlegt. Was von einer Prüfung aufzubewahren ist und wer sie ausstellt, führt die eigene Seite zur Unternehmererklärung nach § 96 GModG aus.

Der Wegfall bei Gebäudeautomation und seine Bedingung

Wo die Heizungsprüfung nach § 60b GModG überhaupt greift, entfällt sie bei Heizungsanlagen mit standardisierter Gebäudeautomation nach § 56 GModG. Die Fundstelle ist bis zum 31. Dezember 2026 § 60b Abs. 7 Satz 1 GModG, ab dem 1. Januar 2027 § 60b Abs. 6 GModG. Wo die Prüfpflicht nie bestand, kann sie auch nicht entfallen.

Die Ausrüstungspflicht des § 56 Abs. 1 GModG selbst steht ihrerseits unter dem Vorbehalt, dass die Ausrüstung technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist. Der Wortlaut des Wegfalls:

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„(7) Die Verpflichtung zur Heizungsprüfung entfällt bei Heizungsanlagen mit standardisierter Gebäudeautomation nach § 56 sowie bei Wärmepumpen, die nach § 60a einer Betriebsprüfung unterzogen werden. Ebenfalls von der Verpflichtung nach Absatz 1 ausgenommen sind, sofern die Gesamtauswirkungen eines solchen Ansatzes gleichwertig sind, Heizungsanlagen oder kombinierte Heizungs- und Lüftungsanlagen, die 1. unter eine vertragliche Vereinbarung über ein Niveau der Gesamtenergieeffizienz oder eine Energieeffizienzverbesserung fallen, insbesondere unter einen Energieleistungsvertrag gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 8a, oder 2. von einem Versorgungsunternehmen oder einem Netzbetreiber betrieben werden und demnach systemseitigen Maßnahmen zur Überwachung der Effizienz unterliegen.“

— § 60b Absatz 7 GModG, abgerufen am 1. September 2026

§ 60b Abs. 7 GModG nennt die Ausnahmen in zwei Sätzen: § 60b Abs. 7 Satz 1 GModG die standardisierte Gebäudeautomation nach § 56 GModG und die Wärmepumpe unter Betriebsprüfung nach § 60a GModG, § 60b Abs. 7 Satz 2 GModG in zwei Nummern die Anlagen unter einer Effizienzvereinbarung — unter dem Wortlautvorbehalt, „sofern die Gesamtauswirkungen eines solchen Ansatzes gleichwertig sind“.

Herleitung und Fundstellen · 7 Absätze

Den Nachweis dieser Ausnahme regelt § 60b Abs. 8 GModG:

„(8) Bei einer Ausnahme von der Inspektionsverpflichtung nach Absatz 7 Satz 1 sind zum Nachweis der Ausstattung des Gebäudes mit Systemen für die Gebäudeautomatisierung nach § 56 Projektunterlagen in überprüfbarer Form vorzulegen.“

— § 60b Absatz 8 GModG, abgerufen am 1. September 2026

Die Auflage „standardisiert“ ist der offene Punkt der Vorschrift. § 60b Abs. 7 Satz 1 GModG verlangt eine „standardisierte Gebäudeautomation nach § 56“. Das Adjektiv ist im GModG nicht definiert: § 3 Abs. 1 GModG enthält keinen entsprechenden Eintrag, und § 56 GModG verwendet das Wort an keiner Stelle. Ob damit mehr verlangt ist als die Erfüllung des Funktionskatalogs des § 56 Abs. 2 GModG, ist am Wortlaut nicht zu entscheiden. Wer eine Nachrüstung plant, rechnet deshalb mit dieser offenen Frage: Eine Anlage, die § 56 GModG erfüllt, erfüllt damit nicht automatisch und nachweisbar die Voraussetzung des § 60b Abs. 7 GModG.

Der Wegfall ist ein bedingter Gegenwert, kein Standardnutzen. Ein Nichtwohngebäude mit fünf selbständigen Nutzungseinheiten und einer Heizungsanlage von 400 Kilowatt Nennleistung unterliegt der Heizungsprüfung nach § 60b Abs. 1 GModG nicht. Eine Gebäudeautomation nach § 56 GModG erspart einem solchen Nichtwohngebäude an dieser Stelle deshalb keine Pflicht. Dasselbe gilt, wo die Heizungsanlage kein Wasser als Wärmeträger nutzt. Ob eine Klimaanlage desselben Gebäudes eine eigene Inspektionspflicht nach § 74 GModG auslöst, ist eine andere Frage mit anderen Voraussetzungen; sie behandelt die eigene Seite zur energetischen Inspektion von Klimaanlagen.

Diese Seite stellt für kein Gebäude fest, ob eine Pflicht besteht. Am eigenen Objekt sind vier Fragen zu klären — die ersten beiden entscheiden über das Ob, die dritte über die Frist, die vierte über den Wegfall:

  • Nutzt die Heizungsanlage Wasser als Wärmeträger?
  • Wird die Heizungsanlage in einem Gebäude mit mindestens sechs Wohnungen oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten betrieben?
  • Wann wurde die Heizungsanlage eingebaut oder aufgestellt — vor dem 1. Oktober 2009 oder danach?
  • Ist das Gebäude mit einer Gebäudeautomation nach § 56 GModG ausgestattet, und lassen sich Projektunterlagen in überprüfbarer Form vorlegen?

Ob eine einzelne Anlage die Schwelle des § 56 Abs. 1 GModG von mehr als 70 Kilowatt Nennleistung erreicht, ordnen Sie im Selbst-Check nach festen, offengelegten Regeln selbst ein. Über den Wegfall der Heizungsprüfung entscheidet der Selbst-Check nicht; der Wegfall setzt voraus, dass die Prüfpflicht nach § 60b Abs. 1 GModG überhaupt besteht.

Was das Gesetz mit „standardisiert“ verlangt, ist im GModG nicht definiert; den Nachweis führen Projektunterlagen in überprüfbarer Form (§ 60b Abs. 8 GModG, ab dem 1. Januar 2027 § 60b Abs. 7 GModG). § 56 Abs. 1 GModG selbst verlangt die Ausrüstung eines Nichtwohngebäudes mit einem System für die Gebäudeautomatisierung und Gebäudesteuerung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2029, wenn die Nennleistung einer Heizungsanlage, einer kombinierten Raumheizungs- und Lüftungsanlage, einer Klimaanlage oder einer kombinierten Klima- und Lüftungsanlage mehr als 70 Kilowatt beträgt — es sei denn, die Ausrüstung ist technisch nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar.

Was sich am 1. Januar 2027 ändert

Zum 1. Januar 2027 ändert Artikel 2 Nummer 24 des Gesetzes vom 23. Juli 2026 den § 60b GModG: § 60b Abs. 6 GModG wird gestrichen, aus § 60b Abs. 7 GModG wird § 60b Abs. 6 GModG, aus § 60b Abs. 8 GModG wird § 60b Abs. 7 GModG; der Prüfkatalog wird durch eine Generalklausel ersetzt.

Rechtsgrundlage des Inkrafttretens ist Artikel 9 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2026: Die Artikel 2 und 7 treten am 1. Januar 2027 in Kraft.

Bis zum 31. Dezember 2026 Ab dem 1. Januar 2027 Änderungsbefehl
§ 60b Absatz 1 Satz 2 nennt die Frist zum 30. September 2027 ohne Wärmepumpen-Merkmal. Satz 2 wird ersetzt: Die Frist bleibt, Wärmepumpen werden ausdrücklich ausgenommen. Art. 2 Nr. 24 a aa
§ 60b Absatz 1 Satz 3 nennt vier Prüfpunkte. Satz 3 wird durch eine Generalklausel zum energieeffizienten Betrieb ersetzt. Art. 2 Nr. 24 a bb
§ 60b Absatz 2 und Absatz 3 gelten in der heutigen Fassung. Beide Absätze werden ersetzt. Art. 2 Nr. 24 b
§ 60b Absatz 6 besteht. Absatz 6 wird gestrichen. Art. 2 Nr. 24 d
Der Wegfall bei Gebäudeautomation nach § 56 steht in § 60b Absatz 7 Satz 1, dort mit dem Halbsatz zu den Wärmepumpen. Derselbe Wegfall steht in § 60b Absatz 6 Satz 1; der Halbsatz zu den Wärmepumpen wird dort gestrichen. Art. 2 Nr. 24 e
Der Nachweis über Projektunterlagen in überprüfbarer Form steht in § 60b Absatz 8. Derselbe Nachweis steht in § 60b Absatz 7. Art. 2 Nr. 24 f
Die Ausnahme für Effizienzvereinbarungen erfasst Heizungsanlagen und kombinierte Heizungs- und Lüftungsanlagen. Dieselbe Ausnahme erfasst zusätzlich Lüftungsanlagen. Art. 2 Nr. 24

Die Nummernverschiebung wirkt sich auf die Zitierweise aus: Wer nach dem 1. Januar 2027 den Wegfall mit „§ 60b Absatz 7“ belegt, zitiert eine Fassung, die es dann nicht mehr gibt; richtig ist ab diesem Tag Absatz 6. Dasselbe gilt für den Nachweis über Projektunterlagen.

Herleitung und Fundstellen · 1 Absatz

Ob die Änderungen eine Erleichterung oder eine Verschärfung sind, sagt der Änderungsbefehl nicht. Welche Fundstelle ab wann gilt und wann sie zuletzt geprüft wurde, führt der Rechtsstand dieser Angaben.

Wovon die Heizungsprüfung zu unterscheiden ist

Die Heizungsprüfung nach § 60b GModG steht neben drei weiteren Pflichten mit eigenem Anwendungsbereich: der Prüfung und Optimierung von Wärmepumpen nach § 60a GModG, dem hydraulischen Abgleich nach § 60c GModG und der energetischen Inspektion von Klimaanlagen nach § 74 GModG.

Vorschrift Gegenstand nach der amtlichen Überschrift Verhältnis zur Heizungsprüfung nach § 60b GModG
§ 60b GModG Prüfung und Optimierung älterer Heizungsanlagen zwei Anknüpfungsmerkmale, Frist nach Einbaudatum, Nachweis, Wegfall bei Gebäudeautomation
§ 60a GModG Prüfung und Optimierung von Wärmepumpen § 60b Absatz 7 Satz 1 nimmt Wärmepumpen aus, die nach § 60a einer Betriebsprüfung unterzogen werden
§ 60c GModG hydraulischer Abgleich eigener Anwendungsbereich, hier nur als Abgrenzung genannt
§ 74 GModG Betreiberpflicht zur energetischen Inspektion eigene Schwelle: mehr als 12 Kilowatt Nennleistung für den Kältebedarf; Adressat ist ausdrücklich der Betreiber

Auch gegenüber § 56 GModG ist der Anknüpfungspunkt ein anderer. § 56 Abs. 1 GModG stellt auf die Nennleistung einer von vier genannten Anlagen ab und verlangt mehr als 70 Kilowatt.

§ 60b Abs. 1 GModG stellt dagegen auf Wärmeträger und Nutzungseinheitenzahl ab; das Anlagenalter steuert dort nur die Frist. Ein Gebäude kann deshalb der einen Vorschrift unterfallen und der anderen nicht.

Herleitung und Fundstellen · 1 Absatz

Welche Anlagen § 56 GModG auslösen, führt die Übersicht dazu, welche Anlagen die Pflicht auslösen. Wer die Pflichten des Gesetzes nach Vorschriften geordnet sehen will, findet sie in der Pflichten-Landkarte zum GModG.

Fragen zur Heizungsprüfung im Nichtwohngebäude

Fundstellen: § 60b Abs. 1 Satz 1 und 2, § 60b Abs. 1 Satz 3 GModG · geprüft 02.09.2026

Fundstellen und Prüfdatum · 20 Zeilen
§ 60b Abs. 1 Satz 1 und 2 GModG (Anwendungsbereich der Heizungsprüfung; Frist 15 Jahre bzw. 30.09.2027) bis 31.12.2026, danach § 60b Abs. 1 Satz 1 und 2 BELEGT geprüft 02.09.2026
§ 60b Abs. 1 Satz 3 GModG (Prüfumfang, vier Prüfpunkte) bis 31.12.2026, danach § 60b Abs. 1 Satz 3 GModG (neu gefasst als Generalklausel, Art. 2 Nr. 24 a bb BGBl. 2026 I Nr. 226) BELEGT geprüft 01.09.2026
§ 60b Abs. 2 GModG (nur als Verweisziel des Absatzes 5 genannt; Inhalt nicht erhoben) bis 31.12.2026, danach § 60b Abs. 2 GModG (ersetzt, Art. 2 Nr. 24 b BGBl. 2026 I Nr. 226) BELEGT geprüft 01.09.2026
§ 60b Abs. 3 GModG (fachkundige Person) bis 31.12.2026, danach § 60b Abs. 3 GModG (ersetzt, Art. 2 Nr. 24 b BGBl. 2026 I Nr. 226) BELEGT geprüft 01.09.2026
§ 60b Abs. 5 GModG (Nachweis des Prüfergebnisses, Optimierung binnen eines Jahres) bis 31.12.2026, danach § 60b Abs. 5 GModG (Bezugsstellen Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 ersetzt, Art. 2 Nr. 24 a bb und b) BELEGT geprüft 01.09.2026
§ 60b Abs. 6 GModG (nur in der Fassungstabelle genannt; zum 01.01.2027 gestrichen, Art. 2 Nr. 24 d BGBl. 2026 I Nr. 226) bis 31.12.2026 BELEGT geprüft 01.09.2026
§ 60b Abs. 7 Satz 1 GModG (Wegfall bei standardisierter Gebäudeautomation nach § 56; Wärmepumpen nach § 60a) bis 31.12.2026, danach § 60b Abs. 6 Satz 1 GModG BELEGT geprüft 01.09.2026
§ 60b Abs. 7 Satz 2 GModG (Energieleistungsvertrag; Betrieb durch Versorgungsunternehmen oder Netzbetreiber) bis 31.12.2026, danach § 60b Abs. 6 Satz 2 GModG (Art. 2 Nr. 24 BGBl. 2026 I Nr. 226; erfasst ab 2027 auch Lüftungsanlagen) BELEGT geprüft 01.09.2026
§ 60b Abs. 8 Satz 1 GModG (Nachweis über Projektunterlagen in überprüfbarer Form) bis 31.12.2026, danach § 60b Abs. 7 Satz 1 GModG BELEGT geprüft 01.09.2026
§ 60a Abs. 3 und Abs. 4 Nr. 1, 2, 4, 6 GModG (Fachkunde, Personenkreise) bis 31.12.2026, danach § 60a GModG in der ab 01.01.2027 geltenden Fassung (vollständig ersetzt, Art. 2 Nr. 23a BGBl. 2026 I Nr. 226) BELEGT geprüft 01.09.2026
§ 60c GModG (hydraulischer Abgleich; nur als Abgrenzung genannt) bis 31.12.2026, danach § 60c GModG (Abs. 2 ersetzt, Art. 2 Nr. 25 BGBl. 2026 I Nr. 226) BELEGT geprüft 01.09.2026
§ 74 Abs. 1 GModG (energetische Inspektion; mehr als 12 Kilowatt Kältebedarf, Adressat Betreiber) bis 31.12.2026, danach § 74 Abs. 1 GModG n. F. — zusätzlich Lüftungsanlagen mit mehr als 70 Kilowatt (ab 2027-01-01) BELEGT geprüft 01.09.2026
§ 96 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 GModG (Unternehmererklärung auch für Ergebnisse der Heizungsprüfung) BELEGT geprüft 01.09.2026
§ 96 Abs. 2 GModG (Aufbewahrung mindestens zehn Jahre, Vorlage auf Verlangen) BELEGT geprüft 01.09.2026
§ 56 Abs. 1 GModG (Schwelle mehr als 70 Kilowatt, Frist 31.12.2029, Ausnahme in Halbsatz 2) BELEGT geprüft 23.08.2026
§ 56 Abs. 2 GModG (Funktionskatalog; nur als Bezugspunkt der offenen Auslegungsfrage genannt) BELEGT geprüft 23.08.2026
§ 3 Abs. 1 GModG, vollständig gelesen (Negativbefund: keine Definition von „standardisiert“ und keine Definition von „sonstige selbständige Nutzungseinheiten“; von Artikel 2 Nummer 2 nicht berührt) BELEGT geprüft 01.09.2026
§ 94 GModG (Verordnungsermächtigung der Länder zum Vollzug) BELEGT geprüft 01.09.2026
BGBl. 2026 I Nr. 226, Artikel 2 Nr. 24 (Änderungen des § 60b GModG zum 01.01.2027) BELEGT geprüft 01.09.2026
BGBl. 2026 I Nr. 226, Artikel 9 Abs. 2 (Artikel 2 und 7 treten am 1. Januar 2027 in Kraft) BELEGT geprüft 01.09.2026