Das GModG enthält nach seinem Wortlaut für den Einbau eines Systems für die Gebäudeautomatisierung keine eigene Qualifikationsanforderung; § 96 Abs. 1 benennt den geschäftsmäßig ausführenden Betrieb als Schuldner der Unternehmererklärung. Für Wartung und Instandhaltung verlangt § 60 Abs. 2 Fachkunde. Die Handwerksordnung bleibt nach § 60 Abs. 2 Satz 3 GModG unberührt.
Warum das Gesetz für den Einbau keine Qualifikation vorschreibt
Im Wortlaut des Gesetzes findet sich für die Ausführung eines Systems für die Gebäudeautomatisierung im Bestand keine Zulassungs- oder Qualifikationsvoraussetzung. Fachkunde verlangt das Gesetz an anderer Stelle: § 60 Abs. 2 GModG für Wartung und Instandhaltung und § 77 GModG für das Inspektionspersonal. Wo das Gesetz Fachkunde verlangt, beschreibt es sie:
„(2) Für die Wartung und Instandhaltung ist Fachkunde erforderlich. Fachkundig ist, wer die zur Wartung und Instandhaltung notwendigen Fachkenntnisse und Fertigkeiten besitzt. Die Handwerksordnung bleibt unberührt.”
§ 60 Abs. 2 GModG, gesetze-im-internet.de, geprüft 11.09.2026.
Herleitung und Fundstellen · 2 Absätze
Der Suchraum dieser Aussage ist die Gesamtausgabe des Gesetzes, durchsucht am 11. September 2026. Das Wort „Fachbetrieb” kommt darin nicht vor, „Sachkunde” ebenso wenig. Der Rechtsbegriff lautet Fachkunde — und er steht an anderen Stellen des Gesetzes, nicht bei § 56 GModG.
Gegenstand dieser Seite ist allein das GModG: Es stellt nach seinem Wortlaut keine solche Anforderung an den Einbau. Berufs-, Handwerks- und Bauordnungsrecht sind nicht ihr Gegenstand; für die Handwerksordnung hält § 60 Abs. 2 Satz 3 GModG ausdrücklich fest, dass sie unberührt bleibt. Die Pflicht im Zusammenhang beschreibt die Nachrüstpflicht für Nichtwohngebäude.
Wen § 96 GModG als Schuldner der Unternehmererklärung benennt
§ 96 Abs. 1 Satz 1 GModG verpflichtet denjenigen, der geschäftsmäßig an oder in einem bestehenden Gebäude Arbeiten durchführt, dem Eigentümer unverzüglich nach Abschluss der Arbeiten schriftlich zu bestätigen, dass die eingebauten Teile den Anforderungen entsprechen. § 96 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 GModG nennt dafür den Einbau von Systemen für die Gebäudeautomatisierung nach § 56 GModG ausdrücklich.
Das ist eine Beschreibung der Tätigkeit, keine Voraussetzung an die Person. Zugleich folgt daraus der praktisch wichtigste Punkt für die Beauftragung: Der Eigentümer ist Empfänger der Erklärung, nicht ihr Aussteller — ausgestellt wird sie von dem Betrieb, der die Arbeiten durchführt. Deshalb gehört sie in die Abnahmeunterlagen.
Herleitung und Fundstellen · 3 Absätze
Welche Angaben zusätzlich hineingehören, regelt Absatz 3 — und er nennt für die Gebäudeautomation nach Nummer 10 keine. Was darüber hinaus dokumentiert werden soll, ist eine vertragliche Anforderung an die Ausschreibung, keine gesetzliche: die Unternehmererklärung im Einzelnen.
„(1) Wer geschäftsmäßig an oder in einem bestehenden Gebäude Arbeiten durchführt, hat dem Eigentümer unverzüglich nach Abschluss der Arbeiten in folgenden Fällen schriftlich zu bestätigen, dass die von ihm geänderten oder eingebauten Bau- oder Anlagenteile den Anforderungen der in den Nummern 1 bis 10 genannten Vorschriften entsprechen (Unternehmererklärung): […] 10. Einbau von Systemen für die Gebäudeautomatisierung nach § 56.”
§ 96 Abs. 1 Satz 1 GModG, gesetze-im-internet.de, geprüft 01.09.2026.
Was § 8 über die im Auftrag Tätigen sagt
§ 8 Abs. 2 GModG erklärt im Rahmen ihres jeweiligen Wirkungskreises auch die Personen für verantwortlich, die im Auftrag des Eigentümers oder des Bauherrn bei der Errichtung oder Änderung von Gebäuden oder der Anlagentechnik tätig werden. Die Zuordnung an den Eigentümer nach Absatz 1 entfällt dadurch nach dem Wortlaut nicht.
§ 8 GModG ordnet die öffentlich-rechtliche Verantwortlichkeit zu. Was darüber hinaus zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer gilt, ist Gegenstand des Vertrags.
Herleitung und Fundstellen · 2 Absätze
„(2) Für die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes sind im Rahmen ihres jeweiligen Wirkungskreises auch die Personen verantwortlich, die im Auftrag des Eigentümers oder des Bauherren bei der Errichtung oder Änderung von Gebäuden oder der Anlagentechnik in Gebäuden tätig werden.”
§ 8 Abs. 2 GModG, gesetze-im-internet.de, geprüft 01.09.2026.
Warum die Gebäudeautomation als eigenes Gewerk ausgeschrieben wird
Die AMEV-Empfehlung sieht vor, die gewerkeübergreifend geplante Gebäudeautomation als eigenständiges Gewerk nach VOB/C DIN 18386 und DIN 276 auszuschreiben. Das ist eine Empfehlung für die öffentliche Hand und keine Vorschrift des GModG. Eine Zuordnung zu einem Gewerk trifft das Gesetz selbst nicht.
„Die gewerkeübergreifend geplante GA ist als eigenständiges Gewerk nach VOB/C DIN 18386 und DIN 276 auszuschreiben.”
AMEV-Empfehlung Gebäudeautomation 2023, Abschnitt 7.4; Rohtext gelesen am 1. September 2026. Belegstufe: Empfehlung für die öffentliche Hand.
Herleitung und Fundstellen · 1 Absatz
Was der Gegenstand einer solchen Ausschreibung ist, sagt dagegen das Gesetz: § 3 Abs. 1 Nr. 29a GModG fasst unter das System für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung ausdrücklich „Produkte, Software und Engineering-Leistungen”. Der Beschaffungsgegenstand ist nach dieser Definition also nicht auf Geräte beschränkt. Welche Anlagen die Frage überhaupt aufwerfen, steht im Anlagenkatalog: welche Anlagen die Pflicht auslösen.
Welche Unterlagen die Beauftragung vorbereiten
Vor der Beauftragung lassen sich die Anlagen mit ihrer Nennleistung nach Herstellerangabe, der geplante Zuschnitt des Systems nach § 56 Abs. 2 GModG und die verlangten Nachweise festlegen. Die Unternehmererklärung nach § 96 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 GModG gehört ausdrücklich in die Abnahmeunterlagen.
Für die Planungsleistungen gibt es ein amtliches Gliederungsraster: Die Anlage 15 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure führt das Leistungsbild Technische Ausrüstung in neun Leistungsphasen; die Gebäudeautomation ist nach § 53 der Honorarordnung die eigene Anlagengruppe 8.
Herleitung und Fundstellen · 2 Absätze
Die neun Leistungsphasen sind Grundlagenermittlung, Vorplanung, Entwurfsplanung, Genehmigungsplanung, Ausführungsplanung, Vorbereitung der Vergabe, Mitwirkung bei der Vergabe, Objektüberwachung und Objektbetreuung. Das Honorar richtet sich nach der Vereinbarung, die die Vertragsparteien in Textform treffen; die Honorartafeln der Honorarordnung weisen Orientierungswerte aus.
Der Self-Check führt durch die Angaben, an denen die Vorschrift anknüpft: zuerst klären, ob die Pflicht das Objekt betrifft. Er ordnet Ihre Angaben ein — er trifft keine Feststellung.
Anschlussfragen zu Rollen und Vergabe
Das GModG selbst ordnet die Gebäudeautomation keinem Gewerk zu; sein Wortlaut enthält keine solche Zuordnung. Die AMEV-Empfehlung sieht vor, die gewerkeübergreifend geplante Gebäudeautomation als eigenständiges Gewerk nach VOB/C DIN 18386 und DIN 276 auszuschreiben — eine Empfehlung für die öffentliche Hand, keine Rechtsnorm. In der HOAI führt die Gebäudeautomation die Anlagengruppe 8.
Die Unternehmererklärung stellt der ausführende Betrieb aus: § 96 Abs. 1 Satz 1 GModG richtet die Pflicht an denjenigen, der geschäftsmäßig an oder in einem bestehenden Gebäude Arbeiten durchführt, unverzüglich nach Abschluss der Arbeiten. Der Eigentümer ist Empfänger, nicht Aussteller; ihn trifft nach Absatz 2 die Aufbewahrung. Die Unternehmererklärung im Einzelnen
§ 60 Abs. 2 GModG verlangt für Wartung und Instandhaltung Fachkunde und beschreibt sie als die dafür notwendigen Fachkenntnisse und Fertigkeiten; Satz 3 hält fest, dass die Handwerksordnung unberührt bleibt. Diese Anforderung gilt nach ihrem Wortlaut der Wartung und Instandhaltung, nicht dem Einbau. Betreiberverantwortung für die Gebäudetechnik
§ 92 Abs. 1 GModG bestimmt das nicht selbst, sondern verweist auf das Landesrecht: Das Landesrecht bestimmt, wer zur Ausstellung der Erfüllungserklärung berechtigt ist. Eine bundeseinheitliche Antwort gibt der Wortlaut deshalb nicht. Automationsgrad B und C im Neubau
Stand dieser Auskunft: 11. September 2026. Der Wortlaut der zitierten Vorschriften wurde am
- und 11. September 2026 geprüft. Weitere Fragen von Betreibern