Nach § 8 Abs. 1 GModG ist für die Einhaltung der Vorschriften der Bauherr oder Eigentümer verantwortlich; das ist eine öffentlich-rechtliche Zuordnung. Ob Aufwendungen im Gewerbemietverhältnis weitergegeben werden können, richtet sich nach dem Vertrag und dem Mietrecht: Das GModG enthält dazu keine Regel.
Wen die Ausrüstungspflicht nach § 8 GModG öffentlich-rechtlich trifft
§ 56 Abs. 1 GModG nennt keinen Adressaten; der Satz ist passiv gefasst. Über § 8 Abs. 1 GModG ist der Bauherr oder Eigentümer für die Einhaltung der Vorschriften verantwortlich, soweit das Gesetz nicht ausdrücklich einen anderen Verantwortlichen bezeichnet. Damit ist die Verantwortlichkeit gegenüber der Behörde geklärt, mehr nicht.
„(1) Für die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes ist der Bauherr oder Eigentümer verantwortlich, soweit in diesem Gesetz nicht ausdrücklich ein anderer Verantwortlicher bezeichnet ist.“
Diese Zuordnung betrifft das Verhältnis zur nach Landesrecht zuständigen Behörde. Sie sagt, wer für die Einhaltung einzustehen hat, und sie sagt nichts darüber, wer die Aufwendungen wirtschaftlich trägt. Die vollständige Kette bis zum Betreiber des § 74 GModG führt eine eigene Seite: wen die Pflicht trifft. Die Pflicht im Zusammenhang beschreibt die Nachrüstpflicht für Nichtwohngebäude.
Warum das GModG die Kostenverteilung im Mietverhältnis nicht regelt
Das Gebäudemodernisierungsgesetz adressiert die Pflicht, nicht ihre Finanzierung. Eine Regel darüber, wer die Aufwendungen einer Nachrüstung nach § 56 GModG im Innenverhältnis trägt, enthält es nicht. Die Suche über den Volltext des ganzen Gesetzes findet das Wort „Mieter“ nur in Vorlagepflichten und beim Energieausweis.
Der Suchraum dieses Befunds ist das gesamte geltende Gesetz: die XML-Gesamtausgabe des GModG, abgerufen am 11. September 2026 und über alle Paragrafen durchsucht. Die fünf Fundstellen zu „Mieter“ liegen in § 60a Abs. 5 und § 60b Abs. 5 — dort sind Prüfergebnisse und Nachweise auf Verlangen vorzulegen — sowie in § 80 zum Energieausweis. § 6 GModG trägt die Überschrift „Verordnungsermächtigung zur Verteilung der Betriebskosten und zu Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen“ und betrifft die verbrauchsabhängige Verteilung laufender Kosten gemeinschaftlicher Anlagen, nicht die Tragung einer Investition.
Herleitung und Fundstellen · 2 Absätze
Wo der Begriff Betriebskosten definiert ist, lässt sich benennen. § 1 Abs. 1 BetrKV stellt auf Kosten ab, die dem Eigentümer durch das Eigentum oder den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes laufend entstehen; § 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrKV nimmt Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten ausdrücklich aus. § 556 Abs. 1 BGB erlaubt die Vereinbarung, dass der Mieter Betriebskosten trägt, und verweist für deren Aufstellung auf die Betriebskostenverordnung.
Das sind Fundstellen einer Begriffsbestimmung, keine Anspruchsgrundlage für diesen Fall. Welche Vorschriften auf einen bestimmten Gewerbemietvertrag anzuwenden sind und wie eine einmalige Investition dort einzuordnen ist, sind Rechtsfragen des Einzelfalls. Sie gehören in die eigene anwaltliche Prüfung. Aus der Begriffsbestimmung der Betriebskosten folgt für die Nachrüstung nach § 56 GModG weder, dass die Aufwendungen umlagefähig sind, noch, dass sie es nicht sind.
Was für CO₂-Kosten gesondert geregelt ist
Für die Aufteilung der Kohlendioxidkosten zwischen Vermieter und Mieter besteht ein eigenes Gesetz: Nach § 8 Abs. 1 CO2KostAufG sind Vereinbarungen unwirksam, nach denen der Mieter im Nichtwohngebäude mehr als 50 Prozent dieser Kosten trägt. Für die Aufwendungen nach § 56 GModG enthält weder das GModG noch eine andere hier erhobene Vorschrift eine solche Regel.
Für die Kohlendioxidkosten hat der Gesetzgeber also eine ausdrückliche Aufteilungsregel geschaffen, samt Ausnahmen in § 9 CO2KostAufG. Der Vergleich ist eine Aussage über zwei Gesetze, nicht über einen Vertrag: Aus der Regel des CO2KostAufG folgt für die Gebäudeautomation weder ein Erst-recht-Schluss noch ein Umkehrschluss. Wie die Aufteilung der CO₂-Kosten funktioniert, führt eine eigene Seite: die Aufteilung der CO₂-Kosten.
Herleitung und Fundstellen · 1 Absatz
„(1) Vereinbarungen, nach denen der Mieter mehr als 50 Prozent der Kohlendioxidkosten zu tragen hat, sind in Mietverträgen über Wohnraum oder über Räume, die keine Wohnräume sind, in einem Nichtwohngebäude im Sinn von § 3 Absatz 1 Nummer 23 des Gebäudemodernisierungsgesetzes unwirksam.“
Welche Unterlagen vor einer Umlagefrage zusammengehören
Vor einer Umlagefrage zur Nachrüstung nach § 56 GModG lassen sich drei Unterlagen zusammenstellen: der Mietvertrag samt Nachträgen, eine Übersicht der Anlagen des Objekts mit ihrer vom Hersteller festgelegten Nennleistung und die geplante Maßnahme mit ihrem Umfang. Die Bewertung dieser Unterlagen gehört in die anwaltliche Prüfung.
Der Self-Check führt durch den zweiten dieser Punkte: die Anlagen des Objekts erfassen. Er ordnet Ihre Angaben ein — er trifft keine Feststellung. Die Größenordnung hat ihren eigenen Ort mit ihrer eigenen Bezugsgröße: was die Nachrüstung kostet.
Herleitung und Fundstellen
- Der Mietvertrag mit allen Nachträgen und den Anlagen, auf die er verweist.
- Die Anlagenübersicht des Objekts: Typ nach der Aufzählung des § 56 Abs. 1 GModG und die vom Hersteller festgelegte Nennleistung. Welche Anlagen überhaupt in Betracht kommen, führt der Katalog der auslösenden Anlagen.
- Die vorhandenen Unternehmererklärungen früherer Maßnahmen; nach § 96 Abs. 2 GModG sind sie vom Eigentümer mindestens zehn Jahre aufzubewahren.
Anschlussfragen zu Kosten und Vertrag
Nach § 8 Abs. 1 GModG ist für die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes der Bauherr oder Eigentümer verantwortlich, soweit das Gesetz nicht ausdrücklich einen anderen Verantwortlichen bezeichnet. § 56 Abs. 1 GModG bezeichnet keinen. Die vollständige Kette bis zum Betreiber des § 74 GModG führt eine eigene Seite: Wen trifft die Nachrüstpflicht?
Die Größenordnung steht auf einer eigenen Seite, weil sie nur zusammen mit ihrer Bezugsgröße und ihren Vorbehalten belastbar ist. Der Kostenkennwert des AMEV ist ein Preis je Hardware-Datenpunkt; er ersetzt nach Angabe des Herausgebers keine differenzierte Kostenberechnung auf der Grundlage einer Planung der Gebäudeautomation. Was die Nachrüstung kostet
Fördermöglichkeiten für die Gebäudeautomation behandelt eine eigene Seite; sie führt die Programme mit ihrer jeweiligen Fundstelle und ihrem Stand. Die öffentlich-rechtliche Zuordnung des § 8 Abs. 1 GModG knüpft nicht an die Finanzierung an. Förderung für Gebäudeautomation
Nein, für CO₂-Kosten gilt ein eigenes Gesetz. Nach § 8 Abs. 1 CO2KostAufG sind Vereinbarungen unwirksam, nach denen der Mieter im Nichtwohngebäude mehr als 50 Prozent der Kohlendioxidkosten zu tragen hat. Die Aufteilung mit ihren Ausnahmen führt eine eigene Seite: Die Aufteilung der CO₂-Kosten im Nichtwohngebäude.
Stand dieser Auskunft: 11. September 2026. Der Wortlaut des § 8 GModG wurde am 1. September 2026 abgerufen, die Wortlaute von § 1 BetrKV und § 556 BGB am 11. September 2026. Werden mehrere Anlagen zusammengezählt? · Weitere Fragen von Betreibern