Pflicht

CO₂-Kostenaufteilung im vermieteten Nichtwohngebäude: was heute gilt

Rechtsstand 02.09.2026 Lesezeit ca. 12 Minuten

Für ein vermietetes Nichtwohngebäude ordnet § 8 Abs. 1 CO2KostAufG eine hälftige Aufteilung der Kohlendioxidkosten an: Vereinbarungen, nach denen der Mieter mehr als 50 Prozent trägt, sind unwirksam. § 9 CO2KostAufG kennt Ausnahmen, die den Anteil des Vermieters kürzen oder die Aufteilung entfallen lassen. Wortlaut abgerufen am 1. September 2026.

Diese Seite gibt den Wortlaut des Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetzes wieder und nennt zu jeder Aussage die Fundstelle und das Abrufdatum. Bewertet wird kein einzelner Mietvertrag und keine einzelne Abrechnung: Die Einordnung eines konkreten Mietverhältnisses ist Rechtsberatung und findet hier nicht statt. Welche Fundstelle ab wann gilt, führt Rechtsstand und Normhistorie.

Das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) regelt, wie die Kosten, die durch den nationalen Preis auf Brennstoffemissionen entstehen, zwischen Vermieter und Mieter verteilt werden. Es gilt für Wohngebäude und für Nichtwohngebäude, arbeitet für beide aber mit verschiedenen Systematiken. Diese Seite behandelt ausschließlich das Nichtwohngebäude — also das vermietete Gewerbeobjekt, die Verwaltungsimmobilie, das Hotel, die Werkstatt.

Adressat der Regelung ist der Vermieter, Anknüpfungspunkt ein Mietverhältnis über Räume in einem Nichtwohngebäude bei brennstoffgebundener Versorgung — anders als die Gebäudepflichten des Gebäudemodernisierungsgesetzes, die an der Nennleistung einer Anlage im Objekt ansetzen. Die Aufteilung wirkt in der Betriebskostenabrechnung, für jeden Abrechnungszeitraum neu; einen Stichtag, zu dem einmalig etwas zu tun wäre, nennt das CO2KostAufG für die Aufteilung nicht.

Höchstens 50 Prozent auf den Mieter

Eine Vereinbarung, die dem Mieter mehr als 50 Prozent der Kohlendioxidkosten auferlegt, ist nach § 8 Abs. 1 CO2KostAufG unwirksam. Welche Folgen das für eine bestimmte Vertragsklausel hat, gehört zur Prüfung des Einzelfalls. Versorgt sich der Mieter selbst mit Wärme oder Warmwasser, hat der Vermieter ihm 50 Prozent der Kohlendioxidkosten zu erstatten (§ 8 Abs. 2 CO2KostAufG).

Für Wohngebäude kennt das CO2KostAufG eine gestufte Systematik. Im Nichtwohngebäude arbeitet es mit einer pauschalen hälftigen Aufteilung ohne Effizienzstufen: Die energetische Qualität des Gebäudes verschiebt den Schlüssel dort nicht.

Der Wortlaut des § 8 Abs. 1:

Herleitung und Fundstellen · 4 Absätze

„(1) Vereinbarungen, nach denen der Mieter mehr als 50 Prozent der Kohlendioxidkosten zu tragen hat, sind in Mietverträgen über Wohnraum oder über Räume, die keine Wohnräume sind, in einem Nichtwohngebäude im Sinn von § 3 Absatz 1 Nummer 23 des Gebäudemodernisierungsgesetzes unwirksam. Ein Nichtwohngebäude ist ein Gebäude, das nach seiner Zweckbestimmung nicht überwiegend dem Wohnen dient.“

Fundstelle: § 8 Abs. 1 CO2KostAufG, gesetze-im-internet.de, Wortlaut abgerufen am 1. September 2026.

Der zweite Absatz behandelt den Fall, in dem der Mieter Wärme oder Warmwasser nicht vom Vermieter bezieht, sondern sich selbst versorgt. Dann kehrt sich die Richtung der Zahlung um: Der Vermieter hat dem Mieter 50 Prozent der Kohlendioxidkosten zu erstatten. Die Aufteilung wird also nicht dadurch gegenstandslos, dass die Rechnung des Lieferanten beim Mieter liegt.

Was die Unwirksamkeit nach § 8 Abs. 1 CO2KostAufG für einen bestimmten Mietvertrag bedeutet, hängt an dessen Wortlaut und an den Umständen des Einzelfalls. Die Prüfung eines einzelnen Mietvertrags ist Rechtsberatung; eine Klauselempfehlung oder eine Bewertung einer vorliegenden Abrechnung steht deshalb nicht auf dieser Seite. Auf welchem Rechtsstand die Angaben hier stehen, führt die Seite Rechtsstand und Normhistorie mit Prüfdatum je Fundstelle.

Wie hoch der Preis auf Brennstoffemissionen im einzelnen Jahr ist, sagt das CO2KostAufG nicht; diese Zahl steht in einem anderen Gesetz. Diese Seite gibt deshalb den Verteilungsschlüssel und seine Voraussetzungen wieder, keine Beispielrechnung mit Beträgen.

Schematische Darstellung eines Gebäudes mit einem geteilten Balken darunter, der zwei Anteile ohne Zahlenangabe zeigt; der eine Anteil ist hervorgehoben

Stufenmodell angekündigt, am 1. September 2026 nicht geregelt

§ 8 Abs. 4 CO2KostAufG kündigt an, dass die hälftige Aufteilung der Kohlendioxidkosten bei Nichtwohngebäuden „im Jahr 2025 von einem Stufenmodell für Nichtwohngebäude abgelöst werden“ wird. Beim Abruf am 1. September 2026 stand dieser Satz unverändert im Gesetz, und § 8 Abs. 1 CO2KostAufG regelte weiterhin die Grenze von 50 Prozent.

Der Wortlaut des Absatzes 4 besteht aus einem einzigen Satz:

„(4) Die hälftige Aufteilung der Kohlendioxidkosten bei Nichtwohngebäuden wird im Jahr 2025 von einem Stufenmodell für Nichtwohngebäude abgelöst werden.“

Fundstelle: § 8 Abs. 4 CO2KostAufG, gesetze-im-internet.de, Wortlaut abgerufen am 1. September 2026.

Der Textbefund zu § 8 Abs. 4 CO2KostAufG ist zeitpunktbezogen und deshalb datiert wiedergegeben. Der Normkopf des Gesetzes wies am Abrufdatum die Änderung durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226) mit Wirkung vom 29. Juli 2026 aus. Die Änderung vom 23. Juli 2026 ist damit jünger als das in § 8 Abs. 4 CO2KostAufG genannte Jahr 2025.

Herleitung und Fundstellen · 3 Absätze

Der Ankündigungssatz stand auch nach der Änderung vom 23. Juli 2026 weiterhin im Text des § 8 CO2KostAufG, und ein Stufenmodell für Nichtwohngebäude war dort nicht geregelt. Für einen Abrechnungszeitraum gilt deshalb die Regelung, die im Gesetz steht: die hälftige Aufteilung nach § 8 Abs. 1 CO2KostAufG.

Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Juli 2026 hat an § 8 CO2KostAufG nur die Bezeichnung des in § 8 Abs. 1 Satz 1 CO2KostAufG genannten Gesetzes auf das Gebäudemodernisierungsgesetz umgestellt. Die Grenze von 50 Prozent, die Erstattungsregel des § 8 Abs. 2 CO2KostAufG und der Ankündigungssatz des § 8 Abs. 4 CO2KostAufG waren nicht Gegenstand dieses Artikels.

Eine Aussage darüber, ob, wann und mit welchem Inhalt ein Stufenmodell für Nichtwohngebäude in Kraft treten wird, steht hier nicht. Gesetzentwürfe und Verfahrensstände sind für diese Seite nicht erhoben, und der Text des Gesetzes selbst trägt eine solche Aussage nicht. Was hier steht, ist ein Textbefund zum 1. September 2026.

Wann das CO2KostAufG überhaupt greift: Brennstoffe, Wärmelieferung, Emissionshandel

Der Anwendungsbereich des CO2KostAufG ist brennstoffgebunden. § 2 Abs. 1 CO2KostAufG knüpft an Brennstoffe an, für die nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz Standardwerte für Emissionsfaktoren festgelegt sind, sowie an die gewerbliche Lieferung von Wärme. Ein rein strombeheiztes Objekt fällt danach nicht unter dieses Gesetz.

Die Frage nach dem Anwendungsbereich steht vor jeder Prozentfrage. Wer wissen will, welcher Anteil auf wen entfällt, klärt zuerst, ob das CO2KostAufG auf die Versorgungsart des Objekts überhaupt anwendbar ist. § 2 CO2KostAufG nennt unter anderem drei Konstellationen:

  • Brennstoffbezug mit Emissionsfaktor nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz — der Grundfall des Anwendungsbereichs (§ 2 Abs. 1 CO2KostAufG).
  • Gewerbliche Lieferung von Wärme — ebenfalls vom Anwendungsbereich erfasst (§ 2 Abs. 1 CO2KostAufG).
  • Wärmelieferung aus einer Anlage im europäischen Emissionshandel — erfasst über § 2 Abs. 4 CO2KostAufG in der Fassung ab dem 29. Juli 2026, jedoch nicht für Gebäude, die erstmals nach dem 1. Januar 2023 einen Wärmeanschluss erhalten haben.

Die Absatznummern des § 2 CO2KostAufG stammen aus der Fassung ab dem 29. Juli 2026: Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Juli 2026 hat dort einen neuen § 2 Abs. 3 CO2KostAufG eingefügt und die bisherigen Absätze 3 bis 6 zu den Absätzen 4 bis 7 gemacht. Ältere Fundstellenangaben zu denselben Inhalten führen deshalb zwei Nummern tiefer.

Herleitung und Fundstellen · 2 Absätze

Innerhalb seines Anwendungsbereichs geht das CO2KostAufG nach seinem § 2 Abs. 5 in der Fassung ab dem 29. Juli 2026 der Heizkostenverordnung und rechtsgeschäftlichen Bestimmungen vor. Die Verteilung der Kohlendioxidkosten folgt damit nicht der Systematik, nach der die übrigen Heiz- und Warmwasserkosten abgerechnet werden. Wie die Heizkostenverordnung im Übrigen aufgebaut ist, behandelt diese Seite nicht.

Ob eine bestimmte Liegenschaft unter § 2 CO2KostAufG fällt, ist eine Frage an die Versorgungsunterlagen des Objekts. Maßgeblich sind der Liefervertrag, die Rechnung des Lieferanten und das Datum des Wärmeanschlusses. Beantworten lässt sich diese Frage nur anhand dieser Unterlagen, nicht auf dieser Seite.

Die Emissionsdaten kommen vom Lieferanten

Die Emissionsdaten stehen auf der Rechnung des Lieferanten. § 3 CO2KostAufG verpflichtet Brennstofflieferanten und über Absatz 4 auch Wärmelieferanten, die Brennstoffemissionen in Kilogramm Kohlendioxid, den CO₂-Preisbestandteil, den Emissionsfaktor und den Energiegehalt auf der Rechnung auszuweisen. Der Vermieter muss diese Werte nicht selbst ermitteln.

Der Normtext nennt unter anderem diese Angaben:

  • die Brennstoffemissionen in Kilogramm Kohlendioxid,
  • den CO₂-Preisbestandteil,
  • den Emissionsfaktor in Kilogramm Kohlendioxid je Kilowattstunde,
  • den Energiegehalt in Kilowattstunden.

Die Ausweispflicht des § 3 CO2KostAufG legt die Datengrundlage für die Aufteilung dorthin, wo die Emissionen bekannt sind: zum Lieferanten. Eine Anleitung, wie aus diesen Angaben die Abrechnung im Einzelnen aufzubauen ist, steht hier nicht. Die Ausgestaltung einer konkreten Abrechnung gehört zur Prüfung des Einzelfalls.

Wann der Vermieteranteil sinkt oder entfällt

Der Vermieteranteil an den Kohlendioxidkosten ist um die Hälfte zu kürzen, wenn öffentlich-rechtliche Vorgaben einer wesentlichen energetischen Verbesserung entgegenstehen (§ 9 Abs. 1 CO2KostAufG). Im Nichtwohngebäude sinkt der Anteil damit auf 25 Prozent. Stehen Vorgaben einer Verbesserung des Gebäudes und einer Verbesserung seiner Wärme- und Warmwasserversorgung entgegen, entfällt die Aufteilung (§ 9 Abs. 2 CO2KostAufG).

§ 9 CO2KostAufG ist der Grund, warum die Aussage „der Vermieter trägt im Gewerbeobjekt immer die Hälfte“ nicht zutrifft. Die Kürzung nach § 9 CO2KostAufG beruht nicht auf einer Vereinbarung, sondern auf dem Gesetz.

Wortlaut anzeigen

„(1) Sofern öffentlich-rechtliche Vorgaben einer wesentlichen energetischen Verbesserung des Gebäudes oder einer wesentlichen Verbesserung der Wärme- und Warmwasserversorgung des Gebäudes entgegenstehen, ist der prozentuale Anteil, den der Vermieter an den Kohlendioxidkosten nach § 5, 6, 7 oder 8 zu tragen hätte, um die Hälfte zu kürzen.“

Fundstelle: § 9 Abs. 1 Satz 1 CO2KostAufG, gesetze-im-internet.de, Wortlaut abgerufen am 1. September 2026.

Zu diesen Vorgaben zählen nach dem folgenden Satz des Absatzes 1 beispielsweise:

Herleitung und Fundstellen · 3 Absätze
  • denkmalschutzrechtliche Beschränkungen,
  • rechtliche Verpflichtungen, Wärmelieferungen in Anspruch zu nehmen, insbesondere bei einem Anschluss- und Benutzungszwang,
  • der Umstand, dass das Gebäude im Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung gemäß § 172 Abs. 1 Nr. 2 des Baugesetzbuchs liegt.

§ 9 Abs. 1 CO2KostAufG führt diese drei Vorgaben als Beispiele ein, nicht als abschließende Aufzählung. Auf die Kürzung berufen kann sich der Vermieter zudem nur, wenn er dem Mieter die Umstände nachweist (§ 9 Abs. 3 CO2KostAufG). Von selbst tritt die Kürzung nicht in die Abrechnung ein.

Wo ein Anschluss- und Benutzungszwang besteht, nennt § 9 Abs. 1 Nr. 2 CO2KostAufG ihn als Beispiel für eine öffentlich-rechtliche Vorgabe im Sinn des § 9 Abs. 1 CO2KostAufG. Woraus ein solcher Zwang folgt, richtet sich nach Landes- und Kommunalrecht, das für diese Seite nicht erhoben ist.

Was aus einem Wärmeplan folgt und was nicht, behandelt die Seite zur kommunalen Wärmeplanung für Nichtwohngebäude. Ob ein bestimmtes Objekt unter § 9 CO2KostAufG fällt, ist eine Subsumtion im Einzelfall und steht hier nicht.

Mietverhältnisse vor dem 1. Januar 2023

§ 11 Abs. 1 CO2KostAufG gilt für Mietverhältnisse, die vor dem 1. Januar 2023 entstanden sind. Vertragsbestimmungen, die den Mieter zur Tragung der Wärme- und Warmwasserkosten verpflichten, umfassen danach den Vermieteranteil nach § 8 Abs. 1 nicht. Anzuwenden ist das Gesetz auf Abrechnungszeiträume, die ab dem 1. Januar 2023 beginnen (§ 11 Abs. 2 CO2KostAufG).

§ 11 Abs. 1 CO2KostAufG arbeitet für den Altvertrag ohne Vertragsänderung. Die Vorschrift schränkt die Reichweite einer vorhandenen Kostentragungsklausel ein, statt eine Anpassung zu verlangen. Ob und was in einem bestimmten Vertrag darüber hinaus zu veranlassen ist, gehört zur Prüfung des Einzelfalls. Zu Rückforderungen aus zurückliegenden Abrechnungszeiträumen trifft diese Seite keine Aussage.

Keine Bußgeldvorschrift: Durchsetzung ist zivilrechtlich

Das CO2KostAufG enthält keine Bußgeldvorschrift. Angelegt ist die Durchsetzung zivilrechtlich: Eine abweichende Vereinbarung ist nach § 8 Abs. 1 CO2KostAufG unwirksam, und § 8 Abs. 2 CO2KostAufG ordnet für den Fall der Selbstversorgung des Mieters eine Erstattung von 50 Prozent an. Der Befund beruht auf dem vollständig gelesenen Inhaltsverzeichnis der Paragrafen 1 bis 12.

Der Negativbefund zur Bußgeldvorschrift ist geprüft und nicht geschlossen: Das Inhaltsverzeichnis des CO2KostAufG wurde am 1. September 2026 vollständig gelesen, und es enthält keinen Bußgeldparagrafen. Daraus folgt keine Entwarnung.

Nicht eine Behörde setzt die Aufteilung durch, sondern die Gegenseite des Mietvertrags — über die Unwirksamkeit der abweichenden Vereinbarung und über die Erstattungsregel des § 8 Abs. 2 CO2KostAufG. Damit liegt die Durchsetzung auf einer anderen Ebene als bei den Energiepflichten mit Ordnungswidrigkeitentatbestand. Wie die Sanktionsseite der übrigen Gesetze dieser Familie aussieht, steht nicht auf dieser Seite.

Nichtwohngebäude: dieselbe Definition in beiden Gesetzen

§ 8 Abs. 1 CO2KostAufG bestimmt das Nichtwohngebäude durch einen Verweis auf § 3 Abs. 1 Nr. 23 des Gebäudemodernisierungsgesetzes. Die Vorschrift wiederholt die Definition im Wortlaut: ein Gebäude, das nach seiner Zweckbestimmung nicht überwiegend dem Wohnen dient. An derselben Definition hängt § 56 GModG, der die Gebäudeautomation im Nichtwohngebäude regelt.

Aus der gemeinsamen Definition folgt kein gemeinsamer Pflichtenkreis. Die Nachrüstpflicht des § 56 Abs. 1 GModG setzt zusätzlich eine Nennleistung von mehr als 70 Kilowatt voraus. Erfasst sind Heizungsanlagen, kombinierte Raumheizungs- und Lüftungsanlagen, Klimaanlagen und kombinierte Klima- und Lüftungsanlagen.

Zu erfüllen ist die Nachrüstpflicht bis zum Ablauf des 31. Dezember 2029, es sei denn, die Ausrüstung ist technisch nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar (§ 56 Abs. 1 Halbsatz 2 GModG). Wer unter das CO2KostAufG fällt, fällt deshalb nicht schon damit unter § 56 GModG.

Herleitung und Fundstellen · 2 Absätze

Welche Energiepflichten außerhalb des GModG stehen und woran sie jeweils anknüpfen, ordnet die Seite zum GModG für Nichtwohngebäude ein. Die Nachrüstpflicht selbst behandelt die Seite zur Gebäudeautomation im Nichtwohngebäude, und die Energie-Fristen auf einer Zeitleiste führt der Betreiberpflichten-Kalender. Was als Nichtwohngebäude gilt, vertieft ein eigener Glossareintrag.

Prüfen Sie im Selbst-Check, ob eine Anlage Ihres Gebäudes mehr als 70 Kilowatt Nennleistung hat — Anlage für Anlage nach Typ und Nennleistung, mit Fundstelle zu jedem Ergebnis. Der Check ordnet ein und stellt nichts fest.

Fragen zur CO₂-Kostenaufteilung im Nichtwohngebäude

Fundstellen: § 8 Abs. 1 CO2KostAufG, § 8 Abs. 2 CO2KostAufG · geprüft 02.09.2026

Fundstellen und Prüfdatum · 11 Zeilen
§ 8 Abs. 1 CO2KostAufG (Unwirksamkeit von Vereinbarungen über mehr als 50 Prozent; Nichtwohngebäude im Sinn von § 3 Abs. 1 Nr. 23 GModG) BELEGT geprüft 02.09.2026
§ 8 Abs. 2 CO2KostAufG (Erstattung von 50 Prozent der Kohlendioxidkosten bei Selbstversorgung des Mieters) BELEGT geprüft 02.09.2026
§ 8 Abs. 4 CO2KostAufG (Ankündigung der Ablösung der hälftigen Aufteilung durch ein Stufenmodell für Nichtwohngebäude) BELEGT geprüft 02.09.2026
§ 2 Abs. 1 CO2KostAufG (brennstoffgebundener Anwendungsbereich: Brennstoffe mit Standardwerten für Emissionsfaktoren nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz sowie gewerbliche Wärmelieferung) BELEGT geprüft 01.09.2026
§ 2 Abs. 4 CO2KostAufG in der Fassung ab dem 29.07.2026 (Erstreckung auf Wärmelieferungen aus Anlagen im europäischen Emissionshandel; nicht für Gebäude mit erstmaligem Wärmeanschluss nach dem 01.01.2023) — vor dem 29.07.2026 Abs. 3 BELEGT geprüft 01.09.2026
§ 2 Abs. 5 CO2KostAufG in der Fassung ab dem 29.07.2026 (Vorrang vor der Heizkostenverordnung und vor rechtsgeschäftlichen Bestimmungen) — vor dem 29.07.2026 Abs. 4 BELEGT geprüft 01.09.2026
§ 3 Abs. 1 und Abs. 4 CO2KostAufG (Ausweispflichten der Brennstoff- und Wärmelieferanten auf der Rechnung) BELEGT geprüft 01.09.2026
§ 9 Abs. 1 bis 3 CO2KostAufG (Kürzung des Vermieteranteils um die Hälfte, Entfall der Aufteilung, Nachweis der Umstände durch den Vermieter) BELEGT geprüft 01.09.2026
§ 11 Abs. 1 und 2 CO2KostAufG (Mietverhältnisse vor dem 01.01.2023; Anwendung auf Abrechnungszeiträume ab dem 01.01.2023) BELEGT geprüft 01.09.2026
§ 3 Abs. 1 Nr. 23 GModG (Legaldefinition Nichtwohngebäude — Verweisungsziel des § 8 Abs. 1 CO2KostAufG) BELEGT geprüft 01.09.2026
§ 56 Abs. 1 GModG (Nachrüstpflicht Gebäudeautomation, Nennleistung mehr als 70 Kilowatt, Frist 31.12.2029, Ausnahmen in Halbsatz 2) — nur als Abgrenzung BELEGT geprüft 01.09.2026