Ratgeber

Kommunale Wärmeplanung: was der Plan für ein Nichtwohngebäude bedeutet — und was nicht

Rechtsstand 02.09.2026 Lesezeit ca. 11 Minuten

Die kommunale Wärmeplanung verpflichtet nach § 4 Abs. 1 des Wärmeplanungsgesetzes die Länder, die Erstellung von Wärmeplänen auf ihrem Hoheitsgebiet sicherzustellen. Eine unmittelbare Pflicht des Eigentümers eines Nichtwohngebäudes, aus einem Wärmeplan etwas zu tun, nennen die geprüften Vorschriften nicht.

Für Betreiber von Nichtwohngebäuden sind drei Dinge am Normtext belegbar: wen die Planungspflicht trifft, welche Termine für die Planung gelten und auf welchem Weg aus dem WPG eine Auskunftspflicht des Betreibers werden kann. Was aus einem Wärmeplan im Einzelnen folgt, richtet sich nach Landes- und Kommunalrecht; erhoben ist Bundesrecht.

Das Wärmeplanungsgesetz verpflichtet die Länder, nicht die Eigentümer

Das Wärmeplanungsgesetz verpflichtet die Länder: Nach § 4 Abs. 1 WPG stellen sie sicher, dass auf ihrem Hoheitsgebiet Wärmepläne erstellt werden. Aus den für diese Seite geprüften Vorschriften des WPG ist keine unmittelbare Pflicht des Eigentümers eines Nichtwohngebäudes abgeleitet worden. Geprüft sind die vollständige Inhaltsübersicht und der Volltext der einschlägigen Paragrafen, nicht ein Umkehrschluss.

Der Wortlaut des § 4 Abs. 1 WPG nennt den Adressaten im ersten Wort (abgerufen am 1. September 2026):

„(1) Die Länder sind verpflichtet sicherzustellen, dass auf ihrem Hoheitsgebiet Wärmepläne nach Maßgabe dieses Gesetzes spätestens bis zu den in Absatz 2 genannten Zeitpunkten erstellt werden.“

Verpflichtet ist damit das Land, das die Erstellung durch die planungsverantwortliche Stelle sicherstellt. Der Gebäudeeigentümer kommt in dieser Kette nicht als Verpflichteter vor.

Herleitung und Fundstellen · 3 Absätze

Der Negativbefund ist keine Vermutung, sondern das Ergebnis einer Lektüre. Geprüft wurde die vollständige Inhaltsübersicht des WPG von § 1 bis § 35 einschließlich § 34a, dazu der Volltext der einschlägigen Paragrafen. In den gelesenen Überschriften und Volltexten steht weder eine Eigentümer-Pflichtnorm noch eine Bußgeldvorschrift; die Überschrift eines Paragrafen muss eine Pflicht allerdings nicht ausweisen. Ohne diese Lektüre wäre die Aussage eine Behauptung; mit ihr ist sie nachprüfbar, weil das Inhaltsverzeichnis des WPG öffentlich abrufbar ist.

Denselben Adressatenbefund trägt der Zweckparagraf. § 1 WPG formuliert ein Ziel: einen Beitrag zu einer treibhausgasneutralen Wärmeversorgung bis spätestens zum Jahr 2045, das die Vorschrift Zieljahr nennt. Als handelnden Akteur nennt § 1 WPG allein die Länder, die nach Satz 2 ein früheres Zieljahr bestimmen können. Ein Gebäudeeigentümer kommt im Zweckparagrafen nicht vor, und das Jahr 2045 ist ein Zieljahr der Wärmeversorgung, keine Frist für ein einzelnes Gebäude.

Der Befund gilt für das Wärmeplanungsgesetz und nur für dieses. Ob eine Kommune aus anderen Gründen etwas von einem Gebäudeeigentümer verlangen kann, richtet sich nach Landes- und Kommunalrecht. Eine allgemeine Aussage über Eigentümerpflichten aus der Wärmeplanung trägt dieser Befund deshalb nicht.

Schematische Darstellung eines Stadtausschnitts mit einem Wärmenetz entlang der Straßen; ein einzelnes Gebäude am Netz ist hervorgehoben

Die Termine der kommunalen Wärmeplanung

Die Wärmeplanung nach dem WPG hat zwei Termine, und beide adressieren das Land. Wärmepläne sind bis zum Ablauf des 30. Juni 2026 für Gemeindegebiete mit mehr als 100 000 zum 1. Januar 2024 gemeldeten Einwohnern zu erstellen, bis zum Ablauf des 30. Juni 2028 für alle übrigen (§ 4 Abs. 2 WPG). Investitionstermine des Eigentümers setzt die Vorschrift nicht.

Die beiden Termine stehen in § 4 Abs. 2 WPG (abgerufen am 1. September 2026):

„(2) Wärmepläne sind zu erstellen 1. spätestens bis zum Ablauf des 30. Juni 2026 für alle bestehenden Gemeindegebiete, in denen zum 1. Januar 2024 mehr als 100 000 Einwohner gemeldet sind, sowie 2. spätestens bis zum Ablauf des 30. Juni 2028 für alle bestehenden Gemeindegebiete, in denen zum 1. Januar 2024 100 000 Einwohner oder weniger gemeldet sind.“

Termin Wer ist adressiert Wofür Fundstelle
bis zum Ablauf des 30. Juni 2026 Land (nicht der Eigentümer) Wärmeplan für alle bestehenden Gemeindegebiete, in denen zum 1. Januar 2024 mehr als 100 000 Einwohner gemeldet sind § 4 Absatz 2 Nummer 1 WPG
bis zum Ablauf des 30. Juni 2028 Land (nicht der Eigentümer) Wärmeplan für alle übrigen bestehenden Gemeindegebiete § 4 Absatz 2 Nummer 2 WPG

Maßgeblich für die Zuordnung ist die Einwohnerzahl zum 1. Januar 2024, nicht die heutige. Eine Terminangabe ohne diesen Stichtag lässt offen, welche Einwohnerzahl gemeint ist. In welche der beiden Kategorien ein bestimmtes Gemeindegebiet fällt, ist eine Feststellung über eine konkrete Kommune; diese Erhebung trifft sie nicht.

Herleitung und Fundstellen · 1 Absatz

Beide Daten sind Termine der Wärmeplanung. Sie stehen im Kalender der planungsverantwortlichen Stelle, nicht im Investitionsplan eines Betreibers. Ein eigener Betreiberpflichten-Kalender führt sie mit derselben Adressatenangabe neben den Fristen, die tatsächlich am Gebäude hängen.

Der Weg in eine WPG-Auskunftspflicht

Eine Auskunftspflicht nach § 11 Abs. 1 Nr. 4 WPG trifft, wer nach § 7 Abs. 3 WPG beteiligt worden ist; an die Eigenschaft als Betreiber eines Gebäudes knüpft die Vorschrift nicht an. Wer als Großverbraucher von Wärme oder Gas oder als Unternehmen der Immobilienwirtschaft beteiligt wurde, kann auskunftspflichtig sein — nachrangig und beschränkt auf bereits bekannte Daten.

Die Beteiligung nach § 7 Abs. 3 WPG ist der erste und entscheidende Schritt, und die Vorschrift ist eine Kann-Vorschrift (abgerufen am 1. September 2026):

„(3) Die planungsverantwortliche Stelle kann außerdem beteiligen: […] 3. bestehende sowie ihr bekannte potenzielle Großverbraucher von Wärme oder Gas […] 6. andere Gemeinden, Gemeindeverbände, staatliche Hoheitsträger, Gebietskörperschaften, Einrichtungen der sozialen, kulturellen oder sonstigen Daseinsvorsorge, öffentliche oder private Unternehmen der Immobilienwirtschaft […]“

An diese Beteiligung knüpft die Auskunftspflicht an — und auch dann nur, soweit die Daten nicht bei anderen zu bekommen sind:

Herleitung und Fundstellen · 7 Absätze

„(1) Auskunftspflichtig für Erhebungen nach § 10 Absatz 1 durch die planungsverantwortliche Stelle ist oder sind […] 4. jeder Beteiligte nach § 7 Absatz 3, soweit die Daten nicht von einem der nach den Nummern 1 bis 3 Auskunftspflichtigen erhoben werden können.“

Den Umfang der Auskunft begrenzt § 11 Abs. 2 Satz 1 WPG:

„(2) Der Auskunftspflichtige muss nur Auskünfte über Daten erteilen, die ihm bereits bekannt sind.“

Aus den drei Wortlauten ergibt sich eine Kette mit vier Gliedern. Der verkürzte Satz „Großverbraucher sind auskunftspflichtig“ überspringt drei dieser Bedingungen.

  1. Die planungsverantwortliche Stelle kann beteiligen — § 7 Abs. 3 WPG ist eine Kann-Vorschrift, keine Muss-Vorschrift.
  2. Nur wer beteiligt wurde, kommt als Auskunftspflichtiger nach § 11 Abs. 1 Nr. 4 WPG überhaupt in Betracht.
  3. Die Auskunftspflicht ist nachrangig: Sie greift nur, „soweit die Daten nicht von einem der nach den Nummern 1 bis 3 Auskunftspflichtigen erhoben werden können“ (§ 11 Abs. 1 Nr. 4 WPG).
  4. Sie ist auf bereits bekannte Daten beschränkt (§ 11 Abs. 2 Satz 1 WPG); die Aufwendungen sind der auskunftspflichtigen Person von der planungsverantwortlichen Stelle zu erstatten (§ 11 Abs. 3 Satz 1 WPG).

Die Erstattungsregel des § 11 Abs. 3 Satz 1 WPG gehört zur Auskunftspflicht: Eine Auskunft nach einer Beteiligung ist keine unentgeltliche Mitwirkungslast.

Was das Gesetz unter einem Großverbraucher von Wärme oder Gas versteht, sagt der zitierte Wortlaut nicht; eine Schwelle in Kilowatt, Kilowattstunden oder Quadratmetern steht dort nicht. Eine genannte Schwelle stammt daher nicht aus dem Wortlaut des WPG. Ob ein bestimmtes Unternehmen zu diesem Kreis zählt, ist deshalb eine Frage an die planungsverantwortliche Stelle und gegebenenfalls an die eigene Rechtsberatung.

Für den eigenen Bestand ergeben sich daraus drei Prüffragen: Liegt eine Beteiligung nach § 7 Abs. 3 WPG vor, und in welcher Form ist sie erfolgt? Betreffen die angefragten Daten Angaben, die im Unternehmen bereits bekannt sind? Und ist der Aufwand festgehalten, dessen Erstattung § 11 Abs. 3 Satz 1 WPG vorsieht? Die drei Punkte stehen als Fragen: Ob und wie sie im Einzelfall zu beantworten sind, ordnet diese Erhebung nicht ein.

Was im Wärmeplan steht

Der Wärmeplan zeigt nach dem Wärmeplanungsgesetz, ob ein Gebiet voraussichtlich als Wärmenetzausbaugebiet oder als Wasserstoffnetzausbaugebiet ausgewiesen wird. Für den Betreiber eines Nichtwohngebäudes ist das eine Information über die künftige Versorgungslage. Eine Handlungspflicht für das einzelne Gebäude knüpft das Wärmeplanungsgesetz daran nicht.

Der praktische Nutzen des Wärmeplans liegt damit auf der Informationsseite. Der Wärmeplan ordnet Gebiete, nicht Gebäude. Zur voraussichtlichen Ausweisung eines Gebiets sagt der Plan etwas; welche Anlage in einem konkreten Objekt wann ersetzt oder angeschlossen werden müsste, sagt er nicht. Eine Prognose, wie eine bestimmte Ausweisung ausfallen wird, enthält weder der Normtext noch diese Erhebung.

Eine Berührung mit der Kostenseite ist dagegen im Wortlaut angelegt, und sie ist konditional. Wo ein Anschluss- und Benutzungszwang besteht, nennt § 9 Abs. 1 Nr. 2 CO2KostAufG ihn als Beispiel für eine öffentlich-rechtliche Vorgabe im Sinn des § 9 Abs. 1 CO2KostAufG. Ein solcher Zwang folgt aus Landes- und Kommunalrecht, nicht aus dem WPG. Wie die Kohlendioxidkosten im Nichtwohngebäude aufzuteilen sind, führt eine eigene Seite zur CO₂-Kostenaufteilung aus.

Die Bestandsregel des § 5 WPG

§ 5 WPG enthält Bestands- und Übergangsregeln: Für Gebiete mit einem nach Landesrecht bereits erstellten und veröffentlichten Wärmeplan entfällt die Pflicht nach § 4 Abs. 1 WPG. Eine Kommune kann deshalb einen Wärmeplan haben, ohne dass er auf dem WPG beruht. Wer eine Übersicht zum Planungsstand liest, prüft deshalb, ob sie diese Bestandsregel berücksichtigt.

Daraus folgt ein Prüfkriterium für jede Aussage über den Planungsstand: Zu prüfen ist, ob sie Bestandspläne nach § 5 WPG erfasst — ein solcher Plan beruht nicht auf dem WPG. Die Aussage „hat noch keinen Wärmeplan“ ist deshalb erst belastbar, wenn sie das Landesrecht des betreffenden Gebiets einbezieht. Diese Erhebung bezieht es nicht ein und trifft daher keine Aussage über den Planungsstand einer bestimmten Kommune — weder in die eine noch in die andere Richtung.

Der Wärmeplan verschiebt die Nachrüstfrist nicht

Die Nachrüstfrist des § 56 Abs. 1 GModG hängt an der Nennleistung einer der dort genannten Anlagen in einem Nichtwohngebäude. Beträgt die Nennleistung mehr als 70 Kilowatt, ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2029 auszurüsten, es sei denn, die Ausrüstung ist technisch nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar. Ein kommunaler Wärmeplan ist darin weder Voraussetzung noch Ausnahme.

Die Nachrüstpflicht des § 56 GModG und die Wärmeplanung nach dem WPG stehen in verschiedenen Gesetzen und knüpfen an verschiedene Merkmale an. § 56 Abs. 1 GModG nennt vier Anlagentypen: die Heizungsanlage, die kombinierte Raumheizungs- und Lüftungsanlage, die Klimaanlage und die kombinierte Klima- und Lüftungsanlage. § 56 Abs. 1 GModG knüpft an die Nennleistung einer solchen Anlage und an einen Stichtag an, das WPG an das Hoheitsgebiet eines Landes und an die Einwohnerzahl eines Gemeindegebiets. Ein Wärmeplan taucht im Tatbestand des § 56 Abs. 1 GModG nicht auf, und das WPG enthält keine Regel über Fristen anderer Gesetze.

Ob und wann eine Investition sinnvoll ist, entscheidet der Betreiber; belegt ist allein, dass die Frist des § 56 Abs. 1 GModG unabhängig vom Planungsstand läuft. Was die Nachrüstpflicht verlangt, steht in der Nachrüstpflicht im Überblick, der Weg zum Stichtag im Stichtag und der Weg dorthin.

Herleitung und Fundstellen · 1 Absatz

Welche Anlage in einem Objekt die Schwelle des § 56 Abs. 1 GModG überschreitet, nimmt der Selbst-Check anlagenweise auf: Anlage für Anlage prüfen. Er ordnet ein und stellt nichts verbindlich fest.

Fragen von Betreibern zur kommunalen Wärmeplanung

Fundstellen: § 1, § 4 Abs. 1 und 2 WPG · geprüft 02.09.2026

Fundstellen und Prüfdatum · 10 Zeilen
§ 1 WPG (Ziel des Gesetzes: treibhausgasneutrale Wärmeversorgung bis spätestens zum Jahr 2045 als Zieljahr; die Länder können ein früheres Zieljahr bestimmen) — Zielnorm, keine Pflichtnorm BELEGT geprüft 02.09.2026
§ 4 Abs. 1 und 2 WPG (Pflicht der Länder; Termine 30.06.2026 und 30.06.2028) BELEGT geprüft 01.09.2026
§ 5 WPG (Übergangs- und Bestandsregeln für nach Landesrecht erstellte Wärmepläne) BELEGT geprüft 01.09.2026
§ 7 Abs. 3 WPG (Kann-Vorschrift zur Beteiligung, Nummern 3 und 6) BELEGT geprüft 01.09.2026
§ 11 Abs. 1 Nr. 4 WPG (nachrangige Auskunftspflicht der Beteiligten) BELEGT geprüft 01.09.2026
§ 11 Abs. 2 Satz 1 WPG (Beschränkung auf bereits bekannte Daten) BELEGT geprüft 01.09.2026
§ 11 Abs. 3 Satz 1 WPG (Erstattung der Aufwendungen) BELEGT geprüft 01.09.2026
Nichtamtliche Inhaltsübersicht WPG (§§ 1 bis 35 samt § 34a; Negativbefund: keine Eigentümer-Pflichtnorm, keine Bußgeldvorschrift) BELEGT geprüft 01.09.2026
§ 56 Abs. 1 GModG (Nachrüstung der Gebäudeautomation, Ausnahmehalbsatz, Ablauf des 31.12.2029) BELEGT geprüft 01.09.2026
§ 9 Abs. 1 Nr. 2 CO2KostAufG (Anschluss- und Benutzungszwang als Beispiel einer öffentlich-rechtlichen Vorgabe) — nur als konditionale Brücke BELEGT geprüft 01.09.2026