Die kommunale Wärmeplanung verpflichtet nach § 4 Abs. 1 des Wärmeplanungsgesetzes die Länder, die Erstellung von Wärmeplänen auf ihrem Hoheitsgebiet sicherzustellen. Eine unmittelbare Pflicht des Eigentümers eines Nichtwohngebäudes, aus einem Wärmeplan etwas zu tun, nennen die geprüften Vorschriften nicht.
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Für Betreiber von Nichtwohngebäuden sind drei Dinge am Normtext belegbar: wen die Planungspflicht trifft, welche Termine für die Planung gelten und auf welchem Weg aus dem WPG eine Auskunftspflicht des Betreibers werden kann. Was aus einem Wärmeplan im Einzelnen folgt, richtet sich nach Landes- und Kommunalrecht; erhoben ist Bundesrecht.
Das Wärmeplanungsgesetz verpflichtet die Länder, nicht die Eigentümer
Das Wärmeplanungsgesetz verpflichtet die Länder: Nach § 4 Abs. 1 WPG stellen sie sicher, dass auf ihrem Hoheitsgebiet Wärmepläne erstellt werden. Aus den für diese Seite geprüften Vorschriften des WPG ist keine unmittelbare Pflicht des Eigentümers eines Nichtwohngebäudes abgeleitet worden. Geprüft sind die vollständige Inhaltsübersicht und der Volltext der einschlägigen Paragrafen, nicht ein Umkehrschluss.
Der Wortlaut des § 4 Abs. 1 WPG nennt den Adressaten im ersten Wort (abgerufen am 1. September 2026):
„(1) Die Länder sind verpflichtet sicherzustellen, dass auf ihrem Hoheitsgebiet Wärmepläne nach Maßgabe dieses Gesetzes spätestens bis zu den in Absatz 2 genannten Zeitpunkten erstellt werden.“
Verpflichtet ist damit das Land, das die Erstellung durch die planungsverantwortliche Stelle sicherstellt. Der Gebäudeeigentümer kommt in dieser Kette nicht als Verpflichteter vor.
Herleitung und Fundstellen · 3 Absätze
Der Negativbefund ist keine Vermutung, sondern das Ergebnis einer Lektüre. Geprüft wurde die vollständige Inhaltsübersicht des WPG von § 1 bis § 35 einschließlich § 34a, dazu der Volltext der einschlägigen Paragrafen. In den gelesenen Überschriften und Volltexten steht weder eine Eigentümer-Pflichtnorm noch eine Bußgeldvorschrift; die Überschrift eines Paragrafen muss eine Pflicht allerdings nicht ausweisen. Ohne diese Lektüre wäre die Aussage eine Behauptung; mit ihr ist sie nachprüfbar, weil das Inhaltsverzeichnis des WPG öffentlich abrufbar ist.
Denselben Adressatenbefund trägt der Zweckparagraf. § 1 WPG formuliert ein Ziel: einen Beitrag zu einer treibhausgasneutralen Wärmeversorgung bis spätestens zum Jahr 2045, das die Vorschrift Zieljahr nennt. Als handelnden Akteur nennt § 1 WPG allein die Länder, die nach Satz 2 ein früheres Zieljahr bestimmen können. Ein Gebäudeeigentümer kommt im Zweckparagrafen nicht vor, und das Jahr 2045 ist ein Zieljahr der Wärmeversorgung, keine Frist für ein einzelnes Gebäude.
Der Befund gilt für das Wärmeplanungsgesetz und nur für dieses. Ob eine Kommune aus anderen Gründen etwas von einem Gebäudeeigentümer verlangen kann, richtet sich nach Landes- und Kommunalrecht. Eine allgemeine Aussage über Eigentümerpflichten aus der Wärmeplanung trägt dieser Befund deshalb nicht.
Die Termine der kommunalen Wärmeplanung
Die Wärmeplanung nach dem WPG hat zwei Termine, und beide adressieren das Land. Wärmepläne sind bis zum Ablauf des 30. Juni 2026 für Gemeindegebiete mit mehr als 100 000 zum 1. Januar 2024 gemeldeten Einwohnern zu erstellen, bis zum Ablauf des 30. Juni 2028 für alle übrigen (§ 4 Abs. 2 WPG). Investitionstermine des Eigentümers setzt die Vorschrift nicht.
Die beiden Termine stehen in § 4 Abs. 2 WPG (abgerufen am 1. September 2026):
„(2) Wärmepläne sind zu erstellen 1. spätestens bis zum Ablauf des 30. Juni 2026 für alle bestehenden Gemeindegebiete, in denen zum 1. Januar 2024 mehr als 100 000 Einwohner gemeldet sind, sowie 2. spätestens bis zum Ablauf des 30. Juni 2028 für alle bestehenden Gemeindegebiete, in denen zum 1. Januar 2024 100 000 Einwohner oder weniger gemeldet sind.“
| Termin | Wer ist adressiert | Wofür | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| bis zum Ablauf des 30. Juni 2026 | Land (nicht der Eigentümer) | Wärmeplan für alle bestehenden Gemeindegebiete, in denen zum 1. Januar 2024 mehr als 100 000 Einwohner gemeldet sind | § 4 Absatz 2 Nummer 1 WPG |
| bis zum Ablauf des 30. Juni 2028 | Land (nicht der Eigentümer) | Wärmeplan für alle übrigen bestehenden Gemeindegebiete | § 4 Absatz 2 Nummer 2 WPG |
Maßgeblich für die Zuordnung ist die Einwohnerzahl zum 1. Januar 2024, nicht die heutige. Eine Terminangabe ohne diesen Stichtag lässt offen, welche Einwohnerzahl gemeint ist. In welche der beiden Kategorien ein bestimmtes Gemeindegebiet fällt, ist eine Feststellung über eine konkrete Kommune; diese Erhebung trifft sie nicht.
Herleitung und Fundstellen · 1 Absatz
Beide Daten sind Termine der Wärmeplanung. Sie stehen im Kalender der planungsverantwortlichen Stelle, nicht im Investitionsplan eines Betreibers. Ein eigener Betreiberpflichten-Kalender führt sie mit derselben Adressatenangabe neben den Fristen, die tatsächlich am Gebäude hängen.
Der Weg in eine WPG-Auskunftspflicht
Eine Auskunftspflicht nach § 11 Abs. 1 Nr. 4 WPG trifft, wer nach § 7 Abs. 3 WPG beteiligt worden ist; an die Eigenschaft als Betreiber eines Gebäudes knüpft die Vorschrift nicht an. Wer als Großverbraucher von Wärme oder Gas oder als Unternehmen der Immobilienwirtschaft beteiligt wurde, kann auskunftspflichtig sein — nachrangig und beschränkt auf bereits bekannte Daten.
Die Beteiligung nach § 7 Abs. 3 WPG ist der erste und entscheidende Schritt, und die Vorschrift ist eine Kann-Vorschrift (abgerufen am 1. September 2026):
„(3) Die planungsverantwortliche Stelle kann außerdem beteiligen: […] 3. bestehende sowie ihr bekannte potenzielle Großverbraucher von Wärme oder Gas […] 6. andere Gemeinden, Gemeindeverbände, staatliche Hoheitsträger, Gebietskörperschaften, Einrichtungen der sozialen, kulturellen oder sonstigen Daseinsvorsorge, öffentliche oder private Unternehmen der Immobilienwirtschaft […]“
An diese Beteiligung knüpft die Auskunftspflicht an — und auch dann nur, soweit die Daten nicht bei anderen zu bekommen sind:
Herleitung und Fundstellen · 7 Absätze
„(1) Auskunftspflichtig für Erhebungen nach § 10 Absatz 1 durch die planungsverantwortliche Stelle ist oder sind […] 4. jeder Beteiligte nach § 7 Absatz 3, soweit die Daten nicht von einem der nach den Nummern 1 bis 3 Auskunftspflichtigen erhoben werden können.“
Den Umfang der Auskunft begrenzt § 11 Abs. 2 Satz 1 WPG:
„(2) Der Auskunftspflichtige muss nur Auskünfte über Daten erteilen, die ihm bereits bekannt sind.“
Aus den drei Wortlauten ergibt sich eine Kette mit vier Gliedern. Der verkürzte Satz „Großverbraucher sind auskunftspflichtig“ überspringt drei dieser Bedingungen.
- Die planungsverantwortliche Stelle kann beteiligen — § 7 Abs. 3 WPG ist eine Kann-Vorschrift, keine Muss-Vorschrift.
- Nur wer beteiligt wurde, kommt als Auskunftspflichtiger nach § 11 Abs. 1 Nr. 4 WPG überhaupt in Betracht.
- Die Auskunftspflicht ist nachrangig: Sie greift nur, „soweit die Daten nicht von einem der nach den Nummern 1 bis 3 Auskunftspflichtigen erhoben werden können“ (§ 11 Abs. 1 Nr. 4 WPG).
- Sie ist auf bereits bekannte Daten beschränkt (§ 11 Abs. 2 Satz 1 WPG); die Aufwendungen sind der auskunftspflichtigen Person von der planungsverantwortlichen Stelle zu erstatten (§ 11 Abs. 3 Satz 1 WPG).
Die Erstattungsregel des § 11 Abs. 3 Satz 1 WPG gehört zur Auskunftspflicht: Eine Auskunft nach einer Beteiligung ist keine unentgeltliche Mitwirkungslast.
Was das Gesetz unter einem Großverbraucher von Wärme oder Gas versteht, sagt der zitierte Wortlaut nicht; eine Schwelle in Kilowatt, Kilowattstunden oder Quadratmetern steht dort nicht. Eine genannte Schwelle stammt daher nicht aus dem Wortlaut des WPG. Ob ein bestimmtes Unternehmen zu diesem Kreis zählt, ist deshalb eine Frage an die planungsverantwortliche Stelle und gegebenenfalls an die eigene Rechtsberatung.
Für den eigenen Bestand ergeben sich daraus drei Prüffragen: Liegt eine Beteiligung nach § 7 Abs. 3 WPG vor, und in welcher Form ist sie erfolgt? Betreffen die angefragten Daten Angaben, die im Unternehmen bereits bekannt sind? Und ist der Aufwand festgehalten, dessen Erstattung § 11 Abs. 3 Satz 1 WPG vorsieht? Die drei Punkte stehen als Fragen: Ob und wie sie im Einzelfall zu beantworten sind, ordnet diese Erhebung nicht ein.
Was im Wärmeplan steht
Der Wärmeplan zeigt nach dem Wärmeplanungsgesetz, ob ein Gebiet voraussichtlich als Wärmenetzausbaugebiet oder als Wasserstoffnetzausbaugebiet ausgewiesen wird. Für den Betreiber eines Nichtwohngebäudes ist das eine Information über die künftige Versorgungslage. Eine Handlungspflicht für das einzelne Gebäude knüpft das Wärmeplanungsgesetz daran nicht.
Der praktische Nutzen des Wärmeplans liegt damit auf der Informationsseite. Der Wärmeplan ordnet Gebiete, nicht Gebäude. Zur voraussichtlichen Ausweisung eines Gebiets sagt der Plan etwas; welche Anlage in einem konkreten Objekt wann ersetzt oder angeschlossen werden müsste, sagt er nicht. Eine Prognose, wie eine bestimmte Ausweisung ausfallen wird, enthält weder der Normtext noch diese Erhebung.
Eine Berührung mit der Kostenseite ist dagegen im Wortlaut angelegt, und sie ist konditional. Wo ein Anschluss- und Benutzungszwang besteht, nennt § 9 Abs. 1 Nr. 2 CO2KostAufG ihn als Beispiel für eine öffentlich-rechtliche Vorgabe im Sinn des § 9 Abs. 1 CO2KostAufG. Ein solcher Zwang folgt aus Landes- und Kommunalrecht, nicht aus dem WPG. Wie die Kohlendioxidkosten im Nichtwohngebäude aufzuteilen sind, führt eine eigene Seite zur CO₂-Kostenaufteilung aus.
Die Bestandsregel des § 5 WPG
§ 5 WPG enthält Bestands- und Übergangsregeln: Für Gebiete mit einem nach Landesrecht bereits erstellten und veröffentlichten Wärmeplan entfällt die Pflicht nach § 4 Abs. 1 WPG. Eine Kommune kann deshalb einen Wärmeplan haben, ohne dass er auf dem WPG beruht. Wer eine Übersicht zum Planungsstand liest, prüft deshalb, ob sie diese Bestandsregel berücksichtigt.
Daraus folgt ein Prüfkriterium für jede Aussage über den Planungsstand: Zu prüfen ist, ob sie Bestandspläne nach § 5 WPG erfasst — ein solcher Plan beruht nicht auf dem WPG. Die Aussage „hat noch keinen Wärmeplan“ ist deshalb erst belastbar, wenn sie das Landesrecht des betreffenden Gebiets einbezieht. Diese Erhebung bezieht es nicht ein und trifft daher keine Aussage über den Planungsstand einer bestimmten Kommune — weder in die eine noch in die andere Richtung.
Der Wärmeplan verschiebt die Nachrüstfrist nicht
Die Nachrüstfrist des § 56 Abs. 1 GModG hängt an der Nennleistung einer der dort genannten Anlagen in einem Nichtwohngebäude. Beträgt die Nennleistung mehr als 70 Kilowatt, ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2029 auszurüsten, es sei denn, die Ausrüstung ist technisch nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar. Ein kommunaler Wärmeplan ist darin weder Voraussetzung noch Ausnahme.
Die Nachrüstpflicht des § 56 GModG und die Wärmeplanung nach dem WPG stehen in verschiedenen Gesetzen und knüpfen an verschiedene Merkmale an. § 56 Abs. 1 GModG nennt vier Anlagentypen: die Heizungsanlage, die kombinierte Raumheizungs- und Lüftungsanlage, die Klimaanlage und die kombinierte Klima- und Lüftungsanlage. § 56 Abs. 1 GModG knüpft an die Nennleistung einer solchen Anlage und an einen Stichtag an, das WPG an das Hoheitsgebiet eines Landes und an die Einwohnerzahl eines Gemeindegebiets. Ein Wärmeplan taucht im Tatbestand des § 56 Abs. 1 GModG nicht auf, und das WPG enthält keine Regel über Fristen anderer Gesetze.
Ob und wann eine Investition sinnvoll ist, entscheidet der Betreiber; belegt ist allein, dass die Frist des § 56 Abs. 1 GModG unabhängig vom Planungsstand läuft. Was die Nachrüstpflicht verlangt, steht in der Nachrüstpflicht im Überblick, der Weg zum Stichtag im Stichtag und der Weg dorthin.
Herleitung und Fundstellen · 1 Absatz
Welche Anlage in einem Objekt die Schwelle des § 56 Abs. 1 GModG überschreitet, nimmt der Selbst-Check anlagenweise auf: Anlage für Anlage prüfen. Er ordnet ein und stellt nichts verbindlich fest.
Fragen von Betreibern zur kommunalen Wärmeplanung
Das Wärmeplanungsgesetz verpflichtet die Länder, nicht die Eigentümer (§ 4 Abs. 1 WPG). Eine Auskunftspflicht nach § 11 Abs. 1 Nr. 4 WPG setzt voraus, dass die planungsverantwortliche Stelle einen als Großverbraucher von Wärme oder Gas oder als Unternehmen der Immobilienwirtschaft nach § 7 Abs. 3 WPG beteiligt hat — dann nachrangig und beschränkt auf bereits bekannte Daten.
Ein Anschluss- und Benutzungszwang folgt aus Landes- und Kommunalrecht, nicht aus dem Wärmeplanungsgesetz. Das Wärmeplanungsgesetz verpflichtet die Länder (§ 4 Abs. 1 WPG); eine Anschlusspflicht des einzelnen Gebäudeeigentümers ordnet es nicht an. Erhoben ist Bundesrecht mit Stand 1. September 2026; landesrechtliche Regelungen sind darin nicht erfasst.
Eine Datenlieferung setzt eine Beteiligung nach § 7 Abs. 3 WPG voraus. Die Auskunftspflicht nach § 11 Abs. 1 Nr. 4 WPG ist nachrangig und auf bereits bekannte Daten beschränkt (§ 11 Abs. 2 Satz 1 WPG). Die Aufwendungen sind zu erstatten (§ 11 Abs. 3 Satz 1 WPG).
Wärmepläne sind nach § 4 Abs. 2 WPG in zwei Stufen zu erstellen. Bis zum Ablauf des 30. Juni 2026 gilt das für Gemeindegebiete, in denen zum 1. Januar 2024 mehr als 100 000 Einwohner gemeldet sind, bis zum Ablauf des 30. Juni 2028 für alle übrigen. Beide Termine treffen das Land, nicht den Gebäudeeigentümer.
Die Investitionsentscheidung trifft der Betreiber. Der Wärmeplan zeigt, ob ein Gebiet voraussichtlich als Wärmenetz- oder als Wasserstoffnetzausbaugebiet ausgewiesen wird. Die Frist des § 56 Abs. 1 GModG zum Ablauf des 31. Dezember 2029 für eine der dort genannten Anlagen bleibt davon unberührt — mit den Ausnahmen nach § 56 Abs. 1 Halbsatz 2 GModG.
Rechtsstand: Die WPG-Zitate dieser Seite stammen aus dem amtlichen Normtext mit dem Abrufdatum 1. September 2026; dasselbe Abrufdatum gilt für § 9 CO2KostAufG und für § 56 GModG. Der Wortlaut des § 1 WPG wurde am 2. September 2026 abgerufen. Der Normkopf des Wärmeplanungsgesetzes wies zum Abrufdatum die Änderung durch Artikel 8 Absatz 10 des Gesetzes vom 23. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226) aus; ein Datum des Inkrafttretens dieser Fassung ist dort nicht ausgewiesen. Der Wortlaut des § 56 Abs. 1 GModG stammt zusätzlich aus der Erhebung vom 23. August 2026. Erhoben wurde Bundesrecht; landesrechtliche und kommunale Regelungen zu Wärmeplänen, Anschluss und Benutzung sind darin nicht enthalten. Welche Fundstelle ab wann gilt und wann sie zuletzt geprüft wurde, führt der Rechtsstand dieser Angaben.
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Fundstellen: § 1, § 4 Abs. 1 und 2 WPG · geprüft 02.09.2026