§ 56 Abs. 1 GModG spricht Nichtwohngebäude an; Nichtwohngebäude ist nach § 3 Abs. 1 Nr. 23 ein Gebäude, das nicht unter § 3 Abs. 1 Nr. 33 GModG fällt, und diese Nummer erfasst Gebäude, die nach ihrer Zweckbestimmung überwiegend dem Wohnen dienen. § 106 GModG trennt Gebäudeteile unter zwei Voraussetzungen; beide Maßstäbe beziffert das Gesetz nicht.
Was Nummer 23 und Nummer 33 festlegen
Die Definition läuft über einen Verweis in zwei Schritten. § 3 Abs. 1 Nr. 23 GModG bestimmt das Nichtwohngebäude als Gebäude, das nicht unter Nummer 33 fällt; Nummer 33 bestimmt das Wohngebäude über die überwiegende Zweckbestimmung und nennt Wohn-, Alten- und Pflegeheime ausdrücklich mit.
„23. „Nichtwohngebäude” ein Gebäude, das nicht unter Nummer 33 fällt,”
„33. „Wohngebäude” ein Gebäude, das nach seiner Zweckbestimmung überwiegend dem Wohnen dient, einschließlich von Wohn-, Alten- oder Pflegeheimen sowie ähnlicher Einrichtungen,”
§ 3 Abs. 1 Nrn. 23 und 33 GModG, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 23. August 2026 und am 1. September 2026.
Herleitung und Fundstellen · 1 Absatz
Die Kette ist der Grund, warum die Antwort nicht im Kapitel zur Gebäudeautomation steht: Das maßgebliche Merkmal ist eine Begriffsbestimmung am Anfang des Gesetzes, nicht ein Merkmal des § 56 GModG. Was diese Vorschrift von einem Nichtwohngebäude verlangt, beschreibt die Nachrüstpflicht für Nichtwohngebäude.
Wie § 106 GModG Gebäudeteile mit abweichender Nutzung trennt
§ 106 GModG ordnet ein gemischt genutztes Gebäude nicht einheitlich zu, sondern trennt: Teile eines Wohngebäudes, die sich nach Nutzungsart und gebäudetechnischer Ausstattung wesentlich von der Wohnnutzung unterscheiden, sind getrennt als Nichtwohngebäude zu behandeln. Absatz 2 kehrt die Richtung um; er verlangt dort nur, dass die Teile dem Wohnen dienen. Beide Absätze setzen zusätzlich einen nicht unerheblichen Flächenanteil voraus.
„(1) Teile eines Wohngebäudes, die sich hinsichtlich der Art ihrer Nutzung und der gebäudetechnischen Ausstattung wesentlich von der Wohnnutzung unterscheiden und die einen nicht unerheblichen Teil der Gebäudenutzfläche umfassen, sind getrennt als Nichtwohngebäude zu behandeln.”
„(2) Teile eines Nichtwohngebäudes, die dem Wohnen dienen und einen nicht unerheblichen Teil der Nettogrundfläche umfassen, sind getrennt als Wohngebäude zu behandeln.”
§ 106 Absätze 1 und 2 GModG, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 11. September 2026.
Herleitung und Fundstellen · 2 Absätze
Gewerbliche Flächen in einem Wohnhaus und Wohnungen in einem Betriebsgebäude sind die beiden Richtungen, die Absatz 1 und Absatz 2 ansprechen. Welche Folge sich daraus für ein bestimmtes Haus ergibt, entscheidet der Wortlaut dieser Vorschrift allein nicht: Er setzt in beiden Absätzen ein Merkmal voraus, das er selbst nicht beziffert — in Absatz 1 bezogen auf die Gebäudenutzfläche, in Absatz 2 auf die Nettogrundfläche.
Diese Vorschrift trennt Teile eines Gebäudes. Über mehrere Gebäude einer Liegenschaft sagt sie nichts; den Begriff der Liegenschaft kennt das GModG nicht. Wie mehrere Gebäude zu behandeln sind, behandelt die Frage nach Gebäude oder Liegenschaft.
Was am Wortlaut offen bleibt
Der Wortlaut nennt keinen Maßstab für das Überwiegen: weder Fläche noch Nutzungsdauer noch Zahl der Einheiten. Auch den „nicht unerheblichen Teil” des § 106 GModG beziffert das Gesetz nicht. Solange keine Auslegungshilfe vorliegt, bleibt es beim Wortlaut, und der entscheidet den Übergangsbereich nicht.
Der Negativbefund ist am ganzen Gesetz erhoben: Die Volltextsuche im GModG vom 11. September 2026 führt für beide Merkmale zu keiner Bezifferung, weder als Prozentwert noch als Quadratmetergrenze. Maßstab bleibt damit der Wortlaut beider Vorschriften.
Herleitung und Fundstellen · 1 Absatz
Damit steht hier eine Aussage über den Gesetzestext, keine Aussage über ein bestimmtes Haus. Wo die beiden Merkmale im Einzelfall liegen, entscheidet diese Seite nicht; die Einordnung eines konkreten Objekts gehört in die fachkundige Prüfung und, soweit es Rechtsfragen sind, zur anwaltlichen Prüfung. Stand dieser Aussage ist der 11. September 2026; erscheint eine Auslegungshilfe, ändert sich die Grundlage dieses Abschnitts.
Wie sich ein gemischt genutztes Objekt vorbereiten lässt
Für die Einordnung lässt sich dokumentieren, welche Zweckbestimmung das Gebäude nach Baugenehmigung und tatsächlicher Nutzung hat und welche Flächen welcher Nutzung zugeordnet sind. Daneben gehören die Anlagen je Gebäude mit ihrer Nennleistung in die Aufstellung. Die Einordnung selbst gehört in die fachkundige Prüfung.
Zusammentragen lassen sich dafür:
Herleitung und Fundstellen · 3 Absätze
- die Zweckbestimmung aus der Baugenehmigung und die tatsächliche Nutzung je Gebäudeteil,
- die Flächen je Nutzung, getrennt nach den Bezugsgrößen, die § 106 GModG nennt,
- die Anlagen je Gebäude mit Typ und der vom Hersteller festgelegten Nennleistung.
Die Baugenehmigung steht in dieser Aufstellung als Unterlage, nicht als Rechtsregel: Was sie für die Zweckbestimmung im Sinne der Nummer 33 trägt, gehört in die fachkundige Prüfung. Ein Prüfschema mit Schwellenwerten bildete eine Regel ab, die das Gesetz nicht enthält.
Welche Anlagen dabei überhaupt in Betracht kommen, führt der Katalog dazu aus, welche Anlagen die Pflicht auslösen; welche Zahl als Nennleistung einzutragen ist, führt die Frage nach der maßgeblichen Leistungsangabe aus.
Der Self-Check nimmt diese Aufstellung auf: Anlagen je Gebäude erfassen. Er ordnet die Angaben ein — er trifft keine Feststellung; für ein gemischt genutztes Objekt führt er den Vorbehalt zur Gebäudeart in jeder Ergebniszeile mit.
Anschlussfragen zur Einordnung eines Gebäudes
Nach § 3 Abs. 1 Nr. 23 GModG ist Nichtwohngebäude ein Gebäude, das nicht unter Nummer 33 fällt; Nummer 33 erfasst Gebäude, die nach ihrer Zweckbestimmung überwiegend dem Wohnen dienen. Die Zuordnung hängt damit an der Zweckbestimmung des einzelnen Gebäudes, nicht an der Branche des Betreibers. Nichtwohngebäude: Definition und Abgrenzung
§ 106 Abs. 2 GModG behandelt Teile eines Nichtwohngebäudes, die dem Wohnen dienen und einen nicht unerheblichen Teil der Nettogrundfläche umfassen, getrennt als Wohngebäude. Wann ein Anteil nicht unerheblich ist, beziffert das Gesetz nicht. Ob eine Wohnung im Betriebsgebäude diese Voraussetzung erfüllt, gehört damit in die fachkundige Prüfung.
§ 3 Abs. 1 Nr. 33 GModG zählt Wohn-, Alten- oder Pflegeheime sowie ähnliche Einrichtungen ausdrücklich zu den Wohngebäuden. Für den Bestand eines Trägers folgt daraus keine einheitliche Antwort, weil Nummer 33 auf die Zweckbestimmung des einzelnen Gebäudes abstellt. Ausführlich: Pflegeeinrichtungen und die Gebäudeautomation
Das GModG kennt den Begriff der Liegenschaft nicht; die Volltextsuche im Gesetz vom 11. September 2026 führt zu null Treffern. § 106 GModG trennt Gebäudeteile innerhalb eines Gebäudes und sagt über mehrere Gebäude nichts. Diese Frage behandelt eine eigene Seite: Gilt die Schwelle je Gebäude oder je Liegenschaft?
Stand dieser Auskunft: 11. September 2026. Der Wortlaut des § 56 GModG und der § 3 Abs. 1 Nr. 23 GModG wurde am 23. August 2026 abgerufen, § 3 Abs. 1 Nr. 33 GModG am 1. September 2026 und § 106 GModG am 11. September 2026. Was sich mit dem Rechtsstand geändert hat · Weitere Fragen von Betreibern