Branche · Pflegeeinrichtungen
Alten- und Pflegeheime: warum das GModG sie Wohngebäuden zuordnet
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Die Nachrüstpflicht für Gebäudeautomation nach § 56 GModG gilt für Nichtwohngebäude. § 3 Abs. 1 Nr. 33 GModG zählt Alten- und Pflegeheime zu den Wohngebäuden, soweit das einzelne Gebäude nach seiner Zweckbestimmung überwiegend dem Wohnen dient.
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Fragen zur Gebäudeautomations-Pflicht in Pflegeeinrichtungen
§ 3 Absatz 1 Nummer 33 GModG stellt auf die Zweckbestimmung des einzelnen Gebäudes ab: Es muss überwiegend dem Wohnen dienen. Ob ein Gebäude, in dem ausschließlich Tagespflege stattfindet, diese Voraussetzung erfüllt, ist am Wortlaut nicht allgemein zu entscheiden. Welche Nutzung ein Gebäude tatsächlich hat, klärt eine fachkundige Bestandsaufnahme; ob es damit unter die Legaldefinition der Nummer 33 fällt, ist eine Rechtsfrage und gehört im Einzelfall zur anwaltlichen Prüfung.
§ 3 Absatz 1 Nummer 33 GModG nennt Wohn-, Alten- oder Pflegeheime sowie ähnliche Einrichtungen; betreutes Wohnen nennt der Wortlaut nicht ausdrücklich. Maßgeblich bleibt deshalb die Grundregel der Vorschrift: Das Gebäude muss nach seiner Zweckbestimmung überwiegend dem Wohnen dienen. Ob eine solche Einrichtung zu den ähnlichen Einrichtungen zählt, ist am Wortlaut nicht allgemein zu entscheiden.
Für ein Klinik- oder Reha-Gebäude entscheidet die Zweckbestimmung des einzelnen Gebäudes; § 3 Absatz 1 Nummer 33 GModG nennt diese Gebäudearten nicht. Verfehlt ein Gebäude die Voraussetzung, überwiegend dem Wohnen zu dienen, ist es nach § 3 Absatz 1 Nummer 23 GModG ein Nichtwohngebäude, und es kommt auf die Nennleistung der einzelnen Anlage nach § 56 Absatz 1 GModG an — mit Ausnahmen nach § 56 Absatz 1 Halbsatz 2 GModG.
Auch für ein Verwaltungsgebäude entscheidet die Zweckbestimmung des einzelnen Gebäudes, nicht die Trägerform und nicht die Nutzung des Nachbargebäudes. Ein Satz der Form „Verwaltungsgebäude sind Nichtwohngebäude” steht nicht im GModG; § 3 Absatz 1 Nummer 23 verweist auf die Prüfung der Nummer 33. Ob dieses eine Gebäude überwiegend dem Wohnen dient, ist deshalb je Gebäude zu beantworten.
§ 56 Absatz 1 GModG richtet die Nachrüstpflicht an Nichtwohngebäude und sagt über eine freiwillige Ausrüstung nichts. Belegt ist ein Zusammenhang in die andere Richtung: Wo die Heizungsprüfung nach § 60b GModG überhaupt greift, setzt ihr Entfallen eine standardisierte Gebäudeautomation nach § 56 voraus; was „standardisiert“ verlangt, ist im GModG nicht definiert. Den Nachweis führen Projektunterlagen in überprüfbarer Form (§ 60b Absatz 7 Satz 1 und § 60b Absatz 8 in der bis zum 31. Dezember 2026 geltenden Fassung; ab dem 1. Januar 2027 § 60b Absatz 6 und § 60b Absatz 7).
§ 60b Absatz 1 GModG gilt für Wohn- und Nichtwohngebäude gleichermaßen; auf die Einordnung nach § 3 Absatz 1 Nummer 33 GModG kommt es hier deshalb nicht an. Wo eine Heizungsanlage Wasser als Wärmeträger nutzt und das Gebäude mindestens sechs Wohnungen oder sonstige selbständige Nutzungseinheiten hat, greift die Prüfpflicht; § 60b Absatz 1 Satz 1 GModG nimmt Wärmepumpen aus, und das Einbaudatum bestimmt die Frist.
Stand dieser Auskunft: § 3 Absatz 1 Nummern 23 und 33 GModG wurden am 1. September 2026 abgerufen, § 60b GModG am 2. September 2026. § 56 und § 102 GModG wurden am 23. August 2026 abgerufen. Die zitierte Fassung des § 60b gilt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026. Zum 1. Januar 2027 ändern sich Nummerierung und Inhalt einzelner Absätze. Andere Gebäudetypen: Übersicht nach Branchen.
Über die Gebäude einer einzelnen Einrichtung sagt diese Seite nichts — wir kennen sie nicht. Sie beschreibt eine Legaldefinition und ihre Grenzen; sie trifft keine Feststellung über die Gebäude eines Trägers. Daneben nennt das Gesetz weitere Voraussetzungen und Ausnahmen.
Das GModG zählt Alten- und Pflegeheime zu den Wohngebäuden
Die Legaldefinition des Wohngebäudes im GModG nennt Alten- und Pflegeheime ausdrücklich. § 3 Absatz 1 Nummer 33 GModG erfasst Alten- und Pflegeheime als Wohngebäude; § 3 Absatz 1 Nummer 23 GModG definiert das Nichtwohngebäude als Gebäude, das nicht unter § 3 Absatz 1 Nummer 33 GModG fällt. Die Nachrüstpflicht für Gebäudeautomation nach § 56 Absatz 1 GModG richtet sich an Nichtwohngebäude.
„33. „Wohngebäude” ein Gebäude, das nach seiner Zweckbestimmung überwiegend dem Wohnen dient, einschließlich von Wohn-, Alten- oder Pflegeheimen sowie ähnlicher Einrichtungen,”
„23. „Nichtwohngebäude” ein Gebäude, das nicht unter Nummer 33 fällt,”
Fundstelle für beide Definitionen: § 3 Absatz 1 GModG, gesetze-im-internet.de, Wortlaut abgerufen am 1. September 2026.
Dass das GModG Alten- und Pflegeheime den Wohngebäuden zuordnet, steht damit auf zwei Sätzen Gesetzestext. § 56 Absatz 1 richtet sich an Nichtwohngebäude, und ein Gebäude, das unter Nummer 33 fällt, ist keines. Was Nummer 23 sonst abgrenzt, steht im Glossar unter Nichtwohngebäude. An wen sich die Nachrüstpflicht richtet und woran sie anknüpft, beschreibt die Seite zur Nachrüstpflicht für Nichtwohngebäude.
Was aus der Zuordnung folgt
Aus der Wohngebäude-Zuordnung folgt eine Aussage über den Anwendungsbereich von § 56 Absatz 1 und Absatz 6 GModG, keine über den Gebäudebestand eines Trägers. § 3 Absatz 1 Nummer 33 GModG knüpft an die Zweckbestimmung des einzelnen Gebäudes an. Was aus dieser Legaldefinition nicht folgt, ist für die weitere Prüfung ebenso wichtig wie das, was folgt.
| Was aus § 3 Absatz 1 Nummer 33 GModG folgt | Was aus § 3 Absatz 1 Nummer 33 GModG nicht folgt |
|---|---|
| Die Nachrüstpflicht des § 56 Absatz 1 GModG richtet sich nicht an Gebäude, die unter Nummer 33 fallen. | Dass jedes Gebäude eines Pflegeträgers ein Wohngebäude ist. Nummer 33 verlangt, dass das Gebäude nach seiner Zweckbestimmung überwiegend dem Wohnen dient. |
| Dasselbe gilt für die automatische Beleuchtungssteuerung nach § 56 Absatz 6: Sie setzt ein Nichtwohngebäude mit einer Anlage nach Absatz 1 voraus und hat damit denselben Anwendungsbereich. | Dass keine anderen Energie-Pflichten bestehen. Deren Anwendungsbereich ist je Pflicht eigens geregelt und aus Nummer 33 nicht abzuleiten. |
| Die Zuordnung gilt für das GModG; sie ist eine Definition dieses Gesetzes. | Dass dieselbe Zuordnung in anderen Regelwerken gilt. Was dort als Wohn- oder Nichtwohngebäude zählt, richtet sich nach dem jeweiligen Regelwerk. |
Welche Nutzung ein Gebäude tatsächlich hat, klärt eine fachkundige Bestandsaufnahme; ob es damit unter die Legaldefinition der Nummer 33 fällt, ist eine Rechtsfrage und gehört im Einzelfall zur anwaltlichen Prüfung.
Welche Gebäude auf einem Pflegegelände die Wohngebäude-Voraussetzung verfehlen können
- 01 Hauptgebäude
- 02 hervorgehobenes Teilgebäude
- 03 weitere Teilgebäude
Für jedes Gebäude lautet die Prüffrage gleich: Dient dieses Gebäude nach seiner Zweckbestimmung überwiegend dem Wohnen? Die Prüffrage ist je Gebäude zu stellen, nicht je Träger und nicht je Gelände. Auf einem Pflegegelände kommen mehrere Gebäude in Betracht, bei denen die Antwort anders ausfallen kann als beim Heim selbst.
- eine Tagespflege ohne Wohnnutzung,
- Klinik- und Reha-Gebäude,
- das Verwaltungsgebäude des Trägers,
- Küchen-, Wäscherei- und Werkstattgebäude.
Die genannten Gebäudearten sind Kandidaten für eine gesonderte Betrachtung, keine Einordnung. Ob eines dieser Gebäude die Voraussetzung der Nummer 33 verfehlt, entscheidet seine Zweckbestimmung — nicht der Gebäudetyp, nicht die Trägerform und nicht die Platzzahl.
Gewerblich vermietete Flächen sind keine eigenen Gebäude; § 3 Absatz 1 Nummern 23 und 33 GModG knüpfen an das Gebäude an. Eine solche Fläche geht deshalb in die Zweckbestimmung des Gebäudes ein, in dem sie liegt. Wo Wohnen und Gewerbe im selben Haus zusammentreffen, ist die Abgrenzung eine eigene Frage: gemischt genutztes Gebäude.
Wo „überwiegend dem Wohnen” bei gemischten Strukturen offen bleibt
Bei gemischten Pflegecampus-Strukturen regelt der Gesetzeswortlaut die Grenze des Merkmals „überwiegend dem Wohnen” nicht. Die Legaldefinition selbst stellt auf das einzelne Gebäude ab; wie sich das Merkmal auf einem Gelände mit mehreren Gebäuden auswirkt, behandelt eine eigene Frage: Gebäude oder Liegenschaft. Welche Nutzung ein Gebäude tatsächlich hat, klärt eine fachkundige Bestandsaufnahme; ob es damit unter die Legaldefinition der Nummer 33 fällt, ist eine Rechtsfrage und gehört im Einzelfall zur anwaltlichen Prüfung.
Herleitung und Fundstellen · 2 Absätze
Wo § 56 Absatz 1 GModG greift, nennt das Gesetz daneben weitere Voraussetzungen und Ausnahmen — die Unmöglichkeits- und Unzumutbarkeitsklausel des § 56 Absatz 1 Halbsatz 2 GModG, eine bis zu zehn Jahre längere Frist nach § 56 Absatz 4 GModG und die Befreiung nach § 102 GModG.
Für Gebäude eines Trägers, die nicht überwiegend dem Wohnen dienen, führt der Self-Check durch die Erfassung der Anlagen: Anlagen erfassen. Wir stellen den Wortlaut und die Prüfschritte bereit; die Bewertung Ihres Falls nehmen wir nicht vor. Die Auswertung ordnet Ihre Angaben ein — sie trifft keine Feststellung. Eine fachkundige Bestandsaufnahme ersetzt der Self-Check nicht.
Die Heizungsprüfung knüpft an Anlage und Nutzungseinheiten an
§ 60b Absatz 1 GModG knüpft die Prüfpflicht für Heizungsanlagen an zwei Merkmale: Wasser als Wärmeträger und mindestens sechs Wohnungen oder sonstige selbständige Nutzungseinheiten im Gebäude. Satz 1 nimmt Wärmepumpen aus; das Einbaudatum bestimmt die Prüffrist, nicht das Ob. Die Gebäudeart gehört zu keinem dieser Merkmale.
„(1) Eine Heizungsanlage mit Wasser als Wärmeträger, die nach Ablauf des 30. September 2009 eingebaut oder aufgestellt wurde, keine Wärmepumpe ist und in einem Gebäude mit mindestens sechs Wohnungen oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten betrieben wird, ist innerhalb eines Jahres nach Ablauf von 15 Jahren nach Einbau oder Aufstellung einer Heizungsprüfung und Heizungsoptimierung zu unterziehen.”
Wo ein Gebäude beide Merkmale des § 60b Absatz 1 GModG erfüllt, greift die Prüfpflicht für Wohn- und Nichtwohngebäude gleichermaßen. Alten- und Pflegeheime sind nach § 3 Absatz 1 Nummer 33 GModG Wohngebäude. Die Heizungsprüfung kann deshalb auch dort greifen, wo ein Gebäude beide Merkmale erfüllt.
Wie viele Nutzungseinheiten eine bestimmte Einrichtung hat, steht nicht im Normtext; diese Zahl ist an den Unterlagen des Gebäudes zu klären. Prüfumfang und Fristen: Heizungsprüfung nach § 60b.
Weiterlesen
- Die Heizungsprüfung hat einen eigenen Anwendungsbereich; aus der Zuordnung zum Wohngebäude folgt für sie nichts. Die Heizungsprüfung nach § 60b
- Mehrere dieser Pflichten knüpfen am Unternehmen an, nicht am Gebäude: das Energieeffizienzgesetz am Gesamtendenergieverbrauch über alle Standorte, das EDL-G an der Unternehmensgröße nach der EU-Empfehlung 2003/361/EG. Pflichten mit ihren Adressaten
- Unsere eigene Cluster-Auswertung führte Pflegeeinrichtungen zunächst als betroffenes Segment; die Lektüre des Wortlauts hat das korrigiert. Wie wir belegen
Fundstellen: § 3 Abs. 1 Nr. 33, § 3 Abs. 1 Nr. 23 GModG · geprüft 02.09.2026