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Hotel: Welche Anlage die 70-kW-Schwelle überschreiten kann
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Für ein Hotel, das ein Nichtwohngebäude ist, greift die Nachrüstpflicht für Gebäudeautomation, wenn eine Heizungs-, Klima- oder kombinierte Anlage mehr als 70 Kilowatt Nennleistung hat. Nachzurüsten ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2029, mit Ausnahmen nach § 56 Abs. 1 Halbsatz 2 GModG.
Ohne Anmeldung.
BELEGT Bekanntmachung BAnz AT 03.05.2021 B1
Beispielrechnung für 1.200 und 2.500 Quadratmeter — und der Kennwert dahinter
Maßgeblich für die Schwelle bleibt die vom Hersteller angegebene Nennleistung der einzelnen Anlage.
Aus den amtlichen Kennwerten für Hotels und Pensionen lässt sich eine Größenordnung schätzen, keine Zahl. Ein Haus mit 1.200 Quadratmetern Nettogrundfläche kommt in dieser Rechnung auf 75 bis 147 Kilowatt, eines mit 2.500 Quadratmetern auf 147 bis 283 Kilowatt. Beide Spannen liegen oberhalb von 70 Kilowatt; ob die Nennleistung einer Anlage diese Schwelle überschreitet, folgt daraus nicht.
| Objektgröße (NGF) | Heizung | Warmwasser | zusammen |
|---|---|---|---|
| 1.200 m² | 43–99 kW | 32–48 kW | 75–147 kW |
| 2.500 m² | 80–183 kW | 67–100 kW | 147–283 kW |
| 3.500 m² | 106–243 kW | 94–140 kW | 200–383 kW |
Zusammengezählt sind hier Heizungs- und Warmwasseranteil derselben Anlage (§ 3 Abs. 1 Nr. 14a GModG); mehrere getrennte Anlagen zählt das GModG nicht zusammen. Die Spalte „zusammen” gilt nur, wo derselbe Erzeuger beides bereitstellt und beide Lasten gleichzeitig anfallen; mit Warmwasserspeicher regelmäßig nicht.
Herleitung und Fundstellen · 3 Absätze
Konfidenz: SCHÄTZUNG. Belegt sind die Kennwerte; die Rechenparameter stehen offen: Wirkungsgrad 0,90; Heizung t = 1.600 bis 700 Stunden, Warmwasser t = 3.000 bis 2.000 Stunden je Jahr; auf die Heizungsspalte wirkt zusätzlich der größenabhängige Flächenfaktor f(A) der Bekanntmachung (Nummer 6.3.1) — rund 1,26 bei 1.200, 1,11 bei 2.500 und 1,05 bei 3.500 Quadratmetern. Für Warmwasser sieht die Bekanntmachung keine Größenabhängigkeit vor.
Für Anlagen über 290 Kilowatt galt eine Vorläuferregelung bereits früher, mit Frist zum 31. Dezember 2024. § 56 Absatz 1 erfasst sie weiterhin; die Anforderungen der Absätze 2 und 3 und die Beleuchtungssteuerung nach Absatz 6 gehen über die Vorläuferregelung hinaus. Neu erfasst sind Anlagen von mehr als 70 bis 290 Kilowatt.
Für die Schwelle des § 56 GModG zählt die Nennleistung der Anlage, nicht die Gebäudefläche. Die amtliche Kennwerttabelle für Nichtwohngebäude führt Hotels und Pensionen mit 89,1 Kilowattstunden je Quadratmeter und Jahr für Warmwasser und mit 51,2 für Heizung. Der Warmwasser-Kennwert liegt über dem Heizungs-Kennwert; wo derselbe Erzeuger beides bereitstellt und beide Lasten gleichzeitig anfallen, unterschätzt eine reine Heizlast-Rechnung seine Nennleistung.
| Gebäudekategorie (amtliche Liste) | TEK Heizung | TEK Warmwasser | Verhältnis |
|---|---|---|---|
| Hotels/Pensionen (Nr. 36) | 51,2 | 89,1 | 1,74 |
| Gaststätten (Nr. 38) | 77,8 | 79,0 | 1,02 |
| Verpflegungseinrichtungen (Nr. 34) | 75,9 | 77,7 | 1,02 |
| Bürogebäude (Nr. 7) | 49,0 | 8,1 | 0,17 |
| Verkaufsstätten, allgemein (Nr. 45) | 47,9 | 7,6 | 0,16 |
Herleitung und Fundstellen · 3 Absätze
Werte in Kilowattstunden je Quadratmeter Nettogrundfläche und Jahr. Konfidenz: BELEGT — Bekanntmachung BAnz AT 03.05.2021 B1, Anlage 1 Tabelle 1, Spalten 3 und 4; Werte erhoben am 23. August 2026. Ausgewählt sind fünf von 52 amtlichen Gebäudekategorien — drei mit hohem und zwei mit niedrigem Warmwasser-Kennwert, um die Spannweite zu zeigen. Die vollständige Spalte ist hier nicht erhoben; weitere Kategorien liegen dazwischen (Beispiel: Fitnessstudios 62,2).
Die TEK-Werte der Bekanntmachung sind Verbrauchskennwerte in Kilowattstunden je Quadratmeter und Jahr. Die Schwelle des § 56 ist dagegen eine Nennleistung in Kilowatt. Der Weg vom einen zum anderen ist eine Schätzung mit offengelegten Annahmen, und über ein einzelnes Haus sagt ein Kategorie-Kennwert nichts.
Über die Gebäudeklasse sagt der Kategorie-Kennwert dagegen etwas. Wo Raumwärme und Warmwasser aus derselben Anlage kommen, trägt der Warmwasseranteil bei Hotels und Pensionen mehr zur gerechneten Nennleistung bei als bei Büro- oder Verkaufsgebäuden.
Wie die Spanne zustande kommt — und warum es eine Spanne bleibt
Der dominierende Unsicherheitsfaktor sind die Vollbenutzungsstunden. Auf die Heizungsseite wirkt die Annahme am stärksten: Zwischen t = 1.600 und t = 700 Stunden verschiebt sich die aus dem Heizungskennwert gerechnete Flächenschwelle für 70 Kilowatt um den Faktor 2,5 bis 2,7. In der kombinierten Rechnung dieser Seite bleibt davon rund der Faktor 2 zwischen unterem und oberem Rand übrig, weil der Warmwasseranteil eine engere Stundenspanne trägt.
Herleitung und Fundstellen · 1 Absatz
Die Vollbenutzungsstunden sind in dieser Rechnung ein offengelegter Parameter und kein gemessener Wert; deshalb bleibt jede Aussage zur Lage einer geschätzten Nennleistung eine Spanne. Ein Mittelwert als „typischer Fall” steht hier deshalb nicht — wie wir rechnen, steht in der Methodik.
Wo diese Rechnung nicht gilt
Es gibt Hotels ohne zentrale Warmwasserbereitung; dort entfällt der Warmwasseranteil, der die Kennwertrechnung trägt. Und es gibt Häuser mit einer Fernwärme-Hausübergabestation: Dort ist die Nennleistung der Übergabestation die maßgebliche Zahl, nicht eine aus Kennwerten geschätzte Kesselleistung (zählt die Übergabestation?).
Herleitung und Fundstellen · 4 Absätze
Häuser mit einem großen Warmwasserspeicher fallen ebenfalls heraus: Dort müssen Heiz- und Warmwasserleistung nicht gleichzeitig bereitstehen.
Unterhalb von rund 800 Quadratmetern Nettogrundfläche bleibt die Rechnung in allen hier geführten Szenarien unter 70 Kilowatt; zwischen 800 und 2.100 Quadratmetern entscheidet die Stundenannahme. Wie viele Quadratmeter auf ein Hotelzimmer entfallen, ist nicht belegt.
Ebenfalls nicht abgebildet sind dezentrale Erzeugung je Gebäudeteil, Contracting-Modelle mit einer fremden Anlage und Häuser mit überwiegend saisonalem Betrieb. Die Kennwerte sind Jahreswerte einer Gebäudekategorie und bilden eine solche Betriebsweise nicht ab.
Jede Anlage einzeln gegen die 70 Kilowatt halten: zum Selbst-Check.
- 01 kleineres Haus mit kleinerem Kessel
- 02 größeres Haus mit größerem Kessel
Welche Anlagen der Katalog erfasst
§ 56 Absatz 1 GModG zählt vier Anlagentypen abschließend auf: Heizungsanlage, kombinierte Raumheizungs- und Lüftungsanlage, Klimaanlage, kombinierte Klima- und Lüftungsanlage. Zur Heizungsanlage gehört auch die Hausübergabestation eines Wärmenetzes. Eine reine Lüftungsanlage ohne Heiz- oder Klimafunktion ist im Wortlaut des Absatzes 1 nicht genannt.
Wellness- und Pooltechnik ist der Grenzfall dieser Liste: § 3 Absatz 1 Nummer 18 GModG setzt für die Klimaanlage eine Raumluftbehandlung voraus, durch die die Temperatur geregelt wird. Ob eine Technik ohne Raumluftbehandlung darunter fällt, lässt sich am Wortlaut nicht entscheiden.
Anschlussfragen zum Hotelbetrieb
Verantwortlich ist nach § 8 Absatz 1 GModG der Bauherr oder Eigentümer, soweit das Gesetz nicht ausdrücklich einen anderen Verantwortlichen bezeichnet; § 56 GModG bezeichnet keinen. Wie sich Kosten und Durchführung zwischen Eigentümer, Pächter und Betreiber verteilen, regelt das GModG nicht; das ist eine Frage des Vertrags.
§ 3 Absatz 1 Nummer 14a GModG nennt Hausübergabestationen zum Anschluss an ein Wärmenetz ausdrücklich als Teil der Heizungsanlage. Maßgeblich ist dann die vom Hersteller festgelegte Nennleistung der Übergabestation (§ 3 Absatz 1 Nummer 21 GModG), nicht die vertraglich vereinbarte Anschlussleistung des Versorgers. Dokumentiert ist diese Nennleistung im Protokoll zur Übergabestation.
§ 3 Absatz 1 Nummer 18 GModG setzt für die Klimaanlage eine Raumluftbehandlung voraus, durch die die Temperatur geregelt wird. Ob eine Technik, die ausschließlich Becken- oder Brauchwasser temperiert, darunter fällt, ist am Wortlaut nicht zu entscheiden. Welche Technik im Haus vorhanden ist, klärt eine fachkundige Bestandsaufnahme; ob sie unter die Legaldefinition fällt, ist eine Rechtsfrage und gehört im Einzelfall zur anwaltlichen Prüfung.
§ 56 Absatz 1 GModG spricht von einem Nichtwohngebäude; zu mehreren Gebäuden einer Gruppe sagt der Wortlaut nichts. Für mehrere Anlagen eines Gebäudes summiert die Auslegungsempfehlung der Fachkommission Bautechnik die Nennleistungen mehrerer Erzeuger innerhalb einer Anlage und betrachtet getrennte Anlagen getrennt. Sie ist ein Vollzugshinweis für die Länder, kein Gesetzestext, und zum früheren Schwellenwert 290 Kilowatt verfasst; eine eigene Auslegung zu § 56 GModG lag am 1. September 2026 nicht vor.
Bewehrt ist allein die Nachrüstpflicht nach § 56 Absatz 1; die Beleuchtungssteuerung nach § 56 Absatz 6 GModG ist in § 108 GModG nicht genannt. Der Rahmen liegt dort bei bis zu 5.000 Euro, und nur bei Vorsatz oder Leichtfertigkeit; „bis zu“ ist ein Höchstmaß, kein Regelsatz. Für die Nachrüstung im Bestand sieht das Bundesgesetz keine turnusmäßige Melde-, Vorlage- oder Registerpflicht vor. Landesrechtliche Vollzugsregelungen haben wir nicht erhoben.
Stand dieser Auskunft: Die Normzitate wurden am 23. August 2026 abgerufen, § 8 und die Absätze 7 und 8 des § 60b am 1. September 2026, § 60b Absatz 1 am 2. September 2026, die Auslegungsempfehlung zur Summierung am 1. September 2026. Die Kennwerte stammen aus der Bekanntmachung BAnz AT 03.05.2021 B1; die daraus abgeleiteten Kilowatt-Spannen sind eine Schätzung mit offengelegter Methode. Andere Gebäudetypen: Übersicht nach Branchen.
Wo derselbe Erzeuger Raumwärme und Warmwasser bereitstellt und beide Lasten gleichzeitig anfallen, muss seine Nennleistung beides abdecken; mit einem Warmwasserspeicher gilt das regelmäßig nicht.
Rechtsstand: § 56 Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) in der seit dem 29. Juli 2026 geltenden Fassung. Diese Seite ist ein Werbeangebot von gebäudepflichten.de; sie beschreibt eine Gebäudeklasse und ist keine Rechtsberatung.
Ob das Ihr Haus betrifft, wissen wir nicht — wir kennen Ihre Anlagen nicht. Diese Seite beschreibt eine Gebäudekategorie und rechnet mit offengelegten Annahmen; sie trifft keine Feststellung über Ihre Anlagen. Daneben nennt das Gesetz weitere Voraussetzungen und Ausnahmen.
Was bis Ende 2029 zu veranlassen ist
Ein Nichtwohngebäude mit einer der vier Anlagen von mehr als 70 Kilowatt Nennleistung muss bis zum Ablauf des 31. Dezember 2029 mit einem System für Gebäudeautomatisierung und Gebäudesteuerung ausgerüstet sein — es sei denn, die Ausrüstung ist technisch nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar (§ 56 Absatz 1 GModG). Die Frist kann nach § 56 Absatz 4 GModG später enden; § 102 GModG regelt Befreiungen.
Verantwortlich ist nach § 8 Absatz 1 GModG „der Bauherr oder Eigentümer …, soweit in diesem Gesetz nicht ausdrücklich ein anderer Verantwortlicher bezeichnet ist”; § 56 bezeichnet keinen.
„(1) Ein Nichtwohngebäude mit der Nennleistung einer Heizungsanlage, einer kombinierten Raumheizungs- und Lüftungsanlage, einer Klimaanlage oder einer kombinierten Klima- und Lüftungsanlage von mehr als 70 Kilowatt muss bis zum Ablauf des 31. Dezember 2029 mit einem System für die Gebäudeautomatisierung und Gebäudesteuerung nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 ausgerüstet werden, es sei denn, die Ausrüstung ist technisch nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar.”
In Pacht- und Managementverhältnissen fallen Eigentum und Betrieb auseinander. § 8 ordnet nur die öffentlich-rechtliche Verantwortlichkeit zu; wie sich Kosten und Durchführung im Innenverhältnis zwischen Eigentümer, Pächter und Betreiber verteilen, regelt das GModG nicht — wen die Pflicht trifft. Für die Betriebsseite bleibt es dabei: Die Nachrüstung findet im laufenden Haus statt, unabhängig davon, wer sie vertraglich schuldet.
Herleitung und Fundstellen · 4 Absätze
Der Stichtag wirkt ohne Bescheid: Er läuft ab, ohne dass eine Behörde vorher etwas verlangt. Ob die Frist im Einzelfall später endet, richtet sich nach § 56 Absatz 4; eine Befreiung regelt § 102 GModG. Den Nachweis führt die Unternehmererklärung des ausführenden Betriebs (§ 96 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 GModG). Der Eigentümer bewahrt sie mindestens zehn Jahre auf und legt sie der zuständigen Behörde auf Verlangen vor (§ 96 Absatz 2).
Auf der Gegenseite steht ein Pflichtenwegfall: Wo die Heizungsprüfung nach § 60b GModG überhaupt greift, setzt ihr Entfallen eine standardisierte Gebäudeautomation nach § 56 voraus; was „standardisiert” verlangt, ist im GModG nicht definiert. Den Nachweis führen Projektunterlagen in überprüfbarer Form (§ 60b Absatz 8, ab dem 1. Januar 2027 § 60b Absatz 7).
§ 60b Absatz 1 knüpft an zwei Merkmale an: eine Heizungsanlage mit Wasser als Wärmeträger und ein Gebäude mit mindestens sechs Wohnungen oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten. Das Einbaudatum entscheidet nicht über das Ob, sondern über die Frist: Anlagen, die vor dem 1. Oktober 2009 eingebaut oder aufgestellt wurden, sind bis zum Ablauf des 30. September 2027 zu prüfen; für später eingebaute Anlagen läuft die Frist ein Jahr nach Ablauf von 15 Jahren nach Einbau. Wärmepumpen nimmt der Wortlaut nur in Satz 1 aus.
Ob Gästezimmer selbständige Nutzungseinheiten in diesem Sinne sind, ist am Wortlaut nicht entschieden. Der Wegfall steht in § 60b Absatz 7 Satz 1 in der bis zum 31. Dezember 2026 geltenden Fassung, ab dem 1. Januar 2027 in Absatz 6. Die Voraussetzungen im Einzelnen führt die Seite zur Heizungsprüfung.
Prüfen statt schätzen
Im Selbst-Check tragen Sie die Anlagen Ihres Hauses ein — Typ, Bezeichnung, Herstellerangabe der Nennleistung — und vergleichen jede einzeln mit den 70 Kilowatt des § 56 Absatz 1 GModG. Wir stellen den Wortlaut, die Rechenschritte und den Frist- und Ausnahmepfad bereit; die Bewertung Ihres Falls nehmen wir nicht vor. Eine fachkundige Bestandsaufnahme ersetzt der Selbst-Check nicht.
Die Auswertung ordnet Ihre Angaben ein — sie trifft keine Feststellung. Welche Technik im Haus vorhanden ist, klärt eine fachkundige Bestandsaufnahme; ob sie unter die Legaldefinition fällt, ist eine Rechtsfrage und gehört im Einzelfall zur anwaltlichen Prüfung.
Eigentümer, Pächter und Betreiber können ihn gleichermaßen ausfüllen — die Zahlen stehen in denselben Unterlagen.
Herleitung und Fundstellen · 1 Absatz
Jede Anlage einzeln gegen die 70 Kilowatt halten: zum Selbst-Check.
Weiterlesen
- Für mehrere getrennte Anlagen eines Hauses enthält das GModG keine Summierungsregel. Werden mehrere Anlagen zusammengezählt
- § 56 Abs. 6 GModG begründet ab mehr als 70 Kilowatt eine zweite Nachrüstpflicht zum selben Stichtag, mit denselben Ausnahmen. Die Pflicht zur Beleuchtungssteuerung
- Die vom Hersteller festgelegte Nennleistung steht auf dem Typenschild, im Datenblatt und im Anlagenbuch (§ 3 Abs. 1 Nr. 21 GModG). Welche Leistung zählt
Fundstellen: § 56 Abs. 1, § 56 Abs. 4 GModG · geprüft 02.09.2026