Branche · Fitness- und Gesundheitsanlagen

Fitnessstudio: Welche Anlage die 70-kW-Schwelle überschreiten kann

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Für ein Nichtwohngebäude mit einer Fitness- oder Gesundheitsanlage greift die Nachrüstpflicht für Gebäudeautomation, wenn eine Heizungs-, Klima- oder kombinierte Anlage mehr als 70 Kilowatt Nennleistung hat. Nachzurüsten ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2029, mit Ausnahmen nach § 56 Abs. 1 Halbsatz 2 GModG. Maßgeblich ist die vom Hersteller angegebene Nennleistung der einzelnen Anlage, nicht die Größe des Studios.

Schematische Darstellung eines Fitnessstudios im Schnitt mit Duschtrakt, Wellnessbereich und Trainingsfläche; der Warmwasserstrang ist hervorgehoben
Fitnessstudios (Nr. 31) · kWh/(m²·a)
Heizung 60,6
Warmwasser 62,2

BELEGT Bekanntmachung BAnz AT 03.05.2021 B1

Anlagen · Fitness- und Gesundheitsanlagen

Welche Anlagen der Katalog erfasst

Anlage im Haus Zählt sie nach § 56 Absatz 1 GModG?
Wärmeerzeuger für Raumwärme und zentrales Warmwasser der Duschen Heizungsanlage (§ 3 Abs. 1 Nr. 14a) ja
Hausübergabestation eines Wärmenetzes ausdrücklich Teil der Heizungsanlage ja
Klimaanlage, die die Temperatur der Raumluft regelt Klimaanlage (§ 3 Abs. 1 Nr. 18) ja
kombinierte Klima- und Lüftungsanlage der Trainings- oder Kursflächen im Wortlaut genannt ja
reine Lüftungsanlage ohne Heiz- oder Klimafunktion in Absatz 1 nicht genannt nein
Becken-, Sauna- oder Wellnesstechnik ohne Raumluftbehandlung am Wortlaut nicht zu entscheiden — offene Frage

§ 56 Absatz 1 GModG zählt vier Anlagentypen abschließend auf: Heizungsanlage, kombinierte Raumheizungs- und Lüftungsanlage, Klimaanlage, kombinierte Klima- und Lüftungsanlage. Zur Heizungsanlage gehört auch die Hausübergabestation eines Wärmenetzes. Eine reine Lüftungsanlage ohne Heiz- oder Klimafunktion ist im Wortlaut nicht genannt, auch dort nicht, wo sie die auffälligste Anlage im Haus ist.

Bei Wärmenetzanschluss zählt die Nennleistung der Übergabestation — zählt die Übergabestation?

Schwimmbad, Sauna und Wellness

§ 3 Absatz 1 Nummer 14a GModG zählt eine Anlage zur Erzeugung von Raumwärme, Warmwasser oder einer Kombination davon zur Heizungsanlage (Wortlaut abgerufen am 23. August 2026). Wo Beckenwasser und Duschwarmwasser aus derselben Anlage kommen, ist das dieselbe Anlage — und ihre Nennleistung ist die Zahl, auf die es ankommt.

Herleitung und Fundstellen · 2 Absätze

Offen bleibt die Einordnung einer eigenständigen Becken- oder Saunatechnik. § 3 Absatz 1 Nummer 18 GModG setzt für die Klimaanlage eine Raumluftbehandlung voraus, durch die die Temperatur geregelt wird. Ob eine Becken- oder Saunatechnik ohne Raumluftbehandlung darunter fällt, lässt sich am Wortlaut nicht entscheiden.

Welche Technik im Haus vorhanden ist und ob sie eine Raumluftbehandlung leistet, klärt eine fachkundige Bestandsaufnahme. Ob sie damit unter die Legaldefinition fällt, ist eine Rechtsfrage und gehört im Einzelfall zur anwaltlichen Prüfung.

Fragen zur Nachrüstpflicht in Fitness- und Gesundheitsanlagen

Alle Fragen →

Rechtsstand: § 56 Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) in der seit dem 29. Juli 2026 geltenden Fassung. Diese Seite ist ein Werbeangebot von gebäudepflichten.de; sie beschreibt eine Gebäudeklasse und ist keine Rechtsberatung.

Ob das Ihr Haus betrifft, wissen wir nicht — wir kennen Ihre Anlagen nicht. Diese Seite beschreibt eine Gebäudekategorie; sie trifft keine Feststellung über Ihre Anlagen. Daneben nennt das Gesetz weitere Voraussetzungen und Ausnahmen.

Was die Kennwerte für Fitnessstudios zeigen

Schematische Darstellung eines zweigeteilten Rings ohne Zahlenangabe; eine Hälfte steht für Warmwasser und ist hervorgehoben

Für die Nachrüstpflicht zählt die Nennleistung der Anlage, nicht die Fläche des Studios. In der amtlichen Kennwerttabelle für Nichtwohngebäude trägt die Kategorie Fitnessstudios einen Warmwasser-Kennwert von 62,2 Kilowattstunden je Quadratmeter und Jahr bei einem Heizungs-Kennwert von 60,6. In dieser Vergleichskategorie liegen Warmwasser- und Heizungskennwert damit nahe beieinander; über den Verbrauch eines einzelnen Studios sagt das nichts.

Gebäudekategorie (amtliche Liste) TEK Heizung TEK Warmwasser Warmwasser je Heizung
Fitnessstudios (Nr. 31) 60,6 62,2 1,03
Hotels/Pensionen (Nr. 36) 51,2 89,1 1,74
Sporthallen (Nr. 30) 68,6 22,0 0,32
Bürogebäude (Nr. 7) 49,0 8,1 0,17

Werte in Kilowattstunden je Quadratmeter Nettogrundfläche und Jahr. Konfidenz: BELEGT — Bekanntmachung BAnz AT 03.05.2021 B1, Anlage 1 Tabelle 1, Spalten 3 und 4; Werte erhoben am 23. August 2026. Verglichen sind vier der 52 amtlichen Gebäudekategorien; die vollständige Spalte ist hier nicht erhoben. Sporthallen sind eine eigene amtliche Kategorie; ihr Kennwert ist auf ein Studio nicht übertragbar.

Die TEK-Werte der Bekanntmachung sind Verbrauchskennwerte in Kilowattstunden je Quadratmeter und Jahr; die Schwelle des § 56 GModG ist eine Nennleistung in Kilowatt. Ob die Nennleistung einer Anlage diese Schwelle überschreitet, sagt ein Kategorie-Kennwert nicht.

Herleitung und Fundstellen · 1 Absatz

Ein Kategorie-Kennwert sagt nur, dass in der Kategorie Fitnessstudios etwa gleich viel Jahresenergie auf Warmwasser wie auf Raumwärme entfällt: 62,2 gegenüber 60,6 Kilowattstunden je Quadratmeter und Jahr. Wie viel jede der beiden Aufgaben zur Nennleistung beiträgt, folgt daraus nicht — Warmwasser verteilt seine Jahresenergie auf mehr Betriebsstunden als die Raumheizung. Maßgeblich bleibt die vom Hersteller dokumentierte Nennleistung der einzelnen Anlage.

Was bis Ende 2029 zu veranlassen ist

Ein Nichtwohngebäude, in dem eine der vier Anlagen mehr als 70 Kilowatt Nennleistung hat, muss bis zum Ablauf des 31. Dezember 2029 ein System für Gebäudeautomatisierung und Gebäudesteuerung haben. Ausgenommen ist der Fall, dass die Ausrüstung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar ist (§ 56 Absatz 1 Halbsatz 2 GModG).

Der Stichtag wirkt ohne Bescheid: Er läuft ab, ohne dass eine Behörde vorher etwas verlangt. Ob die Frist im Einzelfall später endet, richtet sich nach § 56 Absatz 4 — dort ist eine bis zu zehn Jahre längere Frist vorgesehen. Eine Befreiung regelt § 102 GModG.

„(1) Ein Nichtwohngebäude mit der Nennleistung einer Heizungsanlage, einer kombinierten Raumheizungs- und Lüftungsanlage, einer Klimaanlage oder einer kombinierten Klima- und Lüftungsanlage von mehr als 70 Kilowatt muss bis zum Ablauf des 31. Dezember 2029 mit einem System für die Gebäudeautomatisierung und Gebäudesteuerung nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 ausgerüstet werden, es sei denn, die Ausrüstung ist technisch nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar.”

Fundstelle: § 56 Absatz 1 GModG, gesetze-im-internet.de, Wortlaut abgerufen am 23. August 2026. Was die Pflicht insgesamt verlangt, steht auf der Seite zur Nachrüstpflicht für Nichtwohngebäude.

Den Nachweis führt die Unternehmererklärung des ausführenden Betriebs (§ 96 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 GModG). Der Eigentümer bewahrt die Unternehmererklärung mindestens zehn Jahre auf und legt sie auf Verlangen vor (§ 96 Absatz 2).

Herleitung und Fundstellen · 2 Absätze

Auf der Gegenseite steht ein bedingter Pflichtenwegfall: Wo die Heizungsprüfung nach § 60b GModG überhaupt greift, setzt ihr Entfallen eine standardisierte Gebäudeautomation nach § 56 voraus. Was „standardisiert“ verlangt, ist im GModG nicht definiert. Den Nachweis führen Projektunterlagen in überprüfbarer Form (§ 60b Absatz 8, ab dem 1. Januar 2027 § 60b Absatz 7).

Fundstelle ist § 60b Absatz 7 Satz 1 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 geltenden Fassung; ab dem 1. Januar 2027 steht diese Regel in Absatz 6. Welche Anlagen die Heizungsprüfung erfasst und welche nicht, führt die Heizungsprüfung nach § 60b aus.

Prüfen statt schätzen

Im Selbst-Check tragen Sie die Anlagen Ihres Hauses ein — Typ, Bezeichnung, Herstellerangabe der Nennleistung — und vergleichen jede einzeln mit den 70 Kilowatt des § 56 Absatz 1 GModG. Wir stellen den Wortlaut, die Rechenschritte und den Frist- und Ausnahmepfad bereit; die Bewertung Ihres Falls nehmen wir nicht vor. Eine fachkundige Bestandsaufnahme ersetzt der Selbst-Check nicht. Die Auswertung ordnet Ihre Angaben ein — sie trifft keine Feststellung.

Eigentümer, Verfügungsberechtigte und Betreiber können den Selbst-Check gleichermaßen ausfüllen: Die Nennleistung steht für alle drei in denselben Unterlagen der Anlage.

Jede Anlage einzeln gegen die 70 Kilowatt halten: zum Selbst-Check.

Weiterlesen

  • Für Fitness- und Gesundheitsanlagen führt kein belegter Weg von der Fläche zur Nennleistung; die einschlägige Verbandserhebung liegt nur kostenpflichtig vor und wurde nicht eingesehen. Welche Leistung zählt
  • Heizungs- und Warmwasserleistung derselben Anlage sind eine Anlage, keine Summe (§ 3 Abs. 1 Nr. 14a GModG). Werden mehrere Anlagen zusammengezählt
  • § 56 Abs. 1 GModG knüpft an ein Nichtwohngebäude an, nicht an eine Mieteinheit. Wen die Nachrüstpflicht trifft
  • § 56 Abs. 6 GModG verlangt ab mehr als 70 Kilowatt eine automatische Beleuchtungssteuerung, bis zum Ablauf des 31. Dezember 2029, mit denselben Ausnahmen. Die Pflicht zur Beleuchtungssteuerung
  • Die vom Hersteller festgelegte Nennleistung steht auf dem Typenschild, im Datenblatt und im Anlagenbuch (§ 3 Abs. 1 Nr. 21 GModG). Anlagen einzeln erfassen

Fundstellen: § 56 Abs. 1, § 56 Abs. 4 GModG · geprüft 01.09.2026

Fundstellen und Prüfdatum · 13 Zeilen
§ 56 Abs. 1 GModG BELEGT geprüft 23.08.2026
§ 56 Abs. 4 GModG (spätere Nachrüstung bei Einbau bis 31.12.2026, Frist zehn Jahre) BELEGT geprüft 23.08.2026
§ 56 Abs. 6 GModG BELEGT geprüft 23.08.2026
§ 102 Abs. 1 GModG (Befreiung auf Antrag des Eigentümers oder Bauherren) BELEGT geprüft 23.08.2026
§ 3 Abs. 1 Nr. 14a GModG (Heizungsanlage, einschließlich Hausübergabestation) BELEGT geprüft 23.08.2026
§ 3 Abs. 1 Nr. 18 GModG (Klimaanlage) BELEGT geprüft 23.08.2026
§ 3 Abs. 1 Nr. 21 GModG (Nennleistung) BELEGT geprüft 23.08.2026
§ 3 Abs. 1 Nr. 23 GModG (Nichtwohngebäude) BELEGT geprüft 23.08.2026
§ 8 Abs. 1 GModG (Verantwortliche) BELEGT geprüft 01.09.2026
§ 96 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10, Abs. 2 GModG (Unternehmererklärung) BELEGT geprüft 23.08.2026
§ 60b Abs. 7 Satz 1, Abs. 8 GModG (Wegfall bei standardisierter Gebäudeautomation, Nachweis über Projektunterlagen; Fassung bis 31.12.2026) bis 31.12.2026, danach § 60b Abs. 6 Satz 1, Abs. 7 GModG (ab 01.01.2027) BELEGT geprüft 01.09.2026
§ 60b Abs. 6 Satz 1, Abs. 7 GModG (Fassung ab 01.01.2027; bisherige Abs. 7 Satz 1 und Abs. 8) BELEGT geprüft 01.09.2026
§ 108 GModG (Rahmen bis 5.000 Euro, ohne Katalognummer) bis 31.12.2026, danach § 108 Abs. 1 Nr. 8 GModG BELEGT geprüft 23.08.2026