Definition
Gebäudeautomation heißt in § 3 Abs. 1 Nr. 29a GModG „System für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung“. Die Vorschrift definiert dieses System als ein System, das sämtliche Produkte, Software und Engineering-Leistungen umfasst, mit denen der energieeffiziente, wirtschaftliche und sichere Betrieb gebäudetechnischer Systeme unterstützt werden kann.
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Diese Seite klärt den Begriff; was die Pflicht verlangt und für wen sie gilt, beschreibt die Nachrüstpflicht für Nichtwohngebäude.
Was das Gebäudemodernisierungsgesetz unter einem Automatisierungssystem versteht
Die Legaldefinition in § 3 Abs. 1 Nr. 29a GModG erfasst kein einzelnes Gerät. Sie nennt Produkte, Software und Engineering-Leistungen in einem Satz und bindet sie an einen Zweck: den energieeffizienten, wirtschaftlichen und sicheren Betrieb gebäudetechnischer Systeme durch automatische Steuerungen und durch die Erleichterung des manuellen Managements.
„System für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung“ ein System, das sämtliche Produkte, Software und Engineering-Leistungen umfasst, mit denen ein energieeffizienter, wirtschaftlicher und sicherer Betrieb gebäudetechnischer Systeme durch automatische Steuerungen sowie durch die Erleichterung des manuellen Managements dieser gebäudetechnischen Systeme unterstützt werden kann,“
Für Leistungsbeschreibungen heißt das: Wo ein Angebot allein Hardware ausweist, deckt es diese Definition nicht ab.
Nach § 3 Abs. 1 Nr. 10a GModG gehört die Gebäudeautomatisierung und -steuerung zum gebäudetechnischen System — neben Raumheizung, Raumkühlung, Lüftung, Warmwasserbereitung, eingebauter Beleuchtung und Elektrizitätserzeugung am Gebäudestandort. Diese Nummer wird mit Wirkung vom 1. Januar 2027 zu Nummer 10.
Ein Randbefund bleibt sprachlich: § 3 Abs. 1 Nr. 29a GModG schreibt „Gebäudeautomatisierung und -steuerung“, § 56 GModG durchgehend „Gebäudeautomatisierung und Gebäudesteuerung“. Belegt sind damit zwei Schreibweisen, nicht zwei Rechtsbegriffe.
Die drei Ebenen und ihre Grenzen
Der AMEV beschreibt in seiner Empfehlung Gebäudeautomation 2023 die GA-Systeme als traditionell in drei Ebenen strukturiert und benennt sie hierarchisch als Management-, Automations- und Feldebene. Dieselbe Quelle hält fest, dass die Grenzen zwischen den Ebenen mittlerweile nicht mehr eindeutig sind und Aufgaben zunehmend dezentral ausgeführt werden.
Wortlaut anzeigen
„GA-Systeme werden traditionell in drei Ebenen hierarchisch strukturiert, die über Netzwerke verbunden sind (siehe Abbildung 2). Die 3-Ebenen-Struktur entsprach über längere Zeit auch dem Hardwareaufbau von GA-Systemen. Mittlerweile sind die Grenzen nicht mehr eindeutig und Aufgaben werden zunehmend dezentral ausgeführt“
Benennung und Reihenfolge der drei Ebenen:
- Managementebene: nach dem BBSR die Funktionsebene, auf der die Management- und Bedieneinrichtungen angesiedelt sind.
- Automationsebene: vom AMEV als zweite Ebene dieser Kommunikationshierarchie benannt.
- Feldebene: vom AMEV als dritte Ebene dieser Hierarchie benannt.
Die Quelle markiert die Systematik selbst als historisch: Die Bildunterschrift zur Ebenenstruktur verweist auf die „alte DIN EN ISO 16484-2 (2004)“. Aus dieser Normreihe — DIN EN ISO 16484-2:2004-10 „Systeme der Gebäudeautomation (GA) – Teil 2: Hardware“ und DIN EN ISO 16484-3:2005-12 „Teil 3: Funktionen“ — steht hier der Titel; der Inhalt ist kostenpflichtig und über den Verlag zu beziehen. Eine eindeutige Zuordnung der Protokolle zu den genannten Ebenen ist nach Angabe des AMEV nicht möglich.
Die sechs Fähigkeiten, die § 56 Abs. 2 verlangt
Für ein System nach § 56 GModG genügt nicht irgendeine Automatisierung: Absatz 2 verlangt sechs Fähigkeiten, von der kontinuierlichen Überwachung der Verbräuche bis zur Überwachung der Raumklimaqualität. Maßgeblich ist der Wortlaut des Absatzes 2, nicht die Bezeichnung der vorhandenen Technik im Gebäude.
In der Reihenfolge des Gesetzes muss das System
- die Verbräuche aller Hauptenergieträger und aller gebäudetechnischen Systeme kontinuierlich überwachen, protokollieren, analysieren und anpassen können,
- die erhobenen Daten über eine gängige und frei konfigurierbare Schnittstelle zugänglich machen können, sodass Auswertungen firmen- und herstellerunabhängig erfolgen können,
- Anforderungswerte zur Energieeffizienz des Gebäudes aufstellen können,
- Effizienzverluste gebäudetechnischer Systeme erkennen können,
- den Betreiber über mögliche Verbesserungen der Energieeffizienz informieren können und
- die Raumklimaqualität überwachen können.
Den vollständigen Wortlaut des Katalogs führt die Seite zur Nachrüstpflicht für Nichtwohngebäude. Welche Angaben für die Einordnung eines Gebäudes nötig sind und wie der Rechenweg aussieht, zeigt der Selbst-Check: ob eine Anlage im Anwendungsbereich liegt.
Gebäudeautomation, MSR-Technik, Gebäudeleittechnik: drei Wörter, drei Herkünfte
Gebäudeautomation ist ein Begriff des Gebäudemodernisierungsgesetzes und dort in § 3 Abs. 1 Nr. 29a GModG definiert. MSR-Technik ist ein Sammelbegriff der Praxis; die Vorschriften, die die Nachrüstpflicht tragen, verwenden ihn nicht. Für die Gebäudeleittechnik stellt das BBSR fest, dass ihre beiden gängigen Bedeutungen im aktuellen Regelwerk nicht durch Begriffsdefinitionen gestützt sind.
Anschlussfragen zur Gebäudeautomation
Ja. § 3 Abs. 1 Nr. 29a GModG definiert das „System für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung“, und § 56 GModG spricht von „Gebäudeautomatisierung und Gebäudesteuerung“. Die Abweichung ist sprachlicher Art: Belegt sind damit zwei Schreibweisen, nicht zwei Rechtsbegriffe.
Der AMEV benennt in der Empfehlung Gebäudeautomation 2023 hierarchisch die Management-, die Automations- und die Feldebene. Dieselbe Quelle hält fest, dass die Grenzen zwischen diesen Ebenen mittlerweile nicht mehr eindeutig sind und dass eine eindeutige Zuordnung der Protokolle zu diesen Ebenen nicht möglich ist.
Die beiden Begriffe haben verschiedene Herkünfte: Gebäudeautomation ist in § 3 Abs. 1 Nr. 29a GModG definiert, MSR-Technik ist ein Sammelbegriff der Praxis, den die Vorschriften der Nachrüstpflicht nicht verwenden. Über Umfang oder Teilmengen der beiden Gegenstände sagt das nichts. Die Abgrenzung führt die Glossarseite MSR-Technik: Messen, Steuern, Regeln
Nach dem Wortlaut der Legaldefinition ja: § 3 Abs. 1 Nr. 29a GModG nennt Produkte, Software und Engineering-Leistungen ausdrücklich nebeneinander. Wo ein Angebot allein Hardware ausweist, deckt es diesen Wortlaut nicht ab. Die Definition erfasst kein einzelnes Gerät, sondern ein System.
§ 56 Abs. 2 GModG verlangt sechs Fähigkeiten: Verbräuche kontinuierlich überwachen, protokollieren und analysieren, die erhobenen Daten über eine gängige und frei konfigurierbare Schnittstelle zugänglich machen, Anforderungswerte zur Energieeffizienz aufstellen, Effizienzverluste erkennen, den Betreiber über mögliche Verbesserungen der Energieeffizienz informieren und die Raumklimaqualität überwachen. Welche Anlagen lösen die Pflicht aus?
Stand dieser Auskunft: 11. September 2026. Der Wortlaut des § 3 GModG wurde am 1. September 2026 abgerufen, der des § 56 GModG am 23. August 2026. Alle Begriffe im Glossar
Fundstellen: § 3 Abs. 1 Nr. 29a, § 3 Abs. 1 Nr. 10a GModG · geprüft 01.09.2026